Netznutzungsvertrag Strom - Westnetz
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5. Abrechnung und Zahlung<br />
5.1 Abrechnungszeitraum<br />
Preisregelung (<strong>Strom</strong>)<br />
Der Abrechnungszeitraum für Entnahmestellen mit registrierender Lastgangmessung beginnt mit dem<br />
ersten Januar eines Kalenderjahres und beträgt in der Regel 12 Monate.<br />
5.2 Vorläufige Abrechnung<br />
Für Entnahmestellen mit registrierender Lastgangmessung zahlt der Kunde monatlich die vom VNB in<br />
Rechnung gestellten vorläufigen Entgelte, die sich nach den gemessenen Werten richten.<br />
5.3 Endgültige Abrechnung<br />
Die Jahresrechnung erfolgt nach Ablauf eines Kalenderjahres bzw. nach Beendigung der Netznutzung.<br />
Mit der Jahresabrechnung erfolgt die Verrechnung mit den vorläufigen Entgelten oder Abschlägen.<br />
Liegt der Jahresrechnung kein volles Abrechnungsjahr zu Grunde, so erfolgt die Abrechnung der Netznutzung<br />
zeitanteilig (pro rata temporis), wobei für die Abrechnungsleistung die jeweilige maximale Leistung<br />
der vergangenen 12 Monate herangezogen wird. Sonstige Entgelte und Abgaben werden ebenfalls<br />
zeitanteilig abgerechnet.<br />
5.4 Zahlungsbedingungen<br />
Rechnungen über Entgelte aus diesem Vertrag werden ohne Abzug jeweils zu dem vom VNB angegebenen<br />
Zeitpunkt frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Rechnung fällig. Die Zahlung erfolgt<br />
per Banküberweisung mit Terminstellung auf das vom VNB angegebene Konto.<br />
Zahlt der Kunde eine Rechnung nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, so ist der VNB berechtigt, Verzugszinsen<br />
in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach §§ 288 Abs. 1 Satz 2, 247<br />
BGB zu verlangen. Sofern der Kunde kein Verbraucher ist, beträgt der Zinssatz gemäß §§ 288 Abs. 2,<br />
247 BGB 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens<br />
bleibt vorbehalten.<br />
Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder Zahlungsverweigerung nur bei<br />
der ernsthaften Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers.<br />
Gegen Ansprüche des VNBs kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen<br />
aufgerechnet werden.<br />
Derzeit werden vom VNB keine besonderen Vorgaben an die Durchführung der Netznutzungsabrechnung<br />
gemacht. Der VNB behält sich jedoch vor besondere Anforderungen an die Durchführung der<br />
Netznutzungsabrechnung zu stellen (bspw. Elektronische Netznutzungsabrechnung).<br />
6. Sicherheitsleistung<br />
6.1 Der VNB kann in begründeten Fällen für alle Zahlungsansprüche aus der Geschäftsbeziehung zum<br />
Kunden eine angemessene Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung verlangen. Die Anforderung der<br />
Sicherheit bzw. Vorauszahlung ist gegenüber dem Kunden in Textform zu begründen.<br />
6.2 Ein begründeter Fall wird insbesondere angenommen, wenn der Kunde mit einer fälligen Zahlung in<br />
Verzug geraten ist und auch auf ausdrückliche Aufforderung nicht gezahlt hat, gegen den Kunden<br />
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wegen Geldforderungen (§§ 803 - 882a Zivilprozessordnung<br />
(ZPO)) eingeleitet sind, ein Antrag des Kunden auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen<br />
vorliegt oder ein Dritter einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen<br />
des Kunden stellt.<br />
Darüber hinaus hat der VNB das Recht, eine angemessene Sicherheitsleistung oder Leistung einer<br />
Vorauszahlung zu verlangen, wenn auf Grund einer über den Kunden eingeholten Auskunft einer allgemein<br />
im Geschäftsleben anerkannten Auskunftei oder aufgrund einer sonstigen Sachlage eine begründete<br />
Besorgnis besteht, dass er den Verpflichtungen aus diesem Vertrag nicht nachkommen wird<br />
und der Kunde dies nicht innerhalb von 5 Werktagen durch einen geeigneten Nachweis seiner Bonität<br />
entkräftet. Hierzu können gegebenenfalls geeignete Bonitätsnachweise, wie z.B. durch Vorlage eines<br />
aktuellen Geschäftsberichts, eines Handelsregisterauszugs und erforderlichenfalls weitergehende bo-<br />
WESTNETZ GmbH Seite 4 von 6