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Netznutzungsvertrag Strom - Westnetz

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<strong>Netznutzungsvertrag</strong><br />

<strong>Strom</strong><br />

Vertragsnummer: W-S-XXXX<br />

zwischen<br />

dem Kunden<br />

Firmenname<br />

Straße Nr.<br />

PLZ Stadt<br />

- nachfolgend „Kunde“ genannt -<br />

und<br />

dem Netzbetreiber<br />

WESTNETZ GmbH<br />

Reeser Landstraße 41<br />

D-46483 Wesel<br />

- nachfolgend „VNB“ genannt -<br />

für die Abnahmestelle<br />

Abnahmestelle1<br />

Straße2 Nr1.<br />

PLZ1 Stadt1


<strong>Netznutzungsvertrag</strong> (<strong>Strom</strong>) Vertragsnummer W-S-XXXX<br />

§ 1 Vertragsgegenstand<br />

Gegenstand des Vertrages ist die Nutzung des Verteilnetzes des VNB zwecks Entnahme elektrischer<br />

Energie an der in der Anlage „Anschluss- und Vertragsdatenblatt (<strong>Strom</strong>)“ genannten Entnahmestellen<br />

durch den Kunden.<br />

Einzelheiten des Netzanschlusses und der Entnahmestellen sind der Anlage „Anschluss- und Vertragsdatenblatt<br />

(<strong>Strom</strong>)“ zu entnehmen.<br />

§ 2 Vertragsvoraussetzung<br />

Voraussetzung für die Wirksamkeit dieses Vertrags ist der Abschluss bzw. Bestand des Anschlussnutzungsvertrages<br />

zu denselben Entnahmestellen sowie, dass kein anderes Vertragsverhältnis zwischen<br />

dem Kunden und einem Dritten besteht, das die Netznutzung an der von diesem Vertrag betroffenen<br />

Entnahmestellen betrifft.<br />

§ 3 Hauptleistungspflichten<br />

Der Kunde ist berechtigt, das Verteilnetz des VNB zum Zwecke der Entnahme elektrischer Energie zu<br />

nutzen.<br />

Für die Netznutzung entrichtet der Kunde ein Entgelt gemäß der Anlage „Preisregelung (<strong>Strom</strong>) / Netznutzung“<br />

und der Anlage „Preisblatt (<strong>Strom</strong>) / Netznutzung“ an den VNB.<br />

§ 4 Anlagen/Weitere vertragliche Regelungen<br />

Die folgenden, beigefügten Anlagen sind Bestandteile dieses Vertrages:<br />

� „Anschluss- und Vertragsdatenblatt (<strong>Strom</strong>)“<br />

� „Netzzugangsbedingungen (<strong>Strom</strong>) / Netznutzung“ Version 2011-11-01<br />

� „Preisregelung (<strong>Strom</strong>) / Netznutzung“ Version 2011-11-01<br />

� „Preisblatt (<strong>Strom</strong>) / Netznutzung“<br />

� „Begriffsbestimmungen“<br />

§ 5 Vertragsbeginn und Vertragslaufzeit<br />

Der Vertrag beginnt am TT-MM-JJJJ und läuft auf unbestimmte Zeit<br />

Mit Wirksamwerden dieses Vertrages werden alle vorhergehenden Vereinbarungen die Netznutzung<br />

betreffend einvernehmlich zu diesem Datum beendet.<br />

§ 6 Rechtsnachfolge<br />

Die Übertragung dieses Vertrages bedarf der vorherigen Zustimmung durch den anderen Vertragspartner.<br />

Die Zustimmung darf nur aus wichtigem Grund verweigert werden.<br />

Eine Zustimmung des anderen Vertragspartners ist entbehrlich, wenn der Vertrag auf ein gemäß §§ 15<br />

AktG verbundenes Unternehmen übertragen wird.<br />

§ 7 Salvatorische Klausel<br />

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung oder ihrer Anlagen unwirksam oder undurchführbar<br />

sein oder werden, so bleiben die Vereinbarungen und die Anlagen im Übrigen davon unberührt.<br />

WESTNETZ GmbH Seite 1 von 2


<strong>Netznutzungsvertrag</strong> (<strong>Strom</strong>) Vertragsnummer W-S-XXXX<br />

§ 8 Gerichtsstand<br />

Soweit der Kunde Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuches ist, gilt für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang<br />

mit dem Vertrag der Sitz des VNB als Gerichtsstand.<br />

Das gleiche gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder wenn der Kunde<br />

nach dem Abschluss des Vertrages seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt<br />

oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.<br />

................................................................................. Musterort, den .........................................................<br />

(Ort, Datum)<br />

................................................................................. ..................................................................................<br />

(Stempel und Unterschrift ) WESTNETZ GmbH<br />

WESTNETZ GmbH Seite 2 von 2


Anlage zum Vertrag W-S-XXXX<br />

zwischen Kunde GmbH<br />

und WESTNETZ GmbH<br />

gültig ab 01. Jan 13<br />

Anschluss- und Vertragsdatenblatt (<strong>Strom</strong>)<br />

Allgemeine Anschlussdaten<br />

Pooling<br />

Zählpunkt Netzknoten Entnahmestelle<br />

Eigentumsgrenze<br />

Übergabestelle<br />

Straße<br />

Hausnr.<br />

PLZ Ort<br />

Spannungsebene NAK<br />

vertragliche<br />

Entnahmesituation<br />

Entnahmespannun<br />

g in kV<br />

Bezug in kVA<br />

Rückspeisung<br />

in kW


Erdschlusskompensation<br />

in A<br />

Zählpunkt<br />

Singulär genutzte Betriebsmittel<br />

vorhanden<br />

Technische Einzelheiten<br />

Spannungs<br />

ebene<br />

Messspannung<br />

in kV<br />

WESTNETZ<br />

an Kunde<br />

Kunde an<br />

WESTNETZ<br />

Art der<br />

Messung<br />

Messaufgabe<br />

Eigentümer<br />

Messung<br />

Ablesung<br />

Messung<br />

Eigentümer<br />

Wandlersatz<br />

Eigentümer<br />

Kommunik.<br />

anschluss


Netzzugangsbedingungen (<strong>Strom</strong>)<br />

Netznutzung<br />

Anhang: Haftung gemäß § 18 NAV<br />

Version: 2012-11-09<br />

Vertragsart: <strong>Netznutzungsvertrag</strong><br />

Vertragstyp: Netznutzung Kundenanlage<br />

Lastflussrichtung (Zweck) Bezug<br />

Versorgungsspannung: Mittelspannung<br />

1. Geltungsbereich<br />

Die folgenden Regelungen gelten zur vertraglichen Spezifikation der in der Vertragsanlage „Anschluss- und<br />

Vertragsdatenblatt“ sowie der oben angegebenen Anschlusssituation (Spannungsebene am Netzanschlusspunkt).<br />

Für Verweise auf die Homepage des VNB gilt die Internetzadresse: „www.westnetz.com“.<br />

2. Datenverarbeitung<br />

Die für die Abwicklung des Vertragsverhältnisses erforderlichen Daten werden im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes<br />

von dem VNB verarbeitet und genutzt. Falls erforderlich, werden Daten an die an der Abwicklung<br />

des Vertragsverhältnisses beteiligten Unternehmen weitergegeben. Eine darüber hinaus gehende<br />

Verarbeitung und Weitergabe der Daten erfolgt ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Verpflichtungen<br />

des VNB.<br />

3. Haftung<br />

3.1 Haftung bei Unterbrechungen und Unregelmäßigkeiten<br />

Die Haftung des VNB bei Störungen der Netznutzung ist nach § 25 a <strong>Strom</strong>NZV entsprechend § 18 NAV<br />

dem Grunde und der Höhe nach begrenzt. Der Wortlaut des § 18 NAV ist als Anhang beigefügt und damit<br />

Bestandteil des Vertrages.<br />

Bei Inkrafttreten einer Nachfolgeregelung wird die Haftungsregelung an diese angepasst. Die gesetzliche<br />

Haftung bleibt im Übrigen unberührt.<br />

3.2 Haftung für sonstige Schäden<br />

Im Übrigen haftet der VNB nicht, es sei denn, es handelt sich um einen Schaden aus der schuldhaften Verletzung<br />

des Lebens, des Körpers und der Gesundheit, oder der Schaden beruht auf einer vorsätzlichen oder<br />

grob fahrlässigen Pflichtverletzung des VNB. Die Haftung ist ebenso wenig bei schuldhafter Verletzung wesentlicher<br />

Vertragspflichten ausgeschlossen, bei leichter Fahrlässigkeit jedoch der Höhe nach beschränkt<br />

auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren vertragstypischen Schäden. Wesentliche Vertragspflichten sind<br />

solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Kunde vertrauen darf. Schließlich ist die Haftung<br />

nicht ausgeschlossen, wenn und soweit der VNB eine Beschaffenheitsgarantie abgegeben oder den Mangel<br />

arglistig verschwiegen hat.<br />

Die Ersatzpflicht für Sachschäden nach dem Haftpflichtgesetz wird mit der Ausnahme der Regelung in Satz<br />

2 insgesamt ausgeschlossen. Die Ersatzpflicht bei Sachschäden nach § 2 Haftpflichtgesetz wird nur gegenüber<br />

juristischen Personen des öffentlichen Rechts, öffentlich-rechtlichen Sondervermögen und Kaufleuten<br />

im Rahmen eines zum Betrieb ihres Handelsgewerbes gehörenden Vertrages ausgeschlossen. Die Haftung<br />

nach dem Haftpflichtgesetz für Personenschäden bleibt unberührt.<br />

3.3 Haftung durch Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen<br />

Die in den vorstehenden Absätzen genannten Haftungsregelungen gelten auch in Bezug auf gesetzliche<br />

Vertreter, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des VNB.<br />

WESTNETZ GmbH Seite 1 von 4


3.4 Haftung bei Drittnutzung<br />

Netzzugangsbedingungen (<strong>Strom</strong>)<br />

Der Kunde wird sich unter Ausschöpfung der folgenden rechtlichen Möglichkeiten, Vertragsanpassung, Änderungskündigung<br />

und Androhung der Unterbrechung der Anschlussnutzung unter Verweis auf § 17 Abs. 2<br />

EnWG bemühen, mit nachgelagerten Letztverbrauchern eine Haftungsregelung gem. § 18 NAV zu Gunsten<br />

des VNB zu vereinbaren. Bei fehlender Haftungsbegrenzung gem. § 18 NAV wird im Schadensfall vermutet,<br />

dass der Kunde seine Bemühungspflicht verletzt hat. Der Kunde ist dem VNB gegenüber zum Ersatz des<br />

daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Dem Kunden bleibt der Nachweis seines Bemühens zur Vereinbarung<br />

einer Haftungsbegrenzung unbenommen, um seine Schadensersatzverpflichtung gegenüber dem<br />

VNB zu entgehen.<br />

4. Beendigung und Anpassung des Vertragsverhältnisses<br />

Die Vertragspartner können das Vertragsverhältnis mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Kalendermonats<br />

jederzeit kündigen. Die jeweiligen Rechte und Pflichten aus den §§ 17 und 20 des EnWG bleiben<br />

von der Kündigung unberührt.<br />

Die Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung gemäß § 314 BGB durch die Vertragspartner bleibt unberührt.<br />

Der Kunde ist berechtigt, mit einer Ankündigungsfrist von einem Monat seinen gesamten <strong>Strom</strong>bezug über<br />

das Verteilnetz des VNB ausschließlich von einem <strong>Strom</strong>lieferanten über einen "All-inclusive-Vertrag" zu<br />

tätigen. In diesem Fall endet der <strong>Netznutzungsvertrag</strong>, ab dem der <strong>Strom</strong>bezug auf Basis des "All-inclusive-<br />

Vertrages" beginnt, ohne dass es einer besonderen Kündigungserklärung bedarf.<br />

Bei einer wesentlichen Änderung oder Fortentwicklung des gesetzlichen Ordnungsrahmens (insbesondere<br />

des EnWG und der darauf beruhenden Verordnungen) ist der VNB berechtigt, eine Anpassung des Vertrages<br />

zu verlangen. Der VNB ist berechtigt, die Anpassung des Vertrages zu verlangen in Fällen, in denen ein<br />

Gericht oder eine Behörde Maßnahmen, insbesondere Entscheidungen oder Festlegungen erlässt, die den<br />

vertraglichen Abreden dieses Vertrages entgegenstehen. Gleiches gilt für den Fall der Anpassung oder Änderung<br />

der allgemein anerkannten Regeln der Technik.<br />

Gesetzliche Anpassungsansprüche der Vertragspartner bleiben hiervon unberührt.<br />

4.1 Form der Kündigung<br />

Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.<br />

5. Netznutzung<br />

5.1 Bereitstellung von Netzanschlusskapazität<br />

Der VNB stellt dem Kunden an den Entnahmestellen die in der Vertragsanlage "Anschluss- und Vertragsdatenblatt"<br />

vereinbarte Netzanschlusskapazität zum Zwecke der Entnahme elektrischer Energie zur Verfügung.<br />

5.2 Begrenzung der Netznutzungsleistung<br />

Die an den Entnahmestellen zeitgleich ermittelte geometrische Summe aus Wirk- und Blindleistung darf<br />

während keiner ¼-h-Messperiode höher als die vertraglich jeweils vereinbarte Netzanschlusskapazität sein.<br />

5.3 Unterbrechung der Netznutzung<br />

Der VNB ist berechtigt, den Netzzugang zu unterbrechen, sofern der VNB gegenüber dem Anschlussnehmer<br />

/ - nutzer berechtigt ist, die Anschlussnutzung zu unterbrechen.<br />

Die Berechtigung des VNB die Anschlussnutzung zu unterbrechen, kann sich insbesondere aus betriebsbedingten<br />

oder sonstigen wirtschaftlichen und technischen Gründen im Sinne der §§ 17 Abs. 2, 18 Abs.1<br />

EnWG bzw. aus den in §§ 17, 24 NAV genannten Gründen unmittelbar oder entsprechend ergeben.<br />

6. Bilanzkreiszuordnung<br />

Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die von diesem Vertrag berührten Entnahmestellen zu jedem<br />

Zeitpunkt der Netznutzung vom VNB eindeutig einem gültigen Bilanzkreis zugeordnet werden können.<br />

Die Zuordnung der Entnahmestellen zu einem Bilanzkreis im Rahmen der Netznutzung erfolgt durch gesonderte<br />

Vereinbarung, im Regelfall durch Vereinbarung zwischen dem VNB und dem <strong>Strom</strong>lieferanten des<br />

Kunden.<br />

WESTNETZ GmbH Seite 2 von 4


7. Abrechnungsmessung<br />

Netzzugangsbedingungen (<strong>Strom</strong>)<br />

Der Messstellenbetrieb sowie die Messung der gelieferten Energie sind Aufgabe des VNB soweit nicht eine<br />

anderweitige Vereinbarung nach § 21b Abs. 2 EnWG getroffen worden ist.<br />

7.1 Aufgaben und Verantwortlichkeiten<br />

Es ist Aufgabe des VNB, die abrechnungsrelevanten Bezugsdaten, zu verarbeiten und an die berechtigten<br />

Stellen weiterzuleiten.<br />

7.2 Verwendung der Zählwerte<br />

Die Zählwerte bilden die Grundlage für die Abrechnung.<br />

Der VNB stellt dem Kunden die fernausgelesenen Zählwerte entsprechend den allgemein anerkannten Regeln<br />

der Technik zur Verfügung.<br />

7.3 Ersatzwerte<br />

Ersatzwerte werden nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik gebildet.<br />

8. Vergleichszählung<br />

Jeder Vertragspartner ist berechtigt, eine eigene Vergleichsmesseinrichtung zu betreiben. Aufbau und Auslegung,<br />

insbesondere die gemeinsame Nutzung der Wandler, sind zwischen den Vertragspartnern abzustimmen.<br />

Die Abrechnungs- und Vergleichsmesseinrichtung sind technisch gleichwertig auszuführen.<br />

Zähler von Abrechnungsmesseinrichtungen und Zähler von Vergleichsmesseinrichtungen sind verschiedenen<br />

Zählpunkten zuzuordnen.<br />

Eine etwaige Vergleichszähleinrichtung kann für Abrechnungszwecke ausschließlich zur Ersatzwertbildung<br />

verwendet werden.<br />

WESTNETZ GmbH Seite 3 von 4


Anhang<br />

Haftung gemäß § 18 NAV<br />

Haftung bei Störungen der Anschlussnutzung<br />

Netzzugangsbedingungen (<strong>Strom</strong>)<br />

(1) Soweit der Netzbetreiber für Schäden, die ein Anschlussnutzer durch Unterbrechung oder durch Unregelmäßigkeiten<br />

in der Anschlussnutzung erleidet, aus Vertrag, Anschlussnutzungsverhältnis oder unerlaubter<br />

Handlung haftet und dabei Verschulden des Unternehmens oder eines Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen<br />

vorausgesetzt wird, wird<br />

1. hinsichtlich eines Vermögensschadens widerleglich vermutet, dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit<br />

vorliegt,<br />

2. hinsichtlich der Beschädigung einer Sache widerleglich vermutet, dass Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorliegt.<br />

Bei Vermögensschäden nach Satz 1 Nr. 1 ist die Haftung für sonstige Fahrlässigkeit ausgeschlossen.<br />

(2) Bei weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursachten Sachschäden ist die Haftung des Netzbetreibers<br />

gegenüber seinen Anschlussnutzern auf jeweils 5000 Euro begrenzt. Die Haftung für nicht vorsätzlich verursachte<br />

Sachschäden ist je Schadensereignis insgesamt begrenzt auf<br />

1. 2,5 Millionen Euro bei bis zu 25 000 an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern;<br />

2. 10 Millionen Euro bei 25 001 bis 100 000 an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern;<br />

3. 20 Millionen Euro bei 100 001 bis 200 000 an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern;<br />

4. 30 Millionen Euro bei 200 001 bis einer Million an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern;<br />

5. 40 Millionen Euro bei mehr als einer Million an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern.<br />

In diese Höchstgrenzen werden auch Schäden von Anschlussnutzern in vorgelagerten Spannungsebenen<br />

einbezogen, wenn die Haftung ihnen gegenüber im Einzelfall entsprechend Satz 1 begrenzt ist.<br />

(3) Die Absätze (1) und (2) sind auch auf Ansprüche von Anschlussnutzern anzuwenden, die diese gegen<br />

einen dritten Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes aus unerlaubter Handlung<br />

geltend machen. Die Haftung dritter Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes<br />

ist je Schadensereignis insgesamt begrenzt auf das Dreifache des Höchstbetrages, für den sie nach<br />

Absatz 2 Satz 2 eigenen Anschlussnutzern gegenüber haften. Hat der dritte Netzbetreiber im Sinne des § 3<br />

Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes keine eigenen an das Netz angeschlossenen Anschlussnutzer im<br />

Sinne dieser Verordnung, so ist die Haftung insgesamt auf 200 Millionen Euro begrenzt. In den Höchstbetrag<br />

nach den Sätzen 2 und 3 können auch Schadensersatzansprüche von nicht unter diese Verordnung fallenden<br />

Kunden einbezogen werden, die diese gegen das dritte Unternehmen aus unerlaubter Handlung geltend<br />

machen, wenn deren Ansprüche im Einzelfall entsprechend Absatz 2 Satz 1 begrenzt sind. Der Netzbetreiber<br />

ist verpflichtet, seinen Anschlussnutzern auf Verlangen über die mit der Schadensverursachung durch<br />

einen dritten Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes zusammenhängenden<br />

Tatsachen insoweit Auskunft zu geben, als sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt<br />

werden können und ihre Kenntnis zur Geltendmachung des Schadensersatzes erforderlich ist.<br />

(4) Bei grob fahrlässig verursachten Vermögensschäden ist die Haftung des Netzbetreibers, an dessen Netz<br />

der Anschlussnutzer angeschlossen ist, oder eines dritten Netzbetreibers, gegen den der Anschlussnutzer<br />

Ansprüche geltend macht, gegenüber seinen Anschlussnutzern auf jeweils 5000 Euro sowie je Schadensereignis<br />

insgesamt auf 20 vom Hundert der in Absatz 2 Satz 2 sowie Absatz 3 Satz 2 und 3 genannten<br />

Höchstbeträge begrenzt. Absatz 2 Satz 3 sowie Absatz 3 Satz 1, 4 und 5 gelten entsprechend.<br />

(5) Übersteigt die Summe der Einzelschäden die jeweilige Höchstgrenze, so wird der Schadensersatz in<br />

dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadensersatzansprüche zur Höchstgrenze steht. Sind<br />

nach Absatz 2 Satz 3 oder nach Absatz 3 Satz 4, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 4, Schäden von<br />

nicht unter diese Verordnung fallenden Kunden in die Höchstgrenze einbezogen worden, so sind sie auch<br />

bei der Kürzung nach Satz 1 entsprechend einzubeziehen. Bei Ansprüchen nach Absatz 3 darf die Schadensersatzquote<br />

nicht höher sein als die Quote der Kunden des dritten Netzbetreibers.<br />

(6) Die Ersatzpflicht entfällt für Schäden unter 30 Euro, die weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursacht<br />

worden sind.<br />

(7) Der geschädigte Anschlussnutzer hat den Schaden unverzüglich dem Netzbetreiber oder, wenn dieses<br />

feststeht, dem ersatzpflichtigen Unternehmen mitzuteilen.<br />

WESTNETZ GmbH Seite 4 von 4


Preisregelung (<strong>Strom</strong>)<br />

Netznutzung<br />

Version: 2012-11-14<br />

Vertragsart: <strong>Netznutzungsvertrag</strong><br />

Vertragstyp: Netznutzung Kundenanlage<br />

Lastflussrichtung (Zweck) Bezug<br />

Art der Zählung: Lastgangzählung<br />

1. Grundsätze<br />

Die Preise für den Netzzugang sind dem Preisblatt Netzzugang (<strong>Strom</strong>) zu entnehmen.<br />

Die Energiemengen werden grundsätzlich zähltechnisch erfasst und der Abrechnung zu Grunde gelegt.<br />

Die folgenden Regelungen gelten für die oben angegebene Anschlusssituation. Die Entnahmesituation<br />

und die zwischen dem Anschlussnehmer / Anschlussnutzer und dem VNB getroffenen Vereinbarungen<br />

(insbesondere Netzanschluss-, Anschlussnutzungsvertrag) haben Auswirkungen auf die anzuwendenden<br />

Preisregelungen und Preise.<br />

Gehören zu einem Netzanschluss mehrere Entnahmestellen oder Einspeisestellen, so kann die Abrechnung<br />

mit Hilfe von „virtuellen Zählpunkten“ erfolgen. Ein virtueller Zählpunkt ist die logische Verknüpfung<br />

von anderen Zählpunkten für die Netznutzungsabrechnung bzw. Bilanzierung.<br />

2. Netzentgelte<br />

Für die Nutzung des Verteilnetzes entrichtet der Kunde ein Netzentgelt.<br />

2.1 Entgelte für Entnahmestellen mit registrierender Lastgangmessung<br />

Grundsätzlich wird das Netznutzungsentgelt je Entnahmestelle in Abhängigkeit der jeweiligen Anschlusssituation,<br />

der Benutzungsdauer und der in Anspruch genommenen elektrischen Leistung und<br />

Arbeit bestimmt. Ausnahmsweise werden die im Anschluss- und Vertragsdatenblatt bezeichneten Entnahmestellen<br />

zeitgleich und vorzeichengerecht zusammengefasst (Pooling). Der Kunde versichert,<br />

dass die in der Festlegung BK 08 11/015 genannten Voraussetzungen für das Pooling der betroffenen<br />

Entnahmestellen erfüllt sind.<br />

2.1.1 Benutzungsdauer<br />

Die Preisstellung für die Nutzung des Netzes ist abhängig von der Benutzungsdauer in einem Abrechnungsjahr.<br />

Die Benutzungsdauer wird ermittelt als Quotient aus der im Abrechnungsjahr bezogenen<br />

Arbeit (kWh) und der zugehörigen Jahreshöchstleistung (kW), gerundet auf volle Stunden/Jahr.<br />

2.1.2 Arbeitspreis und Leistungspreis<br />

Das Entgelt setzt sich aus einem Arbeitspreis und einem Leistungspreis zusammen. Die Ermittlung des<br />

Leistungspreises erfolgt auf Basis der Jahreshöchstleistung (kW) des <strong>Strom</strong>bezuges. Als Jahreshöchstleistung<br />

gilt der höchste im Abrechnungsjahr gemessene ¼-h-Wert der Wirkleistung. Die Ermittlung<br />

des Arbeitspreises erfolgt auf Basis der bezogenen Arbeit (kWh).<br />

2.2 Entgelt für Messung und Abrechnung<br />

Der VNB erhebt je Zähler ein Entgelt für die Abrechnung.<br />

Der Messstellenbetrieb sowie die Messung der gelieferten Energie sind Aufgabe des VNBs soweit<br />

nicht eine anderweitige Vereinbarung nach § 21 b Abs. 2 EnWG getroffen worden ist. Soweit keine anderweitige<br />

Vereinbarung nach § 21 b Abs. 2 EnWG getroffen worden ist, erhebt der VNB je Zähler ein<br />

Entgelt für die Messung. Das Messentgelt besteht aus den zwei nachfolgend aufgeführten Komponen-<br />

WESTNETZ GmbH Seite 1 von 6


Preisregelung (<strong>Strom</strong>)<br />

ten. Stellt der VNB <strong>Strom</strong>- oder Spannungswandler für die Zähleinrichtung zur Verfügung, so erhebt er<br />

hierfür ein Entgelt.<br />

a) Komponente „Messstellenbetrieb“ enthält den Kapitaldienst für das Gerät sowie Anteile aus der<br />

Bereitstellung.<br />

b) Komponente „Messung und Ablesung“ beinhaltet Kosten für die Ablesung und das Datenmanagement.<br />

Die Entgelte für Messung und Abrechnung sind dem Preisblatt Netznutzung (<strong>Strom</strong>) zu entnehmen.<br />

2.3 Singulär genutzte Betriebsmittel<br />

Sofern vom Kunden Betriebsmittel des VNBs singulär genutzt werden, erhebt der VNB dafür ein Entgelt,<br />

das entsprechend § 19 Abs. 3 <strong>Strom</strong>NEV festgelegt wird.<br />

Die aktuellen individuellen Entgelte nach § 19 Abs. 3 <strong>Strom</strong>NEV werden gemäß § 27 Abs. 1 <strong>Strom</strong>NEV<br />

auf der Internetseite des VNB veröffentlicht. Der VNB ist zur Änderung berechtigt und wird dem Kunden<br />

Änderungen der Preise mitteilen. Im Übrigen bleibt § 19 Abs. 3 <strong>Strom</strong>NEV unberührt.<br />

2.4 Verlustaufschläge<br />

In der Regel befinden sich die Entnahmestelle und die Messung auf der gleichen Spannungsebene.<br />

Bei Abweichungen hiervon werden die bei der Messung nicht erfassten Verluste mit einem prozentualen<br />

Aufschlag auf die ermittelten Messwerte berücksichtigt. Der Verlustaufschlag wird unter Berücksichtigung<br />

der Kenndaten der installierten Transformatoren und der Entnahmeverhältnisse bei unterspannungsseitiger<br />

Messung ermittelt. Der VNB ist zur Änderung berechtigt und wird diese mitteilen.<br />

3. Sonstige Entgelte und Abgaben<br />

3.1 Konzessionsabgabe<br />

Der Kunde entrichtet eine Konzessionsabgabe gemäß Konzessionsabgabenverordnung (KAV).<br />

Die Höhe der Konzessionsabgabe richtet sich nach dem jeweils mit der betreffenden Gemeinde vereinbarten<br />

Konzessionsabgabensatz im Rahmen der KAV.<br />

Erhebt der Kunde den Anspruch auf eine niedrigere Konzessionsabgabe oder auf Befreiung von der<br />

Konzessionsabgabe, wird er dem VNB hierüber einen schriftlichen Nachweis in für die Konzessionsabgabenabrechnung<br />

geeigneter Form, etwa durch Wirtschaftsprüfertestat, zur Verfügung stellen.<br />

Diesen Nachweis wird der Kunde dem VNB spätestens 15 Monate nach dem Ende des Kalenderjahres<br />

für dieses Kalenderjahr einreichen.<br />

Soweit ein Teil der <strong>Strom</strong>lieferung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 lit. a KAV mit der mittleren Konzessionsabgabe<br />

für Schwachlastlieferung abgerechnet werden soll, so müssen die Energiemengen durch einen<br />

Doppeltarifzähler erfasst werden. In diesem Fall gelten ganzjährig als Schwachlastzeiten die Stunden<br />

von 23.00 Uhr bis 5.00 Uhr.<br />

3.2 KWK-Zuschlag<br />

Zur Deckung der sich aus dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWK-G) ergebenden Mehrkosten erhebt<br />

der VNB vom Kunden ein Entgelt. Erbringt der Kunde einen Nachweis gem. § 9 Abs. 7 Satz 3<br />

KWK-G, so wird rückwirkend für die betroffene Entnahmestelle ein vermindertes Entgelt erhoben.<br />

Der Nachweis ist per Wirtschaftsprüfertestat bis spätestens jeweils 3 Monate nach Ende des vorangegangenen<br />

Kalenderjahres zu führen.<br />

3.3 Aufschlag gemäß § 19 Abs. 2 <strong>Strom</strong>NEV<br />

Zur Deckung der sich § 19 Abs. 2 <strong>Strom</strong>NEV ergebenden Mindererlöse erhebt der VNB entsprechend<br />

§ 9 KWK-G vom Kunden ein Entgelt. Erbringt der Kunde einen Nachweis gem. § 9 Abs. 7 Satz 3 KWK-<br />

G, so wird rückwirkend für die betroffene Entnahmestelle ein vermindertes Entgelt erhoben.<br />

Der Nachweis ist per Wirtschaftsprüfertestat bis spätestens jeweils 3 Monate nach Ende des vorangegangenen<br />

Kalenderjahres zu führen.<br />

WESTNETZ GmbH Seite 2 von 6


3.4 Blindstrommehrverbrauch<br />

Preisregelung (<strong>Strom</strong>)<br />

Überschreitet die gesamte während der Hochtarifzeit (HT-Zeit) in einem Abrechnungsmonat bezogene<br />

induktive Blindarbeit 50 % der während der HT-Zeit in diesem Abrechnungsmonat bezogenen Wirkarbeit,<br />

wird für die 50 % der Wirkarbeit (kWh) übersteigende induktive Blindarbeit (kvarh) ein Entgelt erhoben.<br />

Der VNB behält sich vor, die während der Niedertarifzeit (NT-Zeit) in einem Abrechnungsmonat bezogene<br />

kapazitive Blindarbeit, die 50 % der während der NT-Zeit in diesem Abrechnungsmonat bezogenen<br />

Wirkarbeit übersteigt, in gleicher Weise in Rechnung zu stellen.<br />

Als HT-Zeit gelten die Stunden von 7.00 Uhr bis 18.00 Uhr in den Monaten März bis September sowie<br />

von 6.00 Uhr bis 21.00 Uhr in den Monaten Oktober bis Februar. Die anderen Stunden im Jahr gelten<br />

als NT-Zeit.<br />

Der VNB legt einen Preis für den Blindstrommehrverbrauch nach billigem Ermessen fest.<br />

3.5 Entgelt für Erdschlusskompensation<br />

Nutzt der Kunde für die Erdschlusskompensation seiner Anlage eine Erdschlusskompensationsspule<br />

des VNB mit, so wird dafür ein Entgelt abgerechnet. Dieses Entgelt berechnet sich aus dem im Anschluss-<br />

und Vertragsdatenblatt genannten Bedarf an Erdschlusskompensation und dem im Preisblatt<br />

hierfür hinterlegten Preis.<br />

Der aktuelle Preis für Erdschlusskompensation wird auf der Internetseite des VNB veröffentlicht. Der<br />

VNB ist zur Änderung berechtigt und wird dem Kunden Änderungen des Preises mitteilen.<br />

3.6 Umsatzsteuer<br />

Auf sämtliche genannten Entgelte wird die Umsatzsteuer in der zum Zeitpunkt der Liefer- / Leistungserbringung<br />

jeweiligen gesetzlich festgelegten Höhe aufgeschlagen.<br />

4. Preisänderung<br />

4.1 Netzentgelt<br />

4.1.1 Der VNB ist gemäß § 17 Abs. 2 S. 1 ARegV (Anreizregulierungsverordnung) verpflichtet und nach § 17<br />

Abs. 2 S. 2 ARegV berechtigt, die mit diesem Vertrag vereinbarten Netzentgelte jeweils zum 1. Januar<br />

eines Jahres anzupassen.<br />

4.1.2 Der VNB wird bei Entgeltanpassungen nach Ziffer. 4.1.1 die neuen Entgelte spätestens einen Monat<br />

vor Inkrafttreten mitteilen, es sei denn der VNB ist aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat – z.B.<br />

wegen Maßnahmen oder Vorgaben der zuständigen Regulierungsbehörde, insbesondere deren Genehmigungspraxis,<br />

oder wegen des Zeitpunktes der Bekanntgabe neuer Entgelte vorgelagerter VNB -<br />

an der Einhaltung der Frist gehindert. In diesem Fall teilt der VNB das Inkrafttreten der neuen Netzentgelte<br />

mit.<br />

4.2 Folgen der Anfechtung<br />

Für den Fall, dass der VNB gegen den Beschluss, mit dem die Erlösobergrenze gemäß § 32 ARegV<br />

festgelegt worden ist, Rechtsmittel eingelegt hat, sind zwischen den Parteien die aufgrund der abschließend<br />

rechts- bzw. bestandskräftig festgestellten Erlösobergrenze vom VNB festgelegten Netzentgelte<br />

maßgeblich, sofern dem VNB eine Saldierung dieser Differenz im Rahmen zukünftiger Entgeltgenehmigungs-<br />

bzw. Anreizregulierungsverfahren nicht möglich sein sollte.<br />

Bis zum Vorliegen einer entsprechenden abschließenden behördlichen oder gerichtlichen Entscheidung<br />

erfolgt die Abrechnung derjenigen Entgelte, welche auf der Grundlage der jeweils aktuellen Erlösobergrenze<br />

vom VNB festgelegt wurden. Nach Vorliegen einer abschließenden behördlichen oder<br />

gerichtlichen Entscheidung folgt im eingangs genannten Falle rückwirkend eine Nachzahlung/Erstattung<br />

der in Bezug auf die abschließende Entscheidung zu viel oder zu wenig gezahlten Entgelte.<br />

WESTNETZ GmbH Seite 3 von 6


5. Abrechnung und Zahlung<br />

5.1 Abrechnungszeitraum<br />

Preisregelung (<strong>Strom</strong>)<br />

Der Abrechnungszeitraum für Entnahmestellen mit registrierender Lastgangmessung beginnt mit dem<br />

ersten Januar eines Kalenderjahres und beträgt in der Regel 12 Monate.<br />

5.2 Vorläufige Abrechnung<br />

Für Entnahmestellen mit registrierender Lastgangmessung zahlt der Kunde monatlich die vom VNB in<br />

Rechnung gestellten vorläufigen Entgelte, die sich nach den gemessenen Werten richten.<br />

5.3 Endgültige Abrechnung<br />

Die Jahresrechnung erfolgt nach Ablauf eines Kalenderjahres bzw. nach Beendigung der Netznutzung.<br />

Mit der Jahresabrechnung erfolgt die Verrechnung mit den vorläufigen Entgelten oder Abschlägen.<br />

Liegt der Jahresrechnung kein volles Abrechnungsjahr zu Grunde, so erfolgt die Abrechnung der Netznutzung<br />

zeitanteilig (pro rata temporis), wobei für die Abrechnungsleistung die jeweilige maximale Leistung<br />

der vergangenen 12 Monate herangezogen wird. Sonstige Entgelte und Abgaben werden ebenfalls<br />

zeitanteilig abgerechnet.<br />

5.4 Zahlungsbedingungen<br />

Rechnungen über Entgelte aus diesem Vertrag werden ohne Abzug jeweils zu dem vom VNB angegebenen<br />

Zeitpunkt frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Rechnung fällig. Die Zahlung erfolgt<br />

per Banküberweisung mit Terminstellung auf das vom VNB angegebene Konto.<br />

Zahlt der Kunde eine Rechnung nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, so ist der VNB berechtigt, Verzugszinsen<br />

in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach §§ 288 Abs. 1 Satz 2, 247<br />

BGB zu verlangen. Sofern der Kunde kein Verbraucher ist, beträgt der Zinssatz gemäß §§ 288 Abs. 2,<br />

247 BGB 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens<br />

bleibt vorbehalten.<br />

Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder Zahlungsverweigerung nur bei<br />

der ernsthaften Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers.<br />

Gegen Ansprüche des VNBs kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen<br />

aufgerechnet werden.<br />

Derzeit werden vom VNB keine besonderen Vorgaben an die Durchführung der Netznutzungsabrechnung<br />

gemacht. Der VNB behält sich jedoch vor besondere Anforderungen an die Durchführung der<br />

Netznutzungsabrechnung zu stellen (bspw. Elektronische Netznutzungsabrechnung).<br />

6. Sicherheitsleistung<br />

6.1 Der VNB kann in begründeten Fällen für alle Zahlungsansprüche aus der Geschäftsbeziehung zum<br />

Kunden eine angemessene Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung verlangen. Die Anforderung der<br />

Sicherheit bzw. Vorauszahlung ist gegenüber dem Kunden in Textform zu begründen.<br />

6.2 Ein begründeter Fall wird insbesondere angenommen, wenn der Kunde mit einer fälligen Zahlung in<br />

Verzug geraten ist und auch auf ausdrückliche Aufforderung nicht gezahlt hat, gegen den Kunden<br />

Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wegen Geldforderungen (§§ 803 - 882a Zivilprozessordnung<br />

(ZPO)) eingeleitet sind, ein Antrag des Kunden auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen<br />

vorliegt oder ein Dritter einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen<br />

des Kunden stellt.<br />

Darüber hinaus hat der VNB das Recht, eine angemessene Sicherheitsleistung oder Leistung einer<br />

Vorauszahlung zu verlangen, wenn auf Grund einer über den Kunden eingeholten Auskunft einer allgemein<br />

im Geschäftsleben anerkannten Auskunftei oder aufgrund einer sonstigen Sachlage eine begründete<br />

Besorgnis besteht, dass er den Verpflichtungen aus diesem Vertrag nicht nachkommen wird<br />

und der Kunde dies nicht innerhalb von 5 Werktagen durch einen geeigneten Nachweis seiner Bonität<br />

entkräftet. Hierzu können gegebenenfalls geeignete Bonitätsnachweise, wie z.B. durch Vorlage eines<br />

aktuellen Geschäftsberichts, eines Handelsregisterauszugs und erforderlichenfalls weitergehende bo-<br />

WESTNETZ GmbH Seite 4 von 6


Preisregelung (<strong>Strom</strong>)<br />

nitätsrelevante Informationen vorgelegt werden. Ist der Kunde nicht in der Lage, einen entsprechenden<br />

Nachweis innerhalb der genannten Frist zu führen, so ist die Sicherheitsleistung innerhalb von<br />

weiteren 5 Werktagen zu leisten.<br />

Soweit der Kunde über ein Rating einer anerkannten Rating-Agentur verfügt, liegt eine begründete<br />

Besorgnis insbesondere dann vor, wenn sein Rating nicht mindestens<br />

• im Langfristbereich nach Standard & Poors BBB-,<br />

• im Langfristbereich nach Fitch BBB-,<br />

• im Langfristbereich nach Moody’s Baa3,<br />

• nach Creditreform (Bonitätsindex 2.0) Risikoklasse II (gemäß Creditreform RatingMap Stand Dezember<br />

2011) beträgt.<br />

Gleiches gilt, wenn der Kunde bei einer anderen anerkannten Ratingagentur kein entsprechendes<br />

vergleichbares Rating aufweist. Liegen mehrere der vorgenannten Auskünfte vor, liegt eine begründete<br />

Besorgnis auch dann vor, wenn nur eine der genannten Bonitätsindikatoren eine begründete Besorgnis<br />

auslöst.<br />

Die Daten und die wesentlichen Inhalte der Auskunft, auf denen die begründete Besorgnis beruht,<br />

sind dem Kunden durch den VNB vollständig offen zu legen.<br />

6.2 Arten der Sicherheitsleistungen sind unbedingte unwiderrufliche Bankgarantien, unbedingte unwiderrufliche<br />

Unternehmensgarantien (z.B. harte Patronats- und Organschaftserklärungen), sowie unbedingte<br />

unwiderrufliche, selbstschuldnerische Bürgschaften. Die Auswahl der Art der Sicherheitsleistung obliegt<br />

dem Kunden..<br />

6.3 Der Kunde ist berechtigt, die Sicherheitsleistung durch Vorauszahlungen abzuwenden.<br />

6.4 Die Sicherheit ist innerhalb von 5 Werktagen nach ihrer Anforderung vom Kunden an den VNB zu leisten.<br />

Im Fall der Ziffer 2 d) ist die Sicherheit innerhalb von 10 Werktagen zu leisten, wenn der Kunde nicht<br />

innerhalb dieser Frist das Fehlen eines Eröffnungsgrundes im Sinne von §§ 17 Abs.2, 19 Abs.2 Insolvenzordnung<br />

(InsO) nachweist. Sollte die Sicherheitsleistung in Anspruch genommen werden, kann der<br />

VNB den in Anspruch genommenen Teil der Sicherheitsleistung nachfordern. Die Leistung der Sicherheit<br />

nach Satz 3 hat durch den Kunden ebenfalls innerhalb der in Satz 1 genannten Frist zu erfolgen.<br />

6.5 Als Anforderungen an die einzelnen Arten der Sicherheitsleistungen gelten:<br />

a) Banksicherheiten sind in Form einer unbedingten, unwiderruflichen und selbstschuldnerischen<br />

Bankbürgschaft bzw. Bankgarantie zu leisten. Das Kreditinstitut, welches die Sicherheitsleistung<br />

ausstellt, muss mindestens ein Standard & Poor’s Langfrist-Rating von A- bzw. ein Moody’s Langfrist-Rating<br />

von A3 aufweisen, oder dem deutschen Sparkassen- bzw. Genossenschaftssektor angehören.<br />

b) Für Unternehmensgarantien und Bürgschaften gilt, dass das Unternehmen, welches die Sicherheit<br />

leistet, mindestens ein Standard & Poor’s Langfrist-Rating von BBB-, ein Fitch-Rating von minimal<br />

BBB-, ein Moody’s Langfrist-Rating von Baa3 oder einen Bonitätsindex von Creditreform (Bonitätsindex<br />

2.0) von mindestens Risikoklasse II oder besser (gemäß Creditreform RatingMap Stand Dezember<br />

2011) aufweisen muss. Weiterhin darf die Höhe der Unternehmensgarantie oder Bürgschaft<br />

10 % des haftenden Eigenkapitals des Sicherheitengebers nicht übersteigen. Dieses ist<br />

durch den Kunden gegenüber dem VNB mit der Beibringung der Sicherheitsleistung nachzuweisen.<br />

WESTNETZ GmbH Seite 5 von 6


Preisregelung (<strong>Strom</strong>)<br />

c) Die Bürgschaft oder Garantieerklärung ist auf erstes Anfordern zu zahlen und hat generell den<br />

Verzicht auf die Einreden der Vorausklage, der Anfechtbarkeit und der Aufrechenbarkeit, soweit es<br />

sich nicht um unstrittige oder rechtskräftig festgestellte Forderungen handelt, zu enthalten. Eine<br />

selbstschuldnerische Bürgschafts- oder Garantieerklärung muss mindestens für 12 Kalendermonate<br />

gültig sein, maximal jedoch bis zum Ende der Vertragslaufzeit und die beiden der Vertragslaufzeit<br />

unmittelbar folgenden Monate.<br />

6.6 Die Höhe der Sicherheitsleistung beträgt das Doppelte der durchschnittlichen Netzentgeltforderungen<br />

pro Monat der letzten 12 Monate. Für einen Zeitraum der Netznutzung, der weniger als 12 Monate beträgt,<br />

wird dieser Zeitraum der Berechnung der Sicherheitsleistung zugrunde gelegt.<br />

6.7 Der VNB kann eine geleistete Sicherheit in Anspruch nehmen, wenn er nach Verzugseintritt eine Zahlungserinnerung<br />

ausgesprochen hat und die mit der Zahlungserinnerung gesetzte angemessene Frist<br />

fruchtlos verstrichen ist.<br />

6.8 Eine Sicherheitsleistung ist unverzüglich zurückzugeben, wenn die Voraussetzungen zu deren Erhebung<br />

entfallen sind. Der VNB hat das Fortbestehen eines begründeten Falles jeweils mindestens halbjährlich<br />

zu überprüfen. Der VNB prüft bei Fortbestehen, ob die Höhe der Sicherheitsleistung der in Ziffer 7 beschriebenen<br />

Höhe entspricht. Falls die vorgenannte Prüfung ergibt, dass der realisierbare Wert aller Sicherheitsleistungen<br />

den anzuwendenden Wert gemäß Ziffer 7 nicht nur unwesentlich übersteigt, hat der<br />

VNB entsprechende Anteile der Sicherheitsleistung zurückzugeben. Sollten mehrere Sicherheiten geleistet<br />

worden sein, steht dem VNB das Recht zu, eine der geleisteten Sicherheiten auszuwählen und<br />

zurückzugeben. Soweit der realisierbare Wert aller Sicherheitsleistungen den anzuwendenden Wert gemäß<br />

Ziffer 7 nicht nur unwesentlich unterschreitet, kann der VNB eine Anpassung der Sicherheitsleistung<br />

verlangen. Der Kunde kann eine Einstellung der Vorauszahlungsregelung frühestens nach einem<br />

halben Jahr fordern, sofern innerhalb der letzten 12 Monate die Zahlungen fristgerecht eingegangen<br />

sind.<br />

WESTNETZ GmbH Seite 6 von 6


Preisblätter (<strong>Strom</strong>)<br />

Netznutzung<br />

Gültig ab: 01.01.XXXX<br />

Vertragstyp: <strong>Netznutzungsvertrag</strong><br />

Lastflussrichtung (Zweck): Bezug<br />

Gültigkeit der Preise<br />

Die nachfolgend genannten Preise sind bis zur nächsten Preisanpassung gültig.<br />

Alle aktuell gültigen Preise veröffentlicht der VNB auf seiner Homepage:<br />

www.westnetz.com<br />

WESTNETZ GmbH Gültig ab 01.01.XXXX


Entgelte für Netznutzung<br />

Jahresleistungspreissystem für Entnahme mit registrierender Lastgangmessung<br />

Netz- oder Umspannebene<br />

Preisblatt 1<br />

Leistungspreis<br />

Jahresbenutzungsdauer<br />


Entgelte für Netznutzung<br />

Monatsleistungspreissystem für Entnahme mit registrierender<br />

Lastgangmessung<br />

Netz- oder Umspannebene<br />

Preisblatt 2<br />

Leistungspreis Arbeitspreis<br />

€/kW u.M ct/kWh<br />

Höchstspannung mit Umspannung auf Hochspannung 3,26 0,302<br />

Hochspannung 8,05 0,14<br />

Hochspannung mit Umspannung auf Mittelspannung 8,59 0,15<br />

Mittelspannung 10,57 0,57<br />

Mittelspannung mit Umspannung auf Niederspannung 11,58 0,61<br />

Niederspannung 5,03 2,34<br />

Preise zzgl. gesetzlicher Abgaben (Mehrkosten nach § 9 Abs. 7 KWK-G und § 19 Abs. 2 Satz 6 <strong>Strom</strong>NEV sowie Konzessionsabgabe) und<br />

Umsatzsteuer.<br />

<strong>Westnetz</strong> GmbH<br />

Preisgültigkeit ab 01.01.XXXX


Entgelte für Netznutzung<br />

Jahresleistungspreissystem für Entnahme mit registrierender Lastgangmessung -<br />

Netzreserve<br />

Netz- oder Umspannebene<br />

Höchstspannung mit Umspannung auf<br />

Hochspannung<br />

0 h/a - 200 h/a 200 h/a - 400 h/a 400 h/a - 600 h/a<br />

€/kWa €/kWa €/kWa<br />

21,08 23,07 25,07<br />

Hochspannung 15,13 18,16 21,19<br />

Hochspannung mit Umspannung auf<br />

Mittelspannung<br />

16,17 19,41 22,64<br />

Mittelspannung 28,34 34,00 39,67<br />

Mittelspannung mit Umspannung auf<br />

Niederspannung<br />

30,73 36,87 43,02<br />

Niederspannung 58,78 70,54 82,30<br />

Preisblatt 3<br />

Reserveinanspruchnahme<br />

Preise zzgl. gesetzlicher Abgaben (Mehrkosten nach § 9 Abs. 7 KWK-G und § 19 Abs. 2 Satz 6 <strong>Strom</strong>NEV sowie Konzessionsabgabe) und<br />

Umsatzsteuer.<br />

<strong>Westnetz</strong> GmbH<br />

Preisgültigkeit ab 01.01.XXXX


Entgelte für Netznutzung<br />

Entnahme ohne registrierende Lastgangmessung - Haushaltsbedarf,<br />

landwirtschaftlicher Bedarf, gewerblicher Bedarf und sonstiger Bedarf<br />

Netz-oder Umspannebene<br />

Grundpreis Arbeitspreis<br />

€/a ct/kWh<br />

Niederspannung 29,20 4,78<br />

Preise zzgl. gesetzlicher Abgaben (Mehrkosten nach § 9 Abs. 7 KWK-G und § 19 Abs. 2 Satz 6 <strong>Strom</strong>NEV sowie Konzessionsabgabe) und<br />

Umsatzsteuer.<br />

Preisblatt 4<br />

<strong>Westnetz</strong> GmbH<br />

Preisgültigkeit ab 01.01.XXXX


Entgelte für Netznutzung<br />

Entnahme durch unterbrechbare Verbrauchseinrichtungen nach<br />

§ 14a EnWG (z.B. Entnahmen durch Elektromobile)<br />

Netz-oder Umspannebene<br />

Leistungs- oder<br />

Grundpreis<br />

Preisblatt 5<br />

Arbeitspreis<br />

€/(kW)a ct/kWh<br />

Niederspannung - 1,50<br />

Preise zzgl. gesetzlicher Abgaben (Mehrkosten nach § 9 Abs. 7 KWK-G und § 19 Abs. 2 Satz 6 <strong>Strom</strong>NEV sowie Konzessionsabgabe) und<br />

Umsatzsteuer.<br />

<strong>Westnetz</strong> GmbH<br />

Preisgültigkeit ab 01.01.XXXX


Entgelte für Netznutzung<br />

Entnahme durch Elektro-Speicherheizungen und Elektro-Wärmepumpen<br />

Netz-oder Umspannebene<br />

Grundpreis Leistungspreis Arbeitspreis<br />

€/a €/kWa ct/kWh<br />

Mittelspannung - 0,00 1,50<br />

Mittelspannung mit Umspannung auf<br />

Niederspannung<br />

- 0,00 1,50<br />

Niederspannung 0,00 0,00 1,50<br />

Preise zzgl. gesetzlicher Abgaben (Mehrkosten nach § 9 Abs. 7 KWK-G und § 19 Abs. 2 Satz 6 <strong>Strom</strong>NEV sowie Konzessionsabgabe) und<br />

Umsatzsteuer.<br />

Preisblatt 6<br />

<strong>Westnetz</strong> GmbH<br />

Preisgültigkeit ab 01.01.XXXX


Entgelte für Messung und Abrechnung<br />

Entnahme und Einspeisung mit registrierender Lastgangmessung<br />

Hochspannung<br />

Mittelspannung<br />

Niederspannung<br />

Spannungsebene der Messung<br />

Lastgangzähler und<br />

Kommunikationseinrichtung<br />

Lastgangzähler und<br />

Kommunikationseinrichtung<br />

Messstellenbetrieb<br />

Preisblatt 7<br />

Messung /<br />

Ablesung<br />

Abrechnung<br />

€/a €/a €/a<br />

434,21 175,03 297,85<br />

132,27 175,03 297,85<br />

Wandler 77,71 - -<br />

Lastgangzähler und<br />

Kommunikationseinrichtung<br />

124,97 175,03 297,85<br />

Wandler 9,66 - -<br />

Die Preiskomponente "Abrechnung" entfällt für EEG-Einspeissezähler<br />

Entgelte zzgl. Umsatzsteuer<br />

Messpreis (Komponenten 'Messstellenbetrieb' und 'Messung/Ablesung'):<br />

Der Messpreis setzt sich aus den Komponenten 'Messstellenbetrieb' und 'Messung/Ablesung' zusammen.<br />

Preis je Zähler/ Wandler<br />

<strong>Westnetz</strong> GmbH<br />

Preisgültigkeit ab 01.01.XXXX


Entgelte für Messung und Abrechnung<br />

Entnahme und Einspeisung ohne registrierende Lastgangmessung (inkl. kurzzeitig angeschlossener Anlagen)<br />

jährliche<br />

Ablesung<br />

halbjährliche<br />

Ablesung<br />

Preisblatt 8<br />

vierteljährliche<br />

Ablesung<br />

monatliche<br />

Ablesung<br />

Abrechnung<br />

€/a €/a €/a €/a €/a €/a<br />

Eintarifzähler 8,16 1,78 3,56 7,12 21,36 13,93<br />

Eintarifzähler inkl. Tarifschaltung 15,51 1,78 3,56 7,12 21,36 13,93<br />

Zweitarifzähler 10,17 1,78 3,56 7,12 21,36 13,93<br />

Zweitarifzähler inkl. Tarifschaltung 17,52 1,78 3,56 7,12 21,36 13,93<br />

Zweirichtungszähler 16,32 3,56 7,12 14,24 42,72 13,93<br />

Maximumzähler 32,39 1,78 3,56 7,12 21,36 13,93<br />

Schaltgerät oder Tarifschaltung 7,35 - - - - -<br />

Pauschalanlagen (Preis je Anlage) - - - - - 13,93<br />

Wandler in Mittelspannung 77,71 - - - - -<br />

Wandler in Niederspannung 9,66 - - - - -<br />

Rundsteuerempfänger Straßenbeleuchtung<br />

mit Betriebsführung durch Kunden<br />

Messstellenbetrieb<br />

Weitere Zählertypen werden - sofern vorhanden - je nach Messfunktion als Ein- oder als Zweitarifzähler abgerechnet.<br />

Die Preiskomponente "Abrechnung" entfällt für EEG-Einspeissezähler<br />

Entgelte zzgl. Umsatzsteuer<br />

Messpreis (Komponenten 'Messstellenbetrieb' und 'Messung/Ablesung'):<br />

Der Messpreis setzt sich aus den Komponenten 'Messstellenbetrieb' und 'Messung/Ablesung' zusammen.<br />

Preis je Zähler/ Wandler<br />

Messung<br />

3,21 - - - - -<br />

<strong>Westnetz</strong> GmbH<br />

Preisgültigkeit ab 01.01.XXXX


Entgelte für Netznutzung<br />

Entnahme ohne registrierende Lastgangmessung -<br />

Preissystem für Entnahme durch Kurzzeit- und Baustromanschlüsse<br />

Netz-oder Umspannebene<br />

Grundpreis Arbeitspreis<br />

€/a ct/kWh<br />

Niederspannung 29,20 4,78<br />

Die Preisstellung für Baustromanschlüsse ist begrenzt auf einen Zeitraum von in der Regel 18 Monaten nach Inbetriebnahme.<br />

Preise zzgl. gesetzlicher Abgaben (Mehrkosten nach § 9 Abs. 7 KWK-G und § 19 Abs. 2 Satz 6 <strong>Strom</strong>NEV sowie Konzessionsabgabe) und<br />

Umsatzsteuer.<br />

Preisblatt 9<br />

<strong>Westnetz</strong> GmbH<br />

Preisgültigkeit ab 01.01.XXXX


Entgelte für Netznutzung<br />

Pönale für Blindstrommehrinanspruchnahme<br />

Netz- oder Umspannebene<br />

Alle Netzebenen oder<br />

Umspannebenen<br />

Preise zzgl. Umsatzsteuer.<br />

Arbeitspreis<br />

ct/kvarh<br />

0,92<br />

Preisblatt 10<br />

<strong>Westnetz</strong> GmbH<br />

Preisgültigkeit ab 01.01.XXXX


Entgelte für Netznutzung<br />

Pönale für die Überschreitung der vereinbarten<br />

Netzanschlusskapazität<br />

Preisblatt 11<br />

Leistungsüberschreitung<br />

€/kWa<br />

Hochspannung 17,50<br />

Hochspannung mit Umspannung auf Mittelspannung 17,00<br />

Mittelspannung 14,00<br />

Mittelspannung mit Umspannung auf Niederspannung 12,00<br />

Preise zzgl. Umsatzsteuer.<br />

Netz- oder Umspannebene<br />

<strong>Westnetz</strong> GmbH<br />

Preisgültigkeit ab 01.01.XXXX


Entgelte für Netznutzung<br />

Mehrkosten nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWK-G)<br />

Verbrauch<br />

KWK-Aufschlag<br />

ct/kWh<br />

Für die ersten 100.000 kWh 0,126<br />

oberhalb von 100.000 kWh 0,060<br />

oberhalb von 100.000 kWh 1) 0,025<br />

1) Für Unternehmen des produzierenden Gewerbes, deren <strong>Strom</strong>kosten im vorangegangenen Kalenderjahr 4% des<br />

Umsatzes überstiegen (§9 Abs. 7 Satz 3 KWK-G). Der Nachweis ist durch ein Testat zu erbringen.<br />

Preise zzgl. Umsatzsteuer<br />

Preisblatt 12<br />

<strong>Westnetz</strong> GmbH<br />

Preisgültigkeit ab 01.01.XXXX


Entgelte für Netznutzung<br />

Mehrkosten nach § 19 <strong>Strom</strong>netzentgeltverordnung (<strong>Strom</strong>NEV)<br />

Verbrauch<br />

§19 <strong>Strom</strong>NEV-Aufschlag<br />

ct/kWh<br />

Für die ersten 100.000 kWh 0,329<br />

oberhalb von 100.000 kWh 0,050<br />

oberhalb von 100.000 kWh 1) 0,025<br />

1) Für Unternehmen des produzierenden Gewerbes, deren <strong>Strom</strong>kosten im vorangegangenen Kalenderjahr 4% des Umsatzes<br />

überstiegen (§9 Abs. 7 Satz 3 KWK-G). Der Nachweis ist durch ein Testat zu erbringen.<br />

Preise zzgl. Umsatzsteuer<br />

Preisblatt 13<br />

<strong>Westnetz</strong> GmbH<br />

Preisgültigkeit ab 01.01.XXXX


Preise für Grundversorgung/Ersatzbelieferung<br />

Bei der Grundversorgung/Ersatzbelieferung wird die Belieferung des Kunden mit<br />

elektrischer Energie durch den Grundversorger sichergestellt. (*)<br />

Netz- oder Umspannebene<br />

Hoch- / Mittelspannung<br />

Niederspannung<br />

Preisstellung<br />

Die Preisbestimmung erfolgt durch die RWE Vertrieb AG nach billigem<br />

Ermessen gemäß §§ 315 ff. BGB<br />

Es gilt der jeweils gültige Grund- und Ersatzversorgungstarif des für ihr<br />

Gebiet zuständigen Grundversorgers. (*)<br />

(*) Den für Sie zuständigen Grundversorger entnehmen Sie bitte unserer Homepage www.westnetz.de<br />

Preisblatt 14<br />

<strong>Westnetz</strong> GmbH<br />

Preisgültigkeit ab 01.01.XXXX


Entgelte gemäß § 19 <strong>Strom</strong>NEV<br />

Individuelles Netzentgelt gemäß § 19 Abs. 2 Sätze 1 bis 4 <strong>Strom</strong>NEV<br />

Die Vereinbarung eines individuellen Netzentgeltes erfolgt unter dem Vorbehalt, dass seine jeweiligen Voraussetzungen<br />

nach § 19 Absatz 2 Sätze 1 bis 4 <strong>Strom</strong>NEV tatsächlich eintreten. Ist dies nicht der Fall, erfolgt die Abrechnung der<br />

Netznutzung nach den allgemein gültigen Netzentgelten.<br />

Die Zeitfenster (HLZ/NLZ) für atypische Netznutzung in 2013 werden bis zum 31.10.2013 veröffentlicht.<br />

Der Kunde wird die Genehmigung eines individuellen Netzentgelts gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 <strong>Strom</strong>NEV bei der<br />

Regulierungsbehörde beantragen. Sofern die <strong>Westnetz</strong> die Leistung Netznutzung gegenüber dem Lieferanten auf Basis<br />

eines Lieferantenrahmenvertrages erbringt, wird der Lieferant die Genehmigung eines individuellen Netzentgelts gemäß<br />

§ 19 Abs. 2 Satz 1 <strong>Strom</strong>NEV bei der Regulierungsbehörde beantragen.<br />

Entgelte für singulär genutzte Betriebsmittel gemäß § 19 Abs. 3 <strong>Strom</strong>NEV<br />

Die Entgelte für singulär genutzte Betriebsmittel gemäß § 19 Abs. 3 <strong>Strom</strong>NEV werden je Lieferstelle ermittelt.<br />

Bedingung hierfür ist, dass bei sämtlichen Betriebsmitteln in einer Netz- oder Umspannebene eine ausschließliche<br />

Nutzung durch den Netznutzer vorliegt.<br />

Preisblatt 15<br />

<strong>Westnetz</strong> GmbH<br />

Preisgültigkeit ab 01.01.XXXX


Begriffsbestimmungen<br />

1. Begriffe<br />

1.1 "All-inclusive-Vertrag"<br />

All-inclusive-Vertrag im Sinne dieser Regelungen ist ein <strong>Strom</strong>lieferungsvertrag zwischen einem<br />

<strong>Strom</strong>lieferanten und einem Letztverbraucher, in dem <strong>Strom</strong>lieferung und Netznutzung integrierte Vertragsbestandteile<br />

sind. Bei Vorliegen eines solchen Vertrages hat der <strong>Strom</strong>lieferant gegenüber dem<br />

VNB einen Anspruch auf die Leistung "Netznutzung" einschließlich der Zurverfügungstellung des Verteilnetzes<br />

zum Zwecke der Belieferung des Letztverbrauchers. Der <strong>Strom</strong>lieferant schuldet dem VNB<br />

die anfallenden Netznutzungsentgelte.<br />

1.2 "Anschlussnehmer"<br />

Anschlussnehmer ist derjenige, der mit seiner elektrischen Anlage unmittelbar an das Verteilnetz angeschlossen<br />

ist.<br />

1.3 "Anschlussnutzer"<br />

Anschlussnutzer ist derjenige, der den Anschluss zum Zweck des Bezugs oder der Einspeisung elektrischer<br />

Energie nutzt.<br />

1.4 "Anschlussnutzungsvertrag"<br />

Vertrag zwischen dem Anschlussnutzer und dem VNB, der die Nutzung des Anschlusses an der Entnahmestelle<br />

des Netzes des VNB regelt.<br />

1.5 "Automatische Wiedereinschaltung" (AWE)<br />

Eine 1-polige oder 3-polige kurze Abschaltung eines Betriebsmittels durch Auslösung eines oder mehrerer<br />

Leistungsschalter mit einer anschließenden automatischen Wiedereinschaltung nach einer festgelegten<br />

Pause.<br />

1.6 "Bilanzkreis"<br />

Ein Bilanzkreis im Sinne dieser Regelungen setzt sich aus einer beliebigen Anzahl von Entnahme- und<br />

Einspeisestellen innerhalb der Regelzone des zuständigen Übertragungsnetzbetreibers sowie Fahrplänen<br />

zu und aus anderen Bilanzkreisen zusammen.<br />

1.7 "Erzeugungsanlage"<br />

Einzelne Einheit zur Erzeugung elektrischer Energie. Dies kann z.B. innerhalb eines Windparks die einzelne<br />

Windkraftanlage oder innerhalb einer GuD-Anlage ein Kraftwerksblock bzw. ein Maschinensatz<br />

sein.<br />

1.8 "Freigabe zur weiteren Verwendung"<br />

Die Freigabe zur weiteren Verwendung wird für freigeschaltete Netzteile in Stationen erteilt. Mit der<br />

Freigabe zur weiteren Verwendung geht die Verantwortung für das betreffende Netzteil von der netzführenden<br />

Stelle auf eine andere netzführende Stelle oder direkt auf den Anlagenverantwortlichen über.<br />

1.9 "Freischaltgenehmigung"<br />

Die Freischaltgenehmigung ist die Übergabe eines oder mehrerer Netzteile von der netzführenden Stelle<br />

an eine andere netzführende Stelle oder an die schaltanweisungsberechtigte durchführende Stelle<br />

zur Vorbereitung und Erteilung einer Freigabe zur weiteren Verwendung bzw. Verfügungserlaubnis.<br />

1.10 "Hochspannungsnetz"<br />

Das Hochspannungsnetz des VNB umfasst Netze der Nennspannung 110 kV und der Nennfrequenz 50<br />

Hz.<br />

WESTNETZ GmbH Seite 1 von 3


1.11 "Kapazität der Einspeiseleistung"<br />

Begriffsbestimmungen<br />

Die Kapazität der Einspeiseleistung ist die mit dem Kunden vertraglich vereinbarte maximale Wirkleistung,<br />

die dem Kunden am Netzanschlusspunkt für die Einspeisung von elektrischer Energie zugesichert<br />

wird.<br />

1.12 "Kundenanlage"<br />

Die Kundenanlage ist die Gesamtheit der elektrischen Betriebsmittel hinter der Hausanschlusssicherung.<br />

Satz 1 gilt nicht für die Messeinrichtungen, die nicht im Eigentum des Anschlussnehmers stehen.<br />

1.13 "Leistungsfaktor" (λ)<br />

Der Leistungsfaktor λ gibt das Verhältnis des Betrages der Wirkleistung P zur Scheinleistung S an: λ =<br />

Betrag von P : S. Der Leistungsfaktor λ ist also immer positiv und ≤ 1.<br />

1.14 "Maximale Netznutzungsleistung"<br />

Die maximale Netznutzungsleistung (in kW) ist das Produkt aus der vertraglich vereinbarten Netzanschlusskapazität<br />

[kVA] und dem in der zugehörigen ¼-h-Messperiode sich ergebenden Verschiebungsfaktor<br />

cos φ.<br />

1.15 "Mittelspannungsnetz"<br />

Das Mittelspannungsnetz des VNB umfasst Netze mit Spannungen von 1kV bis 35 kV (Effektivwert),<br />

insbesondere die Nennspannungen 10 kV, 20 kV und 30 kV und der Nennfrequenz 50 Hz.<br />

1.16 "Netzanschlussänderungen"<br />

Netzanschlussänderungen umfassen z.B. die Änderung der Netzanschlusskapazität, des Schutzkonzeptes<br />

oder der Sternpunktbehandlung.<br />

1.17 "Netzanschlusskapazität"<br />

Die Netzanschlusskapazität für den Bezug ist die mit dem Kunden vertraglich vereinbarte maximale<br />

Scheinleistung, die dem Kunden an dem Netzanschlusspunkt für den Bezug von elektrischer Energie<br />

zugesichert wird.<br />

1.18 "Netzanschlusspunkt"<br />

Der Punkt im Netz, an dem die Kundenanlage über die Anschlussleitung an die technischen Anlagen<br />

des Verteilnetzes angeschlossen ist.<br />

1.19 "Netzanschlussvertrag"<br />

Vertrag zwischen dem Anschlussnehmer und dem VNB, der den Anschluss der Entnahmestelle an das<br />

Verteilnetz des VNB regelt.<br />

1.20 "Netzführung"<br />

Netzführung ist das operative Überwachen und Steuern eines Netzes durch eine Schaltleitung oder<br />

Netzleitstelle.<br />

1.21 "<strong>Netznutzungsvertrag</strong>"<br />

Vertrag zwischen dem Netznutzer und dem VNB, der die Nutzung des Verteilnetzes zum Zwecke der<br />

Entnahme elektrischer Energie regelt. Ein derartiger Vertrag wird abgeschlossen, wenn der Netznutzer<br />

einen reinen <strong>Strom</strong>lieferungsvertrag mit einem <strong>Strom</strong>lieferanten abgeschlossen hat.<br />

1.22 "Netzverknüpfungspunkt"<br />

Der Netzverknüpfungspunkt ist die der Kundenanlage am nächsten gelegene Stelle im Verteilnetz, an<br />

der weitere Kunden angeschlossen sind oder angeschlossen werden können.<br />

1.23 "Niederspannungsnetz"<br />

Das Niederspannungsnetz des VNB umfasst Netze mit einer Nennspannung von 230/400 V und der<br />

Nennfrequenz 50 Hz.<br />

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1.24 "Schaltauftrag"<br />

Begriffsbestimmungen<br />

Ein Schaltauftrag ist ein Auftrag an eine Person mit Schaltberechtigung, Schalthandlungen durchzuführen.<br />

1.25 "Prüferlaubnis"<br />

Die Prüferlaubnis ist die Erlaubnis zur Durchführung von Prüfungen, Messungen oder Arbeiten an<br />

Schutz-, Steuer- und Messeinrichtungen (Sekundärtechnik) von Netzteilen in verschiedenen Betriebszuständen.<br />

1.26 "<strong>Strom</strong>lieferungsvertrag"<br />

Vertrag zwischen einem Letztverbraucher und einem <strong>Strom</strong>lieferanten, der die Belieferung des Letztverbrauchers<br />

mit elektrischer Energie regelt.<br />

1.27 "Übergabestelle"<br />

Die Übergabestelle ist der Ort der Übergabe von elektrischem <strong>Strom</strong> vom Verteilnetz des VNB in die<br />

Kundenanlage oder umgekehrt. Die Übergabestelle kann eine Entnahmestelle, eine Einspeisestelle oder<br />

beides sein.<br />

1.28 "Verfügungsbereich"<br />

Der Verfügungsbereich ist der Bereich in der Kundenanlage, in dem ausschließlich die für diesen Bereich<br />

zuständigen Personen Anlagenteile bedienen dürfen.<br />

1.29 "Verfügungserlaubnis"<br />

Die Verfügungserlaubnis wird für ein Netzteil erteilt, das nach VDE 0105-100 freigeschaltet, gegen Wiedereinschalten<br />

gesichert, an dem die Spannungsfreiheit festgestellt, das kurzschlussfest geerdet und<br />

kurzgeschlossen wurde. Eine Verfügungserlaubnis kann auch für Abschnitte von Netzteilen erteilt werden.<br />

1.30 "Verschiebungsfaktor“ cos φ<br />

Der Verschiebungsfaktor cos φ ist der Cosinus des Phasenwinkels φ zwischen den Sinus-<br />

Schwingungen der Spannung und des <strong>Strom</strong>es derselben Frequenz.<br />

1.31 "Versorgungsspannung Uc"<br />

Die Versorgungsspannung ist im Normalfall gleich der Nennspannung Un des Netzes. Falls zwischen<br />

dem VNB und dem Kunden eine Spannung an dem Übergabepunkt vereinbart wird, die von der Nennspannung<br />

abweicht, so ist dies die Versorgungsspannung Uc.<br />

1.32 "Verteilnetz"<br />

Verteilnetz im Sinne dieser Regelungen ist das Netz einschließlich sämtlicher notwendiger sonstiger<br />

Betriebsmittel, das vom VNB betrieben wird; es dient der Verteilung von Elektrizität mit hoher, mittlerer<br />

oder niederer Spannung, um die Versorgung von Kunden zu ermöglichen.<br />

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