Netznutzungsvertrag Strom - Westnetz
Netznutzungsvertrag Strom - Westnetz
Netznutzungsvertrag Strom - Westnetz
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<strong>Netznutzungsvertrag</strong><br />
<strong>Strom</strong><br />
Vertragsnummer: W-S-XXXX<br />
zwischen<br />
dem Kunden<br />
Firmenname<br />
Straße Nr.<br />
PLZ Stadt<br />
- nachfolgend „Kunde“ genannt -<br />
und<br />
dem Netzbetreiber<br />
WESTNETZ GmbH<br />
Reeser Landstraße 41<br />
D-46483 Wesel<br />
- nachfolgend „VNB“ genannt -<br />
für die Abnahmestelle<br />
Abnahmestelle1<br />
Straße2 Nr1.<br />
PLZ1 Stadt1
<strong>Netznutzungsvertrag</strong> (<strong>Strom</strong>) Vertragsnummer W-S-XXXX<br />
§ 1 Vertragsgegenstand<br />
Gegenstand des Vertrages ist die Nutzung des Verteilnetzes des VNB zwecks Entnahme elektrischer<br />
Energie an der in der Anlage „Anschluss- und Vertragsdatenblatt (<strong>Strom</strong>)“ genannten Entnahmestellen<br />
durch den Kunden.<br />
Einzelheiten des Netzanschlusses und der Entnahmestellen sind der Anlage „Anschluss- und Vertragsdatenblatt<br />
(<strong>Strom</strong>)“ zu entnehmen.<br />
§ 2 Vertragsvoraussetzung<br />
Voraussetzung für die Wirksamkeit dieses Vertrags ist der Abschluss bzw. Bestand des Anschlussnutzungsvertrages<br />
zu denselben Entnahmestellen sowie, dass kein anderes Vertragsverhältnis zwischen<br />
dem Kunden und einem Dritten besteht, das die Netznutzung an der von diesem Vertrag betroffenen<br />
Entnahmestellen betrifft.<br />
§ 3 Hauptleistungspflichten<br />
Der Kunde ist berechtigt, das Verteilnetz des VNB zum Zwecke der Entnahme elektrischer Energie zu<br />
nutzen.<br />
Für die Netznutzung entrichtet der Kunde ein Entgelt gemäß der Anlage „Preisregelung (<strong>Strom</strong>) / Netznutzung“<br />
und der Anlage „Preisblatt (<strong>Strom</strong>) / Netznutzung“ an den VNB.<br />
§ 4 Anlagen/Weitere vertragliche Regelungen<br />
Die folgenden, beigefügten Anlagen sind Bestandteile dieses Vertrages:<br />
� „Anschluss- und Vertragsdatenblatt (<strong>Strom</strong>)“<br />
� „Netzzugangsbedingungen (<strong>Strom</strong>) / Netznutzung“ Version 2011-11-01<br />
� „Preisregelung (<strong>Strom</strong>) / Netznutzung“ Version 2011-11-01<br />
� „Preisblatt (<strong>Strom</strong>) / Netznutzung“<br />
� „Begriffsbestimmungen“<br />
§ 5 Vertragsbeginn und Vertragslaufzeit<br />
Der Vertrag beginnt am TT-MM-JJJJ und läuft auf unbestimmte Zeit<br />
Mit Wirksamwerden dieses Vertrages werden alle vorhergehenden Vereinbarungen die Netznutzung<br />
betreffend einvernehmlich zu diesem Datum beendet.<br />
§ 6 Rechtsnachfolge<br />
Die Übertragung dieses Vertrages bedarf der vorherigen Zustimmung durch den anderen Vertragspartner.<br />
Die Zustimmung darf nur aus wichtigem Grund verweigert werden.<br />
Eine Zustimmung des anderen Vertragspartners ist entbehrlich, wenn der Vertrag auf ein gemäß §§ 15<br />
AktG verbundenes Unternehmen übertragen wird.<br />
§ 7 Salvatorische Klausel<br />
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung oder ihrer Anlagen unwirksam oder undurchführbar<br />
sein oder werden, so bleiben die Vereinbarungen und die Anlagen im Übrigen davon unberührt.<br />
WESTNETZ GmbH Seite 1 von 2
<strong>Netznutzungsvertrag</strong> (<strong>Strom</strong>) Vertragsnummer W-S-XXXX<br />
§ 8 Gerichtsstand<br />
Soweit der Kunde Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuches ist, gilt für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang<br />
mit dem Vertrag der Sitz des VNB als Gerichtsstand.<br />
Das gleiche gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder wenn der Kunde<br />
nach dem Abschluss des Vertrages seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt<br />
oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.<br />
................................................................................. Musterort, den .........................................................<br />
(Ort, Datum)<br />
................................................................................. ..................................................................................<br />
(Stempel und Unterschrift ) WESTNETZ GmbH<br />
WESTNETZ GmbH Seite 2 von 2
Anlage zum Vertrag W-S-XXXX<br />
zwischen Kunde GmbH<br />
und WESTNETZ GmbH<br />
gültig ab 01. Jan 13<br />
Anschluss- und Vertragsdatenblatt (<strong>Strom</strong>)<br />
Allgemeine Anschlussdaten<br />
Pooling<br />
Zählpunkt Netzknoten Entnahmestelle<br />
Eigentumsgrenze<br />
Übergabestelle<br />
Straße<br />
Hausnr.<br />
PLZ Ort<br />
Spannungsebene NAK<br />
vertragliche<br />
Entnahmesituation<br />
Entnahmespannun<br />
g in kV<br />
Bezug in kVA<br />
Rückspeisung<br />
in kW
Erdschlusskompensation<br />
in A<br />
Zählpunkt<br />
Singulär genutzte Betriebsmittel<br />
vorhanden<br />
Technische Einzelheiten<br />
Spannungs<br />
ebene<br />
Messspannung<br />
in kV<br />
WESTNETZ<br />
an Kunde<br />
Kunde an<br />
WESTNETZ<br />
Art der<br />
Messung<br />
Messaufgabe<br />
Eigentümer<br />
Messung<br />
Ablesung<br />
Messung<br />
Eigentümer<br />
Wandlersatz<br />
Eigentümer<br />
Kommunik.<br />
anschluss
Netzzugangsbedingungen (<strong>Strom</strong>)<br />
Netznutzung<br />
Anhang: Haftung gemäß § 18 NAV<br />
Version: 2012-11-09<br />
Vertragsart: <strong>Netznutzungsvertrag</strong><br />
Vertragstyp: Netznutzung Kundenanlage<br />
Lastflussrichtung (Zweck) Bezug<br />
Versorgungsspannung: Mittelspannung<br />
1. Geltungsbereich<br />
Die folgenden Regelungen gelten zur vertraglichen Spezifikation der in der Vertragsanlage „Anschluss- und<br />
Vertragsdatenblatt“ sowie der oben angegebenen Anschlusssituation (Spannungsebene am Netzanschlusspunkt).<br />
Für Verweise auf die Homepage des VNB gilt die Internetzadresse: „www.westnetz.com“.<br />
2. Datenverarbeitung<br />
Die für die Abwicklung des Vertragsverhältnisses erforderlichen Daten werden im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes<br />
von dem VNB verarbeitet und genutzt. Falls erforderlich, werden Daten an die an der Abwicklung<br />
des Vertragsverhältnisses beteiligten Unternehmen weitergegeben. Eine darüber hinaus gehende<br />
Verarbeitung und Weitergabe der Daten erfolgt ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Verpflichtungen<br />
des VNB.<br />
3. Haftung<br />
3.1 Haftung bei Unterbrechungen und Unregelmäßigkeiten<br />
Die Haftung des VNB bei Störungen der Netznutzung ist nach § 25 a <strong>Strom</strong>NZV entsprechend § 18 NAV<br />
dem Grunde und der Höhe nach begrenzt. Der Wortlaut des § 18 NAV ist als Anhang beigefügt und damit<br />
Bestandteil des Vertrages.<br />
Bei Inkrafttreten einer Nachfolgeregelung wird die Haftungsregelung an diese angepasst. Die gesetzliche<br />
Haftung bleibt im Übrigen unberührt.<br />
3.2 Haftung für sonstige Schäden<br />
Im Übrigen haftet der VNB nicht, es sei denn, es handelt sich um einen Schaden aus der schuldhaften Verletzung<br />
des Lebens, des Körpers und der Gesundheit, oder der Schaden beruht auf einer vorsätzlichen oder<br />
grob fahrlässigen Pflichtverletzung des VNB. Die Haftung ist ebenso wenig bei schuldhafter Verletzung wesentlicher<br />
Vertragspflichten ausgeschlossen, bei leichter Fahrlässigkeit jedoch der Höhe nach beschränkt<br />
auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren vertragstypischen Schäden. Wesentliche Vertragspflichten sind<br />
solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Kunde vertrauen darf. Schließlich ist die Haftung<br />
nicht ausgeschlossen, wenn und soweit der VNB eine Beschaffenheitsgarantie abgegeben oder den Mangel<br />
arglistig verschwiegen hat.<br />
Die Ersatzpflicht für Sachschäden nach dem Haftpflichtgesetz wird mit der Ausnahme der Regelung in Satz<br />
2 insgesamt ausgeschlossen. Die Ersatzpflicht bei Sachschäden nach § 2 Haftpflichtgesetz wird nur gegenüber<br />
juristischen Personen des öffentlichen Rechts, öffentlich-rechtlichen Sondervermögen und Kaufleuten<br />
im Rahmen eines zum Betrieb ihres Handelsgewerbes gehörenden Vertrages ausgeschlossen. Die Haftung<br />
nach dem Haftpflichtgesetz für Personenschäden bleibt unberührt.<br />
3.3 Haftung durch Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen<br />
Die in den vorstehenden Absätzen genannten Haftungsregelungen gelten auch in Bezug auf gesetzliche<br />
Vertreter, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des VNB.<br />
WESTNETZ GmbH Seite 1 von 4
3.4 Haftung bei Drittnutzung<br />
Netzzugangsbedingungen (<strong>Strom</strong>)<br />
Der Kunde wird sich unter Ausschöpfung der folgenden rechtlichen Möglichkeiten, Vertragsanpassung, Änderungskündigung<br />
und Androhung der Unterbrechung der Anschlussnutzung unter Verweis auf § 17 Abs. 2<br />
EnWG bemühen, mit nachgelagerten Letztverbrauchern eine Haftungsregelung gem. § 18 NAV zu Gunsten<br />
des VNB zu vereinbaren. Bei fehlender Haftungsbegrenzung gem. § 18 NAV wird im Schadensfall vermutet,<br />
dass der Kunde seine Bemühungspflicht verletzt hat. Der Kunde ist dem VNB gegenüber zum Ersatz des<br />
daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Dem Kunden bleibt der Nachweis seines Bemühens zur Vereinbarung<br />
einer Haftungsbegrenzung unbenommen, um seine Schadensersatzverpflichtung gegenüber dem<br />
VNB zu entgehen.<br />
4. Beendigung und Anpassung des Vertragsverhältnisses<br />
Die Vertragspartner können das Vertragsverhältnis mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Kalendermonats<br />
jederzeit kündigen. Die jeweiligen Rechte und Pflichten aus den §§ 17 und 20 des EnWG bleiben<br />
von der Kündigung unberührt.<br />
Die Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung gemäß § 314 BGB durch die Vertragspartner bleibt unberührt.<br />
Der Kunde ist berechtigt, mit einer Ankündigungsfrist von einem Monat seinen gesamten <strong>Strom</strong>bezug über<br />
das Verteilnetz des VNB ausschließlich von einem <strong>Strom</strong>lieferanten über einen "All-inclusive-Vertrag" zu<br />
tätigen. In diesem Fall endet der <strong>Netznutzungsvertrag</strong>, ab dem der <strong>Strom</strong>bezug auf Basis des "All-inclusive-<br />
Vertrages" beginnt, ohne dass es einer besonderen Kündigungserklärung bedarf.<br />
Bei einer wesentlichen Änderung oder Fortentwicklung des gesetzlichen Ordnungsrahmens (insbesondere<br />
des EnWG und der darauf beruhenden Verordnungen) ist der VNB berechtigt, eine Anpassung des Vertrages<br />
zu verlangen. Der VNB ist berechtigt, die Anpassung des Vertrages zu verlangen in Fällen, in denen ein<br />
Gericht oder eine Behörde Maßnahmen, insbesondere Entscheidungen oder Festlegungen erlässt, die den<br />
vertraglichen Abreden dieses Vertrages entgegenstehen. Gleiches gilt für den Fall der Anpassung oder Änderung<br />
der allgemein anerkannten Regeln der Technik.<br />
Gesetzliche Anpassungsansprüche der Vertragspartner bleiben hiervon unberührt.<br />
4.1 Form der Kündigung<br />
Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.<br />
5. Netznutzung<br />
5.1 Bereitstellung von Netzanschlusskapazität<br />
Der VNB stellt dem Kunden an den Entnahmestellen die in der Vertragsanlage "Anschluss- und Vertragsdatenblatt"<br />
vereinbarte Netzanschlusskapazität zum Zwecke der Entnahme elektrischer Energie zur Verfügung.<br />
5.2 Begrenzung der Netznutzungsleistung<br />
Die an den Entnahmestellen zeitgleich ermittelte geometrische Summe aus Wirk- und Blindleistung darf<br />
während keiner ¼-h-Messperiode höher als die vertraglich jeweils vereinbarte Netzanschlusskapazität sein.<br />
5.3 Unterbrechung der Netznutzung<br />
Der VNB ist berechtigt, den Netzzugang zu unterbrechen, sofern der VNB gegenüber dem Anschlussnehmer<br />
/ - nutzer berechtigt ist, die Anschlussnutzung zu unterbrechen.<br />
Die Berechtigung des VNB die Anschlussnutzung zu unterbrechen, kann sich insbesondere aus betriebsbedingten<br />
oder sonstigen wirtschaftlichen und technischen Gründen im Sinne der §§ 17 Abs. 2, 18 Abs.1<br />
EnWG bzw. aus den in §§ 17, 24 NAV genannten Gründen unmittelbar oder entsprechend ergeben.<br />
6. Bilanzkreiszuordnung<br />
Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die von diesem Vertrag berührten Entnahmestellen zu jedem<br />
Zeitpunkt der Netznutzung vom VNB eindeutig einem gültigen Bilanzkreis zugeordnet werden können.<br />
Die Zuordnung der Entnahmestellen zu einem Bilanzkreis im Rahmen der Netznutzung erfolgt durch gesonderte<br />
Vereinbarung, im Regelfall durch Vereinbarung zwischen dem VNB und dem <strong>Strom</strong>lieferanten des<br />
Kunden.<br />
WESTNETZ GmbH Seite 2 von 4
7. Abrechnungsmessung<br />
Netzzugangsbedingungen (<strong>Strom</strong>)<br />
Der Messstellenbetrieb sowie die Messung der gelieferten Energie sind Aufgabe des VNB soweit nicht eine<br />
anderweitige Vereinbarung nach § 21b Abs. 2 EnWG getroffen worden ist.<br />
7.1 Aufgaben und Verantwortlichkeiten<br />
Es ist Aufgabe des VNB, die abrechnungsrelevanten Bezugsdaten, zu verarbeiten und an die berechtigten<br />
Stellen weiterzuleiten.<br />
7.2 Verwendung der Zählwerte<br />
Die Zählwerte bilden die Grundlage für die Abrechnung.<br />
Der VNB stellt dem Kunden die fernausgelesenen Zählwerte entsprechend den allgemein anerkannten Regeln<br />
der Technik zur Verfügung.<br />
7.3 Ersatzwerte<br />
Ersatzwerte werden nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik gebildet.<br />
8. Vergleichszählung<br />
Jeder Vertragspartner ist berechtigt, eine eigene Vergleichsmesseinrichtung zu betreiben. Aufbau und Auslegung,<br />
insbesondere die gemeinsame Nutzung der Wandler, sind zwischen den Vertragspartnern abzustimmen.<br />
Die Abrechnungs- und Vergleichsmesseinrichtung sind technisch gleichwertig auszuführen.<br />
Zähler von Abrechnungsmesseinrichtungen und Zähler von Vergleichsmesseinrichtungen sind verschiedenen<br />
Zählpunkten zuzuordnen.<br />
Eine etwaige Vergleichszähleinrichtung kann für Abrechnungszwecke ausschließlich zur Ersatzwertbildung<br />
verwendet werden.<br />
WESTNETZ GmbH Seite 3 von 4
Anhang<br />
Haftung gemäß § 18 NAV<br />
Haftung bei Störungen der Anschlussnutzung<br />
Netzzugangsbedingungen (<strong>Strom</strong>)<br />
(1) Soweit der Netzbetreiber für Schäden, die ein Anschlussnutzer durch Unterbrechung oder durch Unregelmäßigkeiten<br />
in der Anschlussnutzung erleidet, aus Vertrag, Anschlussnutzungsverhältnis oder unerlaubter<br />
Handlung haftet und dabei Verschulden des Unternehmens oder eines Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen<br />
vorausgesetzt wird, wird<br />
1. hinsichtlich eines Vermögensschadens widerleglich vermutet, dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit<br />
vorliegt,<br />
2. hinsichtlich der Beschädigung einer Sache widerleglich vermutet, dass Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorliegt.<br />
Bei Vermögensschäden nach Satz 1 Nr. 1 ist die Haftung für sonstige Fahrlässigkeit ausgeschlossen.<br />
(2) Bei weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursachten Sachschäden ist die Haftung des Netzbetreibers<br />
gegenüber seinen Anschlussnutzern auf jeweils 5000 Euro begrenzt. Die Haftung für nicht vorsätzlich verursachte<br />
Sachschäden ist je Schadensereignis insgesamt begrenzt auf<br />
1. 2,5 Millionen Euro bei bis zu 25 000 an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern;<br />
2. 10 Millionen Euro bei 25 001 bis 100 000 an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern;<br />
3. 20 Millionen Euro bei 100 001 bis 200 000 an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern;<br />
4. 30 Millionen Euro bei 200 001 bis einer Million an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern;<br />
5. 40 Millionen Euro bei mehr als einer Million an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern.<br />
In diese Höchstgrenzen werden auch Schäden von Anschlussnutzern in vorgelagerten Spannungsebenen<br />
einbezogen, wenn die Haftung ihnen gegenüber im Einzelfall entsprechend Satz 1 begrenzt ist.<br />
(3) Die Absätze (1) und (2) sind auch auf Ansprüche von Anschlussnutzern anzuwenden, die diese gegen<br />
einen dritten Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes aus unerlaubter Handlung<br />
geltend machen. Die Haftung dritter Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes<br />
ist je Schadensereignis insgesamt begrenzt auf das Dreifache des Höchstbetrages, für den sie nach<br />
Absatz 2 Satz 2 eigenen Anschlussnutzern gegenüber haften. Hat der dritte Netzbetreiber im Sinne des § 3<br />
Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes keine eigenen an das Netz angeschlossenen Anschlussnutzer im<br />
Sinne dieser Verordnung, so ist die Haftung insgesamt auf 200 Millionen Euro begrenzt. In den Höchstbetrag<br />
nach den Sätzen 2 und 3 können auch Schadensersatzansprüche von nicht unter diese Verordnung fallenden<br />
Kunden einbezogen werden, die diese gegen das dritte Unternehmen aus unerlaubter Handlung geltend<br />
machen, wenn deren Ansprüche im Einzelfall entsprechend Absatz 2 Satz 1 begrenzt sind. Der Netzbetreiber<br />
ist verpflichtet, seinen Anschlussnutzern auf Verlangen über die mit der Schadensverursachung durch<br />
einen dritten Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes zusammenhängenden<br />
Tatsachen insoweit Auskunft zu geben, als sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt<br />
werden können und ihre Kenntnis zur Geltendmachung des Schadensersatzes erforderlich ist.<br />
(4) Bei grob fahrlässig verursachten Vermögensschäden ist die Haftung des Netzbetreibers, an dessen Netz<br />
der Anschlussnutzer angeschlossen ist, oder eines dritten Netzbetreibers, gegen den der Anschlussnutzer<br />
Ansprüche geltend macht, gegenüber seinen Anschlussnutzern auf jeweils 5000 Euro sowie je Schadensereignis<br />
insgesamt auf 20 vom Hundert der in Absatz 2 Satz 2 sowie Absatz 3 Satz 2 und 3 genannten<br />
Höchstbeträge begrenzt. Absatz 2 Satz 3 sowie Absatz 3 Satz 1, 4 und 5 gelten entsprechend.<br />
(5) Übersteigt die Summe der Einzelschäden die jeweilige Höchstgrenze, so wird der Schadensersatz in<br />
dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadensersatzansprüche zur Höchstgrenze steht. Sind<br />
nach Absatz 2 Satz 3 oder nach Absatz 3 Satz 4, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 4, Schäden von<br />
nicht unter diese Verordnung fallenden Kunden in die Höchstgrenze einbezogen worden, so sind sie auch<br />
bei der Kürzung nach Satz 1 entsprechend einzubeziehen. Bei Ansprüchen nach Absatz 3 darf die Schadensersatzquote<br />
nicht höher sein als die Quote der Kunden des dritten Netzbetreibers.<br />
(6) Die Ersatzpflicht entfällt für Schäden unter 30 Euro, die weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursacht<br />
worden sind.<br />
(7) Der geschädigte Anschlussnutzer hat den Schaden unverzüglich dem Netzbetreiber oder, wenn dieses<br />
feststeht, dem ersatzpflichtigen Unternehmen mitzuteilen.<br />
WESTNETZ GmbH Seite 4 von 4
Preisregelung (<strong>Strom</strong>)<br />
Netznutzung<br />
Version: 2012-11-14<br />
Vertragsart: <strong>Netznutzungsvertrag</strong><br />
Vertragstyp: Netznutzung Kundenanlage<br />
Lastflussrichtung (Zweck) Bezug<br />
Art der Zählung: Lastgangzählung<br />
1. Grundsätze<br />
Die Preise für den Netzzugang sind dem Preisblatt Netzzugang (<strong>Strom</strong>) zu entnehmen.<br />
Die Energiemengen werden grundsätzlich zähltechnisch erfasst und der Abrechnung zu Grunde gelegt.<br />
Die folgenden Regelungen gelten für die oben angegebene Anschlusssituation. Die Entnahmesituation<br />
und die zwischen dem Anschlussnehmer / Anschlussnutzer und dem VNB getroffenen Vereinbarungen<br />
(insbesondere Netzanschluss-, Anschlussnutzungsvertrag) haben Auswirkungen auf die anzuwendenden<br />
Preisregelungen und Preise.<br />
Gehören zu einem Netzanschluss mehrere Entnahmestellen oder Einspeisestellen, so kann die Abrechnung<br />
mit Hilfe von „virtuellen Zählpunkten“ erfolgen. Ein virtueller Zählpunkt ist die logische Verknüpfung<br />
von anderen Zählpunkten für die Netznutzungsabrechnung bzw. Bilanzierung.<br />
2. Netzentgelte<br />
Für die Nutzung des Verteilnetzes entrichtet der Kunde ein Netzentgelt.<br />
2.1 Entgelte für Entnahmestellen mit registrierender Lastgangmessung<br />
Grundsätzlich wird das Netznutzungsentgelt je Entnahmestelle in Abhängigkeit der jeweiligen Anschlusssituation,<br />
der Benutzungsdauer und der in Anspruch genommenen elektrischen Leistung und<br />
Arbeit bestimmt. Ausnahmsweise werden die im Anschluss- und Vertragsdatenblatt bezeichneten Entnahmestellen<br />
zeitgleich und vorzeichengerecht zusammengefasst (Pooling). Der Kunde versichert,<br />
dass die in der Festlegung BK 08 11/015 genannten Voraussetzungen für das Pooling der betroffenen<br />
Entnahmestellen erfüllt sind.<br />
2.1.1 Benutzungsdauer<br />
Die Preisstellung für die Nutzung des Netzes ist abhängig von der Benutzungsdauer in einem Abrechnungsjahr.<br />
Die Benutzungsdauer wird ermittelt als Quotient aus der im Abrechnungsjahr bezogenen<br />
Arbeit (kWh) und der zugehörigen Jahreshöchstleistung (kW), gerundet auf volle Stunden/Jahr.<br />
2.1.2 Arbeitspreis und Leistungspreis<br />
Das Entgelt setzt sich aus einem Arbeitspreis und einem Leistungspreis zusammen. Die Ermittlung des<br />
Leistungspreises erfolgt auf Basis der Jahreshöchstleistung (kW) des <strong>Strom</strong>bezuges. Als Jahreshöchstleistung<br />
gilt der höchste im Abrechnungsjahr gemessene ¼-h-Wert der Wirkleistung. Die Ermittlung<br />
des Arbeitspreises erfolgt auf Basis der bezogenen Arbeit (kWh).<br />
2.2 Entgelt für Messung und Abrechnung<br />
Der VNB erhebt je Zähler ein Entgelt für die Abrechnung.<br />
Der Messstellenbetrieb sowie die Messung der gelieferten Energie sind Aufgabe des VNBs soweit<br />
nicht eine anderweitige Vereinbarung nach § 21 b Abs. 2 EnWG getroffen worden ist. Soweit keine anderweitige<br />
Vereinbarung nach § 21 b Abs. 2 EnWG getroffen worden ist, erhebt der VNB je Zähler ein<br />
Entgelt für die Messung. Das Messentgelt besteht aus den zwei nachfolgend aufgeführten Komponen-<br />
WESTNETZ GmbH Seite 1 von 6
Preisregelung (<strong>Strom</strong>)<br />
ten. Stellt der VNB <strong>Strom</strong>- oder Spannungswandler für die Zähleinrichtung zur Verfügung, so erhebt er<br />
hierfür ein Entgelt.<br />
a) Komponente „Messstellenbetrieb“ enthält den Kapitaldienst für das Gerät sowie Anteile aus der<br />
Bereitstellung.<br />
b) Komponente „Messung und Ablesung“ beinhaltet Kosten für die Ablesung und das Datenmanagement.<br />
Die Entgelte für Messung und Abrechnung sind dem Preisblatt Netznutzung (<strong>Strom</strong>) zu entnehmen.<br />
2.3 Singulär genutzte Betriebsmittel<br />
Sofern vom Kunden Betriebsmittel des VNBs singulär genutzt werden, erhebt der VNB dafür ein Entgelt,<br />
das entsprechend § 19 Abs. 3 <strong>Strom</strong>NEV festgelegt wird.<br />
Die aktuellen individuellen Entgelte nach § 19 Abs. 3 <strong>Strom</strong>NEV werden gemäß § 27 Abs. 1 <strong>Strom</strong>NEV<br />
auf der Internetseite des VNB veröffentlicht. Der VNB ist zur Änderung berechtigt und wird dem Kunden<br />
Änderungen der Preise mitteilen. Im Übrigen bleibt § 19 Abs. 3 <strong>Strom</strong>NEV unberührt.<br />
2.4 Verlustaufschläge<br />
In der Regel befinden sich die Entnahmestelle und die Messung auf der gleichen Spannungsebene.<br />
Bei Abweichungen hiervon werden die bei der Messung nicht erfassten Verluste mit einem prozentualen<br />
Aufschlag auf die ermittelten Messwerte berücksichtigt. Der Verlustaufschlag wird unter Berücksichtigung<br />
der Kenndaten der installierten Transformatoren und der Entnahmeverhältnisse bei unterspannungsseitiger<br />
Messung ermittelt. Der VNB ist zur Änderung berechtigt und wird diese mitteilen.<br />
3. Sonstige Entgelte und Abgaben<br />
3.1 Konzessionsabgabe<br />
Der Kunde entrichtet eine Konzessionsabgabe gemäß Konzessionsabgabenverordnung (KAV).<br />
Die Höhe der Konzessionsabgabe richtet sich nach dem jeweils mit der betreffenden Gemeinde vereinbarten<br />
Konzessionsabgabensatz im Rahmen der KAV.<br />
Erhebt der Kunde den Anspruch auf eine niedrigere Konzessionsabgabe oder auf Befreiung von der<br />
Konzessionsabgabe, wird er dem VNB hierüber einen schriftlichen Nachweis in für die Konzessionsabgabenabrechnung<br />
geeigneter Form, etwa durch Wirtschaftsprüfertestat, zur Verfügung stellen.<br />
Diesen Nachweis wird der Kunde dem VNB spätestens 15 Monate nach dem Ende des Kalenderjahres<br />
für dieses Kalenderjahr einreichen.<br />
Soweit ein Teil der <strong>Strom</strong>lieferung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 lit. a KAV mit der mittleren Konzessionsabgabe<br />
für Schwachlastlieferung abgerechnet werden soll, so müssen die Energiemengen durch einen<br />
Doppeltarifzähler erfasst werden. In diesem Fall gelten ganzjährig als Schwachlastzeiten die Stunden<br />
von 23.00 Uhr bis 5.00 Uhr.<br />
3.2 KWK-Zuschlag<br />
Zur Deckung der sich aus dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWK-G) ergebenden Mehrkosten erhebt<br />
der VNB vom Kunden ein Entgelt. Erbringt der Kunde einen Nachweis gem. § 9 Abs. 7 Satz 3<br />
KWK-G, so wird rückwirkend für die betroffene Entnahmestelle ein vermindertes Entgelt erhoben.<br />
Der Nachweis ist per Wirtschaftsprüfertestat bis spätestens jeweils 3 Monate nach Ende des vorangegangenen<br />
Kalenderjahres zu führen.<br />
3.3 Aufschlag gemäß § 19 Abs. 2 <strong>Strom</strong>NEV<br />
Zur Deckung der sich § 19 Abs. 2 <strong>Strom</strong>NEV ergebenden Mindererlöse erhebt der VNB entsprechend<br />
§ 9 KWK-G vom Kunden ein Entgelt. Erbringt der Kunde einen Nachweis gem. § 9 Abs. 7 Satz 3 KWK-<br />
G, so wird rückwirkend für die betroffene Entnahmestelle ein vermindertes Entgelt erhoben.<br />
Der Nachweis ist per Wirtschaftsprüfertestat bis spätestens jeweils 3 Monate nach Ende des vorangegangenen<br />
Kalenderjahres zu führen.<br />
WESTNETZ GmbH Seite 2 von 6
3.4 Blindstrommehrverbrauch<br />
Preisregelung (<strong>Strom</strong>)<br />
Überschreitet die gesamte während der Hochtarifzeit (HT-Zeit) in einem Abrechnungsmonat bezogene<br />
induktive Blindarbeit 50 % der während der HT-Zeit in diesem Abrechnungsmonat bezogenen Wirkarbeit,<br />
wird für die 50 % der Wirkarbeit (kWh) übersteigende induktive Blindarbeit (kvarh) ein Entgelt erhoben.<br />
Der VNB behält sich vor, die während der Niedertarifzeit (NT-Zeit) in einem Abrechnungsmonat bezogene<br />
kapazitive Blindarbeit, die 50 % der während der NT-Zeit in diesem Abrechnungsmonat bezogenen<br />
Wirkarbeit übersteigt, in gleicher Weise in Rechnung zu stellen.<br />
Als HT-Zeit gelten die Stunden von 7.00 Uhr bis 18.00 Uhr in den Monaten März bis September sowie<br />
von 6.00 Uhr bis 21.00 Uhr in den Monaten Oktober bis Februar. Die anderen Stunden im Jahr gelten<br />
als NT-Zeit.<br />
Der VNB legt einen Preis für den Blindstrommehrverbrauch nach billigem Ermessen fest.<br />
3.5 Entgelt für Erdschlusskompensation<br />
Nutzt der Kunde für die Erdschlusskompensation seiner Anlage eine Erdschlusskompensationsspule<br />
des VNB mit, so wird dafür ein Entgelt abgerechnet. Dieses Entgelt berechnet sich aus dem im Anschluss-<br />
und Vertragsdatenblatt genannten Bedarf an Erdschlusskompensation und dem im Preisblatt<br />
hierfür hinterlegten Preis.<br />
Der aktuelle Preis für Erdschlusskompensation wird auf der Internetseite des VNB veröffentlicht. Der<br />
VNB ist zur Änderung berechtigt und wird dem Kunden Änderungen des Preises mitteilen.<br />
3.6 Umsatzsteuer<br />
Auf sämtliche genannten Entgelte wird die Umsatzsteuer in der zum Zeitpunkt der Liefer- / Leistungserbringung<br />
jeweiligen gesetzlich festgelegten Höhe aufgeschlagen.<br />
4. Preisänderung<br />
4.1 Netzentgelt<br />
4.1.1 Der VNB ist gemäß § 17 Abs. 2 S. 1 ARegV (Anreizregulierungsverordnung) verpflichtet und nach § 17<br />
Abs. 2 S. 2 ARegV berechtigt, die mit diesem Vertrag vereinbarten Netzentgelte jeweils zum 1. Januar<br />
eines Jahres anzupassen.<br />
4.1.2 Der VNB wird bei Entgeltanpassungen nach Ziffer. 4.1.1 die neuen Entgelte spätestens einen Monat<br />
vor Inkrafttreten mitteilen, es sei denn der VNB ist aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat – z.B.<br />
wegen Maßnahmen oder Vorgaben der zuständigen Regulierungsbehörde, insbesondere deren Genehmigungspraxis,<br />
oder wegen des Zeitpunktes der Bekanntgabe neuer Entgelte vorgelagerter VNB -<br />
an der Einhaltung der Frist gehindert. In diesem Fall teilt der VNB das Inkrafttreten der neuen Netzentgelte<br />
mit.<br />
4.2 Folgen der Anfechtung<br />
Für den Fall, dass der VNB gegen den Beschluss, mit dem die Erlösobergrenze gemäß § 32 ARegV<br />
festgelegt worden ist, Rechtsmittel eingelegt hat, sind zwischen den Parteien die aufgrund der abschließend<br />
rechts- bzw. bestandskräftig festgestellten Erlösobergrenze vom VNB festgelegten Netzentgelte<br />
maßgeblich, sofern dem VNB eine Saldierung dieser Differenz im Rahmen zukünftiger Entgeltgenehmigungs-<br />
bzw. Anreizregulierungsverfahren nicht möglich sein sollte.<br />
Bis zum Vorliegen einer entsprechenden abschließenden behördlichen oder gerichtlichen Entscheidung<br />
erfolgt die Abrechnung derjenigen Entgelte, welche auf der Grundlage der jeweils aktuellen Erlösobergrenze<br />
vom VNB festgelegt wurden. Nach Vorliegen einer abschließenden behördlichen oder<br />
gerichtlichen Entscheidung folgt im eingangs genannten Falle rückwirkend eine Nachzahlung/Erstattung<br />
der in Bezug auf die abschließende Entscheidung zu viel oder zu wenig gezahlten Entgelte.<br />
WESTNETZ GmbH Seite 3 von 6
5. Abrechnung und Zahlung<br />
5.1 Abrechnungszeitraum<br />
Preisregelung (<strong>Strom</strong>)<br />
Der Abrechnungszeitraum für Entnahmestellen mit registrierender Lastgangmessung beginnt mit dem<br />
ersten Januar eines Kalenderjahres und beträgt in der Regel 12 Monate.<br />
5.2 Vorläufige Abrechnung<br />
Für Entnahmestellen mit registrierender Lastgangmessung zahlt der Kunde monatlich die vom VNB in<br />
Rechnung gestellten vorläufigen Entgelte, die sich nach den gemessenen Werten richten.<br />
5.3 Endgültige Abrechnung<br />
Die Jahresrechnung erfolgt nach Ablauf eines Kalenderjahres bzw. nach Beendigung der Netznutzung.<br />
Mit der Jahresabrechnung erfolgt die Verrechnung mit den vorläufigen Entgelten oder Abschlägen.<br />
Liegt der Jahresrechnung kein volles Abrechnungsjahr zu Grunde, so erfolgt die Abrechnung der Netznutzung<br />
zeitanteilig (pro rata temporis), wobei für die Abrechnungsleistung die jeweilige maximale Leistung<br />
der vergangenen 12 Monate herangezogen wird. Sonstige Entgelte und Abgaben werden ebenfalls<br />
zeitanteilig abgerechnet.<br />
5.4 Zahlungsbedingungen<br />
Rechnungen über Entgelte aus diesem Vertrag werden ohne Abzug jeweils zu dem vom VNB angegebenen<br />
Zeitpunkt frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Rechnung fällig. Die Zahlung erfolgt<br />
per Banküberweisung mit Terminstellung auf das vom VNB angegebene Konto.<br />
Zahlt der Kunde eine Rechnung nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, so ist der VNB berechtigt, Verzugszinsen<br />
in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach §§ 288 Abs. 1 Satz 2, 247<br />
BGB zu verlangen. Sofern der Kunde kein Verbraucher ist, beträgt der Zinssatz gemäß §§ 288 Abs. 2,<br />
247 BGB 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens<br />
bleibt vorbehalten.<br />
Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder Zahlungsverweigerung nur bei<br />
der ernsthaften Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers.<br />
Gegen Ansprüche des VNBs kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen<br />
aufgerechnet werden.<br />
Derzeit werden vom VNB keine besonderen Vorgaben an die Durchführung der Netznutzungsabrechnung<br />
gemacht. Der VNB behält sich jedoch vor besondere Anforderungen an die Durchführung der<br />
Netznutzungsabrechnung zu stellen (bspw. Elektronische Netznutzungsabrechnung).<br />
6. Sicherheitsleistung<br />
6.1 Der VNB kann in begründeten Fällen für alle Zahlungsansprüche aus der Geschäftsbeziehung zum<br />
Kunden eine angemessene Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung verlangen. Die Anforderung der<br />
Sicherheit bzw. Vorauszahlung ist gegenüber dem Kunden in Textform zu begründen.<br />
6.2 Ein begründeter Fall wird insbesondere angenommen, wenn der Kunde mit einer fälligen Zahlung in<br />
Verzug geraten ist und auch auf ausdrückliche Aufforderung nicht gezahlt hat, gegen den Kunden<br />
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wegen Geldforderungen (§§ 803 - 882a Zivilprozessordnung<br />
(ZPO)) eingeleitet sind, ein Antrag des Kunden auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen<br />
vorliegt oder ein Dritter einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen<br />
des Kunden stellt.<br />
Darüber hinaus hat der VNB das Recht, eine angemessene Sicherheitsleistung oder Leistung einer<br />
Vorauszahlung zu verlangen, wenn auf Grund einer über den Kunden eingeholten Auskunft einer allgemein<br />
im Geschäftsleben anerkannten Auskunftei oder aufgrund einer sonstigen Sachlage eine begründete<br />
Besorgnis besteht, dass er den Verpflichtungen aus diesem Vertrag nicht nachkommen wird<br />
und der Kunde dies nicht innerhalb von 5 Werktagen durch einen geeigneten Nachweis seiner Bonität<br />
entkräftet. Hierzu können gegebenenfalls geeignete Bonitätsnachweise, wie z.B. durch Vorlage eines<br />
aktuellen Geschäftsberichts, eines Handelsregisterauszugs und erforderlichenfalls weitergehende bo-<br />
WESTNETZ GmbH Seite 4 von 6
Preisregelung (<strong>Strom</strong>)<br />
nitätsrelevante Informationen vorgelegt werden. Ist der Kunde nicht in der Lage, einen entsprechenden<br />
Nachweis innerhalb der genannten Frist zu führen, so ist die Sicherheitsleistung innerhalb von<br />
weiteren 5 Werktagen zu leisten.<br />
Soweit der Kunde über ein Rating einer anerkannten Rating-Agentur verfügt, liegt eine begründete<br />
Besorgnis insbesondere dann vor, wenn sein Rating nicht mindestens<br />
• im Langfristbereich nach Standard & Poors BBB-,<br />
• im Langfristbereich nach Fitch BBB-,<br />
• im Langfristbereich nach Moody’s Baa3,<br />
• nach Creditreform (Bonitätsindex 2.0) Risikoklasse II (gemäß Creditreform RatingMap Stand Dezember<br />
2011) beträgt.<br />
Gleiches gilt, wenn der Kunde bei einer anderen anerkannten Ratingagentur kein entsprechendes<br />
vergleichbares Rating aufweist. Liegen mehrere der vorgenannten Auskünfte vor, liegt eine begründete<br />
Besorgnis auch dann vor, wenn nur eine der genannten Bonitätsindikatoren eine begründete Besorgnis<br />
auslöst.<br />
Die Daten und die wesentlichen Inhalte der Auskunft, auf denen die begründete Besorgnis beruht,<br />
sind dem Kunden durch den VNB vollständig offen zu legen.<br />
6.2 Arten der Sicherheitsleistungen sind unbedingte unwiderrufliche Bankgarantien, unbedingte unwiderrufliche<br />
Unternehmensgarantien (z.B. harte Patronats- und Organschaftserklärungen), sowie unbedingte<br />
unwiderrufliche, selbstschuldnerische Bürgschaften. Die Auswahl der Art der Sicherheitsleistung obliegt<br />
dem Kunden..<br />
6.3 Der Kunde ist berechtigt, die Sicherheitsleistung durch Vorauszahlungen abzuwenden.<br />
6.4 Die Sicherheit ist innerhalb von 5 Werktagen nach ihrer Anforderung vom Kunden an den VNB zu leisten.<br />
Im Fall der Ziffer 2 d) ist die Sicherheit innerhalb von 10 Werktagen zu leisten, wenn der Kunde nicht<br />
innerhalb dieser Frist das Fehlen eines Eröffnungsgrundes im Sinne von §§ 17 Abs.2, 19 Abs.2 Insolvenzordnung<br />
(InsO) nachweist. Sollte die Sicherheitsleistung in Anspruch genommen werden, kann der<br />
VNB den in Anspruch genommenen Teil der Sicherheitsleistung nachfordern. Die Leistung der Sicherheit<br />
nach Satz 3 hat durch den Kunden ebenfalls innerhalb der in Satz 1 genannten Frist zu erfolgen.<br />
6.5 Als Anforderungen an die einzelnen Arten der Sicherheitsleistungen gelten:<br />
a) Banksicherheiten sind in Form einer unbedingten, unwiderruflichen und selbstschuldnerischen<br />
Bankbürgschaft bzw. Bankgarantie zu leisten. Das Kreditinstitut, welches die Sicherheitsleistung<br />
ausstellt, muss mindestens ein Standard & Poor’s Langfrist-Rating von A- bzw. ein Moody’s Langfrist-Rating<br />
von A3 aufweisen, oder dem deutschen Sparkassen- bzw. Genossenschaftssektor angehören.<br />
b) Für Unternehmensgarantien und Bürgschaften gilt, dass das Unternehmen, welches die Sicherheit<br />
leistet, mindestens ein Standard & Poor’s Langfrist-Rating von BBB-, ein Fitch-Rating von minimal<br />
BBB-, ein Moody’s Langfrist-Rating von Baa3 oder einen Bonitätsindex von Creditreform (Bonitätsindex<br />
2.0) von mindestens Risikoklasse II oder besser (gemäß Creditreform RatingMap Stand Dezember<br />
2011) aufweisen muss. Weiterhin darf die Höhe der Unternehmensgarantie oder Bürgschaft<br />
10 % des haftenden Eigenkapitals des Sicherheitengebers nicht übersteigen. Dieses ist<br />
durch den Kunden gegenüber dem VNB mit der Beibringung der Sicherheitsleistung nachzuweisen.<br />
WESTNETZ GmbH Seite 5 von 6
Preisregelung (<strong>Strom</strong>)<br />
c) Die Bürgschaft oder Garantieerklärung ist auf erstes Anfordern zu zahlen und hat generell den<br />
Verzicht auf die Einreden der Vorausklage, der Anfechtbarkeit und der Aufrechenbarkeit, soweit es<br />
sich nicht um unstrittige oder rechtskräftig festgestellte Forderungen handelt, zu enthalten. Eine<br />
selbstschuldnerische Bürgschafts- oder Garantieerklärung muss mindestens für 12 Kalendermonate<br />
gültig sein, maximal jedoch bis zum Ende der Vertragslaufzeit und die beiden der Vertragslaufzeit<br />
unmittelbar folgenden Monate.<br />
6.6 Die Höhe der Sicherheitsleistung beträgt das Doppelte der durchschnittlichen Netzentgeltforderungen<br />
pro Monat der letzten 12 Monate. Für einen Zeitraum der Netznutzung, der weniger als 12 Monate beträgt,<br />
wird dieser Zeitraum der Berechnung der Sicherheitsleistung zugrunde gelegt.<br />
6.7 Der VNB kann eine geleistete Sicherheit in Anspruch nehmen, wenn er nach Verzugseintritt eine Zahlungserinnerung<br />
ausgesprochen hat und die mit der Zahlungserinnerung gesetzte angemessene Frist<br />
fruchtlos verstrichen ist.<br />
6.8 Eine Sicherheitsleistung ist unverzüglich zurückzugeben, wenn die Voraussetzungen zu deren Erhebung<br />
entfallen sind. Der VNB hat das Fortbestehen eines begründeten Falles jeweils mindestens halbjährlich<br />
zu überprüfen. Der VNB prüft bei Fortbestehen, ob die Höhe der Sicherheitsleistung der in Ziffer 7 beschriebenen<br />
Höhe entspricht. Falls die vorgenannte Prüfung ergibt, dass der realisierbare Wert aller Sicherheitsleistungen<br />
den anzuwendenden Wert gemäß Ziffer 7 nicht nur unwesentlich übersteigt, hat der<br />
VNB entsprechende Anteile der Sicherheitsleistung zurückzugeben. Sollten mehrere Sicherheiten geleistet<br />
worden sein, steht dem VNB das Recht zu, eine der geleisteten Sicherheiten auszuwählen und<br />
zurückzugeben. Soweit der realisierbare Wert aller Sicherheitsleistungen den anzuwendenden Wert gemäß<br />
Ziffer 7 nicht nur unwesentlich unterschreitet, kann der VNB eine Anpassung der Sicherheitsleistung<br />
verlangen. Der Kunde kann eine Einstellung der Vorauszahlungsregelung frühestens nach einem<br />
halben Jahr fordern, sofern innerhalb der letzten 12 Monate die Zahlungen fristgerecht eingegangen<br />
sind.<br />
WESTNETZ GmbH Seite 6 von 6
Preisblätter (<strong>Strom</strong>)<br />
Netznutzung<br />
Gültig ab: 01.01.XXXX<br />
Vertragstyp: <strong>Netznutzungsvertrag</strong><br />
Lastflussrichtung (Zweck): Bezug<br />
Gültigkeit der Preise<br />
Die nachfolgend genannten Preise sind bis zur nächsten Preisanpassung gültig.<br />
Alle aktuell gültigen Preise veröffentlicht der VNB auf seiner Homepage:<br />
www.westnetz.com<br />
WESTNETZ GmbH Gültig ab 01.01.XXXX
Entgelte für Netznutzung<br />
Jahresleistungspreissystem für Entnahme mit registrierender Lastgangmessung<br />
Netz- oder Umspannebene<br />
Preisblatt 1<br />
Leistungspreis<br />
Jahresbenutzungsdauer<br />
Entgelte für Netznutzung<br />
Monatsleistungspreissystem für Entnahme mit registrierender<br />
Lastgangmessung<br />
Netz- oder Umspannebene<br />
Preisblatt 2<br />
Leistungspreis Arbeitspreis<br />
€/kW u.M ct/kWh<br />
Höchstspannung mit Umspannung auf Hochspannung 3,26 0,302<br />
Hochspannung 8,05 0,14<br />
Hochspannung mit Umspannung auf Mittelspannung 8,59 0,15<br />
Mittelspannung 10,57 0,57<br />
Mittelspannung mit Umspannung auf Niederspannung 11,58 0,61<br />
Niederspannung 5,03 2,34<br />
Preise zzgl. gesetzlicher Abgaben (Mehrkosten nach § 9 Abs. 7 KWK-G und § 19 Abs. 2 Satz 6 <strong>Strom</strong>NEV sowie Konzessionsabgabe) und<br />
Umsatzsteuer.<br />
<strong>Westnetz</strong> GmbH<br />
Preisgültigkeit ab 01.01.XXXX
Entgelte für Netznutzung<br />
Jahresleistungspreissystem für Entnahme mit registrierender Lastgangmessung -<br />
Netzreserve<br />
Netz- oder Umspannebene<br />
Höchstspannung mit Umspannung auf<br />
Hochspannung<br />
0 h/a - 200 h/a 200 h/a - 400 h/a 400 h/a - 600 h/a<br />
€/kWa €/kWa €/kWa<br />
21,08 23,07 25,07<br />
Hochspannung 15,13 18,16 21,19<br />
Hochspannung mit Umspannung auf<br />
Mittelspannung<br />
16,17 19,41 22,64<br />
Mittelspannung 28,34 34,00 39,67<br />
Mittelspannung mit Umspannung auf<br />
Niederspannung<br />
30,73 36,87 43,02<br />
Niederspannung 58,78 70,54 82,30<br />
Preisblatt 3<br />
Reserveinanspruchnahme<br />
Preise zzgl. gesetzlicher Abgaben (Mehrkosten nach § 9 Abs. 7 KWK-G und § 19 Abs. 2 Satz 6 <strong>Strom</strong>NEV sowie Konzessionsabgabe) und<br />
Umsatzsteuer.<br />
<strong>Westnetz</strong> GmbH<br />
Preisgültigkeit ab 01.01.XXXX
Entgelte für Netznutzung<br />
Entnahme ohne registrierende Lastgangmessung - Haushaltsbedarf,<br />
landwirtschaftlicher Bedarf, gewerblicher Bedarf und sonstiger Bedarf<br />
Netz-oder Umspannebene<br />
Grundpreis Arbeitspreis<br />
€/a ct/kWh<br />
Niederspannung 29,20 4,78<br />
Preise zzgl. gesetzlicher Abgaben (Mehrkosten nach § 9 Abs. 7 KWK-G und § 19 Abs. 2 Satz 6 <strong>Strom</strong>NEV sowie Konzessionsabgabe) und<br />
Umsatzsteuer.<br />
Preisblatt 4<br />
<strong>Westnetz</strong> GmbH<br />
Preisgültigkeit ab 01.01.XXXX
Entgelte für Netznutzung<br />
Entnahme durch unterbrechbare Verbrauchseinrichtungen nach<br />
§ 14a EnWG (z.B. Entnahmen durch Elektromobile)<br />
Netz-oder Umspannebene<br />
Leistungs- oder<br />
Grundpreis<br />
Preisblatt 5<br />
Arbeitspreis<br />
€/(kW)a ct/kWh<br />
Niederspannung - 1,50<br />
Preise zzgl. gesetzlicher Abgaben (Mehrkosten nach § 9 Abs. 7 KWK-G und § 19 Abs. 2 Satz 6 <strong>Strom</strong>NEV sowie Konzessionsabgabe) und<br />
Umsatzsteuer.<br />
<strong>Westnetz</strong> GmbH<br />
Preisgültigkeit ab 01.01.XXXX
Entgelte für Netznutzung<br />
Entnahme durch Elektro-Speicherheizungen und Elektro-Wärmepumpen<br />
Netz-oder Umspannebene<br />
Grundpreis Leistungspreis Arbeitspreis<br />
€/a €/kWa ct/kWh<br />
Mittelspannung - 0,00 1,50<br />
Mittelspannung mit Umspannung auf<br />
Niederspannung<br />
- 0,00 1,50<br />
Niederspannung 0,00 0,00 1,50<br />
Preise zzgl. gesetzlicher Abgaben (Mehrkosten nach § 9 Abs. 7 KWK-G und § 19 Abs. 2 Satz 6 <strong>Strom</strong>NEV sowie Konzessionsabgabe) und<br />
Umsatzsteuer.<br />
Preisblatt 6<br />
<strong>Westnetz</strong> GmbH<br />
Preisgültigkeit ab 01.01.XXXX
Entgelte für Messung und Abrechnung<br />
Entnahme und Einspeisung mit registrierender Lastgangmessung<br />
Hochspannung<br />
Mittelspannung<br />
Niederspannung<br />
Spannungsebene der Messung<br />
Lastgangzähler und<br />
Kommunikationseinrichtung<br />
Lastgangzähler und<br />
Kommunikationseinrichtung<br />
Messstellenbetrieb<br />
Preisblatt 7<br />
Messung /<br />
Ablesung<br />
Abrechnung<br />
€/a €/a €/a<br />
434,21 175,03 297,85<br />
132,27 175,03 297,85<br />
Wandler 77,71 - -<br />
Lastgangzähler und<br />
Kommunikationseinrichtung<br />
124,97 175,03 297,85<br />
Wandler 9,66 - -<br />
Die Preiskomponente "Abrechnung" entfällt für EEG-Einspeissezähler<br />
Entgelte zzgl. Umsatzsteuer<br />
Messpreis (Komponenten 'Messstellenbetrieb' und 'Messung/Ablesung'):<br />
Der Messpreis setzt sich aus den Komponenten 'Messstellenbetrieb' und 'Messung/Ablesung' zusammen.<br />
Preis je Zähler/ Wandler<br />
<strong>Westnetz</strong> GmbH<br />
Preisgültigkeit ab 01.01.XXXX
Entgelte für Messung und Abrechnung<br />
Entnahme und Einspeisung ohne registrierende Lastgangmessung (inkl. kurzzeitig angeschlossener Anlagen)<br />
jährliche<br />
Ablesung<br />
halbjährliche<br />
Ablesung<br />
Preisblatt 8<br />
vierteljährliche<br />
Ablesung<br />
monatliche<br />
Ablesung<br />
Abrechnung<br />
€/a €/a €/a €/a €/a €/a<br />
Eintarifzähler 8,16 1,78 3,56 7,12 21,36 13,93<br />
Eintarifzähler inkl. Tarifschaltung 15,51 1,78 3,56 7,12 21,36 13,93<br />
Zweitarifzähler 10,17 1,78 3,56 7,12 21,36 13,93<br />
Zweitarifzähler inkl. Tarifschaltung 17,52 1,78 3,56 7,12 21,36 13,93<br />
Zweirichtungszähler 16,32 3,56 7,12 14,24 42,72 13,93<br />
Maximumzähler 32,39 1,78 3,56 7,12 21,36 13,93<br />
Schaltgerät oder Tarifschaltung 7,35 - - - - -<br />
Pauschalanlagen (Preis je Anlage) - - - - - 13,93<br />
Wandler in Mittelspannung 77,71 - - - - -<br />
Wandler in Niederspannung 9,66 - - - - -<br />
Rundsteuerempfänger Straßenbeleuchtung<br />
mit Betriebsführung durch Kunden<br />
Messstellenbetrieb<br />
Weitere Zählertypen werden - sofern vorhanden - je nach Messfunktion als Ein- oder als Zweitarifzähler abgerechnet.<br />
Die Preiskomponente "Abrechnung" entfällt für EEG-Einspeissezähler<br />
Entgelte zzgl. Umsatzsteuer<br />
Messpreis (Komponenten 'Messstellenbetrieb' und 'Messung/Ablesung'):<br />
Der Messpreis setzt sich aus den Komponenten 'Messstellenbetrieb' und 'Messung/Ablesung' zusammen.<br />
Preis je Zähler/ Wandler<br />
Messung<br />
3,21 - - - - -<br />
<strong>Westnetz</strong> GmbH<br />
Preisgültigkeit ab 01.01.XXXX
Entgelte für Netznutzung<br />
Entnahme ohne registrierende Lastgangmessung -<br />
Preissystem für Entnahme durch Kurzzeit- und Baustromanschlüsse<br />
Netz-oder Umspannebene<br />
Grundpreis Arbeitspreis<br />
€/a ct/kWh<br />
Niederspannung 29,20 4,78<br />
Die Preisstellung für Baustromanschlüsse ist begrenzt auf einen Zeitraum von in der Regel 18 Monaten nach Inbetriebnahme.<br />
Preise zzgl. gesetzlicher Abgaben (Mehrkosten nach § 9 Abs. 7 KWK-G und § 19 Abs. 2 Satz 6 <strong>Strom</strong>NEV sowie Konzessionsabgabe) und<br />
Umsatzsteuer.<br />
Preisblatt 9<br />
<strong>Westnetz</strong> GmbH<br />
Preisgültigkeit ab 01.01.XXXX
Entgelte für Netznutzung<br />
Pönale für Blindstrommehrinanspruchnahme<br />
Netz- oder Umspannebene<br />
Alle Netzebenen oder<br />
Umspannebenen<br />
Preise zzgl. Umsatzsteuer.<br />
Arbeitspreis<br />
ct/kvarh<br />
0,92<br />
Preisblatt 10<br />
<strong>Westnetz</strong> GmbH<br />
Preisgültigkeit ab 01.01.XXXX
Entgelte für Netznutzung<br />
Pönale für die Überschreitung der vereinbarten<br />
Netzanschlusskapazität<br />
Preisblatt 11<br />
Leistungsüberschreitung<br />
€/kWa<br />
Hochspannung 17,50<br />
Hochspannung mit Umspannung auf Mittelspannung 17,00<br />
Mittelspannung 14,00<br />
Mittelspannung mit Umspannung auf Niederspannung 12,00<br />
Preise zzgl. Umsatzsteuer.<br />
Netz- oder Umspannebene<br />
<strong>Westnetz</strong> GmbH<br />
Preisgültigkeit ab 01.01.XXXX
Entgelte für Netznutzung<br />
Mehrkosten nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWK-G)<br />
Verbrauch<br />
KWK-Aufschlag<br />
ct/kWh<br />
Für die ersten 100.000 kWh 0,126<br />
oberhalb von 100.000 kWh 0,060<br />
oberhalb von 100.000 kWh 1) 0,025<br />
1) Für Unternehmen des produzierenden Gewerbes, deren <strong>Strom</strong>kosten im vorangegangenen Kalenderjahr 4% des<br />
Umsatzes überstiegen (§9 Abs. 7 Satz 3 KWK-G). Der Nachweis ist durch ein Testat zu erbringen.<br />
Preise zzgl. Umsatzsteuer<br />
Preisblatt 12<br />
<strong>Westnetz</strong> GmbH<br />
Preisgültigkeit ab 01.01.XXXX
Entgelte für Netznutzung<br />
Mehrkosten nach § 19 <strong>Strom</strong>netzentgeltverordnung (<strong>Strom</strong>NEV)<br />
Verbrauch<br />
§19 <strong>Strom</strong>NEV-Aufschlag<br />
ct/kWh<br />
Für die ersten 100.000 kWh 0,329<br />
oberhalb von 100.000 kWh 0,050<br />
oberhalb von 100.000 kWh 1) 0,025<br />
1) Für Unternehmen des produzierenden Gewerbes, deren <strong>Strom</strong>kosten im vorangegangenen Kalenderjahr 4% des Umsatzes<br />
überstiegen (§9 Abs. 7 Satz 3 KWK-G). Der Nachweis ist durch ein Testat zu erbringen.<br />
Preise zzgl. Umsatzsteuer<br />
Preisblatt 13<br />
<strong>Westnetz</strong> GmbH<br />
Preisgültigkeit ab 01.01.XXXX
Preise für Grundversorgung/Ersatzbelieferung<br />
Bei der Grundversorgung/Ersatzbelieferung wird die Belieferung des Kunden mit<br />
elektrischer Energie durch den Grundversorger sichergestellt. (*)<br />
Netz- oder Umspannebene<br />
Hoch- / Mittelspannung<br />
Niederspannung<br />
Preisstellung<br />
Die Preisbestimmung erfolgt durch die RWE Vertrieb AG nach billigem<br />
Ermessen gemäß §§ 315 ff. BGB<br />
Es gilt der jeweils gültige Grund- und Ersatzversorgungstarif des für ihr<br />
Gebiet zuständigen Grundversorgers. (*)<br />
(*) Den für Sie zuständigen Grundversorger entnehmen Sie bitte unserer Homepage www.westnetz.de<br />
Preisblatt 14<br />
<strong>Westnetz</strong> GmbH<br />
Preisgültigkeit ab 01.01.XXXX
Entgelte gemäß § 19 <strong>Strom</strong>NEV<br />
Individuelles Netzentgelt gemäß § 19 Abs. 2 Sätze 1 bis 4 <strong>Strom</strong>NEV<br />
Die Vereinbarung eines individuellen Netzentgeltes erfolgt unter dem Vorbehalt, dass seine jeweiligen Voraussetzungen<br />
nach § 19 Absatz 2 Sätze 1 bis 4 <strong>Strom</strong>NEV tatsächlich eintreten. Ist dies nicht der Fall, erfolgt die Abrechnung der<br />
Netznutzung nach den allgemein gültigen Netzentgelten.<br />
Die Zeitfenster (HLZ/NLZ) für atypische Netznutzung in 2013 werden bis zum 31.10.2013 veröffentlicht.<br />
Der Kunde wird die Genehmigung eines individuellen Netzentgelts gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 <strong>Strom</strong>NEV bei der<br />
Regulierungsbehörde beantragen. Sofern die <strong>Westnetz</strong> die Leistung Netznutzung gegenüber dem Lieferanten auf Basis<br />
eines Lieferantenrahmenvertrages erbringt, wird der Lieferant die Genehmigung eines individuellen Netzentgelts gemäß<br />
§ 19 Abs. 2 Satz 1 <strong>Strom</strong>NEV bei der Regulierungsbehörde beantragen.<br />
Entgelte für singulär genutzte Betriebsmittel gemäß § 19 Abs. 3 <strong>Strom</strong>NEV<br />
Die Entgelte für singulär genutzte Betriebsmittel gemäß § 19 Abs. 3 <strong>Strom</strong>NEV werden je Lieferstelle ermittelt.<br />
Bedingung hierfür ist, dass bei sämtlichen Betriebsmitteln in einer Netz- oder Umspannebene eine ausschließliche<br />
Nutzung durch den Netznutzer vorliegt.<br />
Preisblatt 15<br />
<strong>Westnetz</strong> GmbH<br />
Preisgültigkeit ab 01.01.XXXX
Begriffsbestimmungen<br />
1. Begriffe<br />
1.1 "All-inclusive-Vertrag"<br />
All-inclusive-Vertrag im Sinne dieser Regelungen ist ein <strong>Strom</strong>lieferungsvertrag zwischen einem<br />
<strong>Strom</strong>lieferanten und einem Letztverbraucher, in dem <strong>Strom</strong>lieferung und Netznutzung integrierte Vertragsbestandteile<br />
sind. Bei Vorliegen eines solchen Vertrages hat der <strong>Strom</strong>lieferant gegenüber dem<br />
VNB einen Anspruch auf die Leistung "Netznutzung" einschließlich der Zurverfügungstellung des Verteilnetzes<br />
zum Zwecke der Belieferung des Letztverbrauchers. Der <strong>Strom</strong>lieferant schuldet dem VNB<br />
die anfallenden Netznutzungsentgelte.<br />
1.2 "Anschlussnehmer"<br />
Anschlussnehmer ist derjenige, der mit seiner elektrischen Anlage unmittelbar an das Verteilnetz angeschlossen<br />
ist.<br />
1.3 "Anschlussnutzer"<br />
Anschlussnutzer ist derjenige, der den Anschluss zum Zweck des Bezugs oder der Einspeisung elektrischer<br />
Energie nutzt.<br />
1.4 "Anschlussnutzungsvertrag"<br />
Vertrag zwischen dem Anschlussnutzer und dem VNB, der die Nutzung des Anschlusses an der Entnahmestelle<br />
des Netzes des VNB regelt.<br />
1.5 "Automatische Wiedereinschaltung" (AWE)<br />
Eine 1-polige oder 3-polige kurze Abschaltung eines Betriebsmittels durch Auslösung eines oder mehrerer<br />
Leistungsschalter mit einer anschließenden automatischen Wiedereinschaltung nach einer festgelegten<br />
Pause.<br />
1.6 "Bilanzkreis"<br />
Ein Bilanzkreis im Sinne dieser Regelungen setzt sich aus einer beliebigen Anzahl von Entnahme- und<br />
Einspeisestellen innerhalb der Regelzone des zuständigen Übertragungsnetzbetreibers sowie Fahrplänen<br />
zu und aus anderen Bilanzkreisen zusammen.<br />
1.7 "Erzeugungsanlage"<br />
Einzelne Einheit zur Erzeugung elektrischer Energie. Dies kann z.B. innerhalb eines Windparks die einzelne<br />
Windkraftanlage oder innerhalb einer GuD-Anlage ein Kraftwerksblock bzw. ein Maschinensatz<br />
sein.<br />
1.8 "Freigabe zur weiteren Verwendung"<br />
Die Freigabe zur weiteren Verwendung wird für freigeschaltete Netzteile in Stationen erteilt. Mit der<br />
Freigabe zur weiteren Verwendung geht die Verantwortung für das betreffende Netzteil von der netzführenden<br />
Stelle auf eine andere netzführende Stelle oder direkt auf den Anlagenverantwortlichen über.<br />
1.9 "Freischaltgenehmigung"<br />
Die Freischaltgenehmigung ist die Übergabe eines oder mehrerer Netzteile von der netzführenden Stelle<br />
an eine andere netzführende Stelle oder an die schaltanweisungsberechtigte durchführende Stelle<br />
zur Vorbereitung und Erteilung einer Freigabe zur weiteren Verwendung bzw. Verfügungserlaubnis.<br />
1.10 "Hochspannungsnetz"<br />
Das Hochspannungsnetz des VNB umfasst Netze der Nennspannung 110 kV und der Nennfrequenz 50<br />
Hz.<br />
WESTNETZ GmbH Seite 1 von 3
1.11 "Kapazität der Einspeiseleistung"<br />
Begriffsbestimmungen<br />
Die Kapazität der Einspeiseleistung ist die mit dem Kunden vertraglich vereinbarte maximale Wirkleistung,<br />
die dem Kunden am Netzanschlusspunkt für die Einspeisung von elektrischer Energie zugesichert<br />
wird.<br />
1.12 "Kundenanlage"<br />
Die Kundenanlage ist die Gesamtheit der elektrischen Betriebsmittel hinter der Hausanschlusssicherung.<br />
Satz 1 gilt nicht für die Messeinrichtungen, die nicht im Eigentum des Anschlussnehmers stehen.<br />
1.13 "Leistungsfaktor" (λ)<br />
Der Leistungsfaktor λ gibt das Verhältnis des Betrages der Wirkleistung P zur Scheinleistung S an: λ =<br />
Betrag von P : S. Der Leistungsfaktor λ ist also immer positiv und ≤ 1.<br />
1.14 "Maximale Netznutzungsleistung"<br />
Die maximale Netznutzungsleistung (in kW) ist das Produkt aus der vertraglich vereinbarten Netzanschlusskapazität<br />
[kVA] und dem in der zugehörigen ¼-h-Messperiode sich ergebenden Verschiebungsfaktor<br />
cos φ.<br />
1.15 "Mittelspannungsnetz"<br />
Das Mittelspannungsnetz des VNB umfasst Netze mit Spannungen von 1kV bis 35 kV (Effektivwert),<br />
insbesondere die Nennspannungen 10 kV, 20 kV und 30 kV und der Nennfrequenz 50 Hz.<br />
1.16 "Netzanschlussänderungen"<br />
Netzanschlussänderungen umfassen z.B. die Änderung der Netzanschlusskapazität, des Schutzkonzeptes<br />
oder der Sternpunktbehandlung.<br />
1.17 "Netzanschlusskapazität"<br />
Die Netzanschlusskapazität für den Bezug ist die mit dem Kunden vertraglich vereinbarte maximale<br />
Scheinleistung, die dem Kunden an dem Netzanschlusspunkt für den Bezug von elektrischer Energie<br />
zugesichert wird.<br />
1.18 "Netzanschlusspunkt"<br />
Der Punkt im Netz, an dem die Kundenanlage über die Anschlussleitung an die technischen Anlagen<br />
des Verteilnetzes angeschlossen ist.<br />
1.19 "Netzanschlussvertrag"<br />
Vertrag zwischen dem Anschlussnehmer und dem VNB, der den Anschluss der Entnahmestelle an das<br />
Verteilnetz des VNB regelt.<br />
1.20 "Netzführung"<br />
Netzführung ist das operative Überwachen und Steuern eines Netzes durch eine Schaltleitung oder<br />
Netzleitstelle.<br />
1.21 "<strong>Netznutzungsvertrag</strong>"<br />
Vertrag zwischen dem Netznutzer und dem VNB, der die Nutzung des Verteilnetzes zum Zwecke der<br />
Entnahme elektrischer Energie regelt. Ein derartiger Vertrag wird abgeschlossen, wenn der Netznutzer<br />
einen reinen <strong>Strom</strong>lieferungsvertrag mit einem <strong>Strom</strong>lieferanten abgeschlossen hat.<br />
1.22 "Netzverknüpfungspunkt"<br />
Der Netzverknüpfungspunkt ist die der Kundenanlage am nächsten gelegene Stelle im Verteilnetz, an<br />
der weitere Kunden angeschlossen sind oder angeschlossen werden können.<br />
1.23 "Niederspannungsnetz"<br />
Das Niederspannungsnetz des VNB umfasst Netze mit einer Nennspannung von 230/400 V und der<br />
Nennfrequenz 50 Hz.<br />
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1.24 "Schaltauftrag"<br />
Begriffsbestimmungen<br />
Ein Schaltauftrag ist ein Auftrag an eine Person mit Schaltberechtigung, Schalthandlungen durchzuführen.<br />
1.25 "Prüferlaubnis"<br />
Die Prüferlaubnis ist die Erlaubnis zur Durchführung von Prüfungen, Messungen oder Arbeiten an<br />
Schutz-, Steuer- und Messeinrichtungen (Sekundärtechnik) von Netzteilen in verschiedenen Betriebszuständen.<br />
1.26 "<strong>Strom</strong>lieferungsvertrag"<br />
Vertrag zwischen einem Letztverbraucher und einem <strong>Strom</strong>lieferanten, der die Belieferung des Letztverbrauchers<br />
mit elektrischer Energie regelt.<br />
1.27 "Übergabestelle"<br />
Die Übergabestelle ist der Ort der Übergabe von elektrischem <strong>Strom</strong> vom Verteilnetz des VNB in die<br />
Kundenanlage oder umgekehrt. Die Übergabestelle kann eine Entnahmestelle, eine Einspeisestelle oder<br />
beides sein.<br />
1.28 "Verfügungsbereich"<br />
Der Verfügungsbereich ist der Bereich in der Kundenanlage, in dem ausschließlich die für diesen Bereich<br />
zuständigen Personen Anlagenteile bedienen dürfen.<br />
1.29 "Verfügungserlaubnis"<br />
Die Verfügungserlaubnis wird für ein Netzteil erteilt, das nach VDE 0105-100 freigeschaltet, gegen Wiedereinschalten<br />
gesichert, an dem die Spannungsfreiheit festgestellt, das kurzschlussfest geerdet und<br />
kurzgeschlossen wurde. Eine Verfügungserlaubnis kann auch für Abschnitte von Netzteilen erteilt werden.<br />
1.30 "Verschiebungsfaktor“ cos φ<br />
Der Verschiebungsfaktor cos φ ist der Cosinus des Phasenwinkels φ zwischen den Sinus-<br />
Schwingungen der Spannung und des <strong>Strom</strong>es derselben Frequenz.<br />
1.31 "Versorgungsspannung Uc"<br />
Die Versorgungsspannung ist im Normalfall gleich der Nennspannung Un des Netzes. Falls zwischen<br />
dem VNB und dem Kunden eine Spannung an dem Übergabepunkt vereinbart wird, die von der Nennspannung<br />
abweicht, so ist dies die Versorgungsspannung Uc.<br />
1.32 "Verteilnetz"<br />
Verteilnetz im Sinne dieser Regelungen ist das Netz einschließlich sämtlicher notwendiger sonstiger<br />
Betriebsmittel, das vom VNB betrieben wird; es dient der Verteilung von Elektrizität mit hoher, mittlerer<br />
oder niederer Spannung, um die Versorgung von Kunden zu ermöglichen.<br />
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