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Leitfaden für die Internet - Bundesnetzagentur

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Lfd. Gesetz / Verordnung Kurzbeschreibung Inhaltliche Definition Einheit Datenformat / Ge- Zeitpunkt und Dauer<br />

Nr. � Adressaten Veröffentlichungspflicht nauigkeit der Vorhaltung von<br />

44 § 3 Abs. 1 Kraft NAV<br />

� ÜNB<br />

� VNB, <strong>die</strong> über Elektrizitäts-<br />

versorgungsnetzen mit einer<br />

Nennspannung von 110 kV und<br />

mehr verfügen<br />

45 Art. 5, Abs. 2 VO 1228/2003<br />

� ÜNB<br />

Verfahren zum Netzanschluss von Erzeugungsanlagen<br />

mit einer Nennleistung von<br />

100 MW und mehr<br />

Öffentliche Bekanntmachung der Sicherheits-,<br />

Betriebs- und Planungsstandards,<br />

inkl. eines allgemeinen (genehmigten)<br />

Modells <strong>für</strong> <strong>die</strong> Berechnung der<br />

Gesamtübertragungskapazität und der<br />

Sicherheitsmarge, das auf den elektrischen<br />

und physikalischen Netzmerkmalen<br />

beruht.<br />

Kraft N A V<br />

- Mindestangaben, <strong>die</strong> der Netzbetreiber benötigt, um ein Netzanschlussbegehren<br />

prüfen und eine Prognose der verfügbaren Leitungskapazitäten<br />

entsprechend der Anschlussnutzung erstellen zu<br />

können;<br />

- standardisierte Bedingungen <strong>für</strong> den Netzanschlussvertrag unter<br />

Berücksichtigung der Vertragsgegenstände des § 4 Abs. 4 KraftNAV<br />

und einschließlich der technischen Mindestanforderungen i. S. d. §<br />

19 Abs. 1 EnWG, insbesondere bezüglich der Frequenz- und Spannungshaltung,<br />

Kurzschlussfestigkeit, Regelleistungs- und Schwarzstartfähigkeit,<br />

- übersichtliche Darstellung des Netzschemaplanes sowie der<br />

Netzauslastung im gesamten Netz einschließlich der Kennzeichnung<br />

von tatsächlichen oder erwarteten Engpässen.<br />

Stromhandelsverordnung 1228/2003<br />

- Allgemeine Standards werden bereits über den Transmission Code<br />

und das Operation Handbook der UCTE veröffentlicht.<br />

- Vorgaben <strong>für</strong> <strong>die</strong> Veröffentlichung eines Modells erfolgen im Rahmen<br />

der jeweiligen Genehmigung <strong>für</strong> <strong>die</strong> ÜNB durch <strong>die</strong> <strong>Bundesnetzagentur</strong><br />

- 15 -<br />

Text<br />

Text<br />

Text, Zahlenwerte und<br />

grafische Darstellung;<br />

<strong>für</strong> <strong>die</strong> Kennzeichnung<br />

der Engpässe sind <strong>die</strong><br />

Daten entsprechend<br />

§ 15 Abs. 4 bzw. Abs.<br />

5 StromNZV zu<br />

veröffentlichen<br />

Veröffentlichungen 1<br />

ständig<br />

ständig<br />

ständig, regelmäßige<br />

Aktualisierung

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