Leitfaden für die Internet - Bundesnetzagentur
Leitfaden für die Internet - Bundesnetzagentur
Leitfaden für die Internet - Bundesnetzagentur
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Lfd. Gesetz / Verordnung Kurzbeschreibung Inhaltliche Definition Einheit Datenformat / Ge- Zeitpunkt und Dauer<br />
Nr. � Adressaten Veröffentlichungspflicht nauigkeit der Vorhaltung von<br />
41 § 4 Abs. 3 Satz 2 NAV<br />
� VNB<br />
42 § 25 Abs. 2 Satz 2 NAV<br />
� VNB<br />
ten elektronischen Verweis (Link) <strong>für</strong> <strong>die</strong> Verbandsinternetseite zu<br />
veröffentlichen.<br />
Wenn <strong>die</strong> Bedingungen nicht über einen elektronischen Verweis auf<br />
den <strong>Internet</strong>seiten eines Verbandes einsehbar sind, müssen sie<br />
vollständig durch den Netzbetreiber selbst veröffentlicht werden.<br />
- Mustervertrag (Netzanschlussvertrag) zur Herstellung des Netzanschlusses<br />
i. S. d. § 4 Abs. 1 NAV<br />
Änderungen der ergänzenden Bestim- Bei Änderung sind:<br />
mungen, insbesondere der Technischen - der vollständige Text der neu gefassten Allgemeinen und ergän-<br />
Anschlussbedingungen nach § 20 NAV, zenden Bedingung,<br />
oder der Kostenerstattungsregelungen <strong>für</strong> - das Preisblatt mit allen Kostenerstattungsregelungen,<br />
den Netzanschluss<br />
- <strong>die</strong> technische Anschlussbedingungen nach § 20 NAV zu veröffentlichen.<br />
Bei den Allgemeinen und ergänzenden Bedingungen handelt es sich<br />
um Geschäftsbedingungen des Netzbetreibers, <strong>die</strong> in den Netzanschlussvertrag<br />
einbezogen werden müssen.<br />
Soweit sich der Netzbetreiber im Einzelfall auch auf Verbandsdokumente<br />
(bspw. bei den technischen Anschlussbedingungen)<br />
bezieht, <strong>die</strong> vom Unternehmen ohne Änderung verwendet werden,<br />
reicht <strong>für</strong> <strong>die</strong> Veröffentlichung ein Verweis auf das Verbandsdokument<br />
solange aus, wie es den Adressaten der Veröffentlichungspflichten<br />
sowie der <strong>Bundesnetzagentur</strong> möglich ist, über eine einfache<br />
Suche auf den <strong>Internet</strong>seiten des Netzbetreibers oder durch<br />
einen elektronischen Verweis auf <strong>die</strong> entsprechende Verbandsinternetseite<br />
<strong>die</strong>se Dokumente zu finden und einzusehen. Wenn <strong>die</strong><br />
Veröffentlichung auf einer Verbandsseite erfolgt, hat der Netzbetreiber<br />
auf seiner <strong>Internet</strong>seite einen konkreten elektronischen Verweis<br />
(Link) <strong>für</strong> <strong>die</strong> Verbandsinternetseite zu veröffentlichen.<br />
Wenn <strong>die</strong> Bedingungen nicht über einen elektronischen Verweis auf<br />
den <strong>Internet</strong>seiten eines Verbandes einsehbar sind, müssen sie<br />
vollständig durch den Netzbetreiber selbst veröffentlicht werden.<br />
Wechsel des Netzbetreibers Name des Unternehmens einschließlich Rechtsform, falls Bestandteil<br />
des Namens, Postanschrift und Kontaktdaten des alten sowie<br />
des neuen Netzbetreibers<br />
23 Mit der Empfehlung zur <strong>Internet</strong>veröffentlichung werden keine Aussagen zum Umfang der öffentlichen Bekanntgabe getroffen.<br />
- 13 -<br />
Veröffentlichungen 1<br />
Text Im Falle der Änderung:<br />
Veröffentlichung<br />
am Tag der öffentlichen<br />
Bekanntgabe der<br />
Änderungen 23<br />
Text Im Falle des Wechsels