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Netzentgelte der WESTNETZ GmbH (Strom)

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<strong>Netzentgelte</strong> <strong>der</strong><br />

<strong>WESTNETZ</strong> <strong>GmbH</strong><br />

(<strong>Strom</strong>)<br />

Stand: 31.12.2012<br />

gültig ab: 01.01.2013


Inhaltsverzeichnis<br />

2<br />

1 Bestandteile des Netzentgelts ............................................................................... 4<br />

2 Preisblätter ............................................................................................................ 4<br />

3 Leitfaden für die Ermittlung des <strong>Netzentgelte</strong>s....................................................... 6<br />

3.1 Benötigte Daten ...................................................................................................... 6<br />

3.2 Entgelt für Entnahme mit registrieren<strong>der</strong> Lastgangmessung ................................... 6<br />

3.3 Entgelt für Entnahme bei Ausfall <strong>der</strong> Eigenerzeugung (Netzreserveleistung) .......... 7<br />

3.4 Entgelt für Entnahme ohne registrierende Lastgangmessung ................................. 7<br />

3.5 Entgelt für Entnahme von Straßenbeleuchtungsanlagen (ohne registrierende<br />

Lastgangmessung) ................................................................................................. 8<br />

3.6 Entgelt für Entnahme durch unterbrechbare Verbrauchseinrichtungen nach §<br />

14a EnWG .............................................................................................................. 8<br />

3.7 Entgelt für Entnahme durch Elektrospeicherheizungen und<br />

Elektrowärmepumpen ............................................................................................. 8<br />

3.8 Entgelt für Messstellenbetrieb, Messung und Abrechnung ...................................... 9<br />

3.9 Entgelt für Pauschalanlagen ................................................................................... 9<br />

3.10 Entgelt für Entnahme durch Kurzzeit- o<strong>der</strong> Baustromanschlüsse ohne<br />

registrierende Lastgangmessung.......................................................................... 10<br />

3.11 Entgelt für Blindstrommehrinanspruchnahme ........................................................ 10<br />

3.12 Entgelt für Überschreitung <strong>der</strong> vereinbarten Netzanschlusskapazität .................... 11<br />

3.13 Mehrkosten nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWK-G) .......................... 11<br />

3.14 Mehrkosten nach § 19 <strong>Strom</strong>netzentgeltverordnung (<strong>Strom</strong>NEV) ......................... 11<br />

3.15 Mehrkosten gemäß Offshore-Haftungsumlage (§ 17f EnWG) ............................... 12<br />

3.16 Entgelt für Grundversorgung/ Ersatzbelieferung.................................................... 13<br />

3.17 Entgelte gemäß § 19 <strong>Strom</strong>NEV ........................................................................... 13<br />

3.18 Mehrkosten nach <strong>der</strong> Konzessionsabgabenverordnung ........................................ 14<br />

3.19 Verluste ................................................................................................................ 14<br />

4 Entgelt für dezentrale Einspeisungen .................................................................. 14<br />

5 Beispielrechnungen ............................................................................................. 15<br />

5.1 Entnahme in Nie<strong>der</strong>spannung ............................................................................... 15<br />

5.1.1 Basisdaten des Kunden ................................................................................. 15<br />

5.1.2 Berechnung des Entgeltes für Netznutzung ................................................... 15<br />

5.1.3 Berechnung des Entgeltes für Messung und Abrechnung .............................. 15<br />

5.1.4 Mehrkosten gemäß KWK-G ........................................................................... 15<br />

5.1.5 Mehrkosten nach § 19 Abs. 2 <strong>Strom</strong>NEV ....................................................... 15<br />

5.1.6 Mehrkosten gemäß § 17f EnWG (Offshore-Haftungsumlage) ........................ 16<br />

5.1.7 Summe Netzentgelt ........................................................................................ 16<br />

Westnetz <strong>GmbH</strong> Leitfaden <strong>Netzentgelte</strong>, gültig ab 01.01.2013


3<br />

5.2 Entnahme in Mittelspannung ................................................................................. 16<br />

5.2.1 Basisdaten des Kunden ................................................................................. 16<br />

5.2.2 Berechnung des Entgeltes für Netznutzung ................................................... 16<br />

5.2.3 Berechnung des Entgeltes für Messung und Abrechnung .............................. 16<br />

5.2.4 Mehrkosten gemäß KWK-G ........................................................................... 17<br />

5.2.5 Mehrkosten nach § 19 Abs. 2 <strong>Strom</strong>NEV ....................................................... 17<br />

5.2.6 Mehrkosten gemäß § 17f EnWG (Offshore-Haftungsumlage) ........................ 17<br />

5.2.7 Summe Netzentgelt ........................................................................................ 17<br />

5.3 Entnahme in Mittelspannung; Reserve .................................................................. 18<br />

5.3.1 Basisdaten des Kunden ................................................................................. 18<br />

5.3.2 Berechnung des Entgeltes für Reserve-Netzinanspruchnahme ...................... 18<br />

5.3.3 Berechnung des Entgeltes für Messung und Abrechnung .............................. 18<br />

5.3.4 Mehrkosten gemäß KWK-G ........................................................................... 18<br />

5.3.5 Mehrkosten nach § 19 Abs. 2 <strong>Strom</strong>NEV ....................................................... 19<br />

5.3.6 Mehrkosten gemäß § 17f EnWG (Offshore-Haftungsumlage) ........................ 19<br />

5.3.7 Summe Netzentgelt ........................................................................................ 19<br />

5.4 Netznutzungsentgelt für Pauschalanlagen ............................................................ 19<br />

5.4.1 Sirenenanlagen ohne Steuerempfänger ......................................................... 19<br />

5.4.2 Sirenenanlagen mit Steuerempfänger ............................................................ 20<br />

5.4.3 Notruftelefone ................................................................................................ 20<br />

5.4.4 Polizeistraßenmel<strong>der</strong>...................................................................................... 20<br />

5.4.5 Telefonhäuschen (mit Internetanschluss) ....................................................... 20<br />

5.4.6 Telefonhäuschen (mit Display und ohne Internetanschluss) ........................... 20<br />

5.4.7 Telefonhäuschen (einfach, ohne Display und/o<strong>der</strong> ohne Internetanschluss) .. 20<br />

5.4.8 Highspeed-Anlagen ........................................................................................ 20<br />

Westnetz <strong>GmbH</strong> Leitfaden <strong>Netzentgelte</strong>, gültig ab 01.01.2013


<strong>Netzentgelte</strong> <strong>der</strong> Westnetz <strong>GmbH</strong> (<strong>Strom</strong>)<br />

4<br />

Die Westnetz <strong>GmbH</strong> garantiert Ihnen für die Nutzung ihrer Netze eine faire Behandlung nach<br />

objektiven, transparenten und diskriminierungsfreien Kriterien entsprechend den Regelungen<br />

des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) vom 7. Juli 2005 und <strong>der</strong> Verordnung über die Entgelte<br />

für den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen (<strong>Strom</strong>netzentgeltverordnung) vom<br />

25. Juli 2005.<br />

Die <strong>Netzentgelte</strong> basieren auf <strong>der</strong> von <strong>der</strong> Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation,<br />

Post und Eisenbahnen (BNetzA) genehmigten Erlösobergrenze sowie <strong>der</strong><br />

Anpassung <strong>der</strong> Erlösobergrenze gemäß § 4 Absatz 3 ARegV (Anreizregulierungsverordnung)<br />

zum 01.01. eines jeden Jahres.<br />

1 Bestandteile des Netzentgelts<br />

Das Netzentgelt setzt sich aus mehreren Bestandteilen zusammen:<br />

- Netzentgelt für die Nutzung <strong>der</strong> Netzinfrastruktur, Leistungen zur Gewährleistung eines<br />

zuverlässigen und sicheren Netzbetriebes, Deckung <strong>der</strong> bei <strong>der</strong> <strong>Strom</strong>verteilung auftretenden<br />

Verluste,<br />

- Entgelt für Messstellenbetrieb und Messung an <strong>der</strong> Entnahmestelle des Kunden sowie<br />

Abrechnung,<br />

- Konzessionsabgabe an die jeweilige Gemeinde/Stadt (soweit gegeben),<br />

- Mehrkosten nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWK-G),<br />

- Mehrkosten nach § 19 <strong>Strom</strong>netzentgeltverordnung (<strong>Strom</strong>NEV),<br />

- Mehrkosten gemäß Offshore-Haftungsumlage (§ 17f EnWG),<br />

- ggf. Pönale für Blindstrommehrinanspruchnahme und Überschreitung <strong>der</strong> Netzanschlusskapazität.<br />

2 Preisblätter<br />

Das Entgelt für die Nutzung des Netzes <strong>der</strong> Westnetz <strong>GmbH</strong> basiert auf den folgenden<br />

Preisblättern:<br />

- Entgelte für Netznutzung – Jahresleistungspreissystem für<br />

Entnahme mit registrieren<strong>der</strong> Lastgangmessung Preisblatt 1<br />

- Entgelte für Netznutzung - Monatsleistungspreissystem für<br />

Entnahme mit registrieren<strong>der</strong> Lastgangmessung Preisblatt 2<br />

- Entgelte für Netznutzung - Jahresleistungspreissystem für<br />

Entnahme mit registrieren<strong>der</strong> Lastgangmessung – Netzreserve Preisblatt 3<br />

- Entgelte für Netznutzung - Entnahme ohne registrierende<br />

Lastgangmessung Preisblatt 4<br />

Westnetz <strong>GmbH</strong> Leitfaden <strong>Netzentgelte</strong>, gültig ab 01.01.2013


5<br />

- Entgelte für Netznutzung - Entnahme durch unterbrechbare<br />

Verbrauchseinrichtungen nach § 14a EnWG (z.B. Elektromobile) Preisblatt 5<br />

- Entgelte für Netznutzung - Entnahme durch Elektro-<br />

Speicherheizungen und Elektro-Wärmepumpen Preisblatt 6<br />

- Entgelte für Messung und Abrechnung - Entnahme und<br />

Einspeisung mit registrieren<strong>der</strong> Lastgangmessung Preisblatt 7<br />

- Entgelte für Messung und Abrechnung - Entnahme und<br />

Einspeisung ohne registrierende Lastgangmessung (inkl.<br />

kurzzeitig angeschlossener Anlagen) Preisblatt 8<br />

- Entgelte für Netznutzung - Entnahme ohne registrierende<br />

Lastgangmessung - Preissystem für Entnahme durch Kurzzeit-<br />

und Baustromanschlüsse Preisblatt 9<br />

- Entgelte für Netznutzung - Vertragsstrafe für Blindstrom-<br />

mehrinanspruchnahme Preisblatt 10<br />

- Entgelte für Netznutzung – Vertragsstrafe für die Überschreitung<br />

<strong>der</strong> vereinbarten Netzanschlusskapazität Preisblatt 11<br />

- Entgelte für Netznutzung - Mehrkosten nach dem Kraft-Wärme-<br />

Kopplungsgesetz (KWK-G) Preisblatt 12<br />

- Entgelte für Netznutzung - Mehrkosten nach § 19 <strong>Strom</strong>netz-<br />

entgeltverordnung (<strong>Strom</strong>NEV) Preisblatt 13<br />

- Entgelte für Netznutzung – Offshore-Haftungsumlage (Mehr-<br />

kosten nach § 17f EnWG) Preisblatt 14<br />

- Preise für Grundversorgung/ Ersatzbelieferung Preisblatt 15<br />

- Entgelte gemäß § 19 <strong>Strom</strong>NEV – Individuelles Netzentgelt<br />

und Entgelt für singulär genutzte Betriebsmittel Preisblatt 16<br />

Die Leistungspreise für die Nutzung des Netzes beziehen sich auf einen Zeitraum von einem<br />

Jahr beim Jahresleistungspreissystem und einem Monat beim Monatsleistungspreissystem.<br />

Alle in den vorstehenden Preisblättern genannten Preise sind Nettopreise, zu denen die jeweils<br />

geltende Umsatzsteuer hinzuzurechnen ist.<br />

Sofern Sie im Nie<strong>der</strong>spannungsnetz ohne Lastgangmessung versorgt werden, kommen für<br />

Sie die Preisregelungen gemäß Preisblatt 4, 5, 6 o<strong>der</strong> 9 zur Anwendung. Die fehlende registrierende<br />

Lastgangmessung wird durch die Vorgabe eines Lastprofils ersetzt. Weitere<br />

Einzelheiten hierzu finden Sie in Kapitel 3.<br />

Westnetz <strong>GmbH</strong> Leitfaden <strong>Netzentgelte</strong>, gültig ab 01.01.2013


3 Leitfaden für die Ermittlung des <strong>Netzentgelte</strong>s<br />

3.1 Benötigte Daten<br />

Zur Bestimmung des <strong>Netzentgelte</strong>s sind folgende Daten erfor<strong>der</strong>lich:<br />

- Maximale Leistung P (als ¼-h Messwert) in kW (Kilowatt)<br />

(bei Entnahme ohne Lastgangmessung beachten<br />

Sie bitte die Ausführungen unter Ziffer 3.4),<br />

- Jahresenergie W in kWh/a (Kilowattstunden pro Jahr),<br />

- Netz- o<strong>der</strong> Umspannebene <strong>der</strong> Entnahmestelle.<br />

6<br />

Als Anhaltswerte für Leistung und Jahresenergie können Sie die Werte Ihrer letzten Jahresstromabrechnung<br />

verwenden.<br />

Bei Kunden mit eigener <strong>Strom</strong>erzeugung ist zusätzlich die Höhe <strong>der</strong> bestellten Reservenetzkapazität<br />

PR (als ¼-h Wert) in kW erfor<strong>der</strong>lich.<br />

An <strong>der</strong> Entnahmestelle ist Ihre Kundenanlage an das Netz <strong>der</strong> Westnetz <strong>GmbH</strong> angeschlossen.<br />

Bezüglich <strong>der</strong> Netz- o<strong>der</strong> Umspannebene kann dies sein:<br />

Netzebene<br />

- Hochspannung<br />

- Mittelspannung<br />

- Nie<strong>der</strong>spannung<br />

Umspannebene<br />

- Höchstspannung mit Umspannung auf Hochspannung<br />

- Hochspannung mit Umspannung auf Mittelspannung<br />

- Mittelspannung mit Umspannung auf Nie<strong>der</strong>spannung<br />

Aus den vorgenannten Daten lässt sich die folgende Größe ableiten, <strong>der</strong>en Verwendung zur<br />

Bestimmung des <strong>Netzentgelte</strong>s im Jahresleistungspreissystem notwendig ist:<br />

- Jahresbenutzungsdauer T in h/a<br />

(ist <strong>der</strong> Quotient aus Jahresenergie und maximaler Leistung).<br />

3.2 Entgelt für Entnahme mit registrieren<strong>der</strong> Lastgangmessung<br />

In Abhängigkeit von <strong>der</strong> Jahresbenutzungsdauer ist in dem Preisblatt 1 die für diesen Fall<br />

gültige Spalte auszuwählen.<br />

Die Tabelle enthält in <strong>der</strong> Zeile, welche die Spannungsebene <strong>der</strong> Entnahmestelle wie<strong>der</strong>gibt,<br />

den gültigen Jahresleistungspreis LP und Arbeitspreis AP.<br />

Westnetz <strong>GmbH</strong> Leitfaden <strong>Netzentgelte</strong>, gültig ab 01.01.2013


7<br />

Der Preis in €/a für die Nutzung des Netzes ergibt sich als Summe <strong>der</strong> beiden Produkte<br />

- ,Maximale jährliche Leistung P' x ‚Leistungspreis LP' sowie<br />

- ,Jahresenergie W' x ‚Arbeitspreis AP'.<br />

In den ausgewiesenen Leistungs- und Arbeitspreisen ist <strong>der</strong> so genannte Gleichzeitigkeitsgrad,<br />

<strong>der</strong> die zeitgleiche Inanspruchnahme des Netzes durch die Gesamtheit <strong>der</strong> Kunden<br />

wie<strong>der</strong>gibt, bereits berücksichtigt.<br />

Kunden mit einer zeitlich begrenzten, hohen Leistungsaufnahme, <strong>der</strong> in <strong>der</strong> übrigen Zeit eine<br />

deutlich geringere o<strong>der</strong> keine Leistungsaufnahme gegenübersteht, können alternativ zum<br />

Jahresleistungspreissystem das Monatsleistungspreissystem wählen.<br />

Preisblatt 2 enthält den für die Netznutzung gültigen Monatsleistungspreis LPM und Arbeitspreis<br />

APM.<br />

Der Monatspreis in €/Monat für die Nutzung des Netzes ergibt sich als Summe <strong>der</strong> beiden<br />

Produkte<br />

- ‚Maximale monatliche Leistung PM ‘ x ‚Monatsleistungspreis LPM ‘ sowie<br />

- ‚Monatsenergie WM‘ x ‚Arbeitspreis APM‘.<br />

3.3 Entgelt für Entnahme bei Ausfall <strong>der</strong> Eigenerzeugung (Netzreserveleistung)<br />

Kunden, die eine Eigenerzeugungsanlage betreiben, können Reservenetzkapazität bestellen,<br />

soweit sie bei einem Ausfall ihrer Erzeugungsanlagen Reservestrom über das Netz <strong>der</strong><br />

Westnetz <strong>GmbH</strong> beziehen möchten.<br />

Die Netzreserve kann jährlich einmal bis zur Höhe <strong>der</strong> Nennleistung <strong>der</strong> Eigenerzeugungsanlage<br />

für ein Jahr bestellt werden.<br />

Die Preise für die Netzreserve finden Sie in dem Preisblatt 3.<br />

3.4 Entgelt für Entnahme ohne registrierende Lastgangmessung<br />

Soweit eine Entnahmestelle keine Lastgangmessung besitzt, wird das Netzentgelt auf Basis<br />

<strong>der</strong> beim Kunden nachvollziehbaren Größe ‚Jahresenergie‘ ermittelt.. Die Preisstellung ist im<br />

Preisblatt 4 angegeben. Die Anwendung dieses Preisblattes ist allerdings nur bei Entnahmestellen<br />

in Nie<strong>der</strong>spannung mit einem jährlichen Verbrauch bis zu 100.000 kWh vorgesehen.<br />

Übersteigt <strong>der</strong> Jahresverbrauch 100.000 kWh ist die Entnahmestelle durch Einbau einer<br />

registrierenden Lastgangmessung entsprechend umzubauen.<br />

Da das Entnahmeverhalten von Kunden ohne Lastgangmessung nicht bekannt ist, wird <strong>der</strong><br />

Verbrauch vorab anhand repräsentativer Standard-Lastprofile angenommen, d.h. mit im Voraus<br />

festgelegten fortlaufenden ¼-h-Werten. Je nach Bedarfsart werden dabei verschiedene<br />

Lastprofile verwendet, um ein möglichst genaues Abbild des Verbrauchsverhaltens des Kunden<br />

zu erreichen. Für die Abrechnung <strong>der</strong> jährlichen Abweichung zwischen <strong>der</strong> vom Liefe-<br />

Westnetz <strong>GmbH</strong> Leitfaden <strong>Netzentgelte</strong>, gültig ab 01.01.2013


8<br />

ranten vorgegebenen und <strong>der</strong> tatsächlich vom Kunden verbrauchten Energie werden die<br />

Mehr- bzw. Min<strong>der</strong>mengen in Rechnung gestellt bzw. vergütet.<br />

3.5 Entgelt für Entnahme von Straßenbeleuchtungsanlagen (ohne registrierende<br />

Lastgangmessung)<br />

Für Entnahmen von Straßenbeleuchtungsanlagen (ohne registrierende Lastgangmessung)<br />

ist ebenfalls das Preisblatt 4 anzuwenden.<br />

Diese Preise verstehen sich zzgl. <strong>der</strong> Preise für installierte Zähler und Schaltgeräte gemäß<br />

Preisblatt 8 (Entgelte für Messung und Abrechnung). Grundsätzlich werden zur Messung<br />

des tatsächlichen Verbrauchs an den Entnahmestellen vom öffentlichen Netz zur Straßenbeleuchtung<br />

Arbeitszähler installiert. In beson<strong>der</strong>en Fällen wird die abgenommene Elektrizität<br />

rechnerisch ermittelt. Welche Verfahrensweise und welche Preise für Messung und Abrechnung<br />

an <strong>der</strong> jeweiligen Lieferstelle zur Anwendung kommen, erfahren Sie auf Anfrage.<br />

Bei nicht gemessenen direkt an das Verteilnetz angeschlossenen Einzelleuchten können<br />

entsprechend <strong>der</strong> Auslegung <strong>der</strong> Bundesnetzagentur vom 25.10.2012 je bis zu 30 Straßenleuchten<br />

zu Abrechnungszwecken zu einer Entnahmestelle zusammengefasst. In diesen<br />

Fällen werden je zusammengefasster Entnahmestelle ein Grund- und ein Abrechnungspreis<br />

in Rechnung gestellt.<br />

3.6 Entgelt für Entnahme durch unterbrechbare Verbrauchseinrichtungen<br />

nach § 14a EnWG<br />

Für Entnahmen von unterbrechbaren Verbrauchseinrichtungen, z.B. Elektromobile, ist die<br />

Preisstellung im Preisblatt 5 angegeben.<br />

Bei unterbrechbaren Verbrauchseinrichtungen ohne Lastgangmessung werden für die Abrechnung<br />

<strong>der</strong> jährlichen Abweichung zwischen <strong>der</strong> vom Lieferanten vorgegebenen und <strong>der</strong><br />

tatsächlich vom Kunden verbrauchten Energie die Mehr- bzw. Min<strong>der</strong>mengen in Rechnung<br />

gestellt. bzw. vergütet.<br />

3.7 Entgelt für Entnahme durch Elektrospeicherheizungen und Elektrowärmepumpen<br />

Für Entnahmen von<br />

- Elektrospeicherheizungen o<strong>der</strong><br />

- Elektrowärmepumpen<br />

ist die Preisstellung im Preisblatt 6 angegeben.<br />

Westnetz <strong>GmbH</strong> Leitfaden <strong>Netzentgelte</strong>, gültig ab 01.01.2013


9<br />

Bei Entnahmen durch Elektrospeicherheizungen ohne Lastgangmessung werden folgende<br />

Kundengruppen (Vertragsformen) unterschieden:<br />

- Kunden mit getrennter Messung<br />

- Kunden mit gemeinsamer Messung ohne Tagnachladung<br />

- Kunden mit gemeinsamer Messung mit Tagnachladung.<br />

Für alle Kundengruppen wird ein Arbeitspreis für den Wärmestrom (für Tag- und Nachtladung)<br />

in Höhe von 1,50 ct/kWh in Rechnung gestellt. Bei Kunden mit gemeinsamer Messung<br />

wird eine Verbrauchsumlagerung vorgenommen. Der für diese Kundengruppe genannte<br />

Preis bezieht sich auf den Verbrauch nach einer Verbrauchsumlagerung. Die Verbrauchsumlagerung<br />

bei Kunden mit gemeinsamer Messung ohne Tagnachladung beträgt 15%, bei<br />

Kunden mit gemeinsamer Messung mit Tagnachladung 25 %. In Teilen des Versorgungsgebietes<br />

wird die Verbrauchsumlagerung in den Preis für den übrigen Bedarf umgerechnet.<br />

Beide Ansätze liefern das gleiche Ergebnis.<br />

Bei unterbrechbaren Verbrauchseinrichtungen ohne Lastgangmessung werden für die Abrechnung<br />

<strong>der</strong> jährlichen Abweichung zwischen <strong>der</strong> vom Lieferanten vorgegebenen und <strong>der</strong><br />

tatsächlich vom Kunden verbrauchten Energie die Mehr- bzw. Min<strong>der</strong>mengen in Rechnung<br />

gestellt bzw. vergütet.<br />

3.8 Entgelt für Messstellenbetrieb, Messung und Abrechnung<br />

Die Messeinrichtungen dienen zur Erfassung und Registrierung <strong>der</strong> entnommenen bzw. eingespeisten<br />

Energie sowie bei Lastgangmessung auch <strong>der</strong> Leistung. Die Messung erfolgt<br />

dabei grundsätzlich in einem ¼-h-Zeitraster. Die erfassten Werte dienen auch <strong>der</strong> Abrechnung<br />

mit dem <strong>Strom</strong>lieferanten. Die Messeinrichtung muss den eichgesetzlichen Vorschriften<br />

genügen.<br />

Die Preise für Messstellenbetrieb, Messung (Ablesung) und die Abrechnung für Entnahmen<br />

und Einspeisungen mit registrieren<strong>der</strong> Lastgangmessung finden Sie im Preisblatt 7 und für<br />

Entnahmen und Einspeisungen ohne registrierende Lastgangmessung (inkl. kurzzeitig angeschlossener<br />

Anlagen) im Preisblatt 8.<br />

Die Messeinrichtung beinhaltet Wandler, Zähler und die Kommunikationseinrichtung inkl.<br />

Modem.<br />

Sofern <strong>der</strong> Messstellenbetrieb und/ o<strong>der</strong> die Messung von einem Dritten gemäß den Regelungen<br />

des § 21b Absatz 2 EnWG durchgeführt wird, wird das Entgelt für Messstellenbetrieb<br />

und/ o<strong>der</strong> für die Messung vom jeweiligen Messstellenbetreiber bzw. Messdienstleister an<br />

den Anschlussnutzer verrechnet.<br />

Für EEG-Einspeiser entfällt die Preiskomponente "Abrechnung".<br />

3.9 Entgelt für Pauschalanlagen<br />

Bei öffentlichen Verbrauchseinrichtungen kann die abgenommene Elektrizität auch rechnerisch<br />

ermittelt werden, wenn die Kosten <strong>der</strong> Messung außer Verhältnis zur Höhe des Ver-<br />

Westnetz <strong>GmbH</strong> Leitfaden <strong>Netzentgelte</strong>, gültig ab 01.01.2013


10<br />

brauchs stehen und ein nahezu konstanter Jahresverbrauch vorliegt. Bei Telefonhäuschen<br />

mit Internetanschluss ohne Messung und Highspeed-Anlagen ohne Messung gelten die genannten<br />

pauschalen Verbrauchsmengen ausschließlich für Bestandsanlagen.<br />

Für folgende Anlagen werden pauschale Jahresverbrauchsmengen in <strong>der</strong> genannten Höhe<br />

angesetzt:<br />

Pauschalanlagen Verbrauchsmenge p.a.<br />

- Sirenenanlagen ohne Steuerempfänger: 12 kWh<br />

- Sirenenanlagen mit Steuerempfänger: 40 kWh<br />

- Notruftelefone: 216 kWh<br />

- Polizeistraßenmel<strong>der</strong>: 420 kWh<br />

- Telefonhäuschen (mit Internetanschluss): 1.250 kWh<br />

- Telefonhäuschen (mit Display und ohne Internetanschluss): 500 kWh<br />

- Telefonhäuschen (einfach, ohne Display und/o<strong>der</strong> ohne<br />

- Internetanschluss): 250 kWh<br />

- Highspeed-Anlagen (ohne Messung): 1.300 kWh<br />

Für jede Pauschalanlage werden ein Grund- und ein Arbeitspreis gemäß Preisblatt 4 in<br />

Rechnung gestellt. Für die (jährliche) Abrechnung wird je Zählpunkt <strong>der</strong> Preis gemäß Preisblatt<br />

8 zugrunde gelegt. Die sich daraus ergebenden Jahresentgelte sind im Kapitel Beispielrechnungen<br />

für jede Pauschalanlage wie<strong>der</strong>gegeben.<br />

3.10 Entgelt für Entnahme durch Kurzzeit- o<strong>der</strong> Baustromanschlüsse ohne registrierende<br />

Lastgangmessung<br />

Hierbei handelt es sich z. B. um Baustrom o<strong>der</strong> um Kirmes- und Festveranstaltungen.<br />

Die Preisstellung für die Entnahme durch Kurzzeit- o<strong>der</strong> Baustromanschlüsse ohne registrierende<br />

Lastgangmessung ist im Preisblatt 9 ersichtlich. Die Preisstellung entspricht den Entgelten<br />

gemäß Preisblatt 4.<br />

Hinsichtlich Profilzuordnung und Mehr-/ Min<strong>der</strong>mengenabrechnung gelten die Regelungen in<br />

Kapitel 3.4.<br />

3.11 Entgelt für Blindstrommehrinanspruchnahme<br />

Soweit an einer Entnahmestelle ein Blindstrombedarf vorliegt, <strong>der</strong> nicht im Rahmen <strong>der</strong> Erbringung<br />

<strong>der</strong> Systemdienstleistungen gedeckt wird (in <strong>der</strong> Regel bei einem cos ϕ kleiner 0,9<br />

induktiv), wird dieser Blindstrombedarf, <strong>der</strong> durch Messgeräte erfasst wird, zusätzlich in<br />

Rechnung gestellt.<br />

Der Preis für die gelieferte Blindarbeit ist Preisblatt 10 zu entnehmen.<br />

Westnetz <strong>GmbH</strong> Leitfaden <strong>Netzentgelte</strong>, gültig ab 01.01.2013


11<br />

3.12 Entgelt für Überschreitung <strong>der</strong> vereinbarten Netzanschlusskapazität<br />

Wird durch die Anschlussnutzung die vertraglich vereinbarte maximale Netzanschlusskapazität<br />

überschritten, so hat <strong>der</strong> Kunde ein Entgelt in Form einer Pönale zu entrichten. Bei <strong>der</strong><br />

Berechnung <strong>der</strong> Vertragsstrafe wird die Leistung in Ansatz gebracht, welche sich aus <strong>der</strong><br />

Differenz <strong>der</strong> tatsächlichen und <strong>der</strong> vereinbarten maximalen Netznutzungsleistung ergibt<br />

(Leistungsüberschreitung).<br />

Aus <strong>der</strong> resultierenden Leistungsüberschreitung wird mit den im Preisblatt 11 genannten<br />

Preisen die Pönale bestimmt. Das ermittelte Entgelt wird für ein Abrechnungsjahr höchstens<br />

einmal in Rechnung gestellt.<br />

3.13 Mehrkosten nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWK-G)<br />

Am 19. Juli 2012 ist das novellierte Gesetz zur För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Kraft-Wärme-Kopplung in Kraft<br />

getreten (KWK-G). Gemäß § 9 (7) KWK-G ist <strong>der</strong> den Letztverbrauchern in Rech-nung zu<br />

stellende KWK-Aufschlag abhängig vom Jahresverbrauch je Abnahmestelle.<br />

Der KWK-Aufschlag, den Kunden bis zu einem Verbrauch von 100.000 kWh/a auf das Netznutzungsentgelt<br />

zu zahlen haben, beträgt ab dem 1. Januar 2013 0,126 ct/kWh.<br />

Für Verbräuche oberhalb von 100.000 kWh/a ist <strong>der</strong> KWK-Aufschlag gesetzlich mit 0,05<br />

ct/kWh festgesetzt. Inklusive <strong>der</strong> Nachholung ergibt sich ab 1. Januar 2013 ein KWK-<br />

Aufschlag von 0,060 ct/kWh.<br />

Der KWK-Aufschlag für über 100.000 kWh/a hinausgehende Verbräuche reduziert sich auf<br />

0,025 ct/kWh (ebenfalls gesetzlich festgelegt), wenn <strong>der</strong> Letztverbraucher ein Unternehmen<br />

des produzierenden Gewerbes, des schienengebundenen Verkehrs o<strong>der</strong> ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen<br />

ist, dessen <strong>Strom</strong>kosten im vorangegangenen Kalen<strong>der</strong>jahr 4%<br />

des Umsatzes überstiegen haben. Dies ist per Wirtschaftsprüfertestat zu belegen.<br />

Die von Letztverbrauchern <strong>der</strong> Endverbrauchskategorie zu entrichtenden KWK-Aufschläge<br />

nach § 9 Abs. 7 S. 1 KWK-G werden jährlich auf <strong>der</strong> Internetseite <strong>der</strong> Übertragungsnetzbetreiber<br />

www.eeg-kwk.net veröffentlicht.<br />

Die Mehrkosten nach dem KWK-G sind dem Preisblatt 12 zu entnehmen.<br />

3.14 Mehrkosten nach § 19 <strong>Strom</strong>netzentgeltverordnung (<strong>Strom</strong>NEV)<br />

Nach <strong>der</strong> <strong>Strom</strong>netzentgeltverordnung (<strong>Strom</strong>NEV) vom 25. Juli 2005, die zuletzt durch Artikel<br />

7 des Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftlicher Vorschriften vom 28. Juli 2011<br />

(veröffentlicht am 03. August 2011) geän<strong>der</strong>t wurde, können Letztverbraucher ein individuelles<br />

Netzentgelt gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 <strong>Strom</strong>NEV bzw. eine Netzentgeltbefreiung gemäß<br />

§ 19 Abs. 2 Satz 2 <strong>Strom</strong>NEV beantragen.<br />

Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind verpflichtet, entgangene Erlöse, die aus individuellen<br />

<strong>Netzentgelte</strong>n und Befreiungen von <strong>Netzentgelte</strong>n resultieren, nachgelagerten Betreibern<br />

von Elektrizitätsverteilernetzen zu erstatten. Die Übertragungsnetzbetreiber haben<br />

diese Zahlungen sowie eigene entgangene Erlöse untereinan<strong>der</strong> auszugleichen. Die ent-<br />

Westnetz <strong>GmbH</strong> Leitfaden <strong>Netzentgelte</strong>, gültig ab 01.01.2013


12<br />

gangenen Erlöse werden gemäß § 19 Abs. 2 Satz 7 <strong>Strom</strong>NEV entsprechend § 9 KWK-G<br />

auf alle Letztverbraucher umgelegt.<br />

Die deutschen Übertragungsnetzbetreiber 50Hertz Transmission <strong>GmbH</strong>, Amprion <strong>GmbH</strong>,<br />

EnBW Transportnetze AG und Tennet TSO <strong>GmbH</strong> veröffentlichen die Umlage auf Grundlage<br />

<strong>der</strong> Festlegung <strong>der</strong> BNetzA vom 14. Dezember 2011 in Verbindung mit <strong>der</strong> dazugehörigen<br />

Internetveröffentlichung ab dem 20.10.2013 auf <strong>der</strong>en gemeinsamen Internetauftritt<br />

www.eeg-kwk.net/de.<br />

Der § 19 <strong>Strom</strong>NEV-Aufschlag, den Kunden bis zu einem Verbrauch von 100.000 kWh/a auf<br />

das Netznutzungsentgelt zu zahlen haben, beträgt ab dem 1. Januar 2013 0,329 ct/kWh.<br />

Für Verbräuche oberhalb von 100.000 kWh/a ist <strong>der</strong> Aufschlag gesetzlich mit 0,050 ct/kWh<br />

festgesetzt.<br />

Der Aufschlag für über 100.000 kWh/a hinausgehende Verbräuche reduziert sich auf 0,025<br />

ct/kWh (ebenfalls gesetzlich festgelegt), wenn <strong>der</strong> Letztverbraucher ein Unternehmen des<br />

produzierenden Gewerbes, des schienengebundenen Verkehrs o<strong>der</strong> ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen<br />

ist, dessen <strong>Strom</strong>kosten im vorangegangenen Kalen<strong>der</strong>jahr 4%<br />

des Umsatzes überstiegen haben. Dies ist per Wirtschaftsprüfertestat zu belegen.<br />

Die Mehrkosten nach § 19 <strong>Strom</strong>NEV sind dem Preisblatt 13 zu entnehmen.<br />

3.15 Mehrkosten gemäß Offshore-Haftungsumlage (§ 17f EnWG)<br />

Gemäß § 17f Abs. 5 EnWG wird festgelegt:<br />

„Netzbetreiber sind berechtigt, die Kosten für geleistete Entschädigungszahlungen, soweit<br />

diese dem Belastungsausgleich unterliegen und nicht erstattet worden sind, und für Ausgleichszahlungen<br />

als Aufschlag auf die <strong>Netzentgelte</strong> gegenüber Letztverbrauchern geltend<br />

zu machen. Für <strong>Strom</strong>bezüge aus dem Netz für die allgemeine Versorgung an einer Abnahmestelle<br />

bis 1 000 000 Kilowattstunden im Jahr darf sich das Netzentgelt für Letztverbraucher<br />

durch die Umlage höchstens um 0,25 Cent pro Kilowattstunde, für darüber hinausgehende<br />

<strong>Strom</strong>bezüge um höchstens 0,05 Cent pro Kilowattstunde erhöhen. Sind Letztverbraucher<br />

Unternehmen des Produzierenden Gewerbes, <strong>der</strong>en <strong>Strom</strong>kosten im vorangegangenen<br />

Kalen<strong>der</strong>jahr 4 Prozent des Umsatzes überstiegen, darf sich das Netzentgelt durch<br />

die Umlage für über 1 000 000 Kilowattstunden hinausgehende Lieferungen höchstens um<br />

die Hälfte des Betrages nach Satz 2 erhöhen. Für das Jahr 2013 wird <strong>der</strong> für die Wälzung<br />

des Belastungsausgleichs erfor<strong>der</strong>liche Aufschlag auf die <strong>Netzentgelte</strong> für Letztverbraucher<br />

auf die zulässigen Höchstwerte nach den Sätzen 2 und 3 festgelegt.“<br />

Die Offshore-Haftungsumlage für 2013 wird von Letztverbrauchern erhoben und beträgt bis<br />

zu einem Verbrauch von 1.000.000 kWh/a 0,250 ct/kWh. Letztverbraucher, <strong>der</strong>en Jahresverbrauch<br />

an einer Abnahmestelle 1.000.000 kWh übersteigt, zahlen zusätzlich für einen<br />

über 1.000.000 kWh/a hinausgehenden Verbrauch eine maximale Offshore-Haftungsumlage<br />

von 0,05 ct/kWh. Der Aufschlag für Letztverbraucher, <strong>der</strong>en Verbrauch an einer Abnahmestelle<br />

1.000.000 kWh/a übersteigt und <strong>der</strong>en <strong>Strom</strong>kosten im vorangegangenen Kalen<strong>der</strong>jahr<br />

4 Prozent des Umsatzes überstieg, zahlen zusätzlich für einen über 1.000.000 kWh/a hinausgehenden<br />

Verbrauch eine maximale Offshore-Haftungsumlage von 0,025 ct/kWh.<br />

Westnetz <strong>GmbH</strong> Leitfaden <strong>Netzentgelte</strong>, gültig ab 01.01.2013


13<br />

Die Mehrkosten nach § 17f EnWG für die Offshore-Haftungsumlage sind dem Preisblatt 14<br />

zu entnehmen.<br />

3.16 Entgelt für Grundversorgung/ Ersatzbelieferung<br />

Um die Ausgeglichenheit zwischen dem <strong>Strom</strong>bedarf des Kunden und <strong>der</strong> zeitgleichen Einspeisung<br />

in das <strong>Strom</strong>netz sicherzustellen, wird je<strong>der</strong> Kunde einem so genannten Bilanzkreis<br />

zugeordnet. In aller Regel wird diese Zuordnung zwischen dem Lieferanten und dem Netzbetreiber<br />

geregelt.<br />

Sollte wi<strong>der</strong> Erwarten <strong>der</strong> Lieferant die <strong>Strom</strong>versorgung des Kunden nicht sicherstellen, wird<br />

eine Ersatzbelieferung durch den gemäß § 36 Absatz 2 EnWG festgestellten Grundversorger<br />

sichergestellt, um die unterbrechungsfreie <strong>Strom</strong>versorgung des Kunden zu gewährleisten.<br />

Den für Sie zuständigen Grundversorger entnehmen Sie bitte unserer Website.<br />

Die Preise für die Ersatzbelieferung finden Sie in Preisblatt 15.<br />

3.17 Entgelte gemäß § 19 <strong>Strom</strong>NEV<br />

Individuelles Netzentgelt gemäß § 19 Absatz 2 Sätze 1 bis 4 <strong>Strom</strong>NEV<br />

Die Vereinbarung eines individuellen <strong>Netzentgelte</strong>s erfolgt unter dem Vorbehalt, dass seine<br />

jeweiligen Voraussetzungen nach § 19 Absatz 2 Sätze 1 bis 4 <strong>Strom</strong>NEV tatsächlich eintreten.<br />

Ist dies nicht <strong>der</strong> Fall, erfolgt die Abrechnung <strong>der</strong> Netznutzung nach den allgemein gültigen<br />

<strong>Netzentgelte</strong>n (Preisblatt 16).<br />

Die individuellen <strong>Netzentgelte</strong> sowie die Hochlastzeitfenster für atypische Netznutzung (gemäß<br />

§ 19 Absatz 2 Satz 1 <strong>Strom</strong>NEV) finden Sie auf unserer Hompage www.westnetz.de.<br />

Entgelt für singulär genutzte Betriebsmittel gemäß § 19 Absatz 3 <strong>Strom</strong>NEV<br />

Die Entgelte für singulär genutzte Betriebsmittel gemäß § 19 Abs. 3 <strong>Strom</strong>NEV werden je<br />

Lieferstelle ermittelt. Bedingung hierfür ist, dass bei sämtlichen Betriebsmitteln in einer Netz-<br />

o<strong>der</strong> Umspannebene eine ausschließliche Nutzung durch den Netznutzer vorliegt (Preisblatt<br />

16).<br />

Das Entgelt orientiert sich an den individuell zurechenbaren Kosten, die gemäß § 4 <strong>Strom</strong>-<br />

NEV die Parameter, wie z.B. Art und Anzahl <strong>der</strong> genutzten Betriebsmittel, installierte Leistung<br />

und Arbeit sowie Leitungslänge berücksichtigen. Die Betriebsmittel und die Höhe <strong>der</strong><br />

Kosten werden im Rahmen des Netzanschlusses mit dem Anschlussnehmer vereinbart und<br />

für die Abrechnung <strong>der</strong> Netznutzung berücksichtigt.<br />

Die Entgelte für singulär genutzte Betriebsmittel finden Sie auf unserer Hompage<br />

www.westnetz.de.<br />

Westnetz <strong>GmbH</strong> Leitfaden <strong>Netzentgelte</strong>, gültig ab 01.01.2013


3.18 Mehrkosten nach <strong>der</strong> Konzessionsabgabenverordnung<br />

14<br />

Die Verordnung über Konzessionsabgaben für <strong>Strom</strong> und Gas (Konzessionsabgabenverordnung<br />

– KAV) vom 9. Januar 1992, zuletzt geän<strong>der</strong>t durch die Verordnung zum Erlass<br />

von Regelungen des Netzanschlusses von Letztverbrauchern in Nie<strong>der</strong>spannung und Nie<strong>der</strong>druck<br />

vom 1. November 2006, regelt die Zulässigkeit und Bemessung <strong>der</strong> Zahlung von<br />

Konzessionsabgaben an Gemeinden und Landkreise.<br />

Konzessionsabgaben sind Entgelte für die Einräumung des Rechts zur Benutzung öffentlicher<br />

Verkehrswege sowie für die Verlegung und den Betrieb von <strong>Strom</strong>- und Gasleitungen<br />

im Gemeindegebiet.<br />

Die Konzessionsabgabe richtet sich nach den gültigen Abgabesätzen in <strong>der</strong> Gemeinde bzw.<br />

Stadt, in <strong>der</strong> sich <strong>der</strong> Entnahmepunkt befindet.<br />

Die Höhe <strong>der</strong> jeweiligen Konzessionsabgabe für eine gelieferte Kilowattstunde <strong>Strom</strong> ist<br />

nicht einheitlich. Sie kann u. a. von <strong>der</strong> Einwohnerzahl <strong>der</strong> Gemeinde abhängen. Weitere<br />

Informationen können Sie <strong>der</strong> gültigen Fassung <strong>der</strong> Konzessionsabgabenverordnung entnehmen.<br />

3.19 Verluste<br />

Bei Verlusten zwischen dem Netzanschlusspunkt und <strong>der</strong> (unterspannungsseitigen) Abrechnungsmessung<br />

werden die Verbrauchswerte des Zählers um einen entsprechenden Verlustfaktor<br />

angepasst.<br />

4 Entgelt für dezentrale Einspeisungen<br />

Die Berechnung des Entgelts für dezentrale Einspeisungen erfolgt entsprechend dem in § 18<br />

<strong>Strom</strong>netzentgeltverordnung (<strong>Strom</strong>NEV) vorgegebenen Verfahren.<br />

Westnetz <strong>GmbH</strong> Leitfaden <strong>Netzentgelte</strong>, gültig ab 01.01.2013


5 Beispielrechnungen<br />

5.1 Entnahme in Nie<strong>der</strong>spannung<br />

5.1.1 Basisdaten des Kunden<br />

15<br />

Jahresenergie: 4.800 kWh/a<br />

Entnahmeebene: Nie<strong>der</strong>spannung<br />

Messung: Nie<strong>der</strong>spannung, Eintarifzähler<br />

5.1.2 Berechnung des Entgeltes für Netznutzung<br />

Preis für die Netznutzung gemäß Preisblatt 4: Grundpreis 29,20 Euro/a, Arbeitspreis 4,75<br />

ct/kWh, damit berechnet sich <strong>der</strong> Preis zu:<br />

29,20 Euro + 4,75 ct ⋅0,01<br />

Euro ⋅ 4.800 kWh = 257,20 Euro<br />

a kWh<br />

ct<br />

a<br />

a<br />

5.1.3 Berechnung des Entgeltes für Messung und Abrechnung<br />

Preis für Messung gemäß Preisblatt 8:<br />

Komponente Messstellenbetrieb: Jahrespreis 8,16 Euro<br />

Komponente Messung und Ablesung: Jahrespreis 1,78 Euro<br />

Preis für die Abrechnung gemäß Preisblatt 8:<br />

Jahrespreis: 13,93 Euro<br />

Gesamtentgelt für Messung und Abrechnung:<br />

8,16 Euro + 1,78 Euro + 13,93 Euro = 23,87 Euro<br />

a<br />

a<br />

a<br />

a<br />

5.1.4 Mehrkosten gemäß KWK-G<br />

Preis für Mehrkosten gemäß KWK-G (0,126 ct/kWh bis zu einem Verbrauch von<br />

100.000 kWh/a), gemäß Preisblatt 12.<br />

0,126 ct ⋅ 0,01 Euro ⋅ 4.800 kWh = 6,05 Euro<br />

kWh<br />

ct<br />

a<br />

a<br />

5.1.5 Mehrkosten nach § 19 Abs. 2 <strong>Strom</strong>NEV<br />

Mehrkosten nach § 19 Abs. 2 <strong>Strom</strong>NEV (0,329 ct/kWh bis zu einem Verbrauch von<br />

100.000 kWh/a) gemäß Preisblatt 13.<br />

0,329 ct ⋅<br />

0,01 Euro ⋅ 4.800 kWh = 15,79 Euro<br />

kWh<br />

ct<br />

a<br />

a<br />

Westnetz <strong>GmbH</strong> Leitfaden <strong>Netzentgelte</strong>, gültig ab 01.01.2013


5.1.6 Mehrkosten gemäß § 17f EnWG (Offshore-Haftungsumlage)<br />

16<br />

Mehrkosten für die Offshore-Haftungsumlage gemäß § 17f EnWG (0,250 ct/kWh bis zu einem<br />

Verbrauch von 1.000.000 kWh/a) gemäß Preisblatt 14.<br />

0,250 ct ⋅ 0,01 Euro ⋅ 4.800 kWh = 12,00 Euro<br />

kWh<br />

ct<br />

a<br />

a<br />

5.1.7 Summe Netzentgelt<br />

257,20 Euro + 23,87 Euro + 6,05 Euro + 15,79 Euro + 12,00 Euro = 314,91Euro<br />

a<br />

a<br />

a<br />

a<br />

a<br />

a<br />

spezifischer Preis:<br />

314,91 Euro<br />

a ⋅ 100 ct = 6,56 ct<br />

4.800 kWh Euro kWh<br />

a<br />

Zusätzlich sind zu berücksichtigen: Konzessionsabgabe und Umsatzsteuer.<br />

5.2 Entnahme in Mittelspannung<br />

5.2.1 Basisdaten des Kunden<br />

Maximale Leistung: 100 kW<br />

Jahresenergie: 300.000 kWh/a<br />

Entnahmeebene: Mittelspannung<br />

5.2.2 Berechnung des Entgeltes für Netznutzung<br />

kWh<br />

Jahresenergie<br />

300.<br />

000<br />

Jahresbenu tzungsdauer<br />

=<br />

=<br />

a<br />

=<br />

max imale Leistung 100 kW<br />

3.<br />

000 h<br />

a<br />

Preis für die Netznutzung gemäß Preisblatt 1: Leistungspreis 63,06 Euro/kWa, Arbeitspreis<br />

0,56 ct/kWh, damit berechnet sich <strong>der</strong> Preis zu<br />

63,06 Euro ⋅ 100 kW + 0,56 ct ⋅0,01<br />

Euro ⋅300.000<br />

kWh = 7.986,00 Euro<br />

kWa<br />

kWh<br />

ct<br />

a<br />

5.2.3 Berechnung des Entgeltes für Messung und Abrechnung<br />

Preis für Messung gemäß Preisblatt 7:<br />

Komponente Messstellenbetrieb: Jahrespreis 132,27 Euro<br />

Komponente Messung und Ablesung: Jahrespreis 175,03 Euro<br />

Westnetz <strong>GmbH</strong> Leitfaden <strong>Netzentgelte</strong>, gültig ab 01.01.2013


17<br />

Preis für die Abrechnung gemäß Preisblatt 7:<br />

Jahrespreis: 297,85 Euro<br />

Preis für <strong>Strom</strong>- und Spannungswandlersatz gemäß Preisblatt 7, sofern im Eigentum <strong>der</strong><br />

Westnetz <strong>GmbH</strong>:<br />

Komponente Messstellenbetrieb: Jahrespreis 77,71 Euro<br />

Gesamtentgelt für Messung und Abrechnung:<br />

132,27 Euro + 175,03 Euro + 297,85 Euro + 77,71 Euro = 682,86 Euro<br />

a<br />

a<br />

a<br />

a<br />

a<br />

5.2.4 Mehrkosten gemäß KWK-G<br />

Preis für Mehrkosten gemäß KWK-G (0,126 ct/kWh bis zu einem Verbrauch von<br />

100.000 kWh/a, 0,060 ct/kWh für Verbräuche oberhalb 100.000 kWh/a) gemäß Preisblatt<br />

12.<br />

0,126 ct ⋅ 0,01Euro<br />

⋅100.000<br />

kWh + 0,060 ct ⋅0,01Euro<br />

⋅200.000<br />

kWh = 246,00 Euro<br />

kWh ct<br />

a kWh ct<br />

a<br />

a<br />

5.2.5 Mehrkosten nach § 19 Abs. 2 <strong>Strom</strong>NEV<br />

Mehrkosten nach § 19 Abs. 2 <strong>Strom</strong>NEV (0,329 ct/kWh bis zu einem Verbrauch von<br />

100.000 kWh/a, 0,05 ct/kWh für Verbräuche oberhalb 100.000 kWh/a) gemäß Preisblatt 13.<br />

0,329 ct ⋅ 0,01Euro<br />

⋅100.000<br />

kWh + 0,050 ct ⋅0,01Euro<br />

⋅200.000<br />

kWh = 429,00 Euro<br />

kWh ct<br />

a kWh ct<br />

a<br />

a<br />

5.2.6 Mehrkosten gemäß § 17f EnWG (Offshore-Haftungsumlage)<br />

Mehrkosten für die Offshore-Haftungsumlage gemäß § 17f EnWG (0,250 ct/kWh bis zu einem<br />

Verbrauch von 1.000.000 kWh/a) gemäß Preisblatt 14.<br />

0,250 ct ⋅ 0,01 Euro ⋅300.000<br />

kWh = 750,00 Euro<br />

kWh<br />

ct<br />

a<br />

a<br />

5.2.7 Summe Netzentgelt<br />

7.986,00 Euro + 682,86 Euro + 246,00 Euro + 429,00 Euro + 750,00 Euro = 10.093,86 Euro<br />

a<br />

a<br />

a<br />

a<br />

a<br />

a<br />

Spezifischer Preis:<br />

10.093,86 Euro<br />

a ⋅ 100 ct = 3,36 ct<br />

300.000 kWh Euro kWh<br />

a<br />

Zusätzlich sind zu berücksichtigen: Konzessionsabgabe und Umsatzsteuer.<br />

Westnetz <strong>GmbH</strong> Leitfaden <strong>Netzentgelte</strong>, gültig ab 01.01.2013


18<br />

5.3 Entnahme in Mittelspannung; Reserve<br />

5.3.1 Basisdaten des Kunden<br />

Bestellte Reserveleistung: 100 kW<br />

Bezogene Jahresenergie: 10.000 kWh<br />

Zeitdauer <strong>der</strong> Inanspruchnahme von Reservenetzleistung: 500 h/a<br />

Entnahmeebene: Mittelspannung<br />

5.3.2 Berechnung des Entgeltes für Reserve-Netzinanspruchnahme<br />

Zeitdauer > 400 h/a und < 600 h/a.<br />

Preis für die Netznutzung gemäß Preisblatt 3: Leistungspreis 39,24 Euro/kWa, damit berechnet<br />

sich das Entgelt zu:<br />

39,24 Euro ⋅ 100 kW = 3.924,00 Euro<br />

kWa<br />

a<br />

5.3.3 Berechnung des Entgeltes für Messung und Abrechnung<br />

Preis für Messung gemäß Preisblatt 7:<br />

Komponente Messstellenbetrieb: Jahrespreis 132,27 Euro<br />

Komponente Messung und Ablesung: Jahrespreis 175,03 Euro<br />

Zusätzlicher Preis für die Abrechnung gemäß Preisblatt 7:<br />

Jahrespreis: 297,85 Euro<br />

Zusätzlicher Preis für <strong>Strom</strong>- und Spannungswandlersatz gemäß Preisblatt 7, sofern im<br />

Eigentum <strong>der</strong> Westnetz <strong>GmbH</strong>:<br />

Komponente Messstellenbetrieb: Jahrespreis 77,71 Euro<br />

Gesamtentgelt für Messung und Abrechnung:<br />

132,27 Euro + 175,03 Euro + 297,85 Euro + 77,71 Euro = 682,86 Euro<br />

a<br />

a<br />

a<br />

a<br />

a<br />

5.3.4 Mehrkosten gemäß KWK-G<br />

Preis für Mehrkosten nach KWK-G (0,126 ct/kWh bis zu einem Verbrauch von<br />

100.000 kWh/a), gemäß Preisblatt 12.<br />

0,126 ct ⋅<br />

0,01 Euro ⋅10.000<br />

kWh = 12.60 Euro<br />

kWh<br />

ct<br />

a<br />

a<br />

Westnetz <strong>GmbH</strong> Leitfaden <strong>Netzentgelte</strong>, gültig ab 01.01.2013


19<br />

5.3.5 Mehrkosten nach § 19 Abs. 2 <strong>Strom</strong>NEV<br />

Mehrkosten nach § 19 Abs. 2 <strong>Strom</strong>NEV (0,329 ct/kWh bis zu einem Verbrauch von<br />

100.000 kWh/a) gemäß Preisblatt 13.<br />

0,329 ct ⋅ 0,01 Euro ⋅10.000<br />

kWh = 32,90 Euro<br />

kWh<br />

ct<br />

a<br />

a<br />

5.3.6 Mehrkosten gemäß § 17f EnWG (Offshore-Haftungsumlage)<br />

Mehrkosten für die Offshore-Haftungsumlage gemäß § 17f EnWG (0,250 ct/kWh bis zu einem<br />

Verbrauch von 1.000.000 kWh/a) gemäß Preisblatt 14.<br />

0,250 ct ⋅ 0,01 Euro ⋅10.000<br />

kWh = 25,00 Euro<br />

kWh<br />

ct<br />

a<br />

a<br />

5.3.7 Summe Netzentgelt<br />

3.924,00 Euro + 682,86 Euro + 12,60 Euro + 32,90 Euro + 25,00 Euro = 4.677,36 Euro<br />

a<br />

a<br />

a<br />

a<br />

a<br />

a<br />

Zusätzlich sind zu berücksichtigen: Konzessionsabgabe und Umsatzsteuer.<br />

5.4 Netznutzungsentgelt für Pauschalanlagen<br />

Für jede Pauschalanlage werden<br />

- ein Grundpreis von 29,20 Euro/a und ein Arbeitspreis von 4,75 ct/ kWh gemäß Preisblatt<br />

4,<br />

- Mehrkosten entsprechend KWK-G (0,126 ct/kWh bis zu einem Verbrauch von<br />

100.000 kWh/a) gemäß Preisblatt 12,<br />

- Mehrkosten nach § 19 Abs. 2 <strong>Strom</strong>NEV (0,329 ct/kWh bis zu einem Verbrauch von<br />

100.000 kWh/a) gemäß Preisblatt 13,<br />

- Mehrkosten gemäß § 17f EnWG (0,250 ct/kWh bis zu einem Verbrauch von 1.000.000<br />

kWh/a) sowie<br />

- für jeden Zählpunkt ein Abrechnungspreis von 13,93 Euro/ a gemäß Preisblatt 8<br />

in Rechnung gestellt. Zusätzlich werden bei <strong>der</strong> Berechnung des Entgelts für jede Pauschalanlage<br />

die gesetzlich gültige Mehrwertsteuer und die jeweilige Konzessionsabgabe berücksichtigt.<br />

5.4.1 Sirenenanlagen ohne Steuerempfänger<br />

29,20 Euro + (<br />

4,75 ct + 0,126 ct + 0,329 ct + 0,250 ct ) ⋅0,01<br />

Euro ⋅12<br />

kWh + 13,93 Euro = 43,78 Euro<br />

a kWh kWh kWh kWh<br />

ct a<br />

a<br />

a<br />

Westnetz <strong>GmbH</strong> Leitfaden <strong>Netzentgelte</strong>, gültig ab 01.01.2013


20<br />

5.4.2 Sirenenanlagen mit Steuerempfänger<br />

29,20 Euro + ( 4,75 ct + 0,126 ct + 0,329 ct + 0,250 ct ) ⋅0,01<br />

Euro ⋅ 40 kWh + 13,93 Euro = 45,31Euro<br />

a kWh kWh kWh kWh<br />

ct a<br />

a<br />

a<br />

5.4.3 Notruftelefone<br />

29,20 Euro + ( 4,75 ct + 0,126 ct + 0,329 ct + 0,250 ct ) ⋅0,01<br />

Euro ⋅216<br />

kWh + 13,93 Euro = 54,91Euro<br />

a kWh kWh kWh kWh<br />

ct a<br />

a<br />

a<br />

5.4.4 Polizeistraßenmel<strong>der</strong><br />

29,20 Euro + ( 4,75 ct + 0,126 ct + 0,329 ct + 0,250 ct ) ⋅0,01<br />

Euro ⋅ 420 kWh + 13,93 Euro = 66,04 Euro<br />

a kWh kWh kWh kWh<br />

ct a<br />

a<br />

a<br />

5.4.5 Telefonhäuschen (mit Internetanschluss)<br />

29,20 Euro + ( 4,75 ct + 0,126 ct + 0,329 ct + 0,250 ct ) ⋅0,01<br />

Euro ⋅1.250<br />

kWh + 13,93 Euro = 111,32 Euro<br />

a kWh kWh kWh kWh<br />

ct<br />

a<br />

a<br />

a<br />

5.4.6 Telefonhäuschen (mit Display und ohne Internetanschluss)<br />

29,20 Euro + ( 4,75 ct + 0,126 ct + 0,329 ct + 0,250 ct ) ⋅0,01<br />

Euro ⋅500<br />

kWh + 13,93 Euro = 70,41Euro<br />

a kWh kWh kWh kWh<br />

ct a<br />

a<br />

a<br />

5.4.7 Telefonhäuschen (einfach, ohne Display und/o<strong>der</strong> ohne Internetanschluss)<br />

29,20 Euro + ( 4,75 ct + 0,126 ct + 0,329 ct + 0,250 ct ) ⋅0,01<br />

Euro ⋅250<br />

kWh + 13,93 Euro = 56,77 Euro<br />

a kWh kWh kWh kWh<br />

ct a<br />

a<br />

a<br />

5.4.8 Highspeed-Anlagen<br />

29,20 Euro + (<br />

4,75 ct + 0,126 ct + 0,329 ct + 0,250 ct ) ⋅0,01<br />

Euro ⋅1.350<br />

kWh + 13,93 Euro = 114,05 Euro<br />

a kWh kWh kWh kWh<br />

ct<br />

a<br />

a<br />

a<br />

Westnetz <strong>GmbH</strong> Leitfaden <strong>Netzentgelte</strong>, gültig ab 01.01.2013

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