Amtskurier November 2012 - Amt Niepars
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<strong>Niepars</strong> – 8 – Nr. 11/<strong>2012</strong><br />
§ 6<br />
Stellvertretung der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters<br />
(1) Die erste und die zweite Stellvertreterin oder der erste und<br />
der zweite Stellvertreter erhält eine Aufwandsentschädigung in<br />
Höhe von 13,00 Euro für Tage, an denen sie die Bürgermeisterin<br />
oder den Bürgermeister wegen ihrer/dessen Verhinderung<br />
vertreten.<br />
§ 7<br />
Entschädigung<br />
(1) Die Mitglieder der Gemeindevertretung erhalten für die<br />
Teilnahme an Sitzungen<br />
- der Gemeindevertretung<br />
- der Ausschüsse<br />
ein Sitzungsgeld in Höhe von 25,00 Euro.<br />
(2) Die sachkundigen Einwohnerinnen oder Einwohner erhalten<br />
ein Sitzungsgeld in Höhe von 25,00 Euro für die Teilnahme an<br />
Ausschusssitzungen.<br />
(3) Ausschussvorsitzende erhalten ein Sitzungsgeld in Höhe<br />
von 25,00 Euro für die Teilnahme an den Ausschusssitzungen.<br />
Leitet die oder der Ausschussvorsitzende die Sitzung, so erhält<br />
sie oder er Sitzungsgeld in Höhe von 60,00 Euro. Entsprechendes<br />
gilt, wenn eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter<br />
die Ausschusssitzung leitet.<br />
(4) Für mehrere Sitzungen an einem Tag wird nur ein Sitzungsgeld<br />
bezahlt.<br />
(5) Vergütungen, Sitzungsgelder und Aufwandsentschädigungen<br />
aus einer Tätigkeit als Vertreterin oder Vertreter der<br />
Gemeinde in der Versammlung der Gesellschafterinnen und<br />
Gesellschafter oder ähnlichem Organ eines Unternehmens<br />
oder Einrichtung des privaten Rechts ist an die Gemeinde abzuführen,<br />
soweit sie monatlich 100,00 Euro überschreiten, aus<br />
einer Tätigkeit im Aufsichtsrat solcher Unternehmen oder Einrichtungen,<br />
soweit sie 250,00 Euro, bei deren Vorsitzenden und<br />
Vorständen bzw. Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführern<br />
500,00 Euro überschreiten.<br />
§ 8<br />
Öffentliche Bekanntmachungen<br />
(1) Vereinfachte Bekanntmachungen erfolgen durch Aushang<br />
an den Bekanntmachungstafeln.<br />
Die Bekanntmachungstafeln befinden sich<br />
- OT Groß Kordshagen - an der Bushaltestelle, Ecke<br />
Chausseestraße/Schulstraße<br />
- OT Flemendorf - am Sportplatz, Karniner Weg<br />
(2) Die Dauer des Aushangs beträgt 14 Tage (Aushangsfrist),<br />
wobei der Tag des Anschlags und der Tag der Abnahme nicht<br />
mitgerechnet werden. Die Bekanntmachung ist mit Ablauf des<br />
letzten Tages der Aushangsfrist bewirkt.<br />
(3) Einladungen zu den Sitzungen der Gemeindevertretungen<br />
werden durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln mit einer<br />
Aushangsfrist von 7 Tagen öffentlich bekannt gemacht.<br />
(4) Auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Plänen<br />
und Verzeichnissen ist in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen.<br />
Die Auslegungsfrist beträgt einen Monat, soweit nicht gesetzlich<br />
etwas anderes bestimmt ist. Beginn und Ende der Auslegung<br />
sind auf dem ausgelegten Exemplar mit Unterschrift und Dienstsiegel<br />
zu vermerken.<br />
§ 9<br />
Inkrafttreten<br />
(1) Diese Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung<br />
in Kraft.<br />
(2) Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 08.12.2009 außer<br />
Kraft.<br />
Groß Kordshagen,<br />
Bürgermeister<br />
<strong>Amt</strong> <strong>Niepars</strong><br />
Die <strong>Amt</strong>svorsteherin<br />
Bekanntmachung<br />
Die Gemeindevertretung Groß Kordshagen hat in ihrer Sitzung<br />
am 24.09.<strong>2012</strong> die<br />
Hauptsatzung der Gemeinde Groß Kordshagen<br />
beschlossen.<br />
Die Hauptsatzung der Gemeinde Groß Kordshagen wurde an<br />
den Bekanntmachungstafeln ausgehängt.<br />
<strong>Niepars</strong>, 29.10.<strong>2012</strong><br />
Im Auftrag<br />
Stiller<br />
11. Änderungssatzung zur Satzung<br />
der Gemeinde Groß Kordshagen über<br />
die Erhebung von Gebühren zur Deckung<br />
der Beiträge und Umlagen des Wasser- und<br />
Bodenverbandes „Barthe/Küste“<br />
§ 3<br />
Gebührenmaßstab<br />
(3) Die Gebühr beträgt für das Jahr <strong>2012</strong><br />
für die ersten 0,1 ha 3,93 EUR<br />
für jede weitere angefangene 0,1 ha 1,37 EUR<br />
Zuschläge:<br />
für Flächen der<br />
Zuschlagsart ZuA 2,74 EUR je angefangene 0,1 ha<br />
für Flächen der<br />
Zuschlagsart ZuB 1,37 EUR je angefangene 0,1 ha<br />
für Flächen der<br />
Zuschlagsart ZuC 0,69 EUR je angefangene 0,1 ha<br />
Abschläge:<br />
für Flächen der<br />
Abschlagsart AbA 1,37 EUR je angefangene 0,1 ha<br />
für Flächen der<br />
Abschlagsart AbB: 0,69 EUR je angefangene 0,1 ha<br />
für Flächen der<br />
Abschlagsart AbC: 0,48 EUR je angefangene 0,1 ha<br />
Kosten je angefangene 0,1 ha<br />
Schöpfwerke:<br />
SW Groß Kordshagen 0,74 EUR<br />
SW Groß Kordshagen, Zuschlag für Flächen<br />
mit Zuschlagsart ZuA und ZuB 1,74 EUR<br />
Kosten je angefangene 0,1 ha Deich<br />
Deich Zipker Bach u. Uhlenbäk 0,19 EUR<br />
Der Gebührensatz bleibt für die Folgejahre unverändert, bis im<br />
Rahmen der Haushaltssatzung des Verbandsmitgliedes eine<br />
andere Festsetzung erfolgt.<br />
(4) Die Zu- bzw. Abschläge ergeben sich aus den Nutzungsarten<br />
des automatischen Liegenschaftsbuches (ALB).<br />
§ 7<br />
Inkrafttreten<br />
Die 11. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von<br />
Gebühren zur Deckung der Beträge und Umlagen des Wasser-<br />
und Bodenverbandes „Barthe/Küste“ tritt rückwirkend ab<br />
01.01.<strong>2012</strong> in Kraft.<br />
Groß Kordshagen,<br />
Bürgermeister