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Amtskurier November 2012 - Amt Niepars

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<strong>Niepars</strong> – 8 – Nr. 11/<strong>2012</strong><br />

§ 6<br />

Stellvertretung der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters<br />

(1) Die erste und die zweite Stellvertreterin oder der erste und<br />

der zweite Stellvertreter erhält eine Aufwandsentschädigung in<br />

Höhe von 13,00 Euro für Tage, an denen sie die Bürgermeisterin<br />

oder den Bürgermeister wegen ihrer/dessen Verhinderung<br />

vertreten.<br />

§ 7<br />

Entschädigung<br />

(1) Die Mitglieder der Gemeindevertretung erhalten für die<br />

Teilnahme an Sitzungen<br />

- der Gemeindevertretung<br />

- der Ausschüsse<br />

ein Sitzungsgeld in Höhe von 25,00 Euro.<br />

(2) Die sachkundigen Einwohnerinnen oder Einwohner erhalten<br />

ein Sitzungsgeld in Höhe von 25,00 Euro für die Teilnahme an<br />

Ausschusssitzungen.<br />

(3) Ausschussvorsitzende erhalten ein Sitzungsgeld in Höhe<br />

von 25,00 Euro für die Teilnahme an den Ausschusssitzungen.<br />

Leitet die oder der Ausschussvorsitzende die Sitzung, so erhält<br />

sie oder er Sitzungsgeld in Höhe von 60,00 Euro. Entsprechendes<br />

gilt, wenn eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter<br />

die Ausschusssitzung leitet.<br />

(4) Für mehrere Sitzungen an einem Tag wird nur ein Sitzungsgeld<br />

bezahlt.<br />

(5) Vergütungen, Sitzungsgelder und Aufwandsentschädigungen<br />

aus einer Tätigkeit als Vertreterin oder Vertreter der<br />

Gemeinde in der Versammlung der Gesellschafterinnen und<br />

Gesellschafter oder ähnlichem Organ eines Unternehmens<br />

oder Einrichtung des privaten Rechts ist an die Gemeinde abzuführen,<br />

soweit sie monatlich 100,00 Euro überschreiten, aus<br />

einer Tätigkeit im Aufsichtsrat solcher Unternehmen oder Einrichtungen,<br />

soweit sie 250,00 Euro, bei deren Vorsitzenden und<br />

Vorständen bzw. Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführern<br />

500,00 Euro überschreiten.<br />

§ 8<br />

Öffentliche Bekanntmachungen<br />

(1) Vereinfachte Bekanntmachungen erfolgen durch Aushang<br />

an den Bekanntmachungstafeln.<br />

Die Bekanntmachungstafeln befinden sich<br />

- OT Groß Kordshagen - an der Bushaltestelle, Ecke<br />

Chausseestraße/Schulstraße<br />

- OT Flemendorf - am Sportplatz, Karniner Weg<br />

(2) Die Dauer des Aushangs beträgt 14 Tage (Aushangsfrist),<br />

wobei der Tag des Anschlags und der Tag der Abnahme nicht<br />

mitgerechnet werden. Die Bekanntmachung ist mit Ablauf des<br />

letzten Tages der Aushangsfrist bewirkt.<br />

(3) Einladungen zu den Sitzungen der Gemeindevertretungen<br />

werden durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln mit einer<br />

Aushangsfrist von 7 Tagen öffentlich bekannt gemacht.<br />

(4) Auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Plänen<br />

und Verzeichnissen ist in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen.<br />

Die Auslegungsfrist beträgt einen Monat, soweit nicht gesetzlich<br />

etwas anderes bestimmt ist. Beginn und Ende der Auslegung<br />

sind auf dem ausgelegten Exemplar mit Unterschrift und Dienstsiegel<br />

zu vermerken.<br />

§ 9<br />

Inkrafttreten<br />

(1) Diese Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung<br />

in Kraft.<br />

(2) Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 08.12.2009 außer<br />

Kraft.<br />

Groß Kordshagen,<br />

Bürgermeister<br />

<strong>Amt</strong> <strong>Niepars</strong><br />

Die <strong>Amt</strong>svorsteherin<br />

Bekanntmachung<br />

Die Gemeindevertretung Groß Kordshagen hat in ihrer Sitzung<br />

am 24.09.<strong>2012</strong> die<br />

Hauptsatzung der Gemeinde Groß Kordshagen<br />

beschlossen.<br />

Die Hauptsatzung der Gemeinde Groß Kordshagen wurde an<br />

den Bekanntmachungstafeln ausgehängt.<br />

<strong>Niepars</strong>, 29.10.<strong>2012</strong><br />

Im Auftrag<br />

Stiller<br />

11. Änderungssatzung zur Satzung<br />

der Gemeinde Groß Kordshagen über<br />

die Erhebung von Gebühren zur Deckung<br />

der Beiträge und Umlagen des Wasser- und<br />

Bodenverbandes „Barthe/Küste“<br />

§ 3<br />

Gebührenmaßstab<br />

(3) Die Gebühr beträgt für das Jahr <strong>2012</strong><br />

für die ersten 0,1 ha 3,93 EUR<br />

für jede weitere angefangene 0,1 ha 1,37 EUR<br />

Zuschläge:<br />

für Flächen der<br />

Zuschlagsart ZuA 2,74 EUR je angefangene 0,1 ha<br />

für Flächen der<br />

Zuschlagsart ZuB 1,37 EUR je angefangene 0,1 ha<br />

für Flächen der<br />

Zuschlagsart ZuC 0,69 EUR je angefangene 0,1 ha<br />

Abschläge:<br />

für Flächen der<br />

Abschlagsart AbA 1,37 EUR je angefangene 0,1 ha<br />

für Flächen der<br />

Abschlagsart AbB: 0,69 EUR je angefangene 0,1 ha<br />

für Flächen der<br />

Abschlagsart AbC: 0,48 EUR je angefangene 0,1 ha<br />

Kosten je angefangene 0,1 ha<br />

Schöpfwerke:<br />

SW Groß Kordshagen 0,74 EUR<br />

SW Groß Kordshagen, Zuschlag für Flächen<br />

mit Zuschlagsart ZuA und ZuB 1,74 EUR<br />

Kosten je angefangene 0,1 ha Deich<br />

Deich Zipker Bach u. Uhlenbäk 0,19 EUR<br />

Der Gebührensatz bleibt für die Folgejahre unverändert, bis im<br />

Rahmen der Haushaltssatzung des Verbandsmitgliedes eine<br />

andere Festsetzung erfolgt.<br />

(4) Die Zu- bzw. Abschläge ergeben sich aus den Nutzungsarten<br />

des automatischen Liegenschaftsbuches (ALB).<br />

§ 7<br />

Inkrafttreten<br />

Die 11. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von<br />

Gebühren zur Deckung der Beträge und Umlagen des Wasser-<br />

und Bodenverbandes „Barthe/Küste“ tritt rückwirkend ab<br />

01.01.<strong>2012</strong> in Kraft.<br />

Groß Kordshagen,<br />

Bürgermeister

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