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Genehmigungsbescheid vom 27. Mai 2011 zum Verfahren ...

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GZ. BMVIT-820.288/0017-IV/SCH2/<strong>2011</strong><br />

dieses Bewertungssystem muss eine österreichweite Grundwassertypologie, die entsprechenden<br />

Referenzzustände und Bioindikatoren und das dazugehörige Bewertungsschema sein.<br />

III.13.6. Es muss gewährleistet sein, das bei Einsatz neuer, insbesondere anthropogener Wasserinhaltsstoffe<br />

wie z.B. bei Pestiziden, das Messprogramm entsprechend überprüft adaptiert wird.<br />

Neue wissenschaftliche Erkenntnisse müssen in der langen Bauphase in angemessener Weise<br />

berücksichtigt werden.<br />

Bauphase - Allgemein<br />

III.13.7. Vor Beginn von Baumaßnahmen direkt an Gewässern sind die jeweiligen Fischereiberechtigten<br />

rechtzeitig und nachweislich zu verständigen, um gegebenenfalls Elektroabfischungen<br />

durchzuführen.<br />

III.13.8. Um den Schutz der Jungfische und des Fischlaiches zu gewährleisten, müssen die Arbeiten<br />

im benetzten Querschnitt entweder außerhalb der Hauptlaichzeit der Hauptfischarten durchgeführt<br />

werden oder auswirkungsmindernde Maßnahmen ergriffen werden.<br />

III.13.9. Es dürfen keine Baustelleneinrichtungen, temporäre Materialdeponien und ähnliches in<br />

Gewässernähe oder auf ökologisch wertvollen Flächen installiert werden.<br />

III.13.10. Im Zuge der Bauausführung sind sämtliche Bauvorkehrungen zu treffen, damit keine<br />

wassergefährdenden bzw. fischtoxischen Stoffe (z. B. Mineralöle, Zementschlämme) ins Grundwasser<br />

bzw. Oberflächenwasser gelangen.<br />

III.13.11. Grundsätzlich sind bei allen Bautätigkeiten Vorkehrungen zu treffen, damit kein Fremdmaterial<br />

(Bauschutt, Schadstoffe etc.) in die Gewässer gelangt bzw. verbleibt.<br />

III.13.12. Allfällige Störfälle, die eine externe Entsorgung des Wassers aus den Baugruben erforderlich<br />

machen, sind schriftlich zu dokumentieren. Insbesondere sind die Art der Verunreinigung<br />

und die Menge des extern entsorgten Wassers festzuhalten. Weiters ist diesen Aufzeichnungen<br />

ein Nachweis über die ordnungsgemäße Entsorgung beizufügen.<br />

III.13.13. Alle Betonierungsarbeiten im Flussbett sind so auszuführen, dass keine Zementmilch ins<br />

Wasser gelangt.<br />

III.13.14. Die Lagerung von Treib- und Schmierstoffen sowie anderer wassergefährdender Stoffe<br />

im Abflussbereich ist untersagt. So sind die Lagerung und Manipulationen mit Treibstoffen, Ölen,<br />

Schmierstoffen etc. im Nahbereich der Gewässer unzulässig. Ebenso sind das Abstellen, die Wartung<br />

und die Reinigung von Baumaschinen und Baugeräten in Abflussprofilen unzulässig. Für die<br />

Lagerung von derartigen Stoffen sind entsprechende Lagereinrichtungen sowie Tankanlagen, Betankungsflächen<br />

etc. herzustellen.<br />

III.13.15. Alle Deponieflächen müssen möglichst außerhalb der Hochwasserabflussbereiche der<br />

Gewässer und außerhalb des 10 m breiten Uferstreifens entlang der Gewässerböschungsoberkante<br />

liegen.<br />

III.13.16. Während des Baus sind mindestens 500 l eines geeigneten Ölbindemittels im Baustellenbereich<br />

bereitzuhalten. Gebrauchte Ölbindemittel sind nachweislich gemäß Abfallwirtschaftsgesetz<br />

von einem befugten Unternehmen entsorgen zu lassen.<br />

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