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Genehmigungsbescheid vom 27. Mai 2011 zum Verfahren ...

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GZ. BMVIT-820.288/0017-IV/SCH2/<strong>2011</strong><br />

III.6.1. Für jene Bereiche, wo die Tunnelröhren bebautes Gebiet (z.B. Auetalquerung) unterfahren,<br />

ist ein geotechnisches Messkonzept auszuarbeiten und eine maximale Tangentenneigung festzulegen.<br />

Die Messergebnisse sind unverzüglich geologisch – geotechnisch zu analysieren. Die Interpretationsergebnisse<br />

sind als Grundlage für die weitere Vorgangsweise bei den Vortriebsarbeiten<br />

heranzuziehen.<br />

III.6.2. Insbesondere im Querungsbereich der Tunnelröhren im Gebirgsbereich 8 ist zu prüfen, ob<br />

durch vorauseilende gebirgsverbessernde Maßnahmen die Standfestigkeit des Gebirges erhöht<br />

bzw. die Wasserzutritte zu den Tunnelröhren reduziert werden können, um allfällige Auswirkungen<br />

(z.B. Setzungen des Gebirges durch Entwässerung) möglich gering zu halten.<br />

III.6.3. Die Gebirgsbereiche 6 und 27 sind <strong>zum</strong>indest unterhalb der grundwasserführenden Lockergesteinsabfolgen<br />

von den Tunnelröhren aus vorzuerkunden, <strong>zum</strong>al nicht ausgeschlossen werden<br />

kann, dass durch Wasserzutritte in die Tunnelröhren Auswirkungen auf Quellen bzw. den Grundwasserhaushalt,<br />

in letzterem Fall mit möglichen schadensauslösenden Setzungserscheinungen,<br />

erfolgen können. Sofern das Risiko besteht, dass es durch die Wasserzutritte aus den quartären<br />

Alluvionen in die Tunnelröhren zu Senkungserscheinungen oder zur Hohlraumbildung zufolge<br />

Suffosion kommen kann, die möglicherweise sogar <strong>zum</strong> Kollaps von Hohlräumen mit möglichen<br />

Auswirkungen bis auf die Geländeoberfläche führen können, ist durch geeignete Wasserrückhaltemaßnahmen<br />

(z.B. Injektionen) der Wasserzutritt zu den Tunnelröhren bestmöglich zu unterbinden.<br />

Schutzgut Wasser - Allgemein<br />

III.6.4. Angesichts der Komplexheit des Vorhabens ist eine behördlich bestellte und somit unabhängige<br />

Bauaufsicht für den Fachbereich Geologie und Hydrogeologie einzusetzen, die die Umsetzung<br />

der Bescheidauflagen überwacht und der Behörde in regelmäßigen Abstanden einen<br />

gutachterlichen Bericht über die Erfüllung der Vorschreibungen vorlegt.<br />

III.6.5. Ein entsprechendes hydrogeologisches (quantitatives / qualitatives) Beweissicherungsprogramm<br />

(obertage / untertage) ist von der ÖBB-Infrastruktur AG auszuarbeiten und mit der behördlichen<br />

Bauaufsicht für Geologie und Hydrogeologie bzw. Grundwasserschutz abzustimmen. Dieses<br />

hydrogeologische Beweissicherungsverfahren soll ermöglichen, flächendeckende Aussagen über<br />

die qualitativen und quantitativen Grundwasserverhältnisse zu treffen, allfällige Veränderungen<br />

des Grund-/Bergwasserhaushaltes durch die Baumaßnahmen rechtzeitig zu erkennen und allenfalls<br />

erforderliche bauliche Maßnahmen oder Kompensationsmaßnahmen zu setzen. Das hydrogeologische<br />

Beweissicherungsprogramm ist nach Beendigung der jeweiligen Vortriebsarbeiten<br />

noch fortzusetzen. Die Dauer ist von der Verweildauer des Bergwassers im Gebirge abhängig zu<br />

machen und ist gemeinsam mit dem UVP-Sachverständigen für Grundwasserschutz abzugleichen.<br />

Die Ergebnisse des hydrogeologischen Beweissicherungsprogrammes sind in Form von Jahresberichten<br />

unaufgefordert der Behörde zu übermitteln. Auf Basis der Ergebnisse der Jahresberichte ist<br />

zu entscheiden, ob und in welchem Umfang das Beweissicherungsprogramm fortzuführen ist.<br />

III.6.6. Zufolge der geringen bzw. fehlenden Ausbildung von abdichtend wirkenden Deckschichten<br />

ist der Bereich der Baustelleneinrichtungsflächen dort zu befestigen, wo grundwassergefährdende<br />

Stoffe gelagert oder transportiert werden. Dies gilt auch für Fahrbahnen. Vorbehaltlich weiterer<br />

Behördenauflagen sind die befestigten Flächen so auszuführen, dass Niederschlagswässer und<br />

Baustellenwässer gesammelt und über eine Ölabscheideanlage geführt werden können.<br />

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