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Genehmigungsbescheid vom 27. Mai 2011 zum Verfahren ...

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GZ. BMVIT-820.288/0017-IV/SCH2/<strong>2011</strong><br />

Die Durchführung derartiger Tätigkeiten mit Angabe der voraussichtlichen Dauer ist der betroffenen<br />

Bevölkerung (über Gemeinden und Bürgerinitiativen) rechtzeitig bekannt zu geben. Gegebenenfalls<br />

sind im Einvernehmen der Nachbarn und unter Einbeziehung der Kontakt- und Beschwerdestelle<br />

durch die Bauaufsicht gegenüber Pkt. III.2.3. zusätzliche zeitliche Einschränkungen festzulegen.<br />

III.2.5. Über die in den Punkten III.2.1. bis 4. angeführten Abweichungen des üblichen Baubetriebes<br />

sowie über eventuelle Lärmbeschwerden der Nachbarn und der daraus abgeleiteten Konsequenzen<br />

sind kurze Protokolle anzufertigen und zur späteren Einsichtnahme zu sammeln.<br />

Betriebsphase:<br />

III.2.6. Die im Einreichprojekt 2010 der UVE angeführten bahnseitigen Lärmschutzmaßnahmen<br />

(Lärmschutzwände und schallabsorbierende Ausstattungen von Oberflächen) sind hinsichtlich der<br />

örtlichen Situierung, der Längen, der Höhen und der schallabsorbierenden Ausstattung jedenfalls<br />

im vollen Umfang des schalltechnischen Projekts herzustellen und nach Fertigstellung zu überprüfen.<br />

III.2.7. Die im Einreichprojekt 2010 der UVE im Fachbeitrag Schalltechnik angeführten Objektschutzmaßnahmen<br />

(Lärmschutzfenster) sind, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Ergebnisse<br />

der vorgeschriebenen Beweissicherungs- und Kontrollmessungen im Umfang und der Ausführung<br />

präzisiert und/oder erweitert, darüber hinaus an Fassaden von Objekten, an denen eine<br />

projektbedingte Erhöhung des Schienenlärms (Beurteilungspegel) gegenüber der Nullvariante um<br />

mehr als 2 dB eintritt und der Spitzenpegel des Schienenverkehrslärms (Höchstwert des Vorbeifahrtspegels<br />

LA,Vmx ) im Freien vor den Fassaden (o.5 m vor dem offenen Fenster) den Wert von<br />

70 dB überschreitet, im Einvernehmen mit den betroffenen Objekteigentümern herzustellen.<br />

III.2.8. Die Tunnellüftung Fröschnitzgraben (Ereignisfall-Lüftung) ist mit ausreichenden Schalldämpfern<br />

auszustatten, dass bei Vollbetrieb der ins Freie abgestrahlte A-bewertete Summen-<br />

Schallleistungspegel den Wert von 90 dB nicht überschreitet.<br />

III.2.9. Über die Ergebnisse der nach den Punkten III.2.6. bis III.2.8. vorgenommenen Überprüfungen<br />

und der eventuellen Ergänzungen des Objektschutzplanes sind der Behörde entsprechende<br />

Berichte vorzulegen.<br />

Beweissicherung und Kontrollmaßnahmen - Bauphase:<br />

III.2.10. Zur Kontrolle der Einhaltung der in Punkt III.2.3. angeführten Baulärm-<br />

Immissionsgrenzwerte sind während der Bauphase punktuelle Überprüfungen wie folgt vorzunehmen:<br />

Die Untersuchungen der Baulärmauswirkungen haben jedenfalls an repräsentativen Punkten für<br />

die nächsten, jeweils durch Baulärm exponiert betroffenen Wohnnachbarschaftslagen während der<br />

jeweils voraussichtlich lautesten Bauphasen zu erfolgen. Im Falle von auftretenden Beschwerden<br />

über Baulärm sind zusätzlich beim Wohnbereich der Beschwerdeführer im Freien entsprechende<br />

Lärm-Kontrollmessungen vorzunehmen.<br />

Die Messungen des „reinen“ Baulärms sind grundsätzlich jeweils kurzzeitig, in einer für den vorliegenden<br />

Baubetriebslärm ausreichenden Dauer, unter Beobachtung eines Messtechnikers zur Erkennung<br />

und Registrierung der maßgeblichen Baulärmquellen in Pausen oder unter Ausschaltung<br />

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