Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz - ralph ehmann
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Vorschrift Inhalt<br />
1 Einführung<br />
§ 285 Nr. 24 HGB Anhangangabe zu den angewandten versicherungsmathematischen<br />
Berechnungsverfahren für Rückstellungen<br />
für Pensionen und ähnliche Verpfl ichtungen sowie zu den<br />
zugrunde gelegten Annahmen wie Zinssatz, erwartete<br />
Lohn- und Gehaltssteigerungen und Sterbetafeln.<br />
§ 285 Nr. 25 HGB Angabe der Anschaffungskosten und des beizulegenden<br />
Zeitwerts der verrechneten Vermögensgegenstände, des<br />
Erfüllungsbetrages der verrechneten Schulden sowie die<br />
dazugehörigen verrechneten Aufwendungen und Erträge.<br />
§ 285 Nr. 28 HGB Angabe der ausschüttungsgesperrten Erträge.<br />
Art. 28 EGHGB Durch BilMoG unverändert:<br />
vor 1987 begründete Pensionszusagen (Altzusagen):<br />
Dauerhaftes Passivierungswahlrecht,<br />
1987 und später begründete Pensionszusagen:<br />
– Unmittelbare Zusage: Passivierungsgebot,<br />
– Mittelbare Zusage: Passivierungswahlrecht,<br />
– Fehlbetragsangabe für mittelbare Pensionsverpfl<br />
ichtungen.<br />
Art. 67 Abs. 1 EGHGB 1. Ansammlung des Zuführungsbetrages aufgrund der<br />
neuen Bewertung in Jahresraten (Mindestansammlung<br />
jährlich: 1/15 des Zuführungsbetrages) bis spätestens<br />
zum 31.12.2024, soweit aufgrund der geänderten Rückstellungsbewertung<br />
nach BilMoG eine Zuführung zu den<br />
Rückstellungen für laufende Pensionen oder Anwartschaften<br />
auf Pensionen erforderlich ist (Wahlrecht).<br />
Liegt Deckungsvermögen i. S. d. § 246 Abs. 2 Satz 2<br />
HGB vor, ist der Zuführungsbetrag aufgrund der geänderten<br />
Rückstellungsbewertung zunächst um aufgedeckte<br />
stille Reserven zu mindern.<br />
2. Beibehaltung der Rückstellungen für laufende Pensionen<br />
oder Anwartschaften auf Pensionen, soweit der<br />
aufzulösende Betrag bis spätestens zum 31.12.2024<br />
wieder zugeführt werden müsste (Wahlrecht).<br />
3. Einstellung der aus der Aufl ösung resultierenden<br />
Beträge unmittelbar in die Gewinnrücklagen, wenn bspw.<br />
von dem Wahlrecht nach Nr. 2 kein Gebrauch gemacht<br />
wird und die Rückstellungen aufgelöst werden.<br />
Art. 67 Abs. 2 EGHGB Angabe des nicht in der Bilanz ausgewiesenen Rückstellungsbetrages<br />
im Anhang und im Konzernanhang.<br />
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