25.02.2013 Aufrufe

Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz - ralph ehmann

Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz - ralph ehmann

Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz - ralph ehmann

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Vorschrift Inhalt<br />

1 Einführung<br />

§ 285 Nr. 24 HGB Anhangangabe zu den angewandten versicherungsmathematischen<br />

Berechnungsverfahren für Rückstellungen<br />

für Pensionen und ähnliche Verpfl ichtungen sowie zu den<br />

zugrunde gelegten Annahmen wie Zinssatz, erwartete<br />

Lohn- und Gehaltssteigerungen und Sterbetafeln.<br />

§ 285 Nr. 25 HGB Angabe der Anschaffungskosten und des beizulegenden<br />

Zeitwerts der verrechneten Vermögensgegenstände, des<br />

Erfüllungsbetrages der verrechneten Schulden sowie die<br />

dazugehörigen verrechneten Aufwendungen und Erträge.<br />

§ 285 Nr. 28 HGB Angabe der ausschüttungsgesperrten Erträge.<br />

Art. 28 EGHGB Durch BilMoG unverändert:<br />

vor 1987 begründete Pensionszusagen (Altzusagen):<br />

Dauerhaftes Passivierungswahlrecht,<br />

1987 und später begründete Pensionszusagen:<br />

– Unmittelbare Zusage: Passivierungsgebot,<br />

– Mittelbare Zusage: Passivierungswahlrecht,<br />

– Fehlbetragsangabe für mittelbare Pensionsverpfl<br />

ichtungen.<br />

Art. 67 Abs. 1 EGHGB 1. Ansammlung des Zuführungsbetrages aufgrund der<br />

neuen Bewertung in Jahresraten (Mindestansammlung<br />

jährlich: 1/15 des Zuführungsbetrages) bis spätestens<br />

zum 31.12.2024, soweit aufgrund der geänderten Rückstellungsbewertung<br />

nach BilMoG eine Zuführung zu den<br />

Rückstellungen für laufende Pensionen oder Anwartschaften<br />

auf Pensionen erforderlich ist (Wahlrecht).<br />

Liegt Deckungsvermögen i. S. d. § 246 Abs. 2 Satz 2<br />

HGB vor, ist der Zuführungsbetrag aufgrund der geänderten<br />

Rückstellungsbewertung zunächst um aufgedeckte<br />

stille Reserven zu mindern.<br />

2. Beibehaltung der Rückstellungen für laufende Pensionen<br />

oder Anwartschaften auf Pensionen, soweit der<br />

aufzulösende Betrag bis spätestens zum 31.12.2024<br />

wieder zugeführt werden müsste (Wahlrecht).<br />

3. Einstellung der aus der Aufl ösung resultierenden<br />

Beträge unmittelbar in die Gewinnrücklagen, wenn bspw.<br />

von dem Wahlrecht nach Nr. 2 kein Gebrauch gemacht<br />

wird und die Rückstellungen aufgelöst werden.<br />

Art. 67 Abs. 2 EGHGB Angabe des nicht in der Bilanz ausgewiesenen Rückstellungsbetrages<br />

im Anhang und im Konzernanhang.<br />

9

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!