Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz - ralph ehmann
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1 Einführung<br />
Durch das BilMoG wird der handelsrechtliche Einzelabschluss an IFRS angenähert.<br />
Die nach dem HGB in der Fassung des BilMoG aufgestellten Einzelabschlüsse werden<br />
dadurch vergleichbarer mit Abschlüssen nach den internationalen Rechnungslegungsnormen.<br />
1.2.2 Konzernabschluss<br />
Nach der EU-Verordnung vom 19.07.2002 soll in Europa eine vergleichbare und transparente<br />
Rechnungslegung geschaffen werden. Ferner sollen der Anlegerschutz verbessert,<br />
der Kapitalverkehr gestärkt und die Kapitalbeschaffung innerhalb der EU erleichtert<br />
werden.<br />
Unmittelbar gilt die Verordnung für kapitalmarktorientierte Unternehmen (§ 315a Abs. 2<br />
HGB). Für deren Konzernabschlüsse schreibt sie die Anwendung der internationalen<br />
Rechnungslegungsstandards IFRS vor.<br />
Nicht kapitalmarktorientierte Unternehmen können wählen, ob sie einen Konzernabschluss<br />
nach HGB oder IFRS aufstellen (§ 315a Abs. 3 HGB).<br />
1.3 Tabellarische Übersicht über die Neuregelungen<br />
Vor allem im Bereich der betrieblichen Altersversorgung sorgt das BilMoG für gravierende<br />
Änderungen in der Bilanzierung. Die entsprechenden gesetzlichen Neuerungen<br />
werden in der folgenden Tabelle zusammengefasst:<br />
Vorschrift Inhalt<br />
§ 246 Abs. 2 Satz 2<br />
und Satz 3 HGB<br />
Saldierungsgebot der Vermögensgegenstände, die der<br />
Verfügung des Kaufmanns und dem Zugriff aller übrigen<br />
Gläubiger entzogen sind und ausschließlich der Erfüllung<br />
von Schulden aus Altersversorgungs- oder vergleichbaren<br />
langfristig fälligen Verpfl ichtungen dienen, mit<br />
Schulden aus Altersversorgungsverpfl ichtungen (im<br />
Wesentlichen unmittelbare Pensionsverpfl ichtungen)<br />
und<br />
vergleichbaren langfristig fälligen Schulden (z. B. aus<br />
Altersteilzeitverpfl ichtungen und Verpfl ichtungen aus<br />
Lebens arbeitszeitmodellen).<br />
Aktivierungsgebot des die Schulden übersteigenden<br />
beizulegenden Zeitwerts der Vermögensgegenstände<br />
unter einem gesonderten Posten.<br />
Saldierungsgebot der Aufwendungen und Erträge aus<br />
der Abzinsung und aus dem zu verrechnenden Vermögen.<br />
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