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Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz - ralph ehmann

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1 Einführung<br />

Durch das BilMoG wird der handelsrechtliche Einzelabschluss an IFRS angenähert.<br />

Die nach dem HGB in der Fassung des BilMoG aufgestellten Einzelabschlüsse werden<br />

dadurch vergleichbarer mit Abschlüssen nach den internationalen Rechnungslegungsnormen.<br />

1.2.2 Konzernabschluss<br />

Nach der EU-Verordnung vom 19.07.2002 soll in Europa eine vergleichbare und transparente<br />

Rechnungslegung geschaffen werden. Ferner sollen der Anlegerschutz verbessert,<br />

der Kapitalverkehr gestärkt und die Kapitalbeschaffung innerhalb der EU erleichtert<br />

werden.<br />

Unmittelbar gilt die Verordnung für kapitalmarktorientierte Unternehmen (§ 315a Abs. 2<br />

HGB). Für deren Konzernabschlüsse schreibt sie die Anwendung der internationalen<br />

Rechnungslegungsstandards IFRS vor.<br />

Nicht kapitalmarktorientierte Unternehmen können wählen, ob sie einen Konzernabschluss<br />

nach HGB oder IFRS aufstellen (§ 315a Abs. 3 HGB).<br />

1.3 Tabellarische Übersicht über die Neuregelungen<br />

Vor allem im Bereich der betrieblichen Altersversorgung sorgt das BilMoG für gravierende<br />

Änderungen in der Bilanzierung. Die entsprechenden gesetzlichen Neuerungen<br />

werden in der folgenden Tabelle zusammengefasst:<br />

Vorschrift Inhalt<br />

§ 246 Abs. 2 Satz 2<br />

und Satz 3 HGB<br />

Saldierungsgebot der Vermögensgegenstände, die der<br />

Verfügung des Kaufmanns und dem Zugriff aller übrigen<br />

Gläubiger entzogen sind und ausschließlich der Erfüllung<br />

von Schulden aus Altersversorgungs- oder vergleichbaren<br />

langfristig fälligen Verpfl ichtungen dienen, mit<br />

Schulden aus Altersversorgungsverpfl ichtungen (im<br />

Wesentlichen unmittelbare Pensionsverpfl ichtungen)<br />

und<br />

vergleichbaren langfristig fälligen Schulden (z. B. aus<br />

Altersteilzeitverpfl ichtungen und Verpfl ichtungen aus<br />

Lebens arbeitszeitmodellen).<br />

Aktivierungsgebot des die Schulden übersteigenden<br />

beizulegenden Zeitwerts der Vermögensgegenstände<br />

unter einem gesonderten Posten.<br />

Saldierungsgebot der Aufwendungen und Erträge aus<br />

der Abzinsung und aus dem zu verrechnenden Vermögen.<br />

7

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