Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz - ralph ehmann
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1 Einführung<br />
1 Einführung<br />
1.1 Ziele und Motive des Gesetzgebers<br />
Mit der Veröffentlichung des <strong>Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz</strong>es (BilMoG) 1 ist die<br />
größte Reform des deutschen Handelsrechts seit über 20 Jahren zum 29.05.2009<br />
in Kraft getreten. Mit den neuen Regelungen des Handelsgesetzbuches (HGB) nach<br />
BilMoG soll den Unternehmen eine gleichwertige, aber einfachere und kostengünstigere<br />
Alternative zu den International Financial Reporting Standards (IFRS) geboten<br />
werden. Der HGB-Jahresabschluss stellt weiterhin die Grundlage für die Gewinnausschüttung<br />
dar, die Maßgeblichkeit des handelsrechtlichen Jahresabschlusses für die<br />
steuerliche Gewinnermittlung bleibt erhalten. Eckpfeiler der handelsrechtlichen Gewinnermittlung<br />
bleiben die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB). Das Gesetz ist<br />
grundsätzlich auf Steuerneutralität ausgelegt. Die Änderungen in der handelsrechtlichen<br />
Bilanzierung sollen daher keine steuerliche Wirkung entfalten. Kleinen und mittelgroßen<br />
Unternehmen soll es ermöglicht werden, mit einer den IFRS gleichwertigen Rechnungslegung<br />
am internationalen Wettbewerb teilzunehmen.<br />
1.2 Geltungsbereich<br />
1.2.1 Einzelabschluss<br />
Gemäß § 242 Abs. 1 Satz 1 HGB ist jeder Kaufmann zur Aufstellung eines Jahresabschlusses<br />
verpfl ichtet, wenn er nicht aufgrund der in § 241a HGB geregelten Größenkriterien<br />
von dieser Verpfl ichtung befreit ist. Einzelkaufl eute, die an zwei aufeinanderfolgenden<br />
Abschlussstichtagen nicht mehr als 500.000 EUR Umsatzerlöse und 50.000<br />
EUR Jahresüberschuss erzielen, sind danach nicht buchführungspfl ichtig. Diese Unternehmer<br />
müssen für die steuerrechtliche Gewinnermittlung lediglich eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung<br />
nach § 4 Abs. 3 EStG durchführen.<br />
Für die Anwendung der IFRS auf die Einzelabschlüsse wurde den EU-Mitgliedstaaten<br />
durch die EU-Verordnung vom 19.07.2002 2 ein Wahlrecht eingeräumt. Nach dem deutschen<br />
Handelsrecht können die Unternehmen zwar freiwillig einen Einzelabschluss nach<br />
IFRS aufstellen. Das hat aber nur befreiende Wirkung hinsichtlich der Offenlegung (§ 325<br />
Abs. 2a HGB). Ein nach IFRS freiwillig aufgestellter Einzelabschluss befreit aber nicht<br />
von der Aufstellungspfl icht nach dem HGB, auch nicht Kapitalgesellschaften, wie es<br />
noch nach dem Referentenentwurf des BilMoG möglich sein sollte.<br />
1 BGBl Teil I vom 28.05.2009, S. 1102 ff.<br />
2 IAS-Verordnung der Europäischen Union betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsgrundsätze vom<br />
19.07.2002 (Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates).<br />
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