Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz - ralph ehmann
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7 Auslagerung/Ausfi nanzierung von unmittelbaren Pensions verpfl ichtungen<br />
anlage als bei den klassischen mittelbaren Durchführungswegen anzubieten und<br />
trotzdem eine steuerrechtliche Förderung zu gewähren.<br />
Wenn die Versorgungsverpfl ichtungen von einem Pensionsfonds übernommen werden,<br />
müssen die in der Handelsbilanz gebildeten Pensionsrückstellungen in entsprechender<br />
Höhe ergebniswirksam aufgelöst werden. Der Einmalbeitrag, der an den Pensionsfonds<br />
gezahlt wird, steht diesem Ertrag jedoch im Jahr der Ausfi nanzierung sofort in vollem<br />
Umfang als Aufwand gegenüber.<br />
In der Steuerbilanz müssen die Pensionsrückstellungen ebenfalls aufgelöst werden. Der<br />
Einmalbeitrag ist bis zur Höhe der Pensionsrückstellungen sofortige Betriebsausgabe.<br />
Der Betrag des Einmalbeitrages, der die Pensionsrückstellung übersteigt, wird als Betriebsausgabe<br />
auf die nächsten zehn Jahre verteilt.<br />
Nach einer vollständigen Übertragung der Versorgungsverpfl ichtungen auf einen Pensionsfonds<br />
müssen also Pensionsrückstellungen nicht mehr gebildet werden; die<br />
Versorgung wird – ausreichende Bedeckung des Pensionsfonds mit Deckungsmitteln<br />
vorausgesetzt – nicht mehr bilanziell abgebildet.<br />
Nicht-versicherungsförmige Pensionsfonds dürfen als Rechnungsgrundlagen anstatt<br />
des für Lebensversicherungs unternehmen gesetzlich vorgeschriebenen maximalen<br />
Rechnungszinssatzes von derzeit 2,25 % höhere kapitalmarktorientierte Zinssätze verwenden.<br />
Außerdem dürfen biometrische Rechungsgrundlagen (i. w. Sterbetafeln) nach<br />
bester Schätzung verwendet werden. Insgesamt resultiert daraus ein deutlich niedrigerer<br />
einmaliger Liquiditätsbedarf für die Trägerunternehmen als beispielsweise bei<br />
einer Ausfi nanzierung über eine klassische versicherungsförmige Lösung.<br />
Bei einem nicht-versicherungsförmigen Pensionsfonds kann es aufgrund schlechter<br />
Performance der Kapitalanlagen oder aufgrund der biometrischen Entwicklung des<br />
Personenbestandes zu Unterdeckungen kommen. Diese Unterdeckungen müssen<br />
durch Nachschusszahlungen des Arbeitgebers ausgeglichen werden.<br />
7.3.2.2 Ausfi nanzierung über Unterstützungskassen<br />
Über kongruent rückgedeckte Unterstützungskassen können bestehende Pensionsverpfl<br />
ichtungen auf garantierter Versicherungsbasis mit vollständigem Risikotransfer ausfi -<br />
nanziert werden.<br />
Aus steuerrechtlichen Gründen (§ 4d EStG) können in der Unterstützungskasse nur die<br />
Verpfl ichtungen gegenüber Rentenempfängern gegen Einmalbeitrag ausfi nanziert werden.<br />
Die Verpfl ichtungen gegenüber Anwärtern werden nur mit laufender Beitragszahlung<br />
sukzessive ausfi nanziert.<br />
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