Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz - ralph ehmann
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7 Auslagerung/Ausfi nanzierung von unmittelbaren Pensions verpfl ichtungen<br />
Erfüllen die aktivierten Vermögensgegenstände die Anforderungen an das Deckungsvermögen<br />
– dies kann durch Verpfändung oder durch Einbringung in ein CTA erreicht<br />
werden – so können diese nach § 246 Abs. 2 HGB mit der Pensionsrückstellung verrechnet<br />
werden. Der Ansatz der Vermögensgegenstände hat dabei nach § 253 Abs. 1<br />
HGB mit dem Zeitwert zu erfolgen. Durch diese Verrechnung kommt es zu einer Bilanzverkürzung,<br />
die wiederum zu einer Verbesserung der Bilanzoptik und der Kennzahlen zur<br />
Kapitalstruktur (wie z. B. der Eigenkapitalquote) führen kann.<br />
Zusätzlich zum Anlagerisiko können bei einer Lösung über Rückdeckungsversicherungen<br />
biometrische Risiken ausgelagert werden. Welche biometrischen Risiken (Langlebigkeit,<br />
Tod, Invalidität) dabei transferiert werden sollen, bleibt dabei der Entscheidung<br />
des Arbeitgebers überlassen. Hier sind in beliebigem Maße auch Teilrückdeckungen<br />
oder liquiditätsschonende Modelle unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Überschussbeteiligung<br />
möglich.<br />
Bei Rückdeckungsversicherungen und Fondsprodukten ist die Dotierung frei gestaltbar<br />
(z. B. in laufenden Beiträgen in variabler Höhe oder in Einmalbeiträgen).<br />
7.3.1.3 Ausfi nanzierung über Treuhandgestaltungen (CTA)<br />
Vor allem international tätige Unternehmen waren in der Vergangenheit immer stärker<br />
zur Rechnungslegung nach international akzeptierten Standards (z. B. IFRS) gezwungen,<br />
um ihre Wettbewerbsfähigkeit in globalen Märkten aufrechterhalten und gleichberechtigt<br />
am internationalen Geschäftsverkehr teilnehmen zu können.<br />
Contractual Trust Arrangements (CTAs) sind bereits seit geraumer Zeit in aller Munde.<br />
Eine ganze Reihe von deutschen Großunternehmen hat in den vergangenen Jahren<br />
CTAs gegründet, vorwiegend um auf diesem Weg Pensionsverpfl ichtungen auszufi nanzieren.<br />
Die innenfi nanzierten Pensionsverpfl ichtungen deutscher Unternehmen wurden<br />
von internationalen Bilanzlesern als „ungedeckt“ angesehen. Die Einbringung von Vermögensmitteln<br />
in ein CTA – und die damit verbundene Zweckbindung – ermöglichte<br />
es in der internationalen Bilanz, dieses Vermögen auf der Aktivseite mit den Pensionsverpfl<br />
ichtungen auf der Passivseite zu saldieren. Dadurch konnten sich wichtige Bilanzkennzahlen<br />
verbessern. Mittlerweile fi nanziert ein Großteil der DAX-30-Unternehmen<br />
die Pensionsverpfl ichtungen über CTAs.<br />
Mit dem BilMoG werden CTA-Lösungen nun auch Einzug in die deutsche HGB-Rechnungslegung<br />
halten. CTAs erfüllen die Voraussetzungen für das Deckungsvermögen<br />
nach § 246 Abs. 2 HGB – damit wird das Vermögen, das auf ein CTA übertragen wird,<br />
mit den Pensionsverpfl ichtungen saldiert. Dadurch wird das Thema auch für kleine und<br />
mittelgroße Unternehmen zunehmend relevant.<br />
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