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Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz - ralph ehmann

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7 Auslagerung/Ausfi nanzierung von unmittelbaren Pensions verpfl ichtungen<br />

Versicherungs- und Fondslösungen können dabei einzelne Risiken bewusst auf eigene<br />

Rechnung getragen werden, wohingegen andere Risiken auf einen externen Träger<br />

übertragen werden können. Mit dem Ziel, möglichst viele Risiken zu übertragen, kann<br />

auch eine kongruente Rückdeckung der Versorgung erfolgen. Insgesamt dürften hier in<br />

erster Linie Finanzierungsformen in Betracht kommen, mit denen sichergestellt werden<br />

kann, dass das übertragene Vermögen ein Deckungsvermögen i. S. d. § 246 Abs. 2 HGB<br />

darstellt und damit auch eine entsprechende bilanzielle Wirkung erzielt wird (Treuhand-<br />

oder Verpfändungslösungen).<br />

Darüber hinaus sei darauf hingewiesen, dass Leistungszusagen natürlich auch über mittelbare<br />

Durchführungswege – insbesondere über Unterstützungskassen – dargestellt<br />

werden können.<br />

7.2.2 Umstellung auf beitragsorientierte Zusagen<br />

Mit der Umstellung der betrieblichen Altersversorgung von einem leistungsorientierten<br />

System auf Beitragsorientierung verbinden Unternehmen in der Regel den Wunsch, ein<br />

zukunftsfähiges Versorgungswerk einzurichten, bei dem sich der Aufwand für die betriebliche<br />

Altersversorgung im Wesentlichen durch einen Beitrag defi niert. Der Aufwand<br />

für die betriebliche Altersversorgung kann dadurch planbar gemacht werden. Außerdem<br />

kann die Versorgung dabei periodengerecht vorfi nanziert werden. Darüber hinaus besteht<br />

die Möglichkeit, Pensionsrisiken komplett auf externe Träger auszulagern.<br />

7.2.2.1 Mittelbare Durchführungswege<br />

Als beitragsorientierte Lösung kommt in erster Linie die Durchführung der betrieblichen<br />

Altersversorgung über mittelbare Durchführungswege in Betracht. Dabei werden in der<br />

Regel tatsächliche Beitragsleistungen an einen externen Versorgungsträger erbracht,<br />

der dafür die Erfüllung der Versorgungsleistungen übernimmt.<br />

Über Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds können Versorgungsmaßnahmen<br />

effi zient, fl exibel und ohne Zusatzkosten umgesetzt werden. Die<br />

Beitragsleistungen sind im Rahmen der Grenzen des § 3 Nr. 63 EStG (4 % der Beitragsbemessungsgrenze<br />

der Deutschen Rentenversicherung, das sind derzeit 2.592 EUR,<br />

zzgl. 1.800 EUR p. a.) steuerfrei. Darüber hinaus ist die Vereinbarung fl exibler Beitragszahlung<br />

möglich – dies kann beispielsweise bei einer ergebnisabhängigen Dotierung der<br />

Versorgung vorteilhaft sein.<br />

Außerdem bietet sich zur Durchführung einer beitragsorientierten Versorgung eine kongruent<br />

rückgedeckte Unterstützungskasse an. Diese bietet im Vergleich zu den oben<br />

genannten Durchführungswegen den Vorteil, dass die steuerbegünstigte Dotierung<br />

nicht durch die Grenzen des § 3 Nr. 63 EStG limitiert ist. Über die Unterstützungskasse<br />

können also vor allem Versorgungen mit höheren Beiträgen eingerichtet werden, wie<br />

dies beispielsweise oftmals bei der Versorgung leitender Angestellter der Fall ist. Vor-<br />

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