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Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz - ralph ehmann

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7 Auslagerung/Ausfi nanzierung von unmittelbaren Pensions verpfl ichtungen<br />

auf Basis der arbeitsrechtlichen Versorgungsgrundlage erfolgen (z. B. Vertrauensschutz<br />

bzw. Zustimmung der betroffenen Mitarbeiter). In der Regel sind mit einer solchen Maßnahme<br />

umfangreiche arbeitsrechtliche Prüfungen verbunden, die eine Betrachtung des<br />

konkret vorliegenden Einzelfalles erforderlich macht.<br />

Eine wesentlich einfachere Lösung besteht darin, das bestehende Versorgungswerk<br />

nur für neu eintretende Mitarbeiter zu schließen, für diese Mitarbeiter eine neue Versorgung<br />

einzurichten und diese auf die veränderten Unternehmensziele auszurichten.<br />

Die Wirkungen einer solchen Lösung stellen sich zwar nur sukzessive ein, dafür ist sie<br />

aus arbeitsrechtlicher Sicht in der Implementierung verhältnismäßig unproblematisch.<br />

Die neue Versorgung kann dabei vollkommen unabhängig von der Versorgung von Bestandsmitarbeitern<br />

gestaltet werden. Dies hat den Vorteil, dass die neue Versorgung mit<br />

Fokus auf die veränderten Unternehmensziele eingerichtet werden kann und nicht an<br />

den Maßstäben der alten Versorgung bemessen werden muss.<br />

7.2.1 Beibehaltung der leistungsorientierten Versorgung über<br />

Pensionszusagen<br />

Der große Vorteil leistungsorientierter Zusagen besteht aus Arbeitnehmersicht in der<br />

Transparenz der künftigen Leistung, die sich aus der konkreten Zusage der Versorgungsleistung<br />

ergibt. Aus Arbeitgebersicht resultieren aus diesen leistungsorientierten Zusagen<br />

aber die typischen Pensionsrisiken. Dabei ist in erster Linie an biometrische Risiken<br />

(u. a. Langlebigkeit, Tod, Invalidität) und Anlagerisiken zu denken.<br />

Durch Umstellung der Versorgung auf eine beitragsorientierte Zusage lassen sich Pensionsrisiken<br />

zu einem Großteil vermeiden. Allerdings bestehen durchaus auch Möglichkeiten,<br />

unter Beibehaltung einer leistungsorientierten Zusage im Rahmen einer Neukonzeption<br />

einzelne Risken zu vermindern, zu transferieren oder gar zu vermeiden. Unter<br />

Risikomanagementgesichtspunkten ist hierbei zunächst an die Gestaltung der neuen<br />

Versorgungszusage zu denken. Wird die neue Versorgung beispielsweise als Kapitalzusage<br />

anstelle einer Rentenzusage eingerichtet, kann so nicht nur das Langlebigkeitsrisiko<br />

reduziert bzw. vermieden werden, sondern auch die Belastung, die sich ab Altersrentenübergang<br />

aus regelmäßigen Rentenerhöhungen aufgrund der gesetzlichen<br />

Verpfl ichtung zur Anpassungsprüfung ergibt. Eine Kapitalzusage hat darüber hinaus den<br />

Vorteil, dass die Rentenanpassung auch bilanziell nicht berücksichtigt werden muss –<br />

die Pensionsrückstellung also entsprechend geringer ausfällt.<br />

Durch die neuen Bewertungsvorschriften des BilMoG wird bei gehaltsabhängigen Zusagen<br />

die bilanzielle Berücksichtigung der künftigen Entgeltdynamik erforderlich. Dies<br />

führt bei Anwärtern zu deutlich höheren Pensionsrückstellungen als bisher. Die Gestaltung<br />

einer neuen Zusage als Festbetragszusage würde diesem Effekt entgegenwirken.<br />

Außerdem besteht bei leistungsorientierten Zusagen die Möglichkeit, die künftigen<br />

Leistungen durch ein entsprechendes Funding vorzufi nanzieren. Durch den Einsatz von<br />

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