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Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz - ralph ehmann

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7 Auslagerung/Ausfi nanzierung von unmittelbaren Pensions verpfl ichtungen<br />

7 Auslagerung/Ausfi nanzierung von unmittelbaren<br />

Pensions verpfl ichtungen<br />

7.1 Grundsätzliches<br />

Das BilMoG bringt für die Bilanzierung der betrieblichen Altersversorgung substanzielle<br />

Änderungen mit sich. Insbesondere werden Pensionsverpfl ichtungen durch die neuen<br />

Regelungen im Handelsrecht deutlich realistischer bewertet.<br />

In der Praxis werden die neuen Bewertungsregeln für Pensionsverpfl ichtungen im Regelfall<br />

dazu führen, dass sich die Pensionsrückstellungen in der Handelsbilanz spürbar<br />

erhöhen werden, woraus bei ansonsten unveränderter Passivseite eine Verringerung<br />

des Eigenkapitals folgt. Dies wiederum hat negative Auswirkungen auf die Kapitalstruktur<br />

eines Unternehmens und kann zu einer Verschlechterung der Kennzahlen (z. B.<br />

Eigenkapitalquote) führen, die in ein etwaiges Kreditrating einfl ießen.<br />

Es ist davon auszugehen, dass der größte Teil der nach HGB bilanzierenden Unternehmen<br />

durch Nutzung des Verteilungswahlrechts in Art. 67 Abs. 1 EGHGB eine außerordentliche<br />

einmalige Ergebnisbelastung mit entsprechender Eigenkapitalwirkung<br />

vermeiden und eine Verteilung über einen Zeitraum von 15 Jahren wählen wird. Dennoch<br />

werden sich durch die Erhöhung der Pensionsrückstellungen Auswirkungen auf<br />

die Jahresergebnisse ergeben. Da selbst bei Nutzung des Verteilungswahlrechts ab der<br />

erstmaligen Anwendung der BilMoG-Vorschriften die Höhe des Erfüllungsbetrages bei<br />

den in Art. 67 Abs. 2 EGHGB genannten Rechtsformen (insb. Kapitalgesellschaften) zumindest<br />

im Anhang angegeben werden muss, ist jedem Bilanzleser eine Information zur<br />

realistischen Höhe der Pensionsverpfl ichtung zugänglich.<br />

Darüber hinaus resultiert aus den Bewertungsvorschriften für Pensionsverpfl ichtungen<br />

nach BilMoG eine bisher nicht vorhandene Volatilität der Pensionsrückstellungen.<br />

Bei der Bewertung nach § 6a EStG kann zumindest bei größeren Kollektiven von einem<br />

stetigen, kontinuierlichen und vorhersehbarem Verlauf ausgegangen werden. Bei der<br />

Bewertung nach BilMoG spielt dagegen neben den Bewertungsannahmen zu Trends<br />

(Einkommens- und Rententrend), zur Fluktuation und dem Bewertungsverfahren vor<br />

allem der zugrunde liegende Rechungszins eine große Rolle für die Höhe der Pensionsrückstellung.<br />

Während der Ansatz von Trends und Fluktuation vom Unternehmen zu<br />

einem großen Teil selbst vorgegeben wird und der Bewertungsansatz außerdem langfristig<br />

orientiert ist, ist der Rechnungszins von der Kapitalmarktsituation abhängig, wird<br />

also extern vorgegeben.<br />

Die Veränderung des Rechnungszinses – wie auch die Änderung anderer Bewertungsannahmen<br />

– hat im Gegensatz zu den internationalen Rechnungslegungsvorschriften<br />

grundsätzlich immer eine unmittelbare Ergebnis auswirkung zur Folge. Als Glättungsmechanismus<br />

steht hier nur die Berücksichtigung des 7-Jahresdurchschnitts bei der<br />

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