Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz - ralph ehmann
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7 Auslagerung/Ausfi nanzierung von unmittelbaren Pensions verpfl ichtungen<br />
7 Auslagerung/Ausfi nanzierung von unmittelbaren<br />
Pensions verpfl ichtungen<br />
7.1 Grundsätzliches<br />
Das BilMoG bringt für die Bilanzierung der betrieblichen Altersversorgung substanzielle<br />
Änderungen mit sich. Insbesondere werden Pensionsverpfl ichtungen durch die neuen<br />
Regelungen im Handelsrecht deutlich realistischer bewertet.<br />
In der Praxis werden die neuen Bewertungsregeln für Pensionsverpfl ichtungen im Regelfall<br />
dazu führen, dass sich die Pensionsrückstellungen in der Handelsbilanz spürbar<br />
erhöhen werden, woraus bei ansonsten unveränderter Passivseite eine Verringerung<br />
des Eigenkapitals folgt. Dies wiederum hat negative Auswirkungen auf die Kapitalstruktur<br />
eines Unternehmens und kann zu einer Verschlechterung der Kennzahlen (z. B.<br />
Eigenkapitalquote) führen, die in ein etwaiges Kreditrating einfl ießen.<br />
Es ist davon auszugehen, dass der größte Teil der nach HGB bilanzierenden Unternehmen<br />
durch Nutzung des Verteilungswahlrechts in Art. 67 Abs. 1 EGHGB eine außerordentliche<br />
einmalige Ergebnisbelastung mit entsprechender Eigenkapitalwirkung<br />
vermeiden und eine Verteilung über einen Zeitraum von 15 Jahren wählen wird. Dennoch<br />
werden sich durch die Erhöhung der Pensionsrückstellungen Auswirkungen auf<br />
die Jahresergebnisse ergeben. Da selbst bei Nutzung des Verteilungswahlrechts ab der<br />
erstmaligen Anwendung der BilMoG-Vorschriften die Höhe des Erfüllungsbetrages bei<br />
den in Art. 67 Abs. 2 EGHGB genannten Rechtsformen (insb. Kapitalgesellschaften) zumindest<br />
im Anhang angegeben werden muss, ist jedem Bilanzleser eine Information zur<br />
realistischen Höhe der Pensionsverpfl ichtung zugänglich.<br />
Darüber hinaus resultiert aus den Bewertungsvorschriften für Pensionsverpfl ichtungen<br />
nach BilMoG eine bisher nicht vorhandene Volatilität der Pensionsrückstellungen.<br />
Bei der Bewertung nach § 6a EStG kann zumindest bei größeren Kollektiven von einem<br />
stetigen, kontinuierlichen und vorhersehbarem Verlauf ausgegangen werden. Bei der<br />
Bewertung nach BilMoG spielt dagegen neben den Bewertungsannahmen zu Trends<br />
(Einkommens- und Rententrend), zur Fluktuation und dem Bewertungsverfahren vor<br />
allem der zugrunde liegende Rechungszins eine große Rolle für die Höhe der Pensionsrückstellung.<br />
Während der Ansatz von Trends und Fluktuation vom Unternehmen zu<br />
einem großen Teil selbst vorgegeben wird und der Bewertungsansatz außerdem langfristig<br />
orientiert ist, ist der Rechnungszins von der Kapitalmarktsituation abhängig, wird<br />
also extern vorgegeben.<br />
Die Veränderung des Rechnungszinses – wie auch die Änderung anderer Bewertungsannahmen<br />
– hat im Gegensatz zu den internationalen Rechnungslegungsvorschriften<br />
grundsätzlich immer eine unmittelbare Ergebnis auswirkung zur Folge. Als Glättungsmechanismus<br />
steht hier nur die Berücksichtigung des 7-Jahresdurchschnitts bei der<br />
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