25.02.2013 Aufrufe

Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz - ralph ehmann

Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz - ralph ehmann

Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz - ralph ehmann

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

6 Auswirkungen des BilMoG auf Pensionsverpfl ichtungen in der Steuerbilanz<br />

Hierdurch wird klargestellt, dass Wirtschaftsgüter, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten<br />

und sonstige Bilanzposten auch dann einzeln auszuweisen sind, wenn sie nach<br />

§ 246 Abs. 2 HGB (vgl. Kapitel 2.6) zu verrechnen sind 17 .<br />

Im Gegensatz zur Handelsbilanz dürfen damit Vermögensgegenstände, die ausschließlich<br />

der Erfüllung von Schulden aus Altersversorgungsverpfl ichtungen oder vergleichbaren<br />

langfristig fälligen Verpfl ichtungen gegenüber Arbeitnehmern dienen, nicht verrechnet<br />

werden (vgl. Kapitel 4.7).<br />

6.3 Bewertung<br />

Aufgrund des steuerlichen Bewertungsvorbehalts gemäß § 5 Abs. 6 EStG in Verbindung<br />

mit § 6a EStG ist grundsätzlich in der Steuerbilanz unabhängig von den handelsrechtlichen<br />

Bewertungsmaßstäben (vgl. Kapitel 4) zu bewerten. Allerdings ist über die Maßgeblichkeit<br />

der Handelsbilanz für die Steuerbilanz zu berücksichtigen, dass die Pensionsverpfl<br />

ichtungen in der Steuerbilanz diejenigen in der Handelsbilanz nicht überschreiten<br />

dürfen (R 6a Abs. 20 EStR).<br />

Im Gegensatz zur handelsrechtlichen Bewertung der Pensionsverpfl ichtungen und<br />

Wertkonten mit dem Erfüllungsbetrag (vgl. Kapitel 4.1) ist für die Bewertung in der Steuerbilanz<br />

der Wert zum jeweiligen Bilanzstichtag maßgebend. Zukünftige Preis- und<br />

Kostensteigerungen dürfen daher nicht wie nach Handelsrecht in die Bemessung der<br />

Rückstellung eingehen (§ 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. f EStG) 18 .<br />

Eine Pensionsrückstellung darf höchstens mit dem Teilwert der Pensionsverpfl ichtung<br />

angesetzt werden (§ 6a Abs. 3 Satz 1 EStG). Bei dessen Ermittlung sind ein Rechnungszinsfuß<br />

von 6 % und die anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik anzuwenden<br />

(§ 6a Abs. 3 Satz 3 EStG).<br />

Handelsrechtlich saldierungsfähiges, zweckgebundenes Deckungsvermögen darf in<br />

der Steuerbilanz höchstens mit den Anschaffungskosten bilanziert werden. Rückdeckungsversicherungen<br />

werden mit dem Aktivwert (geschäftsplanmäßiges Deckungskapital<br />

beim Versicherungsunternehmen) bilanziert.<br />

Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass durch BilMoG die steuerrechtlichen Bewertungs-<br />

und Ansatzvorschriften für Pensionsverpfl ichtungen unverändert geblieben sind.<br />

Bezüglich der Ansatzvorschriften ergeben sich durch BilMoG weder handels- noch steuerrechtlich<br />

Änderungen. Was die Bewertung betrifft, dürfen die neuen handelsrechtlichen<br />

Vorschriften nicht in der Steuerbilanz angewandt werden. Steuerrechtlich sind<br />

Direktzusagen wie bisher nach den Vorschriften des § 6a EStG zu bewerten.<br />

17 Begründung zum Regierungsentwurf, BT-Drucksache 16/10067, S. 99.<br />

18 Begründung zum Regierungsentwurf, BT-Drucksache 16/10067, S. 100.<br />

41

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!