Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz - ralph ehmann
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6 Auswirkungen des BilMoG auf Pensionsverpfl ichtungen in der Steuerbilanz<br />
Hierdurch wird klargestellt, dass Wirtschaftsgüter, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten<br />
und sonstige Bilanzposten auch dann einzeln auszuweisen sind, wenn sie nach<br />
§ 246 Abs. 2 HGB (vgl. Kapitel 2.6) zu verrechnen sind 17 .<br />
Im Gegensatz zur Handelsbilanz dürfen damit Vermögensgegenstände, die ausschließlich<br />
der Erfüllung von Schulden aus Altersversorgungsverpfl ichtungen oder vergleichbaren<br />
langfristig fälligen Verpfl ichtungen gegenüber Arbeitnehmern dienen, nicht verrechnet<br />
werden (vgl. Kapitel 4.7).<br />
6.3 Bewertung<br />
Aufgrund des steuerlichen Bewertungsvorbehalts gemäß § 5 Abs. 6 EStG in Verbindung<br />
mit § 6a EStG ist grundsätzlich in der Steuerbilanz unabhängig von den handelsrechtlichen<br />
Bewertungsmaßstäben (vgl. Kapitel 4) zu bewerten. Allerdings ist über die Maßgeblichkeit<br />
der Handelsbilanz für die Steuerbilanz zu berücksichtigen, dass die Pensionsverpfl<br />
ichtungen in der Steuerbilanz diejenigen in der Handelsbilanz nicht überschreiten<br />
dürfen (R 6a Abs. 20 EStR).<br />
Im Gegensatz zur handelsrechtlichen Bewertung der Pensionsverpfl ichtungen und<br />
Wertkonten mit dem Erfüllungsbetrag (vgl. Kapitel 4.1) ist für die Bewertung in der Steuerbilanz<br />
der Wert zum jeweiligen Bilanzstichtag maßgebend. Zukünftige Preis- und<br />
Kostensteigerungen dürfen daher nicht wie nach Handelsrecht in die Bemessung der<br />
Rückstellung eingehen (§ 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. f EStG) 18 .<br />
Eine Pensionsrückstellung darf höchstens mit dem Teilwert der Pensionsverpfl ichtung<br />
angesetzt werden (§ 6a Abs. 3 Satz 1 EStG). Bei dessen Ermittlung sind ein Rechnungszinsfuß<br />
von 6 % und die anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik anzuwenden<br />
(§ 6a Abs. 3 Satz 3 EStG).<br />
Handelsrechtlich saldierungsfähiges, zweckgebundenes Deckungsvermögen darf in<br />
der Steuerbilanz höchstens mit den Anschaffungskosten bilanziert werden. Rückdeckungsversicherungen<br />
werden mit dem Aktivwert (geschäftsplanmäßiges Deckungskapital<br />
beim Versicherungsunternehmen) bilanziert.<br />
Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass durch BilMoG die steuerrechtlichen Bewertungs-<br />
und Ansatzvorschriften für Pensionsverpfl ichtungen unverändert geblieben sind.<br />
Bezüglich der Ansatzvorschriften ergeben sich durch BilMoG weder handels- noch steuerrechtlich<br />
Änderungen. Was die Bewertung betrifft, dürfen die neuen handelsrechtlichen<br />
Vorschriften nicht in der Steuerbilanz angewandt werden. Steuerrechtlich sind<br />
Direktzusagen wie bisher nach den Vorschriften des § 6a EStG zu bewerten.<br />
17 Begründung zum Regierungsentwurf, BT-Drucksache 16/10067, S. 99.<br />
18 Begründung zum Regierungsentwurf, BT-Drucksache 16/10067, S. 100.<br />
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