Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz - ralph ehmann
Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz - ralph ehmann Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz - ralph ehmann
6 Auswirkungen des BilMoG auf Pensionsverpfl ichtungen in der Steuerbilanz Bei einer mittelbaren Neuzusage besteht handelsrechtlich ein Bilanzierungswahlrecht (vgl. Kapitel 2.3). Da aber der Pensionsberechtigte keinen (direkten) Rechtsanspruch auf Pensionsleistungen gegenüber dem Unternehmen hat, darf die Pensionsrückstellung in der Steuerbilanz nicht bilanziert werden (§ 6a Abs. 1 Nr. 1 EStG). Bei mittelbaren Pensionsverpfl ichtungen besteht daher allgemein ein steuerrechtliches Passivierungsverbot 16 . 6.1.3 Bilanzierungsgebote und Bilanzierungswahlrechte Die Bilanzierung von Pensionsrückstellungen ist handelsrechtlich und steuerrechtlich wie folgt geregelt: Bilanzierung von Pensionsrückstellungen: Altzusagen vor dem 01.01.1987 erteilte Zusagen und deren Erhöhungen in Folgejahren (auch nach dem 31.12.1986) Handelsbilanz: Passivierungswahlrecht Steuerbilanz: Unmittelbare Altzusage: Wenn die Voraussetzungen von § 6a Abs. 1 EStG erfüllt sind: Passivierungswahlrecht. Dann führt eine Bilanzierung in der Handelsbilanz zur Bilanzierung in der Steuerbilanz. Mittelbare Altzusage: Passivierungsverbot (vgl. Kapitel 6.1.2) 6.2 Verr echnung 40 Neuzusagen am 01.01.1987 oder später erteilte Zusagen Unmittelbare Pensionsverpfl ichtungen Handelsbilanz: Passivierungsgebot Steuerbilanz: Passivierungsgebot (vgl. Kapitel 6.1.1) Mittelbare Pensionsverpfl ichtungen und ähnliche Verpfl ichtungen Handelsbilanz: Passivierungswahlrecht Steuerbilanz: Passivierungsverbot (vgl. Kapitel 6.1.2) Nach § 5 Abs. 1a Satz 1 EStG dürfen Posten der Aktivseite nicht mit Posten der Passivseite verrechnet werden. 16 Schmidt/Weber-Grellet EStG § 6a Rn. 5.
6 Auswirkungen des BilMoG auf Pensionsverpfl ichtungen in der Steuerbilanz Hierdurch wird klargestellt, dass Wirtschaftsgüter, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten und sonstige Bilanzposten auch dann einzeln auszuweisen sind, wenn sie nach § 246 Abs. 2 HGB (vgl. Kapitel 2.6) zu verrechnen sind 17 . Im Gegensatz zur Handelsbilanz dürfen damit Vermögensgegenstände, die ausschließlich der Erfüllung von Schulden aus Altersversorgungsverpfl ichtungen oder vergleichbaren langfristig fälligen Verpfl ichtungen gegenüber Arbeitnehmern dienen, nicht verrechnet werden (vgl. Kapitel 4.7). 6.3 Bewertung Aufgrund des steuerlichen Bewertungsvorbehalts gemäß § 5 Abs. 6 EStG in Verbindung mit § 6a EStG ist grundsätzlich in der Steuerbilanz unabhängig von den handelsrechtlichen Bewertungsmaßstäben (vgl. Kapitel 4) zu bewerten. Allerdings ist über die Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz zu berücksichtigen, dass die Pensionsverpfl ichtungen in der Steuerbilanz diejenigen in der Handelsbilanz nicht überschreiten dürfen (R 6a Abs. 20 EStR). Im Gegensatz zur handelsrechtlichen Bewertung der Pensionsverpfl ichtungen und Wertkonten mit dem Erfüllungsbetrag (vgl. Kapitel 4.1) ist für die Bewertung in der Steuerbilanz der Wert zum jeweiligen Bilanzstichtag maßgebend. Zukünftige Preis- und Kostensteigerungen dürfen daher nicht wie nach Handelsrecht in die Bemessung der Rückstellung eingehen (§ 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. f EStG) 18 . Eine Pensionsrückstellung darf höchstens mit dem Teilwert der Pensionsverpfl ichtung angesetzt werden (§ 6a Abs. 3 Satz 1 EStG). Bei dessen Ermittlung sind ein Rechnungszinsfuß von 6 % und die anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik anzuwenden (§ 6a Abs. 3 Satz 3 EStG). Handelsrechtlich saldierungsfähiges, zweckgebundenes Deckungsvermögen darf in der Steuerbilanz höchstens mit den Anschaffungskosten bilanziert werden. Rückdeckungsversicherungen werden mit dem Aktivwert (geschäftsplanmäßiges Deckungskapital beim Versicherungsunternehmen) bilanziert. Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass durch BilMoG die steuerrechtlichen Bewertungs- und Ansatzvorschriften für Pensionsverpfl ichtungen unverändert geblieben sind. Bezüglich der Ansatzvorschriften ergeben sich durch BilMoG weder handels- noch steuerrechtlich Änderungen. Was die Bewertung betrifft, dürfen die neuen handelsrechtlichen Vorschriften nicht in der Steuerbilanz angewandt werden. Steuerrechtlich sind Direktzusagen wie bisher nach den Vorschriften des § 6a EStG zu bewerten. 17 Begründung zum Regierungsentwurf, BT-Drucksache 16/10067, S. 99. 18 Begründung zum Regierungsentwurf, BT-Drucksache 16/10067, S. 100. 41
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6 Auswirkungen des BilMoG auf Pensionsverpfl ichtungen in der Steuerbilanz<br />
Bei einer mittelbaren Neuzusage besteht handelsrechtlich ein Bilanzierungswahlrecht<br />
(vgl. Kapitel 2.3). Da aber der Pensionsberechtigte keinen (direkten) Rechtsanspruch<br />
auf Pensionsleistungen gegenüber dem Unternehmen hat, darf die Pensionsrückstellung<br />
in der Steuerbilanz nicht bilanziert werden (§ 6a Abs. 1 Nr. 1 EStG).<br />
Bei mittelbaren Pensionsverpfl ichtungen besteht daher allgemein ein steuerrechtliches<br />
Passivierungsverbot 16 .<br />
6.1.3 Bilanzierungsgebote und Bilanzierungswahlrechte<br />
Die Bilanzierung von Pensionsrückstellungen ist handelsrechtlich und steuerrechtlich<br />
wie folgt geregelt:<br />
Bilanzierung von Pensionsrückstellungen:<br />
Altzusagen<br />
vor dem 01.01.1987<br />
erteilte Zusagen und<br />
deren Erhöhungen in<br />
Folgejahren (auch nach<br />
dem 31.12.1986)<br />
Handelsbilanz:<br />
Passivierungswahlrecht<br />
Steuerbilanz:<br />
Unmittelbare Altzusage:<br />
Wenn die Voraussetzungen<br />
von § 6a Abs. 1 EStG<br />
erfüllt sind: Passivierungswahlrecht.<br />
Dann<br />
führt eine Bilanzierung<br />
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Mittelbare Altzusage:<br />
Passivierungsverbot (vgl.<br />
Kapitel 6.1.2)<br />
6.2 Verr echnung<br />
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am 01.01.1987 oder später erteilte Zusagen<br />
Unmittelbare Pensionsverpfl<br />
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Handelsbilanz:<br />
Passivierungsgebot<br />
Steuerbilanz:<br />
Passivierungsgebot<br />
(vgl. Kapitel 6.1.1)<br />
Mittelbare Pensionsverpfl<br />
ichtungen und ähnliche<br />
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Handelsbilanz:<br />
Passivierungswahlrecht<br />
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(vgl. Kapitel 6.1.2)<br />
Nach § 5 Abs. 1a Satz 1 EStG dürfen Posten der Aktivseite nicht mit Posten der Passivseite<br />
verrechnet werden.<br />
16 Schmidt/Weber-Grellet EStG § 6a Rn. 5.