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Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz - ralph ehmann

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6 Auswirkungen des BilMoG auf Pensionsverpfl ichtungen in der Steuerbilanz<br />

den Ansatz von Pensionsrückstellungen handelsrechtlich ein Passivierungsgebot, ergibt<br />

sich hieraus auch für die Steuerbilanz ein Passivierungsgebot, allerdings im Rahmen der<br />

für die Steuerbilanz geltenden Spezialvorschrift von § 6a EStG.<br />

Wie in Kapitel 2.2 ausgeführt wurde, besteht handelsrechtlich nur für unmittelbare<br />

Pensionsverpfl ichtungen ein Bilanzierungsgebot, und das auch nur dann, wenn diese<br />

nach dem 31.12.1986 begründet worden sind. Aufgrund des Maßgeblichkeitsgrundsatzes<br />

gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG sind auch in der Steuerbilanz für diese Pensionsverpfl<br />

ichtungen Rückstellungen zu bilden.<br />

6.1.2 Steuerrechtliche Bilanzierung bei handelsrechtlichem<br />

Bilanzierungswahlrecht<br />

Nach der Rechtsprechung des Bundesfi nanzhofs 15 ergibt sich grundsätzlich aus einem<br />

handelsrechtlichen Passivierungswahlrecht für die Steuerbilanz ein Passivierungsverbot.<br />

Das trifft aber nur dann zu, wenn nur für die Handelsbi lanz ein Passivierungswahlrecht<br />

besteht, für die Steuerbilanz aber weder ein Passivierungswahlrecht noch ein Passivierungsgebot<br />

geregelt ist.<br />

Besteht sowohl für die Handelsbilanz als auch für die Steuerbilanz ein Passivierungswahlrecht,<br />

kommt es für den Ansatz in der Steuerbilanz darauf an, wie das Passivierungswahlrecht<br />

in der Handelsbilanz ausgeübt worden ist. Wurde dort die Passivierung<br />

gewählt oder nicht ausgeübt, ist diese Passivierung oder Nicht-Passivierung für die Steuerbilanz<br />

maßgebend. Es sind aber auch hier die besonderen steuerrechtlichen Voraussetzungen<br />

von § 6a EStG für die Bilanzierung einer Pensionsrückstellung zu beachten.<br />

Hinweis:<br />

Bei einer unmittelbaren Altzusage (vgl. Kapitel 2.2) hat der Pensionsberechtigte<br />

einen direkten Anspruch gegenüber seinem Arbeitgeber. Damit ist die Voraussetzung<br />

von § 6a Abs. 1 Nr. 1 EStG erfüllt. Liegen auch die weiteren Voraussetzungen<br />

von § 6a Abs. 1 EStG vor, darf in der Steuerbilanz eine Pensionsrückstellung bilanziert<br />

werden. In diesem Fall führt die Bilanzierung in der Handelsbilanz zur Bilanzierung<br />

einer Pensionsrückstellung in der Steuerbilanz.<br />

Bei einer mittelbaren Altzusage (vgl. Kapitel 2.3) besteht zwar handelsrechtlich<br />

ein Bilanzierungswahlrecht. Pensionsberechtigte haben jedoch keinen Rechtsanspruch<br />

gegenüber dem Unternehmen. Die Voraussetzung von § 6a Abs. 1 Nr. 1<br />

EStG ist somit nicht erfüllt, sodass steuerrechtlich eine Pensionsrückstellung nicht<br />

bilanziert werden darf.<br />

Bei einer unmittelbaren Neuzusage (vgl. Kapitel 2.2) besteht bereits handelsrechtlich<br />

ein Bilanzierungsgebot, das über den Maßgeblichkeitsgrundsatz auch in der<br />

Steuerbilanz eine Passivierungspfl icht bewirkt (vgl. Kapitel 6.1.1).<br />

15 BFH, 03.02.1969, GrS 2/68, BStBl II 1969, 291.<br />

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