Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz - ralph ehmann
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6 Auswirkungen des BilMoG auf Pensionsverpfl ichtungen in der Steuerbilanz<br />
6 Auswirkungen des BilMoG auf Pensionsverpfl<br />
ichtungen in der Steuerbilanz<br />
6.1 Bilanzierung dem Grunde nach<br />
Die steuerrechtliche Bilanzierungspfl icht leitet sich aus dem Grundsatz der Maßgeblichkeit<br />
der Handelsbilanz für die Steuerbilanz ab (§ 5 Abs. 1 Satz 1 EStG). Durch das<br />
BilMoG hat sich bezogen auf die Ansatzvorschriften handelsrechtlich und somit auch<br />
steuerrechtlich nichts geändert.<br />
Pensionsrückstellungen in der Steuerbilanz dürfen nur dann gebildet werden, wenn und<br />
soweit die weiteren in § 6a Abs. 1 EStG genannten Voraussetzungen erfüllt sind:<br />
38<br />
Der Pensionsberechtigte hat einen Rechtsanspruch auf einmalige oder laufende<br />
Pensionsleistungen.<br />
Die Pensionszusage sieht keine Pensionsleistungen in Abhängigkeit von<br />
künftigen gewinnabhängigen Bezügen vor.<br />
Die Pensionszusage enthält keinen Vorbehalt, dass die Pensionsanwartschaft<br />
oder die Pensionsleistung gemindert oder entzogen werden kann; ein solcher<br />
Vorbehalt darf sich auch nicht nur auf Tatbestände erstrecken, bei deren Vorliegen<br />
nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen unter Beachtung billigen Ermessens<br />
eine Minderung oder ein Entzug der Pensionsanwartschaft oder der Pensionsleistung<br />
zulässig ist.<br />
Die Pensionszusage ist schriftlich erteilt.<br />
Die Pensionszusage enthält eindeutige Angaben zu Art, Form, Voraussetzungen<br />
und Höhe der in Aussicht gestellten künftigen Leistungen.<br />
Zu beachten ist, dass aufgrund des Maßgeblichkeitsgrundsatzes der Handelsbilanz<br />
für die Steuerbilanz die Pensionsrückstellungen in der Steuerbilanz den Ansatz in der<br />
Handelsbilanz gemäß R 6a Abs. 20 EStR nicht übersteigen dürfen.<br />
6.1.1 Steuerrechtliche Bilanzierung bei handelsrechtlichem Bilanzierungsgebot<br />
Gewerbetreibende, die gesetzlich zur Buchführung verpfl ichtet sind oder freiwillig Bücher<br />
führen, müssen grundsätzlich für den Schluss des Wirtschaftsjahres in ihrer Steuerbilanz<br />
das Betriebsv ermögen ansetzen, das nach den handelsrechtlichen Grundsätzen<br />
ordnungsmäßiger Buchführung auszuweisen ist (§ 5 Abs. 1 Satz 1 EStG). Für die Bilanzierung<br />
in der Steuerbilanz ist also grundsätzlich maßgeblich, was handelsrechtlich<br />
aufgrund der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung geboten ist. Besteht daher für