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Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz - ralph ehmann

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6 Auswirkungen des BilMoG auf Pensionsverpfl ichtungen in der Steuerbilanz<br />

6 Auswirkungen des BilMoG auf Pensionsverpfl<br />

ichtungen in der Steuerbilanz<br />

6.1 Bilanzierung dem Grunde nach<br />

Die steuerrechtliche Bilanzierungspfl icht leitet sich aus dem Grundsatz der Maßgeblichkeit<br />

der Handelsbilanz für die Steuerbilanz ab (§ 5 Abs. 1 Satz 1 EStG). Durch das<br />

BilMoG hat sich bezogen auf die Ansatzvorschriften handelsrechtlich und somit auch<br />

steuerrechtlich nichts geändert.<br />

Pensionsrückstellungen in der Steuerbilanz dürfen nur dann gebildet werden, wenn und<br />

soweit die weiteren in § 6a Abs. 1 EStG genannten Voraussetzungen erfüllt sind:<br />

38<br />

Der Pensionsberechtigte hat einen Rechtsanspruch auf einmalige oder laufende<br />

Pensionsleistungen.<br />

Die Pensionszusage sieht keine Pensionsleistungen in Abhängigkeit von<br />

künftigen gewinnabhängigen Bezügen vor.<br />

Die Pensionszusage enthält keinen Vorbehalt, dass die Pensionsanwartschaft<br />

oder die Pensionsleistung gemindert oder entzogen werden kann; ein solcher<br />

Vorbehalt darf sich auch nicht nur auf Tatbestände erstrecken, bei deren Vorliegen<br />

nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen unter Beachtung billigen Ermessens<br />

eine Minderung oder ein Entzug der Pensionsanwartschaft oder der Pensionsleistung<br />

zulässig ist.<br />

Die Pensionszusage ist schriftlich erteilt.<br />

Die Pensionszusage enthält eindeutige Angaben zu Art, Form, Voraussetzungen<br />

und Höhe der in Aussicht gestellten künftigen Leistungen.<br />

Zu beachten ist, dass aufgrund des Maßgeblichkeitsgrundsatzes der Handelsbilanz<br />

für die Steuerbilanz die Pensionsrückstellungen in der Steuerbilanz den Ansatz in der<br />

Handelsbilanz gemäß R 6a Abs. 20 EStR nicht übersteigen dürfen.<br />

6.1.1 Steuerrechtliche Bilanzierung bei handelsrechtlichem Bilanzierungsgebot<br />

Gewerbetreibende, die gesetzlich zur Buchführung verpfl ichtet sind oder freiwillig Bücher<br />

führen, müssen grundsätzlich für den Schluss des Wirtschaftsjahres in ihrer Steuerbilanz<br />

das Betriebsv ermögen ansetzen, das nach den handelsrechtlichen Grundsätzen<br />

ordnungsmäßiger Buchführung auszuweisen ist (§ 5 Abs. 1 Satz 1 EStG). Für die Bilanzierung<br />

in der Steuerbilanz ist also grundsätzlich maßgeblich, was handelsrechtlich<br />

aufgrund der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung geboten ist. Besteht daher für

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