Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz - ralph ehmann
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5 Weitere Rechnungslegungsvorschriften nach BilMoG<br />
Hierdurch soll deutlich gemacht werden, welche Aktiv- und Passivposten der Bilanz in<br />
welcher Höhe miteinander verrechnet worden sind. Bisher waren diese Angaben in der<br />
Bilanz zu fi nden. Das Gleiche gilt für die Angabe der in der Gewinn- und Verlustrechnung<br />
verrechneten Aufwendungen und Erträge, die aus den verrechneten Vermögensgegenständen<br />
und Schulden resultieren.<br />
Im Konzernanhang sind entsprechende Angaben zu machen (§ 314 Abs. 1 Nr. 17 HGB).<br />
5.3.4 Angabe des nicht ausgewiesenen Rückstellungsbetrages<br />
nach Art. 67 Abs. 2 EGHGB<br />
Nimmt das bilanzierende Unternehmen das Wahlrecht gemäß Art. 67 Abs. 1 EGHGB<br />
in Anspruch und verteilt den Zuführungsbetrag zu den Pensionsrückstellungen aus der<br />
Änderung der Bewertung nach BilMoG über maximal 15 Jahre, muss der nicht ausgewiesene<br />
Rückstellungsbetrag im Anhang angegeben werden.<br />
Das Gleiche gilt bei einem Aufl ösungsbedarf der Pensionsverpfl ichtung nach BilMoG<br />
und einer Inanspruchnahme des Wahlrechts gemäß Art. 67 Abs. 1 Satz 2 EGHGB, die<br />
Pensionsverpfl ichtungen in bisheriger Höhe beizubehalten, weil das Unternehmen erwartet,<br />
dass der notwendige Erfüllungsbetrag bis spätestens 31.12.2024 wieder erreicht<br />
wird. In diesem Fall ist eine bestehende Überdeckung im Anhang nach Art. 67<br />
Abs. 1 Satz 4 EGHGB anzugeben.<br />
5.3.5 Angaben zum Gesamtbetrag der Erträge i. S. d. § 268 Abs. 8 HGB<br />
Der Gesamtbetrag der Erträge i. S. d. § 268 Abs. 8 HGB ist nach § 285 Satz 1 Nr. 28 HGB<br />
im Anhang anzugeben und hierbei aufzugliedern in die Erträge aus<br />
der Aktivierung selbst geschaffener immaterieller Vermögensgegenstände des<br />
Anlagevermögens,<br />
der Aktivierung latenter Steuern (bspw. aus dem höheren Ansatz der handelsrechtlichen<br />
Pensionsverpfl ichtungen gegenüber der Steuerbilanz) und<br />
der Bewertung von Finanzinstrumenten oder Vermögensgegenständen zum beizulegenden<br />
Zeitwert. Im Bereich der betrieblichen Altersversorgung bzw. Wertkonten<br />
können bei der Bewertung des Deckungsvermögens nach § 246 Abs. 2<br />
HGB in Höhe der Differenz zwischen dem Zeitwert und den Anschaffungskosten<br />
des Deckungsvermögens ausschüttungsgesperrte Erträge entstehen.<br />
Hierdurch soll transparent werden, in welchem Umfang im Jahresergebnis Erträge enthalten<br />
sind, die nicht ausgeschüttet werden können, soweit nicht in zumindest derselben<br />
Höhe jederzeit aufl ösbare Gewinnrücklagen zuzüglich eines Gewinnvortrags und<br />
abzüglich eines Verlustvortrags im Unternehmen vorhanden sind.<br />
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