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Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz - ralph ehmann

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5 Weitere Rechnungslegungsvorschriften nach BilMoG<br />

Hierdurch soll deutlich gemacht werden, welche Aktiv- und Passivposten der Bilanz in<br />

welcher Höhe miteinander verrechnet worden sind. Bisher waren diese Angaben in der<br />

Bilanz zu fi nden. Das Gleiche gilt für die Angabe der in der Gewinn- und Verlustrechnung<br />

verrechneten Aufwendungen und Erträge, die aus den verrechneten Vermögensgegenständen<br />

und Schulden resultieren.<br />

Im Konzernanhang sind entsprechende Angaben zu machen (§ 314 Abs. 1 Nr. 17 HGB).<br />

5.3.4 Angabe des nicht ausgewiesenen Rückstellungsbetrages<br />

nach Art. 67 Abs. 2 EGHGB<br />

Nimmt das bilanzierende Unternehmen das Wahlrecht gemäß Art. 67 Abs. 1 EGHGB<br />

in Anspruch und verteilt den Zuführungsbetrag zu den Pensionsrückstellungen aus der<br />

Änderung der Bewertung nach BilMoG über maximal 15 Jahre, muss der nicht ausgewiesene<br />

Rückstellungsbetrag im Anhang angegeben werden.<br />

Das Gleiche gilt bei einem Aufl ösungsbedarf der Pensionsverpfl ichtung nach BilMoG<br />

und einer Inanspruchnahme des Wahlrechts gemäß Art. 67 Abs. 1 Satz 2 EGHGB, die<br />

Pensionsverpfl ichtungen in bisheriger Höhe beizubehalten, weil das Unternehmen erwartet,<br />

dass der notwendige Erfüllungsbetrag bis spätestens 31.12.2024 wieder erreicht<br />

wird. In diesem Fall ist eine bestehende Überdeckung im Anhang nach Art. 67<br />

Abs. 1 Satz 4 EGHGB anzugeben.<br />

5.3.5 Angaben zum Gesamtbetrag der Erträge i. S. d. § 268 Abs. 8 HGB<br />

Der Gesamtbetrag der Erträge i. S. d. § 268 Abs. 8 HGB ist nach § 285 Satz 1 Nr. 28 HGB<br />

im Anhang anzugeben und hierbei aufzugliedern in die Erträge aus<br />

der Aktivierung selbst geschaffener immaterieller Vermögensgegenstände des<br />

Anlagevermögens,<br />

der Aktivierung latenter Steuern (bspw. aus dem höheren Ansatz der handelsrechtlichen<br />

Pensionsverpfl ichtungen gegenüber der Steuerbilanz) und<br />

der Bewertung von Finanzinstrumenten oder Vermögensgegenständen zum beizulegenden<br />

Zeitwert. Im Bereich der betrieblichen Altersversorgung bzw. Wertkonten<br />

können bei der Bewertung des Deckungsvermögens nach § 246 Abs. 2<br />

HGB in Höhe der Differenz zwischen dem Zeitwert und den Anschaffungskosten<br />

des Deckungsvermögens ausschüttungsgesperrte Erträge entstehen.<br />

Hierdurch soll transparent werden, in welchem Umfang im Jahresergebnis Erträge enthalten<br />

sind, die nicht ausgeschüttet werden können, soweit nicht in zumindest derselben<br />

Höhe jederzeit aufl ösbare Gewinnrücklagen zuzüglich eines Gewinnvortrags und<br />

abzüglich eines Verlustvortrags im Unternehmen vorhanden sind.<br />

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