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Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz - ralph ehmann

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5 Weitere Rechnungslegungsvorschriften nach BilMoG<br />

5.3 Anhangangaben im Zusammenhang mit Rückstellungen für<br />

Pensionen und ähnliche Verpfl ichtungen<br />

5.3.1 Erläuterung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden<br />

Gemäß § 284 Abs. 2 Nr. 1 HGB mussten Kapitalgesellschaften bereits bisher für die<br />

Posten der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung die angewandten Bilanzierungs-<br />

und Bewertungsmethoden angeben.<br />

Nach BilMoG werden diese Angaben nun konkretisiert. Im Anhang soll das Unternehmen<br />

nunmehr die Grundlagen, auf denen es seine Pensionsrückstellung berechnet hat,<br />

bekannt geben (§ 285 HGB). Im Gesetz sind explizit die folgenden Angaben gefordert:<br />

36<br />

das angewandte versicherungsmathematische Verfahren,<br />

der verwendete Rechnungszins,<br />

erwartete Lohn- und Gehaltssteigerungen,<br />

verwendete Sterbetafeln.<br />

Darüber hinaus dürften auch Angaben zur erwarteten Änderung des Verbraucherpreisindexes<br />

aufgeführt werden müssen, wenn z. B. die Anpassungsprüfungspfl icht nach<br />

§ 16 BetrAVG berücksichtigt wird.<br />

Für die in der Konzernbilanz ausgewiesenen Rückstellungen für Pensionen und ähnliche<br />

Verpfl ichtungen sind vergleichbare Anhangangaben nach § 314 Abs. 1 Nr. 16 HGB zu<br />

machen.<br />

5.3.2 Mittelbare Versorgungsverpfl ichtungen und Altzusagen<br />

Kapitalgesellschaften sind wie bisher verpfl ichtet, sofern die mittelbaren Versorgungsverpfl<br />

ichtungen und die unmittelbaren Versorgungsverpfl ichtungen für Altzusagen nicht<br />

schon in der Bilanz erfasst wurden, die nicht ausgewiesenen Rückstellungen im Anhang<br />

anzugeben. Für Personengesellschaften und Einzelkaufl eute kann dagegen für diese<br />

Versorgungsverpfl ichtungen ein Ausweis im handelsrechtlichen Jahresabschluss unterbleiben<br />

(Art. 28 EGHGB).<br />

5.3.3 Angaben zur Verrechnung nach § 246 Abs. 2 Satz 2 HGB<br />

Bezüglich des Saldierungsgebotes von Schulden aus Altersversorgungsverpfl ichtungen<br />

oder vergleichbaren langfristig fälligen Verpfl ichtungen und zugehörigem Deckungsvermögen<br />

sind im Anhang folgende Werte anzugeben (§ 285 Satz 1 Nr. 25 HGB):<br />

die Anschaffungskosten der verrechneten Vermögensgegenstände,<br />

der beizulegende Zeitwert der verrechneten Vermögensgegenstände,<br />

der Erfüllungsbetrag der verrechneten Schulden und<br />

die verrechneten Aufwendungen und Erträge.

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