Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz - ralph ehmann
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5 Weitere Rechnungslegungsvorschriften nach BilMoG<br />
5.3 Anhangangaben im Zusammenhang mit Rückstellungen für<br />
Pensionen und ähnliche Verpfl ichtungen<br />
5.3.1 Erläuterung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden<br />
Gemäß § 284 Abs. 2 Nr. 1 HGB mussten Kapitalgesellschaften bereits bisher für die<br />
Posten der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung die angewandten Bilanzierungs-<br />
und Bewertungsmethoden angeben.<br />
Nach BilMoG werden diese Angaben nun konkretisiert. Im Anhang soll das Unternehmen<br />
nunmehr die Grundlagen, auf denen es seine Pensionsrückstellung berechnet hat,<br />
bekannt geben (§ 285 HGB). Im Gesetz sind explizit die folgenden Angaben gefordert:<br />
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das angewandte versicherungsmathematische Verfahren,<br />
der verwendete Rechnungszins,<br />
erwartete Lohn- und Gehaltssteigerungen,<br />
verwendete Sterbetafeln.<br />
Darüber hinaus dürften auch Angaben zur erwarteten Änderung des Verbraucherpreisindexes<br />
aufgeführt werden müssen, wenn z. B. die Anpassungsprüfungspfl icht nach<br />
§ 16 BetrAVG berücksichtigt wird.<br />
Für die in der Konzernbilanz ausgewiesenen Rückstellungen für Pensionen und ähnliche<br />
Verpfl ichtungen sind vergleichbare Anhangangaben nach § 314 Abs. 1 Nr. 16 HGB zu<br />
machen.<br />
5.3.2 Mittelbare Versorgungsverpfl ichtungen und Altzusagen<br />
Kapitalgesellschaften sind wie bisher verpfl ichtet, sofern die mittelbaren Versorgungsverpfl<br />
ichtungen und die unmittelbaren Versorgungsverpfl ichtungen für Altzusagen nicht<br />
schon in der Bilanz erfasst wurden, die nicht ausgewiesenen Rückstellungen im Anhang<br />
anzugeben. Für Personengesellschaften und Einzelkaufl eute kann dagegen für diese<br />
Versorgungsverpfl ichtungen ein Ausweis im handelsrechtlichen Jahresabschluss unterbleiben<br />
(Art. 28 EGHGB).<br />
5.3.3 Angaben zur Verrechnung nach § 246 Abs. 2 Satz 2 HGB<br />
Bezüglich des Saldierungsgebotes von Schulden aus Altersversorgungsverpfl ichtungen<br />
oder vergleichbaren langfristig fälligen Verpfl ichtungen und zugehörigem Deckungsvermögen<br />
sind im Anhang folgende Werte anzugeben (§ 285 Satz 1 Nr. 25 HGB):<br />
die Anschaffungskosten der verrechneten Vermögensgegenstände,<br />
der beizulegende Zeitwert der verrechneten Vermögensgegenstände,<br />
der Erfüllungsbetrag der verrechneten Schulden und<br />
die verrechneten Aufwendungen und Erträge.