25.02.2013 Aufrufe

Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz - ralph ehmann

Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz - ralph ehmann

Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz - ralph ehmann

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

5 Weitere Rechnungslegungsvorschriften nach BilMoG<br />

Gewinne aus (1) dürfen nur ausgeschüttet werden, wenn die nach der Ausschüttung<br />

verbleibenden frei verfügbaren Rücklagen zuzüglich eines Gewinnvortrags und abzüglich<br />

eines Verlustvortrags mindestens den insgesamt angesetzten Beträgen abzüglich der<br />

hierfür gebildeten passiven latenten Steuern entsprechen (§ 268 Abs. 8 Satz 1 HGB).<br />

Das gilt für Gewinne aus (2) für den Betrag, um den die aktiven latenten Steuern die<br />

passiven latenten Steuern übersteigen (§ 268 Abs. 8 Satz 2 HGB).<br />

Bei Gewinnen aus (3) gilt das für den Betrag abzüglich der hierfür gebildeten passiven<br />

latenten Steuern, der die Anschaffungskosten übersteigt (§ 268 Abs. 8 Satz 3 HGB).<br />

Der Gesamtbetrag der von der Ausschüttungssperre betroffenen Erträge ist im Anhang<br />

anzugeben. Er ist in die Erträge (1), (2), und (3) aufzugliedern (§ 285 Nr. 28 HGB). Das soll<br />

die Prüfung erleichtern, ob die Abschlusssperre beachtet worden ist. Aktiengesellschaften<br />

sind gehindert, ausschüttungsgesperrte Erträge abzuführen (§ 301 Satz 1 AktG).<br />

Im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung haben die unter (3) aufgeführte Ausschüttungssperre<br />

für zum Zeitwert bewertete Vermögensgegenstände, die dem Zugriff<br />

aller übrigen Gläubiger entzogen sind und ausschließlich der Erfüllung von Schulden aus<br />

Altersversorgungsverpfl ichtungen oder vergleichbaren langfristig fälligen Verpfl ichtungen<br />

dienen (§ 246 Abs. 2 Satz 2 HGB), sowie der unter (2) aufgeführte Überhang der<br />

aktiven latenten Steuern Bedeutung.<br />

Die Ausschüttungssperre betrifft nur Kapitalgesellschaften und KapCo-Gesellschaften.<br />

Würde sie auch für Einzelkaufl eute und Gesellschafter von Personengesellschaften<br />

gelten, müssten diese unter Missachtung der Ausschüttungssperre ausgeschütteten<br />

Gewinne wegen ihrer unbeschränkten Haftung zurückgewähren. Eine Ausschüttungssperre<br />

hätte daher für Einzelunternehmen und Personengesellschaften ohnehin keine<br />

praktischen Folgen.<br />

Bei Kommanditgesellschaften ist die Haftung des Kommanditisten auf seine Einlage<br />

beschränkt. Soweit der Kommanditist diese geleistet hat, ist seine Haftung gegenüber<br />

den Gläubigern der Gesellschaft ausgeschlossen (§ 171 Abs. 1 HGB). Entnimmt ein<br />

Kommanditist Gewinnanteile, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag<br />

der geleisteten Einlage herabgemindert ist oder soweit durch die Entnahme der<br />

Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird, lebt die Haftung des<br />

Kommanditisten den Gläubigern der Gesellschaft gegenüber wieder auf (§ 172 Abs. 4<br />

Satz 2 HGB). Hierbei müssen nach § 268 Abs. 8 HGB ausschüttungs- und nach § 301<br />

AktG abführungsgesperrte Beträge außer Acht bleiben.<br />

35

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!