Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz - ralph ehmann
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5 Weitere Rechnungslegungsvorschriften nach BilMoG<br />
Gewinne aus (1) dürfen nur ausgeschüttet werden, wenn die nach der Ausschüttung<br />
verbleibenden frei verfügbaren Rücklagen zuzüglich eines Gewinnvortrags und abzüglich<br />
eines Verlustvortrags mindestens den insgesamt angesetzten Beträgen abzüglich der<br />
hierfür gebildeten passiven latenten Steuern entsprechen (§ 268 Abs. 8 Satz 1 HGB).<br />
Das gilt für Gewinne aus (2) für den Betrag, um den die aktiven latenten Steuern die<br />
passiven latenten Steuern übersteigen (§ 268 Abs. 8 Satz 2 HGB).<br />
Bei Gewinnen aus (3) gilt das für den Betrag abzüglich der hierfür gebildeten passiven<br />
latenten Steuern, der die Anschaffungskosten übersteigt (§ 268 Abs. 8 Satz 3 HGB).<br />
Der Gesamtbetrag der von der Ausschüttungssperre betroffenen Erträge ist im Anhang<br />
anzugeben. Er ist in die Erträge (1), (2), und (3) aufzugliedern (§ 285 Nr. 28 HGB). Das soll<br />
die Prüfung erleichtern, ob die Abschlusssperre beachtet worden ist. Aktiengesellschaften<br />
sind gehindert, ausschüttungsgesperrte Erträge abzuführen (§ 301 Satz 1 AktG).<br />
Im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung haben die unter (3) aufgeführte Ausschüttungssperre<br />
für zum Zeitwert bewertete Vermögensgegenstände, die dem Zugriff<br />
aller übrigen Gläubiger entzogen sind und ausschließlich der Erfüllung von Schulden aus<br />
Altersversorgungsverpfl ichtungen oder vergleichbaren langfristig fälligen Verpfl ichtungen<br />
dienen (§ 246 Abs. 2 Satz 2 HGB), sowie der unter (2) aufgeführte Überhang der<br />
aktiven latenten Steuern Bedeutung.<br />
Die Ausschüttungssperre betrifft nur Kapitalgesellschaften und KapCo-Gesellschaften.<br />
Würde sie auch für Einzelkaufl eute und Gesellschafter von Personengesellschaften<br />
gelten, müssten diese unter Missachtung der Ausschüttungssperre ausgeschütteten<br />
Gewinne wegen ihrer unbeschränkten Haftung zurückgewähren. Eine Ausschüttungssperre<br />
hätte daher für Einzelunternehmen und Personengesellschaften ohnehin keine<br />
praktischen Folgen.<br />
Bei Kommanditgesellschaften ist die Haftung des Kommanditisten auf seine Einlage<br />
beschränkt. Soweit der Kommanditist diese geleistet hat, ist seine Haftung gegenüber<br />
den Gläubigern der Gesellschaft ausgeschlossen (§ 171 Abs. 1 HGB). Entnimmt ein<br />
Kommanditist Gewinnanteile, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag<br />
der geleisteten Einlage herabgemindert ist oder soweit durch die Entnahme der<br />
Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird, lebt die Haftung des<br />
Kommanditisten den Gläubigern der Gesellschaft gegenüber wieder auf (§ 172 Abs. 4<br />
Satz 2 HGB). Hierbei müssen nach § 268 Abs. 8 HGB ausschüttungs- und nach § 301<br />
AktG abführungsgesperrte Beträge außer Acht bleiben.<br />
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