Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz - ralph ehmann
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5 Weitere Rechnungslegungsvorschriften nach BilMoG<br />
Bei den steuerlichen Verlustvorträgen handelt es sich zwar nicht um Wert- oder Ansatzdifferenzen<br />
im eigentlichen Sinn. Aber nur, wenn auch die Verlustvorträge durch Ansatz<br />
aktiver latenter Steuern berücksichtigt werden, ist nach Auffassung des Gesetzgebers<br />
eine den tatsächlichen Verhältnissen entsprechende Darstellung der Vermögens-,<br />
Finanz- und Ertragslage im handelsrechtlichen Jahresabschluss zu erreichen.<br />
Durch die geänderten Bewertungsmethoden von Pensionsverpfl ichtungen und saldierungsfähigem<br />
Deckungsvermögen werden die latenten Steuern zunehmen. Im Bereich<br />
betriebliche Altersversorgung werden durch BilMoG typischerweise folgende latente<br />
Steuern entstehen:<br />
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Die in der Regel nach BilMoG höheren Pensionsverpfl ichtungen gegenüber der<br />
Pensionsverpfl ichtungen nach § 6a EStG werden zu aktiven latenten Steuern<br />
führen, da in der Steuerbilanz keine Trends berücksichtigt werden dürfen und ein<br />
fester Zins von 6 % – der höher ist als der nach handelsrechtlichen Grundsätzen<br />
zu verwendende Zins – anzusetzen ist.<br />
Die Bewertung des saldierungsfähigen Deckungsvermögens zum Zeitwert kann<br />
zum Ansatz von passiven latenten Steuern führen, wenn der Zeitwert des<br />
Deckungsvermögens die Anschaffungskosten übersteigt – da das Deckungsvermögen<br />
steuerrechtlich maximal bis zu den Anschaffungskosten bilanziert werden<br />
darf.<br />
Die Bildung von latenten Steuern wird in Zukunft den Veränderungen der Pensionsverpfl<br />
ichtungen und des Deckungsvermögens nach BilMoG in der Gewinn- und Verlustrechnung<br />
entgegenwirken. Damit werden bspw. die ergebniswirksamen Auswirkungen<br />
aus einer Erhöhung der Pensionsverpfl ichtungen durch die neue Bewertung mit<br />
dem Erfüllungsbetrag teilweise kompensiert. Allerdings gilt das nicht für Zuführungen<br />
und Aufl ösungen von latenten Steuern, die aus der erstmaligen Anwendung der neuen<br />
BilMoG-Vorschriften resultieren. Diese müssen nach Art. 67 Abs. 6 EGHGB mit den<br />
Gewinnrücklagen unmittelbar verrechnet werden.<br />
5.2 Ausschüttungssperre<br />
Bei Kapitalgesellschaften und KapCo-Gesellschaften fallen bestimmte Gewinne handelsrechtlich<br />
unter eine Ausschüttungssperre. Es handelt sich um Gewinne aus:<br />
(1) der Aktivierung selbst geschaffener immaterieller Vermögensgegenstände des<br />
Anlagevermögens (wenn das Aktivierungswahlrecht ausgeübt worden ist),<br />
(2) aktivierten latenten Steuern (wenn vom Aktivierungswahlrecht Gebrauch<br />
gemacht worden ist),<br />
(3) Vermögensgegenständen (Deckungsvermögen i. S. v. § 246 Abs. 2 Satz 2 HGB)<br />
zum beizulegenden Zeitwert.