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Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz - ralph ehmann

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5 Weitere Rechnungslegungsvorschriften nach BilMoG<br />

Bei den steuerlichen Verlustvorträgen handelt es sich zwar nicht um Wert- oder Ansatzdifferenzen<br />

im eigentlichen Sinn. Aber nur, wenn auch die Verlustvorträge durch Ansatz<br />

aktiver latenter Steuern berücksichtigt werden, ist nach Auffassung des Gesetzgebers<br />

eine den tatsächlichen Verhältnissen entsprechende Darstellung der Vermögens-,<br />

Finanz- und Ertragslage im handelsrechtlichen Jahresabschluss zu erreichen.<br />

Durch die geänderten Bewertungsmethoden von Pensionsverpfl ichtungen und saldierungsfähigem<br />

Deckungsvermögen werden die latenten Steuern zunehmen. Im Bereich<br />

betriebliche Altersversorgung werden durch BilMoG typischerweise folgende latente<br />

Steuern entstehen:<br />

34<br />

Die in der Regel nach BilMoG höheren Pensionsverpfl ichtungen gegenüber der<br />

Pensionsverpfl ichtungen nach § 6a EStG werden zu aktiven latenten Steuern<br />

führen, da in der Steuerbilanz keine Trends berücksichtigt werden dürfen und ein<br />

fester Zins von 6 % – der höher ist als der nach handelsrechtlichen Grundsätzen<br />

zu verwendende Zins – anzusetzen ist.<br />

Die Bewertung des saldierungsfähigen Deckungsvermögens zum Zeitwert kann<br />

zum Ansatz von passiven latenten Steuern führen, wenn der Zeitwert des<br />

Deckungsvermögens die Anschaffungskosten übersteigt – da das Deckungsvermögen<br />

steuerrechtlich maximal bis zu den Anschaffungskosten bilanziert werden<br />

darf.<br />

Die Bildung von latenten Steuern wird in Zukunft den Veränderungen der Pensionsverpfl<br />

ichtungen und des Deckungsvermögens nach BilMoG in der Gewinn- und Verlustrechnung<br />

entgegenwirken. Damit werden bspw. die ergebniswirksamen Auswirkungen<br />

aus einer Erhöhung der Pensionsverpfl ichtungen durch die neue Bewertung mit<br />

dem Erfüllungsbetrag teilweise kompensiert. Allerdings gilt das nicht für Zuführungen<br />

und Aufl ösungen von latenten Steuern, die aus der erstmaligen Anwendung der neuen<br />

BilMoG-Vorschriften resultieren. Diese müssen nach Art. 67 Abs. 6 EGHGB mit den<br />

Gewinnrücklagen unmittelbar verrechnet werden.<br />

5.2 Ausschüttungssperre<br />

Bei Kapitalgesellschaften und KapCo-Gesellschaften fallen bestimmte Gewinne handelsrechtlich<br />

unter eine Ausschüttungssperre. Es handelt sich um Gewinne aus:<br />

(1) der Aktivierung selbst geschaffener immaterieller Vermögensgegenstände des<br />

Anlagevermögens (wenn das Aktivierungswahlrecht ausgeübt worden ist),<br />

(2) aktivierten latenten Steuern (wenn vom Aktivierungswahlrecht Gebrauch<br />

gemacht worden ist),<br />

(3) Vermögensgegenständen (Deckungsvermögen i. S. v. § 246 Abs. 2 Satz 2 HGB)<br />

zum beizulegenden Zeitwert.

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