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Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz - ralph ehmann

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5 Weitere Rechnungslegungsvorschriften nach BilMoG<br />

Kapitalgesellschaften – sowie Personengesellschaften im Sinne des § 264a HGB, bei<br />

denen eine Kapitalgesellschaft voll haftet (sog. KapCo-Gesellschaften) – verpfl ichtet, latente<br />

Steuern nach § 274 HGB zu bilden.<br />

Kleine Kapitalgesellschaften (§ 267 HGB: Bilanzsumme ≤ 4.840 TEUR; Umsatzerlöse<br />

≤ 9.680 TEUR; Arbeitnehmeranzahl ≤ 50 ➜ zwei der drei Kriterien müssen an zwei aufeinanderfolgenden<br />

Bilanzstichtagen erfüllt sein) sind von der Bildung latenter Steuern<br />

nach § 274a Nr. 5 HGB befreit.<br />

Zudem ist zu beachten, dass sämtliche Gesellschaftsformen gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2<br />

PublG verpfl ichtet sind, § 274 HGB anzuwenden, sobald die Größenkriterien des § 1<br />

PublG überschritten sind (Bilanzsumme > 65 Mio. EUR, Umsatz > 130 Mio. EUR, durchschnittliche<br />

Mitarbeiterzahl > 5.000 ➜ zwei der drei Kriterien müssen an zwei aufeinanderfolgenden<br />

Bilanzstichtagen erfüllt sein).<br />

Kapitalmarktorientierte Unternehmen müssen unabhängig von der Gesellschaftsform<br />

und Größenkriterien § 274 HGB anwenden.<br />

5.1.3 Ermittlung der Steuerabgrenzung<br />

Die unterschiedliche Steuerbelastung beruht auf unterschiedlichen Wertansätzen der<br />

Vermögensgegenstände und Schulden in der Handels- und der Steuerbilanz. Ist der Wert<br />

eines Vermögensgegenstandes in der Handelsbilanz höher als in der Steuerbilanz, ist der<br />

Gewinn in der Handelsbilanz bezogen auf diesen Vermögensgegens tand höher als in der<br />

Steuerbilanz. Da in der Handelsbilanz die Steuerbelastung auf dem Ergebnis der Steuerbilanz<br />

beruht, dieses niedriger als der Handelsbilanzgewinn ist, ist die auf diesen Vermögensgegenstand<br />

bezogene in der Handelsbilanz ausgewiesene Ertragsteuerbelastung<br />

zu niedrig. Wird der Vermögensgegenstand veräußert, werden in der Steuerbilanz höhere<br />

stille Reserven aufgelöst und hierbei versteuert, als es dem Veräußerungsgewinn<br />

in der Handelsbilanz entspricht. In dem Vermögensgegenstand schlummert also latent,<br />

bezogen auf das Ergebnis der Handelsbilanz, eine Ertragsteuerbelastung. Das gilt auch<br />

umgekehrt für die Schulden.<br />

Durch die Bilanzierung latenter Steuern soll die Vermögenslage in der Handelsbilanz<br />

zutreffend dargestellt werden. Ihr Zweck besteht darin, über die dem Unternehmen in<br />

Zukunft entstehenden Steuermehr- oder -minderzahlungen zu informieren.<br />

Nach § 274 HGB in der Fassung des BilMoG wird die Steuerabgrenzung wie folgt<br />

geregelt:<br />

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