Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz - ralph ehmann
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5 Weitere Rechnungslegungsvorschriften nach BilMoG<br />
5 Weitere Rechnungslegungsvorschriften mit Auswirkungen<br />
auf Pensionsverpfl ichtungen nach BilMoG<br />
5.1 Latente Steuern<br />
5.1.1 Konzept zur Bildung latenter Steuern nach BilMoG<br />
Durch die Bildung von latenten Steuern nach BilMoG gemäß § 274 HGB auf Basis des<br />
bilanzorientierten „temporary concept“ sollen zukünftige Steuerbe- und -entlastungen,<br />
die aus der unterschiedlichen Bilanzierung von Vermögensgegenständen und Schulden<br />
zwischen Handels- und Steuerbilanz entstehen, bereits zum aktuellen Bilanzstichtag<br />
berücksichtigt werden. Ziel des bilanzorientierten „temporary concept“ ist es, die Vermögenslage<br />
der bilanzierenden Gesellschaft zutreffender darzustellen. Dabei sind auch<br />
steuerliche Verlustvorträge, die innerhalb der folgenden fünf Jahre verrechnet werden,<br />
als aktive latente Steuern zu berücksichtigen.<br />
Nach dem bisherigen handelsrechtlichen „timing concept“ zur Bildung der latenten<br />
Steuern stand die periodengerechte Gewinnermittlung im Vordergrund. Die Belastung<br />
durch Ertragsteuern wurde nach dem steuerrechtlichen Ergebnis bemessen. Der<br />
sich hierbei ergebende Betrag, also nicht der Betrag, der sich aufgrund des handelsrechtlich<br />
ermittelten Gewinns ergab, wurde in der Handelsbilanz ausgewiesen. Wichen<br />
die Jahresergebnisse in der Handels- und der Steuerbilanz voneinander ab, so entsprach<br />
die im handelsrechtlichen Jahresabschluss ausgewiesene Steuerbelastung nicht dem<br />
handelsrechtlichen Ergebnis. War der steuerrechtliche Geschäftserfolg höher als der<br />
handelsrechtliche, war die im handelsrechtlichen Jahresabschluss ausgewiesene Steuerbelastung,<br />
bezogen auf das handelsrechtliche Ergebnis, zu hoch. War umgekehrt der<br />
steuerrechtliche Geschäftserfolg niedriger als der handelsrechtliche, so war die im handelsrechtlichen<br />
Jahresabschluss ausgewiesene Steuerbelastung, bezogen auf das handelsrechtliche<br />
Ergebnis, zu niedrig. Durch die Bildung von latenten Steuern auf Basis<br />
dieser temporären Differenzen in der Gewinn- und Verlustrechnung sollte die handelsrechtliche<br />
Steuerbelastung auch dem handelsrechtlichen Ergebnis entsprechen – mit<br />
der Einschränkung, dass lediglich latente Steuern aus temporären Differenzen, die sich<br />
in Zukunft umkehren werden, gebildet wurden.<br />
Erträge und Aufwendungen aus der erstmaligen Anwendung der neuen Vorschriften<br />
des § 274 HGB sind gemäß Art. 67 Abs. 6 HGB nicht erfolgswirksam in der Gewinn-<br />
und Verlustrechnung zu erfassen, sondern erfolgsneutral mit den Gewinnrücklagen zu<br />
verrechnen.<br />
5.1.2 Geltungsbereich<br />
Die Regelungen zur Bildung von latenten Steuern gemäß § 274 HGB fallen unter die<br />
für Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des HGB. Damit sind grundsätzlich nur<br />
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