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Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz - ralph ehmann

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5 Weitere Rechnungslegungsvorschriften nach BilMoG<br />

5 Weitere Rechnungslegungsvorschriften mit Auswirkungen<br />

auf Pensionsverpfl ichtungen nach BilMoG<br />

5.1 Latente Steuern<br />

5.1.1 Konzept zur Bildung latenter Steuern nach BilMoG<br />

Durch die Bildung von latenten Steuern nach BilMoG gemäß § 274 HGB auf Basis des<br />

bilanzorientierten „temporary concept“ sollen zukünftige Steuerbe- und -entlastungen,<br />

die aus der unterschiedlichen Bilanzierung von Vermögensgegenständen und Schulden<br />

zwischen Handels- und Steuerbilanz entstehen, bereits zum aktuellen Bilanzstichtag<br />

berücksichtigt werden. Ziel des bilanzorientierten „temporary concept“ ist es, die Vermögenslage<br />

der bilanzierenden Gesellschaft zutreffender darzustellen. Dabei sind auch<br />

steuerliche Verlustvorträge, die innerhalb der folgenden fünf Jahre verrechnet werden,<br />

als aktive latente Steuern zu berücksichtigen.<br />

Nach dem bisherigen handelsrechtlichen „timing concept“ zur Bildung der latenten<br />

Steuern stand die periodengerechte Gewinnermittlung im Vordergrund. Die Belastung<br />

durch Ertragsteuern wurde nach dem steuerrechtlichen Ergebnis bemessen. Der<br />

sich hierbei ergebende Betrag, also nicht der Betrag, der sich aufgrund des handelsrechtlich<br />

ermittelten Gewinns ergab, wurde in der Handelsbilanz ausgewiesen. Wichen<br />

die Jahresergebnisse in der Handels- und der Steuerbilanz voneinander ab, so entsprach<br />

die im handelsrechtlichen Jahresabschluss ausgewiesene Steuerbelastung nicht dem<br />

handelsrechtlichen Ergebnis. War der steuerrechtliche Geschäftserfolg höher als der<br />

handelsrechtliche, war die im handelsrechtlichen Jahresabschluss ausgewiesene Steuerbelastung,<br />

bezogen auf das handelsrechtliche Ergebnis, zu hoch. War umgekehrt der<br />

steuerrechtliche Geschäftserfolg niedriger als der handelsrechtliche, so war die im handelsrechtlichen<br />

Jahresabschluss ausgewiesene Steuerbelastung, bezogen auf das handelsrechtliche<br />

Ergebnis, zu niedrig. Durch die Bildung von latenten Steuern auf Basis<br />

dieser temporären Differenzen in der Gewinn- und Verlustrechnung sollte die handelsrechtliche<br />

Steuerbelastung auch dem handelsrechtlichen Ergebnis entsprechen – mit<br />

der Einschränkung, dass lediglich latente Steuern aus temporären Differenzen, die sich<br />

in Zukunft umkehren werden, gebildet wurden.<br />

Erträge und Aufwendungen aus der erstmaligen Anwendung der neuen Vorschriften<br />

des § 274 HGB sind gemäß Art. 67 Abs. 6 HGB nicht erfolgswirksam in der Gewinn-<br />

und Verlustrechnung zu erfassen, sondern erfolgsneutral mit den Gewinnrücklagen zu<br />

verrechnen.<br />

5.1.2 Geltungsbereich<br />

Die Regelungen zur Bildung von latenten Steuern gemäß § 274 HGB fallen unter die<br />

für Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des HGB. Damit sind grundsätzlich nur<br />

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