Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz - ralph ehmann
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4 Bewertung von Pensionsverpfl ichtungen nach BilMoG<br />
mögen kommt es bei vorhandenen stillen Reserven zu einer ergebniswirksamen Zuschreibung<br />
des Deckungsvermögens auf den Zeitwert.<br />
Das Saldierungsgebot führt bei den betroffenen Unternehmen zu einer Verringerung<br />
der auszuweisenden Pensionsrückstellungen.<br />
Unternehmen mit einer ausreichenden Rückdeckung werden also zukünftig mit einer<br />
Verbesserung ihres Bilanzbildes und bestimmter Kennzahlen (bspw. Eigenkapitalquote)<br />
belohnt.<br />
4.8 Übergangsregelung<br />
Die neuen Regelungen werden in zahlreichen Unternehmen zu einer deutlichen Erhöhung<br />
der handelsrechtlichen Pensionsrückstellung führen. Dies kann für einzelne<br />
Unternehmen eine hohe Belastung darstellen. Zur Milderung dieses Effekts kann das<br />
Unternehmen diesen Betrag bis zum 31.12.2024 in Jahresraten ansammeln (Art. 67<br />
Abs. 1 EGHGB). Der Gesetzgeber schreibt eine Mindestansammlung von 1/15 pro<br />
Jahr vor. Eine höhere Zuführung ist möglich und führt zu einer Verkürzung des Verteilungszeitraums.<br />
Werden im Rahmen der Umstellung der Bewertungsmethoden stille<br />
Reserven beim Deckungsvermögen aufgedeckt, sind diese zunächst mit dem Zuführungsbetrag<br />
zur neubewerteten Pensionsverpfl ichtung zu verrechnen. Lediglich ein verbleibender<br />
Restbetrag kann gemäß Art. 67 Abs. 1 EGHGB über 15 Jahre verteilt werden.<br />
Der nicht ausgewiesene Rückstellungsbetrag ist im Anhang anzugeben (Art. 67 Abs. 2<br />
EGHGB).<br />
Sollte das Wahlrecht der Verteilung nicht genutzt werden, so ist der Aufl ösungsbetrag<br />
sofort erfolgswirksam zu verbuchen.<br />
In seltenen Fällen kann es wegen der geänderten Rechnungsgrundlagen zu einer Auflösung<br />
von Pensionsrückstellungen kommen. Eine Aufl ösung der Pensionsrückstellung<br />
muss nicht erfolgen, wenn das bilanzierende Unternehmen bis zum 31.12.2024<br />
mit einer Zuführung zur Pensionsrückstellung in entsprechender Höhe rechnet. Nimmt<br />
das Unternehmen das Wahlrecht, die bestehende Pensionsverpfl ichtung beizubehalten,<br />
nicht in Anspruch, dann erfolgt die Aufl ösung der Pensionsverpfl ichtung durch eine erfolgsneutrale<br />
Verrechnung mit den Gewinnrücklagen.<br />
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