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Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz - ralph ehmann

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4 Bewertung von Pensionsverpfl ichtungen nach BilMoG<br />

mögen kommt es bei vorhandenen stillen Reserven zu einer ergebniswirksamen Zuschreibung<br />

des Deckungsvermögens auf den Zeitwert.<br />

Das Saldierungsgebot führt bei den betroffenen Unternehmen zu einer Verringerung<br />

der auszuweisenden Pensionsrückstellungen.<br />

Unternehmen mit einer ausreichenden Rückdeckung werden also zukünftig mit einer<br />

Verbesserung ihres Bilanzbildes und bestimmter Kennzahlen (bspw. Eigenkapitalquote)<br />

belohnt.<br />

4.8 Übergangsregelung<br />

Die neuen Regelungen werden in zahlreichen Unternehmen zu einer deutlichen Erhöhung<br />

der handelsrechtlichen Pensionsrückstellung führen. Dies kann für einzelne<br />

Unternehmen eine hohe Belastung darstellen. Zur Milderung dieses Effekts kann das<br />

Unternehmen diesen Betrag bis zum 31.12.2024 in Jahresraten ansammeln (Art. 67<br />

Abs. 1 EGHGB). Der Gesetzgeber schreibt eine Mindestansammlung von 1/15 pro<br />

Jahr vor. Eine höhere Zuführung ist möglich und führt zu einer Verkürzung des Verteilungszeitraums.<br />

Werden im Rahmen der Umstellung der Bewertungsmethoden stille<br />

Reserven beim Deckungsvermögen aufgedeckt, sind diese zunächst mit dem Zuführungsbetrag<br />

zur neubewerteten Pensionsverpfl ichtung zu verrechnen. Lediglich ein verbleibender<br />

Restbetrag kann gemäß Art. 67 Abs. 1 EGHGB über 15 Jahre verteilt werden.<br />

Der nicht ausgewiesene Rückstellungsbetrag ist im Anhang anzugeben (Art. 67 Abs. 2<br />

EGHGB).<br />

Sollte das Wahlrecht der Verteilung nicht genutzt werden, so ist der Aufl ösungsbetrag<br />

sofort erfolgswirksam zu verbuchen.<br />

In seltenen Fällen kann es wegen der geänderten Rechnungsgrundlagen zu einer Auflösung<br />

von Pensionsrückstellungen kommen. Eine Aufl ösung der Pensionsrückstellung<br />

muss nicht erfolgen, wenn das bilanzierende Unternehmen bis zum 31.12.2024<br />

mit einer Zuführung zur Pensionsrückstellung in entsprechender Höhe rechnet. Nimmt<br />

das Unternehmen das Wahlrecht, die bestehende Pensionsverpfl ichtung beizubehalten,<br />

nicht in Anspruch, dann erfolgt die Aufl ösung der Pensionsverpfl ichtung durch eine erfolgsneutrale<br />

Verrechnung mit den Gewinnrücklagen.<br />

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