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Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz - ralph ehmann

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4 Bewertung von Pensionsverpfl ichtungen nach BilMoG<br />

Gerade für Einzelzusagen (z. B. an Geschäftsführer und Vorstände) bietet sich eine Verpfändung<br />

der ausgewiesenen Rückdeckungsinstrumente an. Für größere Bestände ist<br />

in der Regel ein Treuhandmodell (CTA) praktikabler.<br />

Bei Lösungen über ein CTA – sei es ein Einzel-CTA oder eine überbetriebliche Treuhandlösung<br />

– fi ndet regelmäßig das Prinzip der doppelseitigen Treuhand Anwendung: Im<br />

Rahmen einer Verwaltungstreuhand organisiert der Treuhänder die Anlage und Verwaltung<br />

des ihm übertragenen Vermögens. Die Sicherungstreuhand ist als echter Vertrag<br />

zugunsten Dritter gestaltet. Im Sicherungsfall ist jeder vom Sicherungsumfang erfasste<br />

Berechtigte befugt, unmittelbar vom Treuhänder die Erfüllung seiner Ansprüche zu verlangen.<br />

Hinsichtlich der Einführung und Verwaltung eines CTA ist zu beachten, dass keine arbeitsrechtliche<br />

Änderung der bestehenden Versorgung und keine Einzelzustimmung der<br />

Arbeitnehmer notwendig sind.<br />

Durch ein CTA sollen die Ansprüche der Arbeitnehmer aus betrieblicher Altersversorgung<br />

und Wertkonten bei Insolvenz des Arbeitgebers geschützt werden. Der über den<br />

Pensionssicherungsverein a. G. garantierte gesetzliche Insolvenzschutz bleibt unberührt<br />

und besteht unverändert fort.<br />

Bei einem CTA übernimmt eine vom Trägerunternehmen rechtlich unabhängige Einheit,<br />

die meist in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins errichtet wird, die Aufgabe des<br />

Treuhänders.<br />

Die Vermögensmittel zur Erfüllung der Verpfl ichtungen gegenüber den Mitarbeitern werden<br />

vom Betriebsvermögen des Unternehmens separiert, indem sie auf den Treuhänder<br />

übertragen werden. Der Treuhänder wird rechtlicher Eigentümer des Treuhandvermögens.<br />

Wirtschaftlich Berechtigter der Vermögensmittel bleibt weiterhin das Unternehmen.<br />

Bei der Auswahl der zu übertragenden Vermögensmitteln besteht bei Lösungen<br />

über ein CTA eine hohe Gestaltungsfreiheit. So ist beispielsweise auch die Übertragung<br />

von Beteiligungen, Forderungen und Immobilien denkbar.<br />

Zusätzlich kann durch eine CTA-Lösung im Rahmen der internationalen Bilanzierung<br />

nach IFRS oder US-GAAP eine Saldierung von Versorgungsverpfl ichtungen mit den im<br />

CTA gehaltenen Vermögensmitteln erfolgen.<br />

Die Bewertung der saldierungsfähigen Vermögensgegenstände (Deckungsvermögen)<br />

hat mit dem Zeitwert (§ 253 Abs. 1 Satz 4 HGB) und nicht mehr mit den Anschaffungskosten<br />

zu erfolgen. Übersteigt der Zeitwert des Deckungsvermögens die Pensionsverpfl<br />

ichtung, ist der übersteigende Betrag in einem gesonderten Posten „Aktiver Unterschiedsbetrag<br />

aus der Vermögensverrechnung“ auszuweisen. Bei der Umwidmung von<br />

bisher zu Anschaffungskosten bewerteten Vermögensgegenständen zu Deckungsver-<br />

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