Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz - ralph ehmann
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4 Bewertung von Pensionsverpfl ichtungen nach BilMoG<br />
Pensionsverpfl ichtungen/Verpfl ichtungen aus Wertkonten und aktivierte Vermögensgegenstände<br />
(Rückdeckungsversicherung bzw. Wertpapier) in der Bilanz in gleicher Höhe<br />
abgebildet und führen in der Gewinn- und Verlustrechnung zur gleichen Ergebniswirkung.<br />
4.7 Saldierungsgebot<br />
Grundsätzlich gilt im Handelsrecht ein Saldierungsverbot von Posten der Aktivseite mit<br />
Posten der Passivseite. Dieses w urde nun für Altersversorgungs- und andere vergleichbare<br />
langfristige Verpfl ichtungen durchbrochen. Hierunter fallen laut Gesetzesbegründung:<br />
Pensionsverpfl ichtungen,<br />
Altersteilzeitverpfl ichtungen,<br />
Verpfl ichtungen aus Lebensarbeitszeitmodellen,<br />
vergleichbare langfristig fällige Verpfl ichtungen.<br />
Mit dem Saldierungsgebot soll eine Angleichung an die internationale Bilanzierung<br />
erreicht werden. Künftig dürfen Vermögensgegenstände zur Saldierung herangezogen<br />
werden, die dem Zugriff aller übrigen Gläubiger entzogen sind und ausschließlich zur<br />
Erfüllung der Schulden aus Altersversorgungsverpfl ichtungen oder vergleichbaren langfristig<br />
fälligen Verpfl ichtungen dienen. Ebenso ist mit den zugehörigen Aufwendungen<br />
und Erträgen zu verfahren (§ 246 Abs. 2 HGB).<br />
Für die Qualifi zierung als saldierungsfähiges Deckungsvermögen müssen die folgenden<br />
Voraussetzungen erfüllt sein:<br />
jederzeitige Verwertbarkeit,<br />
keine Belastung der Vermögensgegenstände (z. B. Hypothek, Grundschuld),<br />
kein betriebsnotwendiges Anlagevermögen (z. B. selbst genutzte Grund stücke).<br />
Die Vermögensgegenstände müssen zudem dem Zugriff anderer Gläubiger entzogen<br />
sein. Hierfür kommen üblicherweise die nachfolgenden Sicherungsinstrumente in Betracht:<br />
Verpfändung,<br />
Treuhandlösungen (CTA – „contractual trust arrangement“).<br />
Sowohl die Verpfändung als auch die Treuhandvereinbarungen gelten als insolvenzsichere<br />
Lösungen. Insbesondere die Insolvenzfestigkeit von Verpfändungen an Gesellschafter-Geschäftsführer<br />
wurde höchstrichterlich bestätigt.<br />
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