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Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz - ralph ehmann

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4 Bewertung von Pensionsverpfl ichtungen nach BilMoG<br />

Pensionsverpfl ichtungen/Verpfl ichtungen aus Wertkonten und aktivierte Vermögensgegenstände<br />

(Rückdeckungsversicherung bzw. Wertpapier) in der Bilanz in gleicher Höhe<br />

abgebildet und führen in der Gewinn- und Verlustrechnung zur gleichen Ergebniswirkung.<br />

4.7 Saldierungsgebot<br />

Grundsätzlich gilt im Handelsrecht ein Saldierungsverbot von Posten der Aktivseite mit<br />

Posten der Passivseite. Dieses w urde nun für Altersversorgungs- und andere vergleichbare<br />

langfristige Verpfl ichtungen durchbrochen. Hierunter fallen laut Gesetzesbegründung:<br />

Pensionsverpfl ichtungen,<br />

Altersteilzeitverpfl ichtungen,<br />

Verpfl ichtungen aus Lebensarbeitszeitmodellen,<br />

vergleichbare langfristig fällige Verpfl ichtungen.<br />

Mit dem Saldierungsgebot soll eine Angleichung an die internationale Bilanzierung<br />

erreicht werden. Künftig dürfen Vermögensgegenstände zur Saldierung herangezogen<br />

werden, die dem Zugriff aller übrigen Gläubiger entzogen sind und ausschließlich zur<br />

Erfüllung der Schulden aus Altersversorgungsverpfl ichtungen oder vergleichbaren langfristig<br />

fälligen Verpfl ichtungen dienen. Ebenso ist mit den zugehörigen Aufwendungen<br />

und Erträgen zu verfahren (§ 246 Abs. 2 HGB).<br />

Für die Qualifi zierung als saldierungsfähiges Deckungsvermögen müssen die folgenden<br />

Voraussetzungen erfüllt sein:<br />

jederzeitige Verwertbarkeit,<br />

keine Belastung der Vermögensgegenstände (z. B. Hypothek, Grundschuld),<br />

kein betriebsnotwendiges Anlagevermögen (z. B. selbst genutzte Grund stücke).<br />

Die Vermögensgegenstände müssen zudem dem Zugriff anderer Gläubiger entzogen<br />

sein. Hierfür kommen üblicherweise die nachfolgenden Sicherungsinstrumente in Betracht:<br />

Verpfändung,<br />

Treuhandlösungen (CTA – „contractual trust arrangement“).<br />

Sowohl die Verpfändung als auch die Treuhandvereinbarungen gelten als insolvenzsichere<br />

Lösungen. Insbesondere die Insolvenzfestigkeit von Verpfändungen an Gesellschafter-Geschäftsführer<br />

wurde höchstrichterlich bestätigt.<br />

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