Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz - ralph ehmann
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4 Bewertung von Pensionsverpfl ichtungen nach BilMoG<br />
4.6 Bewertung von Pensionsverpfl ichtungen und Verpfl ichtungen<br />
aus Wertkonten nach § 253 Abs. 1 Satz 3 HGB<br />
In der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses vom 18.03.2009 wurde eine neue<br />
Regelung in § 253 Abs. 1 Satz 3 HGB zur Bewertung von wertpapiergebundenen<br />
Zusagen aufgenommen. Dabei handelt es sich um in der Praxis übliche Zusagen, bei<br />
denen sich der Umfang der Verpfl ichtung nach dem beizulegenden Zeitwert bestimmter<br />
Vermögensgegenstände richtet.<br />
Demnach sind für Altersversorgungs- oder vergleichbare langfristig fällige Verpfl ichtungen,<br />
deren Höhe sich ausschließlich nach dem Zeitwert von Wertpapieren i. S. d.<br />
§ 266 Abs. 2 A. III. 5 HGB bestimmt, die Rückstellungen in Höhe des Zeitwerts dieser<br />
Wertpapiere anzusetzen, soweit der Zeitwert dieser Wertpapiere den Mindestbetrag<br />
der Verpfl ichtung übersteigt.<br />
In der Praxis weitverbreitet fi nden sich auch Pensionszusagen, deren Wert sich aus<br />
zugrunde liegenden Rückdeckungsversicherungen ergibt. Dabei handelt es sich zwar<br />
nicht um Wertpapiere i. S. d. § 266 Abs. 2 A. III. 5 HGB, bei einer unmittelbaren Bindung<br />
der Zusage an die Rückdeckungsversicherung ist die Gestaltung aber durchaus<br />
mit der wertpapiergebundenen Zusage vergleichbar. Nach herrschender Meinung ist<br />
daher davon auszugehen, dass die Regelung neben Wertpapieren auch Rückdeckungsversicherungen<br />
als zugrunde liegende Anlage erfasst. In der Regel werden die versicherungsgebundenen<br />
Zusagen so gestaltet, dass im Zusagentext auf die Rückdeckungsversicherung<br />
verwiesen wird. In der Regel wird die Rückdeckungsversicherung sogar<br />
direkt in Bezug genommen (z. B. beitragsorientierte Leistungszusage mit Bezugnahme<br />
auf Rückdeckungsversicherung). Die Verpfl ichtung ist in diesem Fall mit dem Wert der<br />
Rückdeckungsversicherung zum Stichtag zu bewerten.<br />
Liegt lediglich eine kongruente Absicherung von Leistungszusagen durch bspw. eine<br />
Rückdeckungsversicherung vor, fehlt es an der oben beschriebenen Bezugnahme. In<br />
diesem Fall kommt § 253 Abs. 1 Satz 3 HGB nicht zur Anwendung.<br />
Bei „in Geld“ geführten versicherungs- bzw. wertpapiergebundenen Wertkonten<br />
greift ebenfalls diese Sonderregelung. Danach sind die Verpfl ichtungen in Höhe des<br />
Zeitwerts des Referenzvermögensgegenstandes (Versicherung oder Wertpapier) zu bilanzieren.<br />
Da das Deckungsvermögen mit dem Zeitwert bewertet werden muss, kommt<br />
es zu einer kongruenten Abbildung von Verpfl ichtungen und Deckungsvermögen in der<br />
Bilanz bzw. Gewinn- und Verlustrechnung.<br />
Bei Anwendung des § 253 Abs. 1 Satz 3 HGB muss kein versicherungsmathematisches<br />
Gutachten erstellt werden, wenn der Zeitwert der zugrunde liegenden Vermögensgegenstände<br />
den Wert der Mindestleistung übersteigt. Wenn das Vermögen<br />
zudem die Voraussetzungen für ein Deckungsvermögen i. S. d. § 246 Abs. 2 HGB erfüllt,<br />
kann eine vollständige Saldierung erfolgen (vgl. Kapitel 4.7). In diesem Fall werden<br />
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