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Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz - ralph ehmann

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4 Bewertung von Pensionsverpfl ichtungen nach BilMoG<br />

4.6 Bewertung von Pensionsverpfl ichtungen und Verpfl ichtungen<br />

aus Wertkonten nach § 253 Abs. 1 Satz 3 HGB<br />

In der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses vom 18.03.2009 wurde eine neue<br />

Regelung in § 253 Abs. 1 Satz 3 HGB zur Bewertung von wertpapiergebundenen<br />

Zusagen aufgenommen. Dabei handelt es sich um in der Praxis übliche Zusagen, bei<br />

denen sich der Umfang der Verpfl ichtung nach dem beizulegenden Zeitwert bestimmter<br />

Vermögensgegenstände richtet.<br />

Demnach sind für Altersversorgungs- oder vergleichbare langfristig fällige Verpfl ichtungen,<br />

deren Höhe sich ausschließlich nach dem Zeitwert von Wertpapieren i. S. d.<br />

§ 266 Abs. 2 A. III. 5 HGB bestimmt, die Rückstellungen in Höhe des Zeitwerts dieser<br />

Wertpapiere anzusetzen, soweit der Zeitwert dieser Wertpapiere den Mindestbetrag<br />

der Verpfl ichtung übersteigt.<br />

In der Praxis weitverbreitet fi nden sich auch Pensionszusagen, deren Wert sich aus<br />

zugrunde liegenden Rückdeckungsversicherungen ergibt. Dabei handelt es sich zwar<br />

nicht um Wertpapiere i. S. d. § 266 Abs. 2 A. III. 5 HGB, bei einer unmittelbaren Bindung<br />

der Zusage an die Rückdeckungsversicherung ist die Gestaltung aber durchaus<br />

mit der wertpapiergebundenen Zusage vergleichbar. Nach herrschender Meinung ist<br />

daher davon auszugehen, dass die Regelung neben Wertpapieren auch Rückdeckungsversicherungen<br />

als zugrunde liegende Anlage erfasst. In der Regel werden die versicherungsgebundenen<br />

Zusagen so gestaltet, dass im Zusagentext auf die Rückdeckungsversicherung<br />

verwiesen wird. In der Regel wird die Rückdeckungsversicherung sogar<br />

direkt in Bezug genommen (z. B. beitragsorientierte Leistungszusage mit Bezugnahme<br />

auf Rückdeckungsversicherung). Die Verpfl ichtung ist in diesem Fall mit dem Wert der<br />

Rückdeckungsversicherung zum Stichtag zu bewerten.<br />

Liegt lediglich eine kongruente Absicherung von Leistungszusagen durch bspw. eine<br />

Rückdeckungsversicherung vor, fehlt es an der oben beschriebenen Bezugnahme. In<br />

diesem Fall kommt § 253 Abs. 1 Satz 3 HGB nicht zur Anwendung.<br />

Bei „in Geld“ geführten versicherungs- bzw. wertpapiergebundenen Wertkonten<br />

greift ebenfalls diese Sonderregelung. Danach sind die Verpfl ichtungen in Höhe des<br />

Zeitwerts des Referenzvermögensgegenstandes (Versicherung oder Wertpapier) zu bilanzieren.<br />

Da das Deckungsvermögen mit dem Zeitwert bewertet werden muss, kommt<br />

es zu einer kongruenten Abbildung von Verpfl ichtungen und Deckungsvermögen in der<br />

Bilanz bzw. Gewinn- und Verlustrechnung.<br />

Bei Anwendung des § 253 Abs. 1 Satz 3 HGB muss kein versicherungsmathematisches<br />

Gutachten erstellt werden, wenn der Zeitwert der zugrunde liegenden Vermögensgegenstände<br />

den Wert der Mindestleistung übersteigt. Wenn das Vermögen<br />

zudem die Voraussetzungen für ein Deckungsvermögen i. S. d. § 246 Abs. 2 HGB erfüllt,<br />

kann eine vollständige Saldierung erfolgen (vgl. Kapitel 4.7). In diesem Fall werden<br />

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