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Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz - ralph ehmann

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4 Bewertung von Pensionsverpfl ichtungen nach BilMoG<br />

Durch die Absenkung des Rechnungszinses, die Berücksichtigung von Trends u. a. kann<br />

sich insbesondere für Unternehmen, die bisher die nach steuerrechtlichen Grundsätzen<br />

ermittelte Pensionsrückstellung in die Handelsbilanz übernommen haben, eine erhebliche<br />

Erhöhung der handelsrechtlichen Pensionsrückstellung ergeben. Die nachfolgende<br />

Abbildung zeigt die Auswirkungen aufgrund der Absenkung des Rechnungszinses; die<br />

relative Erhöhung ist u. a. altersabhängig.<br />

60,0%<br />

50,0%<br />

40,0%<br />

30,0%<br />

20,0%<br />

10,0%<br />

0,0%<br />

31 34 37 40 43 46 49 52 55 58 61 64 67 70 73 76 79 82 85 88<br />

■ Änderung der Pensionsrückstellung<br />

Beispiel für die Erhöhung der Pensionsrückstellung durch die Berücksichtigung der Absenkung des Rechnungszinses<br />

von 6 % auf 4,5 %. (Mann geboren am 01.01.1970, Diensteintritt 01.01.2000, Zusagebeginn 01.01.2000,<br />

Zusage auf 1.000 EUR mtl. Altersrente ab vollendetem 67. Lebensjahr, einer Invalidenrente in gleicher Höhe<br />

und mit einer 60 %igen Witwenrente (kollektiv bewertet)); berechnet unter Verwendung der Richttafeln 2005 G<br />

von Klaus Heubeck Richttafeln GmbH, Köln<br />

Die Abbildung zeigt, dass der niedrigere Rechnungszins insbesondere bei jungen Anwärtern<br />

starke Auswirkungen auf die Höhe der Pensionsrückstellung hat. Je älter die<br />

Versorgungsberechtigten sind, desto geringer fällt die Zinswirkung auf die Pensionsrückstellung<br />

aus.<br />

Pensionsgutachten werden in der Praxis in der Regel zwei bis drei Monate vor dem<br />

Bilanzstichtag erstellt. Die Gesetzesbegründung zum BilMoG weist hierbei darauf hin,<br />

dass bereits zu diesem Zeitpunkt eine Bewertung mit dem dann vorliegenden Rechnungszins<br />

erstellt werden kann. Eine Neuberechnung ist nur notwendig, wenn sich bis<br />

zum Bilanzstichtag wesentliche Änderungen der Parameter ergeben.<br />

23

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