25.02.2013 Aufrufe

Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz - ralph ehmann

Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz - ralph ehmann

Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz - ralph ehmann

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

4 Bewertung von Pensionsverpfl ichtungen nach BilMoG<br />

Das BilMoG regelt allerdings den Rechnungszins für die Bewertung der Versorgungsverpfl<br />

ichtungen für Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger eindeutig und lässt diesen<br />

durch die Deutsche Bundesbank verpfl ichtend festlegen. Dieses Verfahren dürfte<br />

die zukünftige Vergleichbarkeit von Pensionsrückstellungen erheblich vereinfachen.<br />

Für die Bewertung von Pensionsverpfl ichtungen ist die Berücksichtigung eines durchschnittlichen<br />

Marktzinssatzes der vergangenen sieben Jahre vorgesehen. Dieser muss<br />

grundsätzlich für jede einzelne Zusage unter Berücksichtigung der jeweiligen Restlaufzeit<br />

ermittelt werden.<br />

Zu Vereinfachungszwecken kann alternativ dazu pauschal ein einheitlicher Rechnungszins<br />

für alle Zusagen verwendet werden. Dabei wird eine Restlaufzeit von 15 Jahren<br />

zugrunde gelegt.<br />

Grundsatz für die Abzinsung<br />

von Rückstellungen:<br />

Wahlrecht für Pensionsverpfl<br />

ichtungen und andere langfristige<br />

Verpfl ichtungen:<br />

22<br />

Abzinsung mit dem durchschnittlichen Marktzins<br />

der letzten 7 Jahre entsprechend der<br />

prognostizierten Restlaufzeit der Verpfl ichtung<br />

Abzinsung mit dem durchschnittlichen Marktzins<br />

der letzten 7 Jahre entsprechend einer<br />

Restlaufzeit von 15 Jahren<br />

Der Rechnungszins wird von der Deutschen Bundesbank aufgrund einer Rechtsverordnung<br />

des Bundesministeriums der Justiz, der Rückstellungsabzinsungsverordnung<br />

(RückAbzinsV), monatlich ermittelt und veröffentlicht. Die Ermittlung des Rechnungszinses<br />

erfolgt auf Basis einer Null-Kupon-Euro-Festzinsswapkurve, die um einen Aufschlag<br />

erhöht wird. 14 Da das Volumen deutscher und europäischer Unternehmensanleihen<br />

derzeit – insbesondere für lange Laufzeiten – nicht ausreichend ist, hat sich der<br />

Gesetzgeber dazu entschieden, den Rechnungszins auf der Grundlage einer Null-Kupon-<br />

Euro-Festzinsswapkurve zu berechnen. Die Null-Kupon-Euro-Festzinsswapkurve wird<br />

aus Null-Kupon-Euro-Zinsswapsätzen mit den Laufzeiten ein bis zehn, zwölf, 15, 20, 25,<br />

30, 40 und 50 Jahre abgeleitet. Um dennoch auf das Niveau von hochklassigen auf Euro<br />

lautenden Unternehmensanleihen (Rating von AA oder Aa) zu gelangen, wird die Null-<br />

Kupon-Euro-Festzinsswapkurve über die gesamte Laufzeit um einen einheitlichen Aufschlag<br />

erhöht. Die sich hieraus ergebende Zinsstrukturkurve weist mehr Stabilität auf als<br />

eine, die ausschließlich auf Basis von Unternehmensanleihen ermittelt wird.<br />

Mit der Anwendung eines durchschnittlichen Marktzinses verfolgt der Gesetzgeber das<br />

Ziel, kurzfristige Schwankungen im Zinsniveau zu glätten und nur langfristige Änderungen<br />

zu berücksichtigen.<br />

Der durchschnittliche Marktzins der letzten sieben Jahre für eine 15-jährige Restlaufzeit<br />

lag zum Monatsende Oktober 2009 bei 5,26 %.<br />

14 RückAbzinsV, B. Besonderer Teil – Zu § 1.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!