Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz - ralph ehmann
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4 Bewertung von Pensionsverpfl ichtungen nach BilMoG<br />
dass kurzfristige Effekte zu Schwankungen im Ausweis der Pensionsrückstellungen<br />
führen.<br />
Praxistipp:<br />
Die zusagenden Unternehmen sollten prüfen, ob eine Änderung der Versorgungsordnung<br />
hin zu einer fest vereinbarten Anpassung der betroffenen laufenden<br />
Betriebsrenten möglich ist. Die Zusagen und somit die Rückstellungen werden<br />
besser kalkulierbar. Eine fest vereinbarte Rentendynamik kann zudem auch bei der<br />
steuerrechtlichen Bewertung der Pensionsrückstellung berücksichtigt werden.<br />
Für Zusagen, die nicht der Anpassungsprüfungspfl icht nach § 16 BetrAVG unterliegen,<br />
muss weiterhin keine Berücksichtigung eines Preistrends erfolgen. Zu diesen Zusagen<br />
gehören z. B. Kapitalzusagen oder Zusagen an Personen, die nicht dem Betriebsrentengesetz<br />
unterliegen (z. B. beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH)<br />
und für die nicht explizit eine Anpassung vereinbart ist.<br />
Die Berücksichtigung eines Kostentrends beinhaltet z. B. die zukünftige Gehaltsentwicklung<br />
bei gehaltsabhängigen Zusagen. Dies kann Anwendung fi nden bei:<br />
Gesamtversorgungszusagen,<br />
endgehaltsabhängigen Zusagen,<br />
beitragsorientierten Leistungszusagen, deren Aufwand sich an der Vergütungshöhe<br />
orientiert.<br />
Festbetragszusagen oder beitragsorientierte Zusagen mit einem festen Betrag sind dagegen<br />
nicht von der Berücksichtigung eines Gehaltstrends betroffen. Die Versorgungsleistung<br />
aus diesen Zusagen ist von der Höhe des Gehalts und dessen Entwicklung<br />
unabhängig.<br />
Als weitere Trends kommen z. B. in Betracht:<br />
die Entwicklung der Beitragsbemessungsgrenze in der Deutschen Rentenversicherung,<br />
soweit eine Pensionszusage darauf Bezug nimmt, oder<br />
die weitere Entwicklung eines vorgegeben Indexes.<br />
4.2 Abzinsungspfl icht und Rechnungszins<br />
Die Abzinsungspfl icht für Rückstellungen ist nunmehr im Gesetz geregelt (§ 253 Abs. 2<br />
HGB). Diese Änderung ist in der Praxis kaum relevant, da die Pensionsrückstellungen<br />
bereits in der Vergangenheit abgezinst wurden. 13<br />
13 HFA Stellungnahme 2/1988, S. 165.<br />
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