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Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz - ralph ehmann

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4 Bewertung von Pensionsverpfl ichtungen nach BilMoG<br />

dass kurzfristige Effekte zu Schwankungen im Ausweis der Pensionsrückstellungen<br />

führen.<br />

Praxistipp:<br />

Die zusagenden Unternehmen sollten prüfen, ob eine Änderung der Versorgungsordnung<br />

hin zu einer fest vereinbarten Anpassung der betroffenen laufenden<br />

Betriebsrenten möglich ist. Die Zusagen und somit die Rückstellungen werden<br />

besser kalkulierbar. Eine fest vereinbarte Rentendynamik kann zudem auch bei der<br />

steuerrechtlichen Bewertung der Pensionsrückstellung berücksichtigt werden.<br />

Für Zusagen, die nicht der Anpassungsprüfungspfl icht nach § 16 BetrAVG unterliegen,<br />

muss weiterhin keine Berücksichtigung eines Preistrends erfolgen. Zu diesen Zusagen<br />

gehören z. B. Kapitalzusagen oder Zusagen an Personen, die nicht dem Betriebsrentengesetz<br />

unterliegen (z. B. beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH)<br />

und für die nicht explizit eine Anpassung vereinbart ist.<br />

Die Berücksichtigung eines Kostentrends beinhaltet z. B. die zukünftige Gehaltsentwicklung<br />

bei gehaltsabhängigen Zusagen. Dies kann Anwendung fi nden bei:<br />

Gesamtversorgungszusagen,<br />

endgehaltsabhängigen Zusagen,<br />

beitragsorientierten Leistungszusagen, deren Aufwand sich an der Vergütungshöhe<br />

orientiert.<br />

Festbetragszusagen oder beitragsorientierte Zusagen mit einem festen Betrag sind dagegen<br />

nicht von der Berücksichtigung eines Gehaltstrends betroffen. Die Versorgungsleistung<br />

aus diesen Zusagen ist von der Höhe des Gehalts und dessen Entwicklung<br />

unabhängig.<br />

Als weitere Trends kommen z. B. in Betracht:<br />

die Entwicklung der Beitragsbemessungsgrenze in der Deutschen Rentenversicherung,<br />

soweit eine Pensionszusage darauf Bezug nimmt, oder<br />

die weitere Entwicklung eines vorgegeben Indexes.<br />

4.2 Abzinsungspfl icht und Rechnungszins<br />

Die Abzinsungspfl icht für Rückstellungen ist nunmehr im Gesetz geregelt (§ 253 Abs. 2<br />

HGB). Diese Änderung ist in der Praxis kaum relevant, da die Pensionsrückstellungen<br />

bereits in der Vergangenheit abgezinst wurden. 13<br />

13 HFA Stellungnahme 2/1988, S. 165.<br />

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