Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz - ralph ehmann
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3 Bewertung von Pensionsverpfl ichtungen vor BilMoG<br />
tenversicherung sollte daher auch in der handelsrechtlichen Bewertung Berücksichtigung<br />
fi nden.<br />
Das Unternehmen ist allerdings nicht gehindert, die betriebsindividuell beobachteten<br />
Pensionierungsgewohnheiten zu berücksichtigen. Insbesondere bei Versorgungsberechtigten<br />
mit hoher Belastung ist ein früheres Pensionierungsalter wahrscheinlich.<br />
Durch die frühere Pensionierung kann es zu einer Verringerung der vom Unternehmen<br />
zu erbringenden Versorgungsleistung kommen; die Pensionsrückstellung würde dann<br />
auch niedriger ausfallen. Aus dem Vorsichtsprinzip heraus spricht jedoch nichts dagegen,<br />
in diesem Fall den höheren Ansatz beizubehalten.<br />
3.3.5 Rechnungszins<br />
Für die Abzinsung musste ein angemessener Rechnungszins festgelegt werden. Der<br />
für die Steuerbilanz vorgeschriebene Rechnungszins von 6 % war vereinfachend als<br />
höchstmöglicher handelsrechtlicher Zins anzusehen. Aus Vorsichtsgründen konnte ein<br />
niedrigerer Rechnungszins angesetzt werden, mindestens aber 3 %. Die Verwendung<br />
eines niedrigeren Rechnungszinses führt zu einer höheren Pensionsrückstellung 12 .<br />
12 IDW RS HFA 2/1988.<br />
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