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Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz - ralph ehmann

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3 Bewertung von Pensionsverpfl ichtungen vor BilMoG<br />

tenversicherung sollte daher auch in der handelsrechtlichen Bewertung Berücksichtigung<br />

fi nden.<br />

Das Unternehmen ist allerdings nicht gehindert, die betriebsindividuell beobachteten<br />

Pensionierungsgewohnheiten zu berücksichtigen. Insbesondere bei Versorgungsberechtigten<br />

mit hoher Belastung ist ein früheres Pensionierungsalter wahrscheinlich.<br />

Durch die frühere Pensionierung kann es zu einer Verringerung der vom Unternehmen<br />

zu erbringenden Versorgungsleistung kommen; die Pensionsrückstellung würde dann<br />

auch niedriger ausfallen. Aus dem Vorsichtsprinzip heraus spricht jedoch nichts dagegen,<br />

in diesem Fall den höheren Ansatz beizubehalten.<br />

3.3.5 Rechnungszins<br />

Für die Abzinsung musste ein angemessener Rechnungszins festgelegt werden. Der<br />

für die Steuerbilanz vorgeschriebene Rechnungszins von 6 % war vereinfachend als<br />

höchstmöglicher handelsrechtlicher Zins anzusehen. Aus Vorsichtsgründen konnte ein<br />

niedrigerer Rechnungszins angesetzt werden, mindestens aber 3 %. Die Verwendung<br />

eines niedrigeren Rechnungszinses führt zu einer höheren Pensionsrückstellung 12 .<br />

12 IDW RS HFA 2/1988.<br />

19

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