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Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz - ralph ehmann

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3 Bewertung von Pensionsverpfl ichtungen vor BilMoG<br />

3.3 Rechnungsgrundlagen<br />

3.3.1 Biometrische Wahrscheinlichkeiten<br />

Die Frage nach der Wahrscheinlichkeit, mit der ein Unternehmen für eine zugesagte<br />

Leistung in Anspruch genommen wird und wie lange diese Leistung voraussichtlich<br />

gezahlt werden muss, lässt sich nur aus der statistischen Auswertung einer hinreichend<br />

großen Menge von Daten beantworten. In Deutschland werden für diese biometrischen<br />

Annahmen im Umfeld der Pensionsverpfl ichtungen üblicherweise die Richttafeln von<br />

Klaus Heubeck verwendet. Diese sind auch durch den BFH anerkannt.<br />

In diesen Tafeln sind u. a. die Sterbe-, Invalidisierungs- und Verheiratungswahrscheinlichkeit<br />

in Abhängigkeit von Geschlecht und Alter berücksichtigt. Die aktuellen Tafeln,<br />

die Richttafeln 2005 G, berücksichtigen zudem, dass die Sterbewahrscheinlichkeiten<br />

nicht nur vom Alter als absolutem Wert abhängen, sondern auch vom Geburtsjahr. Man<br />

spricht daher von einer Generationentafel.<br />

3.3.2 Fluktuation<br />

Das Ausscheiden von Mitarbeitern (Fluktuation) kann dazu führen, dass Versorgungsanwartschaften<br />

verfallen. In der Berechnung des steuerlichen Teilwerts nach § 6a EStG<br />

wird dies pauschal berücksichtigt, indem ein Mindestalter von 27 Jahren zu beachten<br />

ist. 10<br />

Diese pauschale Berücksichtigung der Fluktuation kann jedoch u. U. bei größeren Betrieben<br />

nicht sachgerecht sein. Daher können handelsrechtlich auch betriebseigene Fluktuationsraten<br />

berücksichtigt werden.<br />

3.3.3 Verheiratungswahrscheinlichkeit<br />

Pensionszusagen oder Versorgungsordnungen können Leistungen an Hinterbliebene<br />

enthalten. Diese können in der Zusage kollektiv formuliert sein oder der Berechtigte<br />

wird explizit benannt 11. Entsprechend fl ießt in die Bewertung entweder die Verheiratungswahrscheinlichkeit<br />

nach der kollektiven Methode (ohne Berücksichtigung des individuellen<br />

Familienstands und des Geburtsdatums des Berechtigten) ein oder es werden<br />

die individuellen Daten des Versorgungsberechtigten berücksichtigt.<br />

3.3.4 Altersgrenze<br />

Grundsätzlich wird man von einer Pensionierung zum gesetzlichen Pensionierungsalter<br />

ausgehen können. Die Anhebung dieses Pensionierungsalters in der gesetzlichen Ren-<br />

10 Für Zusagen ab 01.01.2009; für Zusagen vor 01.01.2001: Mindestalter 30; für Zusagen zwischen 01.01.2001 und 31.12.2008:<br />

Mindestalter 28 (R 6a Abs. 10 EStR).<br />

11 Die Versorgungsleistungen für den Fall des Todes sind aus steuerlicher Sicht auf einen engen und genau defi nierten<br />

Begünstigtenkreis begrenzt.<br />

18

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