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Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz - ralph ehmann

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2 Bilanzierung von Versorgungsverpfl ichtungen dem Grunde nach<br />

Beispiel Unterstützungskasse:<br />

Die Grundform der Unterstützungskasse, die sogenannte pauschaldotierte<br />

oder auch reservepolsterfi nanzierte Unterstützungskasse, führt in der Praxis<br />

regelmäßig zu Unterdeckungen. Der Gesetzgeber hat in § 4d EStG festgelegt, dass<br />

Zuwendungen zu dieser Form der Unterstützungskasse nur in begrenzter Höhe<br />

betriebsausgabenwirksam erfolgen kann. Sobald das tatsächliche Kassenvermögen<br />

in der Unterstützungskasse das sogenannte zulässige Kassenvermögen überschreitet,<br />

ist die weitere betriebsausgabenwirksame Zuwendung des Trägerunternehmens<br />

ausgeschlossen. In der Praxis wird diese Begrenzung oft schon nach wenigen<br />

Jahren erreicht. Die Trägerunternehmen stellen die Zuwendungen zu diesem<br />

Zeitpunkt regelmäßig ein, und es kommt spätestens ab diesem Zeitpunkt zu einer<br />

Unterdeckung, welche im handelsrechtlichen Jahresabschluss zu erfassen ist. In<br />

der Regel erfolgt hier in der Praxis kein bilanzieller Ausweis der Unterdeckung; die<br />

Unterdeckung wird vielmehr im Anhang angegeben.<br />

Bei kongruent rückgedeckten Unterstützungskassen erfolgt die Dotierung über<br />

Zuwendungen an die Unterstützungskasse, die diese Zuwendungen als Beiträge<br />

in eine entsprechende Rückdeckungsversicherung einbringt (entsprechend des<br />

hinterlegten Rückdeckungstarifs). Damit ist eine Unterdeckung grundsätzlich ausgeschlossen.<br />

2.4 Änderung durch BilMoG<br />

Zur Bildung von Rückstellungen für Pensionsverpfl ichtungen aus unmittelbaren Versorgungszusagen<br />

hat sich durch das BilMoG keine wesentliche Änderung ergeben. Um<br />

eine Annäherung der Bewertung von Pensionsverpfl ichtungen an die Rechnungslegung<br />

nach IFRS zu erreichen, sah der Referentenentwurf des BilMoG die Aufhebung des<br />

Art. 28 Abs. 1 Satz 2 EGHGB vor 3 . Durch den Wegfall des dort geregelten Passivierungswahlrechts<br />

für mittelbare Verpfl ichtungen wären diese grundsätzlich passivierungspfl ichtig<br />

geworden. Die Streichung des Satzes 2 sieht das verabschiedete BilMoG nicht mehr<br />

vor. Das Passivierungswahlrecht für mittelbare Zusagen bleibt damit erhalten.<br />

Die neuen Regelungen des BilMoG zur Bewertung von Pensionsverpfl ichtungen können<br />

allerdings Auswirkungen auf die Höhe eines auszuweisenden Fehlbetrages bei Unterdeckung<br />

haben 4 . Gegebenenfalls muss ein Fehlbetrag auch erstmals ausgewiesen<br />

werden.<br />

Aufgrund der begrenzten steuerwirksamen Dotierungsmöglichkeiten liegen bei pauschal<br />

dotierten Unterstützungskassen in der Regel bereits vor BilMoG Unterdeckungen<br />

vor. Der Fehlbetrag wird als Differenz zwischen dem auf der Basis von Zeitwerten<br />

3 Vgl. Referentenentwurf zum BilMoG, S. 203.<br />

4 Vgl. Rhiel, Der Betrieb 28/29, S. 1512 f.<br />

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