Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz - ralph ehmann

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25.02.2013 Aufrufe

2 Bilanzierung von Versorgungsverpfl ichtungen dem Grunde nach 2 Bilanzierung von Versorgungsverpfl ichtungen dem Grunde nach 2.1 Überblick Grundsätzlich hat ein Unternehmen die eingegangenen Verpfl ichtungen im handelsrechtlichen Jahresabschluss zu erfassen. Zu diesen Verpfl ichtungen gehören auch die sich ergebenden Verpfl ichtungen aus einer Versorgungszusage. Zu beachten ist, dass im Unterschied zur Steuerbilanz alle eingegangenen Versorgungsverpfl ichtungen hinsichtlich einer direkten fi nanziellen Einstandspfl icht seitens des zusagenden Unternehmens geprüft werden müssen und nicht nur die Verpfl ichtungen aus einer Direktzusage. Grundsätzlich ist eine solche Einstandspfl icht in allen fünf Durchführungswegen denkbar: 10 Direktzusage, Unterstützungskasse, Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds. 2.2 Unmittelbare Verpfl ichtungen Eine unmittelbare Verpfl ichtung zur Erfüllung einer gegebenen Versorgungszusage ergibt sich aus der Direktzusage (Pensionszusage). Bei diesem Durchführungsweg hat das Unternehmen einem Versorgungsberechtigten eine Versorgungszusage erteilt und erfüllt diese ohne Einschaltung eines Dritten. Das Unternehmen kann die hierfür erforderlichen fi nanziellen Mittel schon während der Anwartschaft ansparen. Dazu besteht allerdings keine Verpfl ichtung. Eine Möglichkeit stellt in diesem Zusammenhang beispielsweise der Abschluss einer Rückdeckungsversicherung dar. Typische Zusageform in der Vergangenheit war die sogenannte „Leistungszusage“. Hierbei wird dem Versorgungsberechtigten eine feste Leistung versprochen, unabhängig vom Aufwand für das Unternehmen. Beispiele: Der Versorgungsberechtigte erhält ab Beginn seines Ruhestands nach dem voll endeten 65. Lebensjahr eine lebenslang laufende Altersrente in Höhe von monatlich 1.000 EUR. Der Versorgungsberechtigte erhält eine lebenslang laufende Altersrente ab der Vollendung seines 65. Lebensjahres. Die Höhe der monatlichen Rente ergibt sich aus der Anzahl der vollendeten Dienstjahre multipliziert mit 10 EUR.

2 Bilanzierung von Versorgungsverpfl ichtungen dem Grunde nach Die Witwe des Versorgungsberechtigten erhält nach dem Tod des Versorgungsberechtigten eine einmalige Kapitalleistung in Höhe von 100.000 EUR. Neuere Zusagen sehen zumeist eine sogenannte „beitragsorientierte Leistungszusage“ vor. Bei dieser Zusageform defi niert das Unternehmen in der Regel den Aufwand, den es für die Versorgung des Versorgungsberechtigten leisten will, und errechnet hieraus anhand einer „Tabelle“ die sich ergebende Leistung. Diese „Tabelle“ kann z. B. ein Versicherungstarif oder eine nach sonstigen fi nanz- oder versicherungsmathematischen Grundsätzen erstellte Tabelle sein. Unabhängig von der gewählten Zusageform löst eine Direktzusage grundsätzlich eine Verpfl ichtung zur Erfassung im handelsrechtlichen Jahresabschluss aus (§ 253 Abs. 1 HGB). Für Altzusagen, d. h., die Zusage wurde vor dem 01.01.1987 erteilt, besteht allerdings ein Wahlrecht zur Erfassung in der Bilanz des Unternehmens. Wird die Versorgungsverpfl ichtung nicht bilanziert, müssen Kapitalgesellschaften deren Höhe im Anhang ihres Jahresabschlusses angeben (Art. 28 EGHGB). 2.3 Mittelbare Verpfl ichtungen Von mittelbaren Verpfl ichtungen spricht man, wenn das Unternehmen die Zusage erteilt, jedoch einen Dritten mit der Durchführung beauftragt. Als Dritte kommen nach dem Betriebsrentengesetz (BetrAVG) in Betracht: eine Lebensversicherungsgesellschaft (Direktversicherung), eine Pensionskasse, ein Pensionsfonds oder eine Unterstützungskasse. Trotz der unmittelbaren Erfüllung der Verpfl ichtungen durch einen anderen Rechtsträger besteht eine Einstandspfl icht für das Trägerunternehmen nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG (sog. Subsidiärhaftung des Arbeitgebers). Gemäß Art. 28 Abs. 1 Satz 2 EGHGB besteht für mittelbare Pensionsverpfl ichtungen ein Passivierungswahlrecht. In der Regel werden diese Verpfl ichtungen daher nicht bilanziell erfasst. Sofern sich aus einer mittelbaren Verpfl ichtung eine absehbare direkte Einstandspfl icht für das Unternehmen ergibt, ist diese zu bewerten und in der Handelsbilanz zu erfassen. Wird die Einstandspfl icht nicht in der Handelsbilanz erfasst, so müssen Kapitalgesellschaften diese im Anhang ausweisen. 11

2 Bilanzierung von Versorgungsverpfl ichtungen dem Grunde nach<br />

Die Witwe des Versorgungsberechtigten erhält nach dem Tod des Versorgungsberechtigten<br />

eine einmalige Kapitalleistung in Höhe von 100.000 EUR.<br />

Neuere Zusagen sehen zumeist eine sogenannte „beitragsorientierte Leistungszusage“<br />

vor. Bei dieser Zusageform defi niert das Unternehmen in der Regel den Aufwand,<br />

den es für die Versorgung des Versorgungsberechtigten leisten will, und errechnet hieraus<br />

anhand einer „Tabelle“ die sich ergebende Leistung. Diese „Tabelle“ kann z. B. ein<br />

Versicherungstarif oder eine nach sonstigen fi nanz- oder versicherungsmathematischen<br />

Grundsätzen erstellte Tabelle sein.<br />

Unabhängig von der gewählten Zusageform löst eine Direktzusage grundsätzlich eine<br />

Verpfl ichtung zur Erfassung im handelsrechtlichen Jahresabschluss aus (§ 253<br />

Abs. 1 HGB). Für Altzusagen, d. h., die Zusage wurde vor dem 01.01.1987 erteilt, besteht<br />

allerdings ein Wahlrecht zur Erfassung in der Bilanz des Unternehmens. Wird die<br />

Versorgungsverpfl ichtung nicht bilanziert, müssen Kapitalgesellschaften deren Höhe im<br />

Anhang ihres Jahresabschlusses angeben (Art. 28 EGHGB).<br />

2.3 Mittelbare Verpfl ichtungen<br />

Von mittelbaren Verpfl ichtungen spricht man, wenn das Unternehmen die Zusage erteilt,<br />

jedoch einen Dritten mit der Durchführung beauftragt. Als Dritte kommen nach dem<br />

Betriebsrentengesetz (BetrAVG) in Betracht:<br />

eine Lebensversicherungsgesellschaft (Direktversicherung),<br />

eine Pensionskasse,<br />

ein Pensionsfonds oder<br />

eine Unterstützungskasse.<br />

Trotz der unmittelbaren Erfüllung der Verpfl ichtungen durch einen anderen Rechtsträger<br />

besteht eine Einstandspfl icht für das Trägerunternehmen nach § 1 Abs. 1 Satz 3<br />

BetrAVG (sog. Subsidiärhaftung des Arbeitgebers).<br />

Gemäß Art. 28 Abs. 1 Satz 2 EGHGB besteht für mittelbare Pensionsverpfl ichtungen<br />

ein Passivierungswahlrecht. In der Regel werden diese Verpfl ichtungen daher nicht<br />

bilanziell erfasst.<br />

Sofern sich aus einer mittelbaren Verpfl ichtung eine absehbare direkte Einstandspfl icht<br />

für das Unternehmen ergibt, ist diese zu bewerten und in der Handelsbilanz zu erfassen.<br />

Wird die Einstandspfl icht nicht in der Handelsbilanz erfasst, so müssen Kapitalgesellschaften<br />

diese im Anhang ausweisen.<br />

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