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Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz - ralph ehmann

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2 Bilanzierung von Versorgungsverpfl ichtungen dem Grunde nach<br />

2 Bilanzierung von Versorgungsverpfl ichtungen dem<br />

Grunde nach<br />

2.1 Überblick<br />

Grundsätzlich hat ein Unternehmen die eingegangenen Verpfl ichtungen im handelsrechtlichen<br />

Jahresabschluss zu erfassen. Zu diesen Verpfl ichtungen gehören auch die sich<br />

ergebenden Verpfl ichtungen aus einer Versorgungszusage. Zu beachten ist, dass im Unterschied<br />

zur Steuerbilanz alle eingegangenen Versorgungsverpfl ichtungen hinsichtlich<br />

einer direkten fi nanziellen Einstandspfl icht seitens des zusagenden Unternehmens geprüft<br />

werden müssen und nicht nur die Verpfl ichtungen aus einer Direktzusage. Grundsätzlich<br />

ist eine solche Einstandspfl icht in allen fünf Durchführungswegen denkbar:<br />

10<br />

Direktzusage,<br />

Unterstützungskasse,<br />

Direktversicherung,<br />

Pensionskasse,<br />

Pensionsfonds.<br />

2.2 Unmittelbare Verpfl ichtungen<br />

Eine unmittelbare Verpfl ichtung zur Erfüllung einer gegebenen Versorgungszusage ergibt<br />

sich aus der Direktzusage (Pensionszusage). Bei diesem Durchführungsweg hat<br />

das Unternehmen einem Versorgungsberechtigten eine Versorgungszusage erteilt und<br />

erfüllt diese ohne Einschaltung eines Dritten.<br />

Das Unternehmen kann die hierfür erforderlichen fi nanziellen Mittel schon während der<br />

Anwartschaft ansparen. Dazu besteht allerdings keine Verpfl ichtung. Eine Möglichkeit<br />

stellt in diesem Zusammenhang beispielsweise der Abschluss einer Rückdeckungsversicherung<br />

dar.<br />

Typische Zusageform in der Vergangenheit war die sogenannte „Leistungszusage“.<br />

Hierbei wird dem Versorgungsberechtigten eine feste Leistung versprochen, unabhängig<br />

vom Aufwand für das Unternehmen.<br />

Beispiele:<br />

Der Versorgungsberechtigte erhält ab Beginn seines Ruhestands nach dem<br />

voll endeten 65. Lebensjahr eine lebenslang laufende Altersrente in Höhe von<br />

monatlich 1.000 EUR.<br />

Der Versorgungsberechtigte erhält eine lebenslang laufende Altersrente ab der<br />

Vollendung seines 65. Lebensjahres. Die Höhe der monatlichen Rente ergibt sich<br />

aus der Anzahl der vollendeten Dienstjahre multipliziert mit 10 EUR.

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