Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz - ralph ehmann
Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz - ralph ehmann
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<strong>Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz</strong><br />
Auswirkungen auf die betriebliche Altersversorgung<br />
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Impressum<br />
© 2009<br />
LexisNexis Deutschland GmbH<br />
Feldstiege 100<br />
48161 Münster/Westfalen<br />
Art.-Nr. 9462<br />
Text: Marc Braun, Andre Brunner, Goran Divkovic, Dr. Matthias Falk,<br />
Dr. Peter Hermann, Thomas Lieb, Dr. Harald Schmidt, Elisabeth Smetaniuk<br />
Redaktion: Yvonne Becker<br />
Layout: Mike Klotschkewitz<br />
Druck: Fromm<br />
Breiter Gang 10 - 16<br />
49074 Osnabrück<br />
Rechtsstand: Dezember 2009<br />
Alle Rechte vorbehalten. Abdruck, Nachdruck, datentechnische Vervielfältigung und<br />
Wiedergabe (auch auszugsweise) oder Veränderung über den vertragsgemäßen<br />
Gebrauch hinaus bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Verlags.<br />
Hinweis:<br />
Die in dem Werk enthaltenen Informationen wurden sorgfältig recherchiert und geprüft.<br />
Für die Richtigkeit der Angaben sowie die Befolgung von Ratschlägen und Empfehlungen<br />
kann der Verlag dennoch keine Haftung übernehmen.<br />
ISBN 978-3-89699-381-6
<strong>Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz</strong><br />
Auswirkungen auf die<br />
betriebliche Altersversorgung<br />
3
Inhaltsverzeichnis<br />
Inhaltsverzeichnis<br />
1 Einführung .....................................................................................................6<br />
1.1 Ziele und Motive des Gesetzgebers ...............................................................6<br />
1.2 Geltungsbereich .............................................................................................6<br />
1.2.1 Einzelabschluss ..............................................................................................6<br />
1.2.2 Konzernabschluss ...........................................................................................7<br />
1.3 Tabellarische Übersicht über die Neuregelungen ...........................................7<br />
2 Bilanzierung von Versorgungsverpfl ichtungen dem Grunde nach ........10<br />
2.1 Überblick .......................................................................................................10<br />
2.2 Unmittelbare Verpfl ichtungen .......................................................................10<br />
2.3 Mittelbare Verpfl ichtungen ...........................................................................11<br />
2.4 Änderung durch BilMoG ...............................................................................12<br />
2.5 Exkurs Wertkonten .......................................................................................13<br />
3 Bewertung von Pensionsverpfl ichtungen vor BilMoG............................14<br />
3.1 Grundsatz .....................................................................................................14<br />
3.2 Versicherungsmathematische Verfahren ......................................................14<br />
3.3 Rechnungsgrundlagen ..................................................................................18<br />
3.3.1 Biometrische Wahrscheinlichkeiten .............................................................18<br />
3.3.2 Fluktuation ....................................................................................................18<br />
3.3.3 Verheiratungswahrscheinlichkeit ..................................................................18<br />
3.3.4 Altersgrenze .................................................................................................18<br />
3.3.5 Rechnungszins .............................................................................................19<br />
4 Bewertung von Pensionsverpfl ichtungen nach BilMoG .........................20<br />
4.1 Bewertung mit dem Erfüllungsbetrag ..........................................................20<br />
4.2 Abzinsungspfl icht und Rechnungszins .........................................................21<br />
4.3 Versicherungsmathematische Verfahren ......................................................24<br />
4.4 Beispiel für die Auswirkungen der geänderten Vorschriften auf<br />
die Bewertung von Pensionsverpfl ichtungen ...............................................24<br />
4.5 Exkurs Wertkonten .......................................................................................25<br />
4.6 Bewertung von Pensionsverpfl ichtungen und Verpfl ichtungen<br />
aus Wertkonten nach § 253 Abs. 1 Satz 3 HGB ...........................................26<br />
4.7 Saldierungsgebot ..........................................................................................27<br />
4.8 Übergangsregelung ......................................................................................29<br />
5 Weitere Rechnungslegungsvorschriften mit<br />
Aus wirkungen auf Pensionsverpfl ichtungen nach BilMoG ....................30<br />
5.1 Latente Steuern ............................................................................................30<br />
5.1.1 Konzept zur Bildung latenter Steuern nach BilMoG......................................30<br />
4
Inhaltsverzeichnis<br />
5.1.2 Geltungsbereich ...........................................................................................30<br />
5.1.3 Ermittlung der Steuerabgrenzung .................................................................31<br />
5.2 Ausschüttungssperre ...................................................................................34<br />
5.3 Anhangangaben im Zusammenhang mit Rückstellungen für<br />
Pensionen und ähnliche Verpfl ichtungen ......................................................36<br />
5.3.1 Erläuterung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden ..........................36<br />
5.3.2 Mittelbare Versorgungsverpfl ichtungen und Altzusagen ..............................36<br />
5.3.3 Angaben zur Verrechnung nach § 246 Abs. 2 Satz 2 HGB ...........................36<br />
5.3.4 Angabe des nicht ausgewiesenen Rückstellungsbetrages<br />
nach Art. 67 Abs. 2 EGHGB ..........................................................................37<br />
5.3.5 Angaben zum Gesamtbetrag der Erträge i. S. d. § 268 Abs. 8 HGB ............37<br />
6 Auswirkungen des BilMoG auf<br />
Pensionsverpfl ichtungen in der Steuerbilanz ..........................................38<br />
6.1 Bilanzierung dem Grunde nach .....................................................................38<br />
6.1.1 Steuerrechtliche Bilanzierung bei handelsrechtlichem<br />
Bilanzierungsgebot .......................................................................................38<br />
6.1.2 Steuerrechtliche Bilanzierung bei handelsrechtlichem<br />
Bilanzierungswahlrecht .................................................................................39<br />
6.1.3 Bilanzierungsgebote und Bilanzierungswahlrechte ......................................40<br />
6.2 Verrechnung .................................................................................................40<br />
6.3 Bewertung ...................................................................................................41<br />
7 Auslagerung/Ausfi nanzierung von unmittelbaren<br />
Pensions verpfl ichtungen ...........................................................................42<br />
7.1 Grundsätzliches ............................................................................................42<br />
7.2 Neukonzeption der Versorgung ....................................................................44<br />
7.2.1 Beibehaltung der leistungsorientierten Versorgung über<br />
Pensionszusagen ..........................................................................................45<br />
7.2.2 Umstellung auf beitragsorientierte Zusagen.................................................46<br />
7.2.2.1 Mittelbare Durchführungswege....................................................................46<br />
7.2.2.2 Unmittelbare Versorgungszusage .................................................................47<br />
7.3 Finanzierung bestehender Versorgungsverpfl ichtungen...............................48<br />
7.3.1 Beibehaltung der Pensionszusage ................................................................50<br />
7.3.1.1 Interne Finanzierung .....................................................................................50<br />
7.3.1.2 Ausfi nanzierung über (verpfändete) Rückdeckungsversicherungen<br />
oder Fondsprodukte .....................................................................................50<br />
7.3.1.3 Ausfi nanzierung über Treuhandgestaltungen (CTA) ......................................51<br />
7.3.2 Wechsel des Durchführungsweges .............................................................52<br />
7.3.2.1 Ausfi nanzierung über einen Pensionsfonds..................................................52<br />
7.3.2.2 Ausfi nanzierung über Unterstützungskassen ...............................................53<br />
7.4 Fazit ..............................................................................................................54<br />
5
1 Einführung<br />
1 Einführung<br />
1.1 Ziele und Motive des Gesetzgebers<br />
Mit der Veröffentlichung des <strong>Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz</strong>es (BilMoG) 1 ist die<br />
größte Reform des deutschen Handelsrechts seit über 20 Jahren zum 29.05.2009<br />
in Kraft getreten. Mit den neuen Regelungen des Handelsgesetzbuches (HGB) nach<br />
BilMoG soll den Unternehmen eine gleichwertige, aber einfachere und kostengünstigere<br />
Alternative zu den International Financial Reporting Standards (IFRS) geboten<br />
werden. Der HGB-Jahresabschluss stellt weiterhin die Grundlage für die Gewinnausschüttung<br />
dar, die Maßgeblichkeit des handelsrechtlichen Jahresabschlusses für die<br />
steuerliche Gewinnermittlung bleibt erhalten. Eckpfeiler der handelsrechtlichen Gewinnermittlung<br />
bleiben die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB). Das Gesetz ist<br />
grundsätzlich auf Steuerneutralität ausgelegt. Die Änderungen in der handelsrechtlichen<br />
Bilanzierung sollen daher keine steuerliche Wirkung entfalten. Kleinen und mittelgroßen<br />
Unternehmen soll es ermöglicht werden, mit einer den IFRS gleichwertigen Rechnungslegung<br />
am internationalen Wettbewerb teilzunehmen.<br />
1.2 Geltungsbereich<br />
1.2.1 Einzelabschluss<br />
Gemäß § 242 Abs. 1 Satz 1 HGB ist jeder Kaufmann zur Aufstellung eines Jahresabschlusses<br />
verpfl ichtet, wenn er nicht aufgrund der in § 241a HGB geregelten Größenkriterien<br />
von dieser Verpfl ichtung befreit ist. Einzelkaufl eute, die an zwei aufeinanderfolgenden<br />
Abschlussstichtagen nicht mehr als 500.000 EUR Umsatzerlöse und 50.000<br />
EUR Jahresüberschuss erzielen, sind danach nicht buchführungspfl ichtig. Diese Unternehmer<br />
müssen für die steuerrechtliche Gewinnermittlung lediglich eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung<br />
nach § 4 Abs. 3 EStG durchführen.<br />
Für die Anwendung der IFRS auf die Einzelabschlüsse wurde den EU-Mitgliedstaaten<br />
durch die EU-Verordnung vom 19.07.2002 2 ein Wahlrecht eingeräumt. Nach dem deutschen<br />
Handelsrecht können die Unternehmen zwar freiwillig einen Einzelabschluss nach<br />
IFRS aufstellen. Das hat aber nur befreiende Wirkung hinsichtlich der Offenlegung (§ 325<br />
Abs. 2a HGB). Ein nach IFRS freiwillig aufgestellter Einzelabschluss befreit aber nicht<br />
von der Aufstellungspfl icht nach dem HGB, auch nicht Kapitalgesellschaften, wie es<br />
noch nach dem Referentenentwurf des BilMoG möglich sein sollte.<br />
1 BGBl Teil I vom 28.05.2009, S. 1102 ff.<br />
2 IAS-Verordnung der Europäischen Union betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsgrundsätze vom<br />
19.07.2002 (Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates).<br />
6
1 Einführung<br />
Durch das BilMoG wird der handelsrechtliche Einzelabschluss an IFRS angenähert.<br />
Die nach dem HGB in der Fassung des BilMoG aufgestellten Einzelabschlüsse werden<br />
dadurch vergleichbarer mit Abschlüssen nach den internationalen Rechnungslegungsnormen.<br />
1.2.2 Konzernabschluss<br />
Nach der EU-Verordnung vom 19.07.2002 soll in Europa eine vergleichbare und transparente<br />
Rechnungslegung geschaffen werden. Ferner sollen der Anlegerschutz verbessert,<br />
der Kapitalverkehr gestärkt und die Kapitalbeschaffung innerhalb der EU erleichtert<br />
werden.<br />
Unmittelbar gilt die Verordnung für kapitalmarktorientierte Unternehmen (§ 315a Abs. 2<br />
HGB). Für deren Konzernabschlüsse schreibt sie die Anwendung der internationalen<br />
Rechnungslegungsstandards IFRS vor.<br />
Nicht kapitalmarktorientierte Unternehmen können wählen, ob sie einen Konzernabschluss<br />
nach HGB oder IFRS aufstellen (§ 315a Abs. 3 HGB).<br />
1.3 Tabellarische Übersicht über die Neuregelungen<br />
Vor allem im Bereich der betrieblichen Altersversorgung sorgt das BilMoG für gravierende<br />
Änderungen in der Bilanzierung. Die entsprechenden gesetzlichen Neuerungen<br />
werden in der folgenden Tabelle zusammengefasst:<br />
Vorschrift Inhalt<br />
§ 246 Abs. 2 Satz 2<br />
und Satz 3 HGB<br />
Saldierungsgebot der Vermögensgegenstände, die der<br />
Verfügung des Kaufmanns und dem Zugriff aller übrigen<br />
Gläubiger entzogen sind und ausschließlich der Erfüllung<br />
von Schulden aus Altersversorgungs- oder vergleichbaren<br />
langfristig fälligen Verpfl ichtungen dienen, mit<br />
Schulden aus Altersversorgungsverpfl ichtungen (im<br />
Wesentlichen unmittelbare Pensionsverpfl ichtungen)<br />
und<br />
vergleichbaren langfristig fälligen Schulden (z. B. aus<br />
Altersteilzeitverpfl ichtungen und Verpfl ichtungen aus<br />
Lebens arbeitszeitmodellen).<br />
Aktivierungsgebot des die Schulden übersteigenden<br />
beizulegenden Zeitwerts der Vermögensgegenstände<br />
unter einem gesonderten Posten.<br />
Saldierungsgebot der Aufwendungen und Erträge aus<br />
der Abzinsung und aus dem zu verrechnenden Vermögen.<br />
7
1 Einführung<br />
Vorschrift Inhalt<br />
§ 253 Abs. 1 Satz 2<br />
HGB<br />
§ 253 Abs. 1 Satz 3<br />
HGB<br />
§ 253 Abs. 2 Satz 1<br />
HGB<br />
§ 253 Abs. 2 Satz 2<br />
HGB<br />
§ 253 Abs. 2 Satz 4<br />
HGB<br />
§ 255 Abs. 2 Satz 3<br />
HGB<br />
8<br />
Ansatz der Rückstellungen in Höhe des nach vernünftiger<br />
kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrages.<br />
Ansatz der Rückstellungen mit dem Zeitwert der zugrunde<br />
liegenden Vermögensgegenstände, soweit sich die<br />
Höhe von Altersversorgungsverpfl ichtungen ausschließlich<br />
nach dem Zeitwert der unterlegten Wertpapiere oder<br />
Rückdeckungsversicherungen bemisst (wertpapier- oder<br />
versicherungsgebundene Versorgungszusagen).<br />
Abzinsung der Rückstellungen mit einer Laufzeit von<br />
mehr als einem Jahr mit dem ihrer Laufzeit entsprechenden<br />
durchschnittlichen Marktzinssatz der vergangenen<br />
sieben Geschäftsjahre.<br />
Abzinsung der Rückstellungen für laufende Pensionen<br />
oder Anwartschaften auf Pensionen pauschal mit dem<br />
durchschnittlichen Marktzinssatz, der sich bei einer angenommenen<br />
Laufzeit von 15 Jahren ergibt (Wahlrecht).<br />
Ermittlung und monatliche Bekanntgabe der Abzinsungszinssätze<br />
durch die Deutsche Bundesbank auf Basis<br />
einer Rechtsverordnung des Bundesministeriums der<br />
Justiz.<br />
Einbeziehung von angemessenen Aufwendungen für<br />
die betriebliche Altersversorgung bei der Berechnung<br />
der Herstellungskosten, soweit sie auf den Zeitraum der<br />
Herstellung entfallen (Wahlrecht).<br />
§ 268 Abs. 8 HGB Ausschüttungssperre für Erträge aus der<br />
Aktivierung von selbst erstellten immateriellen Vermögensgegenständen,<br />
Zuschreibung von Anschaffungskosten auf den<br />
Zeitwert bei Deckungsvermögen i. S. d. § 246 Abs. 2<br />
Satz 2 HGB (abzüglich der hierfür gebildeten passiven<br />
latenten Steuern),<br />
Aktivierung latenter Steuern (netto),<br />
wenn diese die nach Ausschüttung verbleibenden frei<br />
verfügbaren Rücklagen übersteigen.<br />
§ 274 HGB Passivierungspfl icht und Aktivierungswahlrecht<br />
für latente Steuern bleibt erhalten. Die Ermittlung der<br />
latenten Steuern erfolgt nach dem Temporary-Konzept.<br />
Es besteht ein Wahlrecht für den Bruttoausweis der<br />
latenten Steuern.<br />
§ 277 Abs. 5 HGB Ausweis des Zinsanteils der Rückstellungsveränderung<br />
im Finanz-/Zinsergebnis.
Vorschrift Inhalt<br />
1 Einführung<br />
§ 285 Nr. 24 HGB Anhangangabe zu den angewandten versicherungsmathematischen<br />
Berechnungsverfahren für Rückstellungen<br />
für Pensionen und ähnliche Verpfl ichtungen sowie zu den<br />
zugrunde gelegten Annahmen wie Zinssatz, erwartete<br />
Lohn- und Gehaltssteigerungen und Sterbetafeln.<br />
§ 285 Nr. 25 HGB Angabe der Anschaffungskosten und des beizulegenden<br />
Zeitwerts der verrechneten Vermögensgegenstände, des<br />
Erfüllungsbetrages der verrechneten Schulden sowie die<br />
dazugehörigen verrechneten Aufwendungen und Erträge.<br />
§ 285 Nr. 28 HGB Angabe der ausschüttungsgesperrten Erträge.<br />
Art. 28 EGHGB Durch BilMoG unverändert:<br />
vor 1987 begründete Pensionszusagen (Altzusagen):<br />
Dauerhaftes Passivierungswahlrecht,<br />
1987 und später begründete Pensionszusagen:<br />
– Unmittelbare Zusage: Passivierungsgebot,<br />
– Mittelbare Zusage: Passivierungswahlrecht,<br />
– Fehlbetragsangabe für mittelbare Pensionsverpfl<br />
ichtungen.<br />
Art. 67 Abs. 1 EGHGB 1. Ansammlung des Zuführungsbetrages aufgrund der<br />
neuen Bewertung in Jahresraten (Mindestansammlung<br />
jährlich: 1/15 des Zuführungsbetrages) bis spätestens<br />
zum 31.12.2024, soweit aufgrund der geänderten Rückstellungsbewertung<br />
nach BilMoG eine Zuführung zu den<br />
Rückstellungen für laufende Pensionen oder Anwartschaften<br />
auf Pensionen erforderlich ist (Wahlrecht).<br />
Liegt Deckungsvermögen i. S. d. § 246 Abs. 2 Satz 2<br />
HGB vor, ist der Zuführungsbetrag aufgrund der geänderten<br />
Rückstellungsbewertung zunächst um aufgedeckte<br />
stille Reserven zu mindern.<br />
2. Beibehaltung der Rückstellungen für laufende Pensionen<br />
oder Anwartschaften auf Pensionen, soweit der<br />
aufzulösende Betrag bis spätestens zum 31.12.2024<br />
wieder zugeführt werden müsste (Wahlrecht).<br />
3. Einstellung der aus der Aufl ösung resultierenden<br />
Beträge unmittelbar in die Gewinnrücklagen, wenn bspw.<br />
von dem Wahlrecht nach Nr. 2 kein Gebrauch gemacht<br />
wird und die Rückstellungen aufgelöst werden.<br />
Art. 67 Abs. 2 EGHGB Angabe des nicht in der Bilanz ausgewiesenen Rückstellungsbetrages<br />
im Anhang und im Konzernanhang.<br />
9
2 Bilanzierung von Versorgungsverpfl ichtungen dem Grunde nach<br />
2 Bilanzierung von Versorgungsverpfl ichtungen dem<br />
Grunde nach<br />
2.1 Überblick<br />
Grundsätzlich hat ein Unternehmen die eingegangenen Verpfl ichtungen im handelsrechtlichen<br />
Jahresabschluss zu erfassen. Zu diesen Verpfl ichtungen gehören auch die sich<br />
ergebenden Verpfl ichtungen aus einer Versorgungszusage. Zu beachten ist, dass im Unterschied<br />
zur Steuerbilanz alle eingegangenen Versorgungsverpfl ichtungen hinsichtlich<br />
einer direkten fi nanziellen Einstandspfl icht seitens des zusagenden Unternehmens geprüft<br />
werden müssen und nicht nur die Verpfl ichtungen aus einer Direktzusage. Grundsätzlich<br />
ist eine solche Einstandspfl icht in allen fünf Durchführungswegen denkbar:<br />
10<br />
Direktzusage,<br />
Unterstützungskasse,<br />
Direktversicherung,<br />
Pensionskasse,<br />
Pensionsfonds.<br />
2.2 Unmittelbare Verpfl ichtungen<br />
Eine unmittelbare Verpfl ichtung zur Erfüllung einer gegebenen Versorgungszusage ergibt<br />
sich aus der Direktzusage (Pensionszusage). Bei diesem Durchführungsweg hat<br />
das Unternehmen einem Versorgungsberechtigten eine Versorgungszusage erteilt und<br />
erfüllt diese ohne Einschaltung eines Dritten.<br />
Das Unternehmen kann die hierfür erforderlichen fi nanziellen Mittel schon während der<br />
Anwartschaft ansparen. Dazu besteht allerdings keine Verpfl ichtung. Eine Möglichkeit<br />
stellt in diesem Zusammenhang beispielsweise der Abschluss einer Rückdeckungsversicherung<br />
dar.<br />
Typische Zusageform in der Vergangenheit war die sogenannte „Leistungszusage“.<br />
Hierbei wird dem Versorgungsberechtigten eine feste Leistung versprochen, unabhängig<br />
vom Aufwand für das Unternehmen.<br />
Beispiele:<br />
Der Versorgungsberechtigte erhält ab Beginn seines Ruhestands nach dem<br />
voll endeten 65. Lebensjahr eine lebenslang laufende Altersrente in Höhe von<br />
monatlich 1.000 EUR.<br />
Der Versorgungsberechtigte erhält eine lebenslang laufende Altersrente ab der<br />
Vollendung seines 65. Lebensjahres. Die Höhe der monatlichen Rente ergibt sich<br />
aus der Anzahl der vollendeten Dienstjahre multipliziert mit 10 EUR.
2 Bilanzierung von Versorgungsverpfl ichtungen dem Grunde nach<br />
Die Witwe des Versorgungsberechtigten erhält nach dem Tod des Versorgungsberechtigten<br />
eine einmalige Kapitalleistung in Höhe von 100.000 EUR.<br />
Neuere Zusagen sehen zumeist eine sogenannte „beitragsorientierte Leistungszusage“<br />
vor. Bei dieser Zusageform defi niert das Unternehmen in der Regel den Aufwand,<br />
den es für die Versorgung des Versorgungsberechtigten leisten will, und errechnet hieraus<br />
anhand einer „Tabelle“ die sich ergebende Leistung. Diese „Tabelle“ kann z. B. ein<br />
Versicherungstarif oder eine nach sonstigen fi nanz- oder versicherungsmathematischen<br />
Grundsätzen erstellte Tabelle sein.<br />
Unabhängig von der gewählten Zusageform löst eine Direktzusage grundsätzlich eine<br />
Verpfl ichtung zur Erfassung im handelsrechtlichen Jahresabschluss aus (§ 253<br />
Abs. 1 HGB). Für Altzusagen, d. h., die Zusage wurde vor dem 01.01.1987 erteilt, besteht<br />
allerdings ein Wahlrecht zur Erfassung in der Bilanz des Unternehmens. Wird die<br />
Versorgungsverpfl ichtung nicht bilanziert, müssen Kapitalgesellschaften deren Höhe im<br />
Anhang ihres Jahresabschlusses angeben (Art. 28 EGHGB).<br />
2.3 Mittelbare Verpfl ichtungen<br />
Von mittelbaren Verpfl ichtungen spricht man, wenn das Unternehmen die Zusage erteilt,<br />
jedoch einen Dritten mit der Durchführung beauftragt. Als Dritte kommen nach dem<br />
Betriebsrentengesetz (BetrAVG) in Betracht:<br />
eine Lebensversicherungsgesellschaft (Direktversicherung),<br />
eine Pensionskasse,<br />
ein Pensionsfonds oder<br />
eine Unterstützungskasse.<br />
Trotz der unmittelbaren Erfüllung der Verpfl ichtungen durch einen anderen Rechtsträger<br />
besteht eine Einstandspfl icht für das Trägerunternehmen nach § 1 Abs. 1 Satz 3<br />
BetrAVG (sog. Subsidiärhaftung des Arbeitgebers).<br />
Gemäß Art. 28 Abs. 1 Satz 2 EGHGB besteht für mittelbare Pensionsverpfl ichtungen<br />
ein Passivierungswahlrecht. In der Regel werden diese Verpfl ichtungen daher nicht<br />
bilanziell erfasst.<br />
Sofern sich aus einer mittelbaren Verpfl ichtung eine absehbare direkte Einstandspfl icht<br />
für das Unternehmen ergibt, ist diese zu bewerten und in der Handelsbilanz zu erfassen.<br />
Wird die Einstandspfl icht nicht in der Handelsbilanz erfasst, so müssen Kapitalgesellschaften<br />
diese im Anhang ausweisen.<br />
11
2 Bilanzierung von Versorgungsverpfl ichtungen dem Grunde nach<br />
Beispiel Unterstützungskasse:<br />
Die Grundform der Unterstützungskasse, die sogenannte pauschaldotierte<br />
oder auch reservepolsterfi nanzierte Unterstützungskasse, führt in der Praxis<br />
regelmäßig zu Unterdeckungen. Der Gesetzgeber hat in § 4d EStG festgelegt, dass<br />
Zuwendungen zu dieser Form der Unterstützungskasse nur in begrenzter Höhe<br />
betriebsausgabenwirksam erfolgen kann. Sobald das tatsächliche Kassenvermögen<br />
in der Unterstützungskasse das sogenannte zulässige Kassenvermögen überschreitet,<br />
ist die weitere betriebsausgabenwirksame Zuwendung des Trägerunternehmens<br />
ausgeschlossen. In der Praxis wird diese Begrenzung oft schon nach wenigen<br />
Jahren erreicht. Die Trägerunternehmen stellen die Zuwendungen zu diesem<br />
Zeitpunkt regelmäßig ein, und es kommt spätestens ab diesem Zeitpunkt zu einer<br />
Unterdeckung, welche im handelsrechtlichen Jahresabschluss zu erfassen ist. In<br />
der Regel erfolgt hier in der Praxis kein bilanzieller Ausweis der Unterdeckung; die<br />
Unterdeckung wird vielmehr im Anhang angegeben.<br />
Bei kongruent rückgedeckten Unterstützungskassen erfolgt die Dotierung über<br />
Zuwendungen an die Unterstützungskasse, die diese Zuwendungen als Beiträge<br />
in eine entsprechende Rückdeckungsversicherung einbringt (entsprechend des<br />
hinterlegten Rückdeckungstarifs). Damit ist eine Unterdeckung grundsätzlich ausgeschlossen.<br />
2.4 Änderung durch BilMoG<br />
Zur Bildung von Rückstellungen für Pensionsverpfl ichtungen aus unmittelbaren Versorgungszusagen<br />
hat sich durch das BilMoG keine wesentliche Änderung ergeben. Um<br />
eine Annäherung der Bewertung von Pensionsverpfl ichtungen an die Rechnungslegung<br />
nach IFRS zu erreichen, sah der Referentenentwurf des BilMoG die Aufhebung des<br />
Art. 28 Abs. 1 Satz 2 EGHGB vor 3 . Durch den Wegfall des dort geregelten Passivierungswahlrechts<br />
für mittelbare Verpfl ichtungen wären diese grundsätzlich passivierungspfl ichtig<br />
geworden. Die Streichung des Satzes 2 sieht das verabschiedete BilMoG nicht mehr<br />
vor. Das Passivierungswahlrecht für mittelbare Zusagen bleibt damit erhalten.<br />
Die neuen Regelungen des BilMoG zur Bewertung von Pensionsverpfl ichtungen können<br />
allerdings Auswirkungen auf die Höhe eines auszuweisenden Fehlbetrages bei Unterdeckung<br />
haben 4 . Gegebenenfalls muss ein Fehlbetrag auch erstmals ausgewiesen<br />
werden.<br />
Aufgrund der begrenzten steuerwirksamen Dotierungsmöglichkeiten liegen bei pauschal<br />
dotierten Unterstützungskassen in der Regel bereits vor BilMoG Unterdeckungen<br />
vor. Der Fehlbetrag wird als Differenz zwischen dem auf der Basis von Zeitwerten<br />
3 Vgl. Referentenentwurf zum BilMoG, S. 203.<br />
4 Vgl. Rhiel, Der Betrieb 28/29, S. 1512 f.<br />
12
2 Bilanzierung von Versorgungsverpfl ichtungen dem Grunde nach<br />
ermittelten Kassenvermögen und der nach handelsrechtlichen Grundsätzen ermittelten<br />
Pensionsrückstellung ermittelt. 5<br />
Bei den übrigen mittelbaren Durchführungswegen entsteht i. d. R. keine Unterdeckung,<br />
sodass das BilMoG hier keine Auswirkungen hat.<br />
2.5 Exkurs Wertkonten<br />
Bei Wertkonten entsteht beim Arbeitgeber ein Erfüllungsrückstand in Höhe des noch<br />
nicht entlohnten Anteils der Arbeitsleistung, wenn der Arbeitnehmer bereits die volle<br />
Arbeitsleistung erbracht hat.<br />
Für diesen Erfüllungsrückstand muss der Arbeitgeber eine Rückstellung für ungewisse<br />
Verbindlichkeiten nach § 249 Abs. 1 HGB bilden.<br />
5 Vgl. HFA Stellungnahme 2/1988 Nr. 5; Beck´scher Bilanzkommentar § 249, Tz 283.<br />
13
3 Bewertung von Pensionsverpfl ichtungen vor BilMoG<br />
3 Bewertung von Pensionsverpfl ichtungen vor BilMoG<br />
3.1 Grundsatz<br />
Das HGB a. F. unterscheidet für die Bewertung von Zusagen zwischen aktiven Anwärtern<br />
einerseits und ausgeschiedenen Anwärtern bzw. Leistungsempfängern andererseits.<br />
Versorgungsberechtigte Bewertungsvorschrift<br />
Aktiv im Unternehmen Tätige Nach vernünftiger kaufmännischer<br />
Beurteilung notwendiger Betrag<br />
Aus dem Unternehmen ausgeschie- Barwert der Versorgungsleistung<br />
dene Mitarbeiter mit unverfallbaren<br />
Ansprüchen<br />
14<br />
Empfänger laufender Leistungen Barwert der Versorgungsleistung<br />
Die Bewertungsvorschriften waren im Gesetz sehr allgemein gehalten. Eine Konkretisierung<br />
für die handelsrechtliche Bilanzierungspraxis erfolgte durch den Hauptfachausschuss<br />
des Instituts der Wirtschaftsprüfer. 6 Dabei wurde ein Anforderungskatalog für die<br />
der Bewertung von Pensionsverpfl ichtungen zugrunde zu legenden Rechnungsgrundlagen<br />
und -annahmen defi niert. Aus diesen Anforderungen wird abgeleitet, dass die nach<br />
steuerrechtlichen Vorschriften ermittelte Pensionsrückstellung als Untergrenze für die<br />
Bewertung nach HGB anzusehen ist. In den meisten Unternehmen werden daher für<br />
die Handelsbilanz die Werte der Pensionsrückstellung aus dem versicherungsmathematischen<br />
Gutachten für die Steuerbilanz übernommen.<br />
3.2 Versicherungsmathematische Verfahren<br />
Für die Bewertung von laufenden Renten und unverfallbaren Versorgungsanwartschaften<br />
ausgeschiedener Versorgungsanwärter wird der versicherungsmathematische Barwert<br />
ermittelt (§ 253 Abs. 2 HGB a. F.). Der Barwert stellt unter Berücksichtigung von<br />
biometrischen Wahrscheinlichkeiten den auf einen Stichtag festgelegten (abgezinsten)<br />
Wert einer zukünftigen Verpfl ichtung dar. In der betrieblichen Altersversorgung ist die<br />
Leistungserbringung an den Eintritt der Pensionierung, der Invalidität oder des Todes<br />
gebunden; daher ist grundsätzlich die Wahrscheinlichkeit des Eintritts versicherungsmathematisch<br />
zu berücksichtigen.<br />
Für die Bewertung von Versorgungszusagen an aktiv tätige Versorgungsanwärter sind<br />
unterschiedliche Verfahren denkbar. Grundsätzlich berücksichtigen diese Verfahren,<br />
6 HFA Stellungnahme 2/1988.
3 Bewertung von Pensionsverpfl ichtungen vor BilMoG<br />
dass der Versorgungsanwärter seine volle Leistung noch erdienen muss. Die hierfür<br />
angewandten Verfahren zur Berechnung der Pensionsrückstellung sind:<br />
das Teilwertverfahren,<br />
das Gegenwartswertverfahren,<br />
das Anwartschaftsbarwertverfahren,<br />
die Projected Unit Credit Methode.<br />
Das Teilwertverfahren sieht vor, dass das Unternehmen für den Aufbau seiner späteren<br />
Versorgungsleistung des Versorgungsberechtigten Prämien – die fi ktiven Jahresnettoprämien<br />
– leistet. Bei diesen Prämien handelt es sich um gleichbleibende Jahresprämien<br />
im Zeitraum vom Diensteintritt bis zum planmäßigen Renteneintritt 7 . Für jede<br />
Erhöhung der Zusage wird erneut fi ktiv angenommen, dass diese seit dem Diensteintritt<br />
erteilt worden ist. Für diese Prämie erhält das Unternehmen eine Gegenleistung: die<br />
zukünftige Arbeitskraft des Versorgungsanwärters. Daher ist für die Ermittlung des Teilwerts<br />
(= Pensionsrückstellung) vom „Barwert der Versorgungsleistung“ der „Barwert<br />
der zukünftig zu erbringenden fi ktiven Jahresnettoprämie“ abzuziehen.<br />
Für die Ermittlung der Pensionsrückstellung in der Steuerbilanz ist das Teilwertverfahren<br />
gemäß § 6a EStG vorgeschrieben. Dieses enthält bestimmte Restriktionen. So wird z. B.<br />
die mögliche Fluktuation von Versorgungsberechtigten aus dem Unternehmen dadurch<br />
berücksichtigt, dass für die Ermittlung des Teilwerts ein Mindestalter von 27 Jahren 8 zu<br />
beachten ist. Für den handelsrechtlichen Jahresabschluss gelten diese Restriktionen<br />
nicht, daher kann hier ein anderes Verfahren, z. B. ein modifi ziertes Teilwertverfahren,<br />
zum Einsatz kommen.<br />
7 Analog für Kapitalzusagen: Zeitpunkt der Kapitalzahlung.<br />
8 Für Zusagen ab 01.01.2009; für Zusagen vor 01.01.2001: Mindestalter 30; für Zusagen zwischen 01.01.2001 und 31.12.2008:<br />
Mindestalter 28.<br />
15
3 Bewertung von Pensionsverpfl ichtungen vor BilMoG<br />
Beispiel für den Verlauf von Pensionsrückstellung, Barwert der zukünftigen Versorgungsleistung und Barwert<br />
der zukünftig zu zahlenden Teilwertprämie (Mann geboren am 01.01.1970, Diensteintritt 01.01.2000, Zusagebeginn<br />
01.01.2000, Zusage auf 100.000 EUR Einmalkapital bei Ruhestandsbeginn nach vollendetem 67. Lebensjahr);<br />
berechnet unter Verwendung der Richttafeln 2005 G von Klaus Heubeck Richttafeln GmbH, Köln,<br />
mit 6 % Rechnungszins.<br />
Beim Gegenwartswertverfahren wird im Unterschied zum Teilwertverfahren die fi ktive<br />
Jahresnettoprämie so berechnet, dass sich gleichbleibende Werte für die Zeit vom<br />
Zusagebeginn bis zum planmäßigen Rentenbeginn ergeben. Der Aufwand für eine Erhöhung<br />
wird auf den Zeitraum ab der Erhöhung bis zum planmäßigen Rentenbeginn<br />
verteilt. Somit ist der „Barwert der zukünftigen fi ktiven Jahresnettoprämie“ wegen des<br />
geringeren Verteilungszeitraums regelmäßig höher und der Gegenwartswert somit geringer<br />
als der Teilwert.<br />
Eine Berechnung nach dem Gegenwarts- oder dem Teilwertverfahren kommt während<br />
der Anwartschaftsphase nur dann zum gleichen Ergebnis, wenn Zusagezeitpunkt und<br />
Diensteintritt gleich sind.<br />
Bei der Anwartschaftsbarwertmethode wird üblicherweise der zum Stichtag erworbene<br />
zeitanteilige Anspruch bestimmt und dessen Barwert berechnet. Die Ermittlung<br />
des zeitanteiligen Anspruchs erfolgt im Verhältnis der zurückgelegten Dienstzeit zur ins-<br />
16<br />
100.000<br />
90.000<br />
80.000<br />
70.000<br />
60.000<br />
50.000<br />
40.000<br />
30.000<br />
20.000<br />
10.000<br />
0<br />
30 32 34 36 38 40 42 44 46 48 50 52 54 56 58 60 62 64 66<br />
Teilwert = Pensionsrückstellung<br />
Barwert der zukünftigen Versorgungsleistung<br />
Barwert der zukünftig zu erbringenden fiktiven Jahresnettoprämie
3 Bewertung von Pensionsverpfl ichtungen vor BilMoG<br />
gesamt möglichen Dienstzeit bis Rentenbeginn. In Abhängigkeit von Alter und Dienstzeit<br />
kann der Anwartschaftsbarwert auch unterhalb des Teilwerts liegen; hier muss der<br />
oben beschriebene Mindestwert für den Ansatz der Pensionsrückstellung in der Handelsbilanz<br />
beachtet werden (Teilwert nach § 6a EStG).<br />
Bei der Projected Unit Credit Methode (PUC-Methode) handelt es sich um ein Anwartschaftsbarwertverfahren.<br />
Diese Methode wird von den wesentlichen internationalen<br />
Rechnungslegungsstandards 9 einheitlich zur Bewertung von Pensionsverpfl ichtungen<br />
vorgeschrieben. Bei der PUC-Methode wird der Barwert der gesamten künftigen<br />
Versorgungsleistungen inkl. Trends bestimmt, die am Bewertungsstichtag den bereits<br />
zurückgelegten Dienstzeiten zugeordnet werden können. Die Ermittlung von künftigen<br />
Leistungen aufgrund bereits zurückgelegter Dienstzeit erfolgt regelmäßig durch eine<br />
degressive Quotierung.<br />
In der folgenden Grafi k ist der Verlauf einer Pensionsrückstellung einer Standard-<br />
Pensionszusage an einen 30-jährigen Mann auf Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenrente<br />
(feste Euro-Beträge) bei Anwendung des Teilwertverfahrens nach § 6a EStG und<br />
unter Verwendung der PUC-Methode dargestellt. Man kann dabei erkennen, dass – aufgrund<br />
der Struktur des Verfahrens – die PUC-Methode gegenüber dem Teilwertverfahren<br />
zu niedrigeren Werten führt.<br />
EUR 70.000<br />
60.000<br />
50.000<br />
40.000<br />
30.000<br />
20.000<br />
10.000<br />
9 IAS 19, FAS 87, FRS 17.<br />
Festrentenzusage an einen 30-jährigen Mann<br />
0<br />
30 35 40 45 50 55 60<br />
Rückstellung nach PUC-Methode: RZ = 6 %, keine Trends<br />
Rückstellung nach Teilwertverfahren: RZ = 6 %, keine Trends<br />
65<br />
Alter<br />
17
3 Bewertung von Pensionsverpfl ichtungen vor BilMoG<br />
3.3 Rechnungsgrundlagen<br />
3.3.1 Biometrische Wahrscheinlichkeiten<br />
Die Frage nach der Wahrscheinlichkeit, mit der ein Unternehmen für eine zugesagte<br />
Leistung in Anspruch genommen wird und wie lange diese Leistung voraussichtlich<br />
gezahlt werden muss, lässt sich nur aus der statistischen Auswertung einer hinreichend<br />
großen Menge von Daten beantworten. In Deutschland werden für diese biometrischen<br />
Annahmen im Umfeld der Pensionsverpfl ichtungen üblicherweise die Richttafeln von<br />
Klaus Heubeck verwendet. Diese sind auch durch den BFH anerkannt.<br />
In diesen Tafeln sind u. a. die Sterbe-, Invalidisierungs- und Verheiratungswahrscheinlichkeit<br />
in Abhängigkeit von Geschlecht und Alter berücksichtigt. Die aktuellen Tafeln,<br />
die Richttafeln 2005 G, berücksichtigen zudem, dass die Sterbewahrscheinlichkeiten<br />
nicht nur vom Alter als absolutem Wert abhängen, sondern auch vom Geburtsjahr. Man<br />
spricht daher von einer Generationentafel.<br />
3.3.2 Fluktuation<br />
Das Ausscheiden von Mitarbeitern (Fluktuation) kann dazu führen, dass Versorgungsanwartschaften<br />
verfallen. In der Berechnung des steuerlichen Teilwerts nach § 6a EStG<br />
wird dies pauschal berücksichtigt, indem ein Mindestalter von 27 Jahren zu beachten<br />
ist. 10<br />
Diese pauschale Berücksichtigung der Fluktuation kann jedoch u. U. bei größeren Betrieben<br />
nicht sachgerecht sein. Daher können handelsrechtlich auch betriebseigene Fluktuationsraten<br />
berücksichtigt werden.<br />
3.3.3 Verheiratungswahrscheinlichkeit<br />
Pensionszusagen oder Versorgungsordnungen können Leistungen an Hinterbliebene<br />
enthalten. Diese können in der Zusage kollektiv formuliert sein oder der Berechtigte<br />
wird explizit benannt 11. Entsprechend fl ießt in die Bewertung entweder die Verheiratungswahrscheinlichkeit<br />
nach der kollektiven Methode (ohne Berücksichtigung des individuellen<br />
Familienstands und des Geburtsdatums des Berechtigten) ein oder es werden<br />
die individuellen Daten des Versorgungsberechtigten berücksichtigt.<br />
3.3.4 Altersgrenze<br />
Grundsätzlich wird man von einer Pensionierung zum gesetzlichen Pensionierungsalter<br />
ausgehen können. Die Anhebung dieses Pensionierungsalters in der gesetzlichen Ren-<br />
10 Für Zusagen ab 01.01.2009; für Zusagen vor 01.01.2001: Mindestalter 30; für Zusagen zwischen 01.01.2001 und 31.12.2008:<br />
Mindestalter 28 (R 6a Abs. 10 EStR).<br />
11 Die Versorgungsleistungen für den Fall des Todes sind aus steuerlicher Sicht auf einen engen und genau defi nierten<br />
Begünstigtenkreis begrenzt.<br />
18
3 Bewertung von Pensionsverpfl ichtungen vor BilMoG<br />
tenversicherung sollte daher auch in der handelsrechtlichen Bewertung Berücksichtigung<br />
fi nden.<br />
Das Unternehmen ist allerdings nicht gehindert, die betriebsindividuell beobachteten<br />
Pensionierungsgewohnheiten zu berücksichtigen. Insbesondere bei Versorgungsberechtigten<br />
mit hoher Belastung ist ein früheres Pensionierungsalter wahrscheinlich.<br />
Durch die frühere Pensionierung kann es zu einer Verringerung der vom Unternehmen<br />
zu erbringenden Versorgungsleistung kommen; die Pensionsrückstellung würde dann<br />
auch niedriger ausfallen. Aus dem Vorsichtsprinzip heraus spricht jedoch nichts dagegen,<br />
in diesem Fall den höheren Ansatz beizubehalten.<br />
3.3.5 Rechnungszins<br />
Für die Abzinsung musste ein angemessener Rechnungszins festgelegt werden. Der<br />
für die Steuerbilanz vorgeschriebene Rechnungszins von 6 % war vereinfachend als<br />
höchstmöglicher handelsrechtlicher Zins anzusehen. Aus Vorsichtsgründen konnte ein<br />
niedrigerer Rechnungszins angesetzt werden, mindestens aber 3 %. Die Verwendung<br />
eines niedrigeren Rechnungszinses führt zu einer höheren Pensionsrückstellung 12 .<br />
12 IDW RS HFA 2/1988.<br />
19
4 Bewertung von Pensionsverpfl ichtungen nach BilMoG<br />
4 Bewertung von Pensionsverpfl ichtungen nach BilMoG<br />
4.1 Bewertung mit dem Erfüllungsbetrag<br />
Grundlage der Bewertung einer Pensionsverpfl ichtung ist nunmehr der nach vernünftiger<br />
kaufmännischer Beurteilung notwendige Erfüllungsbetrag (§ 253 Abs. 1 Satz 2<br />
HGB).<br />
Mit diesem Begriff will der Gesetzgeber Klarheit darüber schaffen, dass hier tatsächlich<br />
auch zukünftige Entwicklungen berücksichtigt werden sollen. In der Gesetzesbegründung<br />
wird explizit auf die erforderliche Berücksichtigung künftiger Preis- und Kostensteigerungen<br />
hingewiesen. Insofern wird seitens des Gesetzgebers das frühere handelsrechtliche<br />
Wahlrecht zur Berücksichtigung künftiger Trends in ein Gebot umgewandelt.<br />
Die Berücksichtigung eines Preistrends betrifft Versorgungszusagen, deren Leistungen<br />
als laufende Rentenzahlungen erbracht werden. Das Betriebsrentengesetz sieht für<br />
Rentenverpfl ichtungen eine Anpassungsprüfung vor (§ 16 BetrAVG).<br />
Das Unternehmen muss alle drei Jahre unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen<br />
Lage des Unternehmens eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen<br />
Altersversorgung überprüfen. Diese Prüfung gilt als erfüllt, wenn sich die Anpassung<br />
zumindest an der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes oder der Nettolohnentwicklung<br />
vergleichbarer Arbeitnehmergruppen im Unternehmen orientiert. Die Prüfung<br />
entfällt, wenn sich der Arbeitgeber verpfl ichtet, die laufenden Leistungen jährlich um<br />
mindestens 1 % anzupassen. Außerdem müssen laufende Leistungen aus Direktversicherungen<br />
oder Pensionskassen nicht überprüft werden, wenn alle Überschussanteile<br />
zur Erhöhung der Leistung verwendet werden.<br />
In der Vergangenheit wurde die Anpassungsprüfungspfl icht bei der Bewertung von<br />
Pensionsverpfl ichtungen nach HGB selten berücksichtigt, da diese grundsätzlich auch<br />
steuerrechtlich nicht berücksichtigt werden darf. Durch das BilMoG ist die Berücksichtigung<br />
der Anpassungsverpfl ichtung bei der handelsrechtlichen Bewertung von Pensionsverpfl<br />
ichtungen künftig jedoch explizit gefordert. Dies führt bei anpassungspfl ichtigen<br />
Zusagen zu einer Erhöhung der Pensionsrückstellungen.<br />
Die Höhe des zu berücksichtigenden Preistrends ist gesetzlich nicht geregelt. Dem<br />
Stetigkeitsprinzip folgend, wird man das einmal gewählte Verfahren zur Findung des<br />
entsprechenden Trends beibehalten müssen. Hier bietet sich somit ein dynamisches<br />
Verfahren an (z. B. erwartete zukünftige Entwicklung des Verbraucherpreisindexes oder<br />
Nettolohnentwicklung des Unternehmens, unter Berücksichtigung vergangenheitsbezogener<br />
Erfahrungswerte: jeweiliger Durchschnitt der Preissteigerungen der letzten<br />
15 Jahre); hierdurch können mittelfristige Trends sachgerecht abgebildet werden, ohne<br />
20
4 Bewertung von Pensionsverpfl ichtungen nach BilMoG<br />
dass kurzfristige Effekte zu Schwankungen im Ausweis der Pensionsrückstellungen<br />
führen.<br />
Praxistipp:<br />
Die zusagenden Unternehmen sollten prüfen, ob eine Änderung der Versorgungsordnung<br />
hin zu einer fest vereinbarten Anpassung der betroffenen laufenden<br />
Betriebsrenten möglich ist. Die Zusagen und somit die Rückstellungen werden<br />
besser kalkulierbar. Eine fest vereinbarte Rentendynamik kann zudem auch bei der<br />
steuerrechtlichen Bewertung der Pensionsrückstellung berücksichtigt werden.<br />
Für Zusagen, die nicht der Anpassungsprüfungspfl icht nach § 16 BetrAVG unterliegen,<br />
muss weiterhin keine Berücksichtigung eines Preistrends erfolgen. Zu diesen Zusagen<br />
gehören z. B. Kapitalzusagen oder Zusagen an Personen, die nicht dem Betriebsrentengesetz<br />
unterliegen (z. B. beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH)<br />
und für die nicht explizit eine Anpassung vereinbart ist.<br />
Die Berücksichtigung eines Kostentrends beinhaltet z. B. die zukünftige Gehaltsentwicklung<br />
bei gehaltsabhängigen Zusagen. Dies kann Anwendung fi nden bei:<br />
Gesamtversorgungszusagen,<br />
endgehaltsabhängigen Zusagen,<br />
beitragsorientierten Leistungszusagen, deren Aufwand sich an der Vergütungshöhe<br />
orientiert.<br />
Festbetragszusagen oder beitragsorientierte Zusagen mit einem festen Betrag sind dagegen<br />
nicht von der Berücksichtigung eines Gehaltstrends betroffen. Die Versorgungsleistung<br />
aus diesen Zusagen ist von der Höhe des Gehalts und dessen Entwicklung<br />
unabhängig.<br />
Als weitere Trends kommen z. B. in Betracht:<br />
die Entwicklung der Beitragsbemessungsgrenze in der Deutschen Rentenversicherung,<br />
soweit eine Pensionszusage darauf Bezug nimmt, oder<br />
die weitere Entwicklung eines vorgegeben Indexes.<br />
4.2 Abzinsungspfl icht und Rechnungszins<br />
Die Abzinsungspfl icht für Rückstellungen ist nunmehr im Gesetz geregelt (§ 253 Abs. 2<br />
HGB). Diese Änderung ist in der Praxis kaum relevant, da die Pensionsrückstellungen<br />
bereits in der Vergangenheit abgezinst wurden. 13<br />
13 HFA Stellungnahme 2/1988, S. 165.<br />
21
4 Bewertung von Pensionsverpfl ichtungen nach BilMoG<br />
Das BilMoG regelt allerdings den Rechnungszins für die Bewertung der Versorgungsverpfl<br />
ichtungen für Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger eindeutig und lässt diesen<br />
durch die Deutsche Bundesbank verpfl ichtend festlegen. Dieses Verfahren dürfte<br />
die zukünftige Vergleichbarkeit von Pensionsrückstellungen erheblich vereinfachen.<br />
Für die Bewertung von Pensionsverpfl ichtungen ist die Berücksichtigung eines durchschnittlichen<br />
Marktzinssatzes der vergangenen sieben Jahre vorgesehen. Dieser muss<br />
grundsätzlich für jede einzelne Zusage unter Berücksichtigung der jeweiligen Restlaufzeit<br />
ermittelt werden.<br />
Zu Vereinfachungszwecken kann alternativ dazu pauschal ein einheitlicher Rechnungszins<br />
für alle Zusagen verwendet werden. Dabei wird eine Restlaufzeit von 15 Jahren<br />
zugrunde gelegt.<br />
Grundsatz für die Abzinsung<br />
von Rückstellungen:<br />
Wahlrecht für Pensionsverpfl<br />
ichtungen und andere langfristige<br />
Verpfl ichtungen:<br />
22<br />
Abzinsung mit dem durchschnittlichen Marktzins<br />
der letzten 7 Jahre entsprechend der<br />
prognostizierten Restlaufzeit der Verpfl ichtung<br />
Abzinsung mit dem durchschnittlichen Marktzins<br />
der letzten 7 Jahre entsprechend einer<br />
Restlaufzeit von 15 Jahren<br />
Der Rechnungszins wird von der Deutschen Bundesbank aufgrund einer Rechtsverordnung<br />
des Bundesministeriums der Justiz, der Rückstellungsabzinsungsverordnung<br />
(RückAbzinsV), monatlich ermittelt und veröffentlicht. Die Ermittlung des Rechnungszinses<br />
erfolgt auf Basis einer Null-Kupon-Euro-Festzinsswapkurve, die um einen Aufschlag<br />
erhöht wird. 14 Da das Volumen deutscher und europäischer Unternehmensanleihen<br />
derzeit – insbesondere für lange Laufzeiten – nicht ausreichend ist, hat sich der<br />
Gesetzgeber dazu entschieden, den Rechnungszins auf der Grundlage einer Null-Kupon-<br />
Euro-Festzinsswapkurve zu berechnen. Die Null-Kupon-Euro-Festzinsswapkurve wird<br />
aus Null-Kupon-Euro-Zinsswapsätzen mit den Laufzeiten ein bis zehn, zwölf, 15, 20, 25,<br />
30, 40 und 50 Jahre abgeleitet. Um dennoch auf das Niveau von hochklassigen auf Euro<br />
lautenden Unternehmensanleihen (Rating von AA oder Aa) zu gelangen, wird die Null-<br />
Kupon-Euro-Festzinsswapkurve über die gesamte Laufzeit um einen einheitlichen Aufschlag<br />
erhöht. Die sich hieraus ergebende Zinsstrukturkurve weist mehr Stabilität auf als<br />
eine, die ausschließlich auf Basis von Unternehmensanleihen ermittelt wird.<br />
Mit der Anwendung eines durchschnittlichen Marktzinses verfolgt der Gesetzgeber das<br />
Ziel, kurzfristige Schwankungen im Zinsniveau zu glätten und nur langfristige Änderungen<br />
zu berücksichtigen.<br />
Der durchschnittliche Marktzins der letzten sieben Jahre für eine 15-jährige Restlaufzeit<br />
lag zum Monatsende Oktober 2009 bei 5,26 %.<br />
14 RückAbzinsV, B. Besonderer Teil – Zu § 1.
4 Bewertung von Pensionsverpfl ichtungen nach BilMoG<br />
Durch die Absenkung des Rechnungszinses, die Berücksichtigung von Trends u. a. kann<br />
sich insbesondere für Unternehmen, die bisher die nach steuerrechtlichen Grundsätzen<br />
ermittelte Pensionsrückstellung in die Handelsbilanz übernommen haben, eine erhebliche<br />
Erhöhung der handelsrechtlichen Pensionsrückstellung ergeben. Die nachfolgende<br />
Abbildung zeigt die Auswirkungen aufgrund der Absenkung des Rechnungszinses; die<br />
relative Erhöhung ist u. a. altersabhängig.<br />
60,0%<br />
50,0%<br />
40,0%<br />
30,0%<br />
20,0%<br />
10,0%<br />
0,0%<br />
31 34 37 40 43 46 49 52 55 58 61 64 67 70 73 76 79 82 85 88<br />
■ Änderung der Pensionsrückstellung<br />
Beispiel für die Erhöhung der Pensionsrückstellung durch die Berücksichtigung der Absenkung des Rechnungszinses<br />
von 6 % auf 4,5 %. (Mann geboren am 01.01.1970, Diensteintritt 01.01.2000, Zusagebeginn 01.01.2000,<br />
Zusage auf 1.000 EUR mtl. Altersrente ab vollendetem 67. Lebensjahr, einer Invalidenrente in gleicher Höhe<br />
und mit einer 60 %igen Witwenrente (kollektiv bewertet)); berechnet unter Verwendung der Richttafeln 2005 G<br />
von Klaus Heubeck Richttafeln GmbH, Köln<br />
Die Abbildung zeigt, dass der niedrigere Rechnungszins insbesondere bei jungen Anwärtern<br />
starke Auswirkungen auf die Höhe der Pensionsrückstellung hat. Je älter die<br />
Versorgungsberechtigten sind, desto geringer fällt die Zinswirkung auf die Pensionsrückstellung<br />
aus.<br />
Pensionsgutachten werden in der Praxis in der Regel zwei bis drei Monate vor dem<br />
Bilanzstichtag erstellt. Die Gesetzesbegründung zum BilMoG weist hierbei darauf hin,<br />
dass bereits zu diesem Zeitpunkt eine Bewertung mit dem dann vorliegenden Rechnungszins<br />
erstellt werden kann. Eine Neuberechnung ist nur notwendig, wenn sich bis<br />
zum Bilanzstichtag wesentliche Änderungen der Parameter ergeben.<br />
23
4 Bewertung von Pensionsverpfl ichtungen nach BilMoG<br />
4.3 Versicherungsmathematische Verfahren<br />
Wie auch schon vor der Verabschiedung des BilMoG wird das versicherungsmathematische<br />
Verfahren für die Bewertung nicht explizit festgelegt. Es muss jedoch derart gewählt<br />
sein, dass die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens so dargestellt<br />
wird, wie es den tatsächlichen Verhältnissen im Unternehmen entspricht.<br />
Somit stehen grundsätzlich die unter Kapitel 3.2 beschriebenen Verfahren zur Verfügung.<br />
Für eine sachgerechte Anwendung eines versicherungsmathematischen Verfahrens<br />
muss jedoch eine genaue Betrachtung des zugrunde liegenden Leistungsplans<br />
bzw. der Pensionszusage erfolgen. So erscheint das Teilwertverfahren mit Modifi kationen<br />
für die Bewertung von Festbetragszusagen sachgerecht. Für dienstjahres-/endgehaltsabhängige<br />
Zusagen oder auch beitragsorientierte Zusagen, bei denen die bereits<br />
erdienten Anteile von der vereinbarten Beitragszahlung abhängen, ist dagegen ein Anwartschaftsbarwertverfahren<br />
wie die PUC-Methode der geeignetere Ansatz.<br />
Es wird erwartet, dass das Institut der Wirtschaftsprüfer in einer Stellungnahme weitere<br />
Details zur handelsrechtlichen Bilanzierung von Pensionsverpfl ichtungen regelt (Ablösung<br />
der Stellungnahme HFA IDW 2/1988).<br />
4.4 Beispiel für die Auswirkungen der geänderten Vorschriften auf<br />
die Bewertung von Pensionsverpfl ichtungen<br />
In diesem Beispiel werden nun einige der bisher dargestellten Effekte zusammengefasst.<br />
Zugrunde liegt eine dienstjahres- und endgehaltsabhängige Pensionszusage an<br />
einen 35-jährigen Mann auf Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenrente. Gestartet wird<br />
mit dem Teilwertverlauf, wie er für die Steuerbilanz anzusetzen ist und bisher auch als<br />
Mindestwert in der Handelsbilanz anerkannt war (schwarz gestrichelte Kurve). Dabei<br />
bleibt das Ausgangsgehalt im Beispiel zu jedem Stichtag unverändert. Im zweiten Schritt<br />
(schwarze Kurve) wird ebenfalls der steuerliche Teilwert ermittelt. Dabei wird in jedem<br />
Jahr ein tatsächlich um 3 % gestiegenes Gehalt berücksichtigt. In Schritt drei (orange<br />
gestrichelte Kurve) wird auf die PUC-Methode umgestellt und der niedrigere Rechnungszins<br />
nach BilMoG berücksichtigt. Zudem wird eine Trendannahme für das Gehalt in Höhe<br />
von 3 % angesetzt. Im letzten Schritt (orange Kurve) wird nun noch ein Rententrend in<br />
die Berechnung des Erfüllungsbetrages mit einbezogen.<br />
24
EUR 450.000<br />
400.000<br />
350.000<br />
300.000<br />
250.000<br />
200.000<br />
150.000<br />
100.000<br />
50.000<br />
0<br />
4 Bewertung von Pensionsverpfl ichtungen nach BilMoG<br />
Die hier gezeigten Erhöhungen fallen je nach Zusage und Zusammensetzung des Personenbestands<br />
unterschiedlich aus. In besonderen Fällen (z. B. bei Kapitalzusagen) kann<br />
es zunächst auch zu einem Absinken der Pensionsrückstellung nach BilMoG kommen.<br />
4.5 Exkurs Wertkonten<br />
Teilwert: RZ = 6 %, keine Trends<br />
Teilwert mit dyn. Gehalt: RZ = 6 %, keine Trends<br />
Erfüllungsbetrag mit dyn. Gehalt: RZ 5,26 %,<br />
Gehaltstrend 3 %<br />
Erfüllungsbetrag mit dyn. Gehalt: RZ 5,26 %,<br />
Gehaltstrend 3 %, Rententrend 2 %<br />
34 39 44 49 54 59 64<br />
Alter<br />
Nach BilMoG sind Rückstellungen für Wertkonten analog zu Pensionsverpfl ichtungen<br />
mit dem nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrag<br />
zu bewerten. Zukünftige Trends wie Gehaltssteigerungen sind zwingend zu berücksichtigen.<br />
Auch bei Wertkonten ist die Rückstellung unter Verwendung eines durchschnittlichen<br />
Marktzinses (laufzeitkongruent bzw. 15-Jahres-Vereinfachungsregelung<br />
dürfte hier grundsätzlich immer in Betracht kommen) der vergangenen sieben Jahre zu<br />
ermitteln.<br />
Bei „in Zeit“ geführten Wertkonten und bei „in Geld“ geführten Wertkonten mit fester<br />
Zinsgarantie (z. B. 4 % Festzins) ergibt sich die Rückstellung aus dem mit dem durchschnittlichen<br />
Marktzins bewerteten erwarteten Erfüllungsbetrag (d. h. bei „in Zeit“ geführten<br />
Modellen inkl. Gehaltstrend und bei Festzinsmodellen inkl. Festzins).<br />
Bei „in Geld“ geführten versicherungs- bzw. wertpapiergebundenen Wertkonten greift<br />
eine Sonderregelung, die in Kapitel 4.6 näher erläutert wird.<br />
25
4 Bewertung von Pensionsverpfl ichtungen nach BilMoG<br />
4.6 Bewertung von Pensionsverpfl ichtungen und Verpfl ichtungen<br />
aus Wertkonten nach § 253 Abs. 1 Satz 3 HGB<br />
In der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses vom 18.03.2009 wurde eine neue<br />
Regelung in § 253 Abs. 1 Satz 3 HGB zur Bewertung von wertpapiergebundenen<br />
Zusagen aufgenommen. Dabei handelt es sich um in der Praxis übliche Zusagen, bei<br />
denen sich der Umfang der Verpfl ichtung nach dem beizulegenden Zeitwert bestimmter<br />
Vermögensgegenstände richtet.<br />
Demnach sind für Altersversorgungs- oder vergleichbare langfristig fällige Verpfl ichtungen,<br />
deren Höhe sich ausschließlich nach dem Zeitwert von Wertpapieren i. S. d.<br />
§ 266 Abs. 2 A. III. 5 HGB bestimmt, die Rückstellungen in Höhe des Zeitwerts dieser<br />
Wertpapiere anzusetzen, soweit der Zeitwert dieser Wertpapiere den Mindestbetrag<br />
der Verpfl ichtung übersteigt.<br />
In der Praxis weitverbreitet fi nden sich auch Pensionszusagen, deren Wert sich aus<br />
zugrunde liegenden Rückdeckungsversicherungen ergibt. Dabei handelt es sich zwar<br />
nicht um Wertpapiere i. S. d. § 266 Abs. 2 A. III. 5 HGB, bei einer unmittelbaren Bindung<br />
der Zusage an die Rückdeckungsversicherung ist die Gestaltung aber durchaus<br />
mit der wertpapiergebundenen Zusage vergleichbar. Nach herrschender Meinung ist<br />
daher davon auszugehen, dass die Regelung neben Wertpapieren auch Rückdeckungsversicherungen<br />
als zugrunde liegende Anlage erfasst. In der Regel werden die versicherungsgebundenen<br />
Zusagen so gestaltet, dass im Zusagentext auf die Rückdeckungsversicherung<br />
verwiesen wird. In der Regel wird die Rückdeckungsversicherung sogar<br />
direkt in Bezug genommen (z. B. beitragsorientierte Leistungszusage mit Bezugnahme<br />
auf Rückdeckungsversicherung). Die Verpfl ichtung ist in diesem Fall mit dem Wert der<br />
Rückdeckungsversicherung zum Stichtag zu bewerten.<br />
Liegt lediglich eine kongruente Absicherung von Leistungszusagen durch bspw. eine<br />
Rückdeckungsversicherung vor, fehlt es an der oben beschriebenen Bezugnahme. In<br />
diesem Fall kommt § 253 Abs. 1 Satz 3 HGB nicht zur Anwendung.<br />
Bei „in Geld“ geführten versicherungs- bzw. wertpapiergebundenen Wertkonten<br />
greift ebenfalls diese Sonderregelung. Danach sind die Verpfl ichtungen in Höhe des<br />
Zeitwerts des Referenzvermögensgegenstandes (Versicherung oder Wertpapier) zu bilanzieren.<br />
Da das Deckungsvermögen mit dem Zeitwert bewertet werden muss, kommt<br />
es zu einer kongruenten Abbildung von Verpfl ichtungen und Deckungsvermögen in der<br />
Bilanz bzw. Gewinn- und Verlustrechnung.<br />
Bei Anwendung des § 253 Abs. 1 Satz 3 HGB muss kein versicherungsmathematisches<br />
Gutachten erstellt werden, wenn der Zeitwert der zugrunde liegenden Vermögensgegenstände<br />
den Wert der Mindestleistung übersteigt. Wenn das Vermögen<br />
zudem die Voraussetzungen für ein Deckungsvermögen i. S. d. § 246 Abs. 2 HGB erfüllt,<br />
kann eine vollständige Saldierung erfolgen (vgl. Kapitel 4.7). In diesem Fall werden<br />
26
4 Bewertung von Pensionsverpfl ichtungen nach BilMoG<br />
Pensionsverpfl ichtungen/Verpfl ichtungen aus Wertkonten und aktivierte Vermögensgegenstände<br />
(Rückdeckungsversicherung bzw. Wertpapier) in der Bilanz in gleicher Höhe<br />
abgebildet und führen in der Gewinn- und Verlustrechnung zur gleichen Ergebniswirkung.<br />
4.7 Saldierungsgebot<br />
Grundsätzlich gilt im Handelsrecht ein Saldierungsverbot von Posten der Aktivseite mit<br />
Posten der Passivseite. Dieses w urde nun für Altersversorgungs- und andere vergleichbare<br />
langfristige Verpfl ichtungen durchbrochen. Hierunter fallen laut Gesetzesbegründung:<br />
Pensionsverpfl ichtungen,<br />
Altersteilzeitverpfl ichtungen,<br />
Verpfl ichtungen aus Lebensarbeitszeitmodellen,<br />
vergleichbare langfristig fällige Verpfl ichtungen.<br />
Mit dem Saldierungsgebot soll eine Angleichung an die internationale Bilanzierung<br />
erreicht werden. Künftig dürfen Vermögensgegenstände zur Saldierung herangezogen<br />
werden, die dem Zugriff aller übrigen Gläubiger entzogen sind und ausschließlich zur<br />
Erfüllung der Schulden aus Altersversorgungsverpfl ichtungen oder vergleichbaren langfristig<br />
fälligen Verpfl ichtungen dienen. Ebenso ist mit den zugehörigen Aufwendungen<br />
und Erträgen zu verfahren (§ 246 Abs. 2 HGB).<br />
Für die Qualifi zierung als saldierungsfähiges Deckungsvermögen müssen die folgenden<br />
Voraussetzungen erfüllt sein:<br />
jederzeitige Verwertbarkeit,<br />
keine Belastung der Vermögensgegenstände (z. B. Hypothek, Grundschuld),<br />
kein betriebsnotwendiges Anlagevermögen (z. B. selbst genutzte Grund stücke).<br />
Die Vermögensgegenstände müssen zudem dem Zugriff anderer Gläubiger entzogen<br />
sein. Hierfür kommen üblicherweise die nachfolgenden Sicherungsinstrumente in Betracht:<br />
Verpfändung,<br />
Treuhandlösungen (CTA – „contractual trust arrangement“).<br />
Sowohl die Verpfändung als auch die Treuhandvereinbarungen gelten als insolvenzsichere<br />
Lösungen. Insbesondere die Insolvenzfestigkeit von Verpfändungen an Gesellschafter-Geschäftsführer<br />
wurde höchstrichterlich bestätigt.<br />
27
4 Bewertung von Pensionsverpfl ichtungen nach BilMoG<br />
Gerade für Einzelzusagen (z. B. an Geschäftsführer und Vorstände) bietet sich eine Verpfändung<br />
der ausgewiesenen Rückdeckungsinstrumente an. Für größere Bestände ist<br />
in der Regel ein Treuhandmodell (CTA) praktikabler.<br />
Bei Lösungen über ein CTA – sei es ein Einzel-CTA oder eine überbetriebliche Treuhandlösung<br />
– fi ndet regelmäßig das Prinzip der doppelseitigen Treuhand Anwendung: Im<br />
Rahmen einer Verwaltungstreuhand organisiert der Treuhänder die Anlage und Verwaltung<br />
des ihm übertragenen Vermögens. Die Sicherungstreuhand ist als echter Vertrag<br />
zugunsten Dritter gestaltet. Im Sicherungsfall ist jeder vom Sicherungsumfang erfasste<br />
Berechtigte befugt, unmittelbar vom Treuhänder die Erfüllung seiner Ansprüche zu verlangen.<br />
Hinsichtlich der Einführung und Verwaltung eines CTA ist zu beachten, dass keine arbeitsrechtliche<br />
Änderung der bestehenden Versorgung und keine Einzelzustimmung der<br />
Arbeitnehmer notwendig sind.<br />
Durch ein CTA sollen die Ansprüche der Arbeitnehmer aus betrieblicher Altersversorgung<br />
und Wertkonten bei Insolvenz des Arbeitgebers geschützt werden. Der über den<br />
Pensionssicherungsverein a. G. garantierte gesetzliche Insolvenzschutz bleibt unberührt<br />
und besteht unverändert fort.<br />
Bei einem CTA übernimmt eine vom Trägerunternehmen rechtlich unabhängige Einheit,<br />
die meist in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins errichtet wird, die Aufgabe des<br />
Treuhänders.<br />
Die Vermögensmittel zur Erfüllung der Verpfl ichtungen gegenüber den Mitarbeitern werden<br />
vom Betriebsvermögen des Unternehmens separiert, indem sie auf den Treuhänder<br />
übertragen werden. Der Treuhänder wird rechtlicher Eigentümer des Treuhandvermögens.<br />
Wirtschaftlich Berechtigter der Vermögensmittel bleibt weiterhin das Unternehmen.<br />
Bei der Auswahl der zu übertragenden Vermögensmitteln besteht bei Lösungen<br />
über ein CTA eine hohe Gestaltungsfreiheit. So ist beispielsweise auch die Übertragung<br />
von Beteiligungen, Forderungen und Immobilien denkbar.<br />
Zusätzlich kann durch eine CTA-Lösung im Rahmen der internationalen Bilanzierung<br />
nach IFRS oder US-GAAP eine Saldierung von Versorgungsverpfl ichtungen mit den im<br />
CTA gehaltenen Vermögensmitteln erfolgen.<br />
Die Bewertung der saldierungsfähigen Vermögensgegenstände (Deckungsvermögen)<br />
hat mit dem Zeitwert (§ 253 Abs. 1 Satz 4 HGB) und nicht mehr mit den Anschaffungskosten<br />
zu erfolgen. Übersteigt der Zeitwert des Deckungsvermögens die Pensionsverpfl<br />
ichtung, ist der übersteigende Betrag in einem gesonderten Posten „Aktiver Unterschiedsbetrag<br />
aus der Vermögensverrechnung“ auszuweisen. Bei der Umwidmung von<br />
bisher zu Anschaffungskosten bewerteten Vermögensgegenständen zu Deckungsver-<br />
28
4 Bewertung von Pensionsverpfl ichtungen nach BilMoG<br />
mögen kommt es bei vorhandenen stillen Reserven zu einer ergebniswirksamen Zuschreibung<br />
des Deckungsvermögens auf den Zeitwert.<br />
Das Saldierungsgebot führt bei den betroffenen Unternehmen zu einer Verringerung<br />
der auszuweisenden Pensionsrückstellungen.<br />
Unternehmen mit einer ausreichenden Rückdeckung werden also zukünftig mit einer<br />
Verbesserung ihres Bilanzbildes und bestimmter Kennzahlen (bspw. Eigenkapitalquote)<br />
belohnt.<br />
4.8 Übergangsregelung<br />
Die neuen Regelungen werden in zahlreichen Unternehmen zu einer deutlichen Erhöhung<br />
der handelsrechtlichen Pensionsrückstellung führen. Dies kann für einzelne<br />
Unternehmen eine hohe Belastung darstellen. Zur Milderung dieses Effekts kann das<br />
Unternehmen diesen Betrag bis zum 31.12.2024 in Jahresraten ansammeln (Art. 67<br />
Abs. 1 EGHGB). Der Gesetzgeber schreibt eine Mindestansammlung von 1/15 pro<br />
Jahr vor. Eine höhere Zuführung ist möglich und führt zu einer Verkürzung des Verteilungszeitraums.<br />
Werden im Rahmen der Umstellung der Bewertungsmethoden stille<br />
Reserven beim Deckungsvermögen aufgedeckt, sind diese zunächst mit dem Zuführungsbetrag<br />
zur neubewerteten Pensionsverpfl ichtung zu verrechnen. Lediglich ein verbleibender<br />
Restbetrag kann gemäß Art. 67 Abs. 1 EGHGB über 15 Jahre verteilt werden.<br />
Der nicht ausgewiesene Rückstellungsbetrag ist im Anhang anzugeben (Art. 67 Abs. 2<br />
EGHGB).<br />
Sollte das Wahlrecht der Verteilung nicht genutzt werden, so ist der Aufl ösungsbetrag<br />
sofort erfolgswirksam zu verbuchen.<br />
In seltenen Fällen kann es wegen der geänderten Rechnungsgrundlagen zu einer Auflösung<br />
von Pensionsrückstellungen kommen. Eine Aufl ösung der Pensionsrückstellung<br />
muss nicht erfolgen, wenn das bilanzierende Unternehmen bis zum 31.12.2024<br />
mit einer Zuführung zur Pensionsrückstellung in entsprechender Höhe rechnet. Nimmt<br />
das Unternehmen das Wahlrecht, die bestehende Pensionsverpfl ichtung beizubehalten,<br />
nicht in Anspruch, dann erfolgt die Aufl ösung der Pensionsverpfl ichtung durch eine erfolgsneutrale<br />
Verrechnung mit den Gewinnrücklagen.<br />
29
5 Weitere Rechnungslegungsvorschriften nach BilMoG<br />
5 Weitere Rechnungslegungsvorschriften mit Auswirkungen<br />
auf Pensionsverpfl ichtungen nach BilMoG<br />
5.1 Latente Steuern<br />
5.1.1 Konzept zur Bildung latenter Steuern nach BilMoG<br />
Durch die Bildung von latenten Steuern nach BilMoG gemäß § 274 HGB auf Basis des<br />
bilanzorientierten „temporary concept“ sollen zukünftige Steuerbe- und -entlastungen,<br />
die aus der unterschiedlichen Bilanzierung von Vermögensgegenständen und Schulden<br />
zwischen Handels- und Steuerbilanz entstehen, bereits zum aktuellen Bilanzstichtag<br />
berücksichtigt werden. Ziel des bilanzorientierten „temporary concept“ ist es, die Vermögenslage<br />
der bilanzierenden Gesellschaft zutreffender darzustellen. Dabei sind auch<br />
steuerliche Verlustvorträge, die innerhalb der folgenden fünf Jahre verrechnet werden,<br />
als aktive latente Steuern zu berücksichtigen.<br />
Nach dem bisherigen handelsrechtlichen „timing concept“ zur Bildung der latenten<br />
Steuern stand die periodengerechte Gewinnermittlung im Vordergrund. Die Belastung<br />
durch Ertragsteuern wurde nach dem steuerrechtlichen Ergebnis bemessen. Der<br />
sich hierbei ergebende Betrag, also nicht der Betrag, der sich aufgrund des handelsrechtlich<br />
ermittelten Gewinns ergab, wurde in der Handelsbilanz ausgewiesen. Wichen<br />
die Jahresergebnisse in der Handels- und der Steuerbilanz voneinander ab, so entsprach<br />
die im handelsrechtlichen Jahresabschluss ausgewiesene Steuerbelastung nicht dem<br />
handelsrechtlichen Ergebnis. War der steuerrechtliche Geschäftserfolg höher als der<br />
handelsrechtliche, war die im handelsrechtlichen Jahresabschluss ausgewiesene Steuerbelastung,<br />
bezogen auf das handelsrechtliche Ergebnis, zu hoch. War umgekehrt der<br />
steuerrechtliche Geschäftserfolg niedriger als der handelsrechtliche, so war die im handelsrechtlichen<br />
Jahresabschluss ausgewiesene Steuerbelastung, bezogen auf das handelsrechtliche<br />
Ergebnis, zu niedrig. Durch die Bildung von latenten Steuern auf Basis<br />
dieser temporären Differenzen in der Gewinn- und Verlustrechnung sollte die handelsrechtliche<br />
Steuerbelastung auch dem handelsrechtlichen Ergebnis entsprechen – mit<br />
der Einschränkung, dass lediglich latente Steuern aus temporären Differenzen, die sich<br />
in Zukunft umkehren werden, gebildet wurden.<br />
Erträge und Aufwendungen aus der erstmaligen Anwendung der neuen Vorschriften<br />
des § 274 HGB sind gemäß Art. 67 Abs. 6 HGB nicht erfolgswirksam in der Gewinn-<br />
und Verlustrechnung zu erfassen, sondern erfolgsneutral mit den Gewinnrücklagen zu<br />
verrechnen.<br />
5.1.2 Geltungsbereich<br />
Die Regelungen zur Bildung von latenten Steuern gemäß § 274 HGB fallen unter die<br />
für Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des HGB. Damit sind grundsätzlich nur<br />
30
5 Weitere Rechnungslegungsvorschriften nach BilMoG<br />
Kapitalgesellschaften – sowie Personengesellschaften im Sinne des § 264a HGB, bei<br />
denen eine Kapitalgesellschaft voll haftet (sog. KapCo-Gesellschaften) – verpfl ichtet, latente<br />
Steuern nach § 274 HGB zu bilden.<br />
Kleine Kapitalgesellschaften (§ 267 HGB: Bilanzsumme ≤ 4.840 TEUR; Umsatzerlöse<br />
≤ 9.680 TEUR; Arbeitnehmeranzahl ≤ 50 ➜ zwei der drei Kriterien müssen an zwei aufeinanderfolgenden<br />
Bilanzstichtagen erfüllt sein) sind von der Bildung latenter Steuern<br />
nach § 274a Nr. 5 HGB befreit.<br />
Zudem ist zu beachten, dass sämtliche Gesellschaftsformen gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2<br />
PublG verpfl ichtet sind, § 274 HGB anzuwenden, sobald die Größenkriterien des § 1<br />
PublG überschritten sind (Bilanzsumme > 65 Mio. EUR, Umsatz > 130 Mio. EUR, durchschnittliche<br />
Mitarbeiterzahl > 5.000 ➜ zwei der drei Kriterien müssen an zwei aufeinanderfolgenden<br />
Bilanzstichtagen erfüllt sein).<br />
Kapitalmarktorientierte Unternehmen müssen unabhängig von der Gesellschaftsform<br />
und Größenkriterien § 274 HGB anwenden.<br />
5.1.3 Ermittlung der Steuerabgrenzung<br />
Die unterschiedliche Steuerbelastung beruht auf unterschiedlichen Wertansätzen der<br />
Vermögensgegenstände und Schulden in der Handels- und der Steuerbilanz. Ist der Wert<br />
eines Vermögensgegenstandes in der Handelsbilanz höher als in der Steuerbilanz, ist der<br />
Gewinn in der Handelsbilanz bezogen auf diesen Vermögensgegens tand höher als in der<br />
Steuerbilanz. Da in der Handelsbilanz die Steuerbelastung auf dem Ergebnis der Steuerbilanz<br />
beruht, dieses niedriger als der Handelsbilanzgewinn ist, ist die auf diesen Vermögensgegenstand<br />
bezogene in der Handelsbilanz ausgewiesene Ertragsteuerbelastung<br />
zu niedrig. Wird der Vermögensgegenstand veräußert, werden in der Steuerbilanz höhere<br />
stille Reserven aufgelöst und hierbei versteuert, als es dem Veräußerungsgewinn<br />
in der Handelsbilanz entspricht. In dem Vermögensgegenstand schlummert also latent,<br />
bezogen auf das Ergebnis der Handelsbilanz, eine Ertragsteuerbelastung. Das gilt auch<br />
umgekehrt für die Schulden.<br />
Durch die Bilanzierung latenter Steuern soll die Vermögenslage in der Handelsbilanz<br />
zutreffend dargestellt werden. Ihr Zweck besteht darin, über die dem Unternehmen in<br />
Zukunft entstehenden Steuermehr- oder -minderzahlungen zu informieren.<br />
Nach § 274 HGB in der Fassung des BilMoG wird die Steuerabgrenzung wie folgt<br />
geregelt:<br />
31
5 Weitere Rechnungslegungsvorschriften nach BilMoG<br />
Gesetzliche Regelung der Steuerabgrenzung:<br />
(1) Voraussetzungen<br />
32<br />
1. Differenz zwischen den<br />
➜ handelsrechtlichen Wertansätzen der<br />
Vermögensgegenstände und Schulden<br />
und<br />
➜ steuerlichen Wertansätzen der entsprechenden<br />
Wirtschaftsgüter und Schulden. § 274<br />
2. Die Differenz baut sich voraussichtlich in<br />
späteren Geschäftsjahren ab.<br />
(2) Bilanzierung Ergibt sich eine<br />
➜ Steuerbelastung: Passivierungsgebot für den<br />
Ausweis als „passive latente Steuern”.<br />
➜ Steuerentlastung: Aktivierungswahlrecht für<br />
den Ausweis als „aktive latente Steuern”.<br />
(3) Bewertung Die (einzelnen) Beträge der sich ergebenden<br />
künftigen Steuerbe- und -entlastung sind<br />
mit den unternehmensindividuellen Steuersätzen,<br />
die sie im Zeitpunkt des Abbaus der<br />
Differenzen (voraussichtlich) haben (werden),<br />
zu bewerten<br />
und nicht abzuzinsen.<br />
(4) Anhang Die (einzelnen) Posten sind im Anhang zu<br />
erläutern.<br />
(5) Aufl ösung Die Posten sind aufzulösen, sobald die Steuerbe-<br />
oder -entlastung eintritt oder mit ihr nicht mehr<br />
zu rechnen ist.<br />
(6) Ausweis in<br />
der Bilanz<br />
Grundsatz: Nettoausweis<br />
(nur Überhang von<br />
aktiven oder passiven<br />
latenten Steuern)<br />
Wahlrecht:<br />
Bruttoausweis<br />
Aktive latente<br />
Steuern:<br />
letzter Posten des<br />
Umlaufvermögens<br />
oder gesonderter<br />
Posten unter den<br />
„Rechnungsabgrenzungsposten“<br />
Passive latente<br />
Steuern:<br />
gesonderten Ausweis<br />
unter „Steuerrückstellungen“<br />
Abs. 1<br />
Satz 1<br />
HGB<br />
§ 274<br />
Abs. 2<br />
Satz 1<br />
HGB<br />
§ 274<br />
Abs. 2<br />
Satz 2<br />
HGB<br />
§ 274<br />
Abs. 2<br />
Satz 3<br />
HGB<br />
§ 274<br />
Abs. 1<br />
Satz 3<br />
HGB
(7) Ausweis in<br />
der GuV<br />
5 Weitere Rechnungslegungsvorschriften nach BilMoG<br />
Aufwendungen aus der<br />
Passivierung<br />
Erträge aus der Aktivierung<br />
gesonderter Ausweis unter dem Posten<br />
„Steuern vom Einkommen und vom Ertrag”<br />
§ 274<br />
Abs. 2<br />
Satz 4<br />
HGB<br />
Die Bewertung der Vermögensgegenstände/Wirtschaftsgüter und der Schulden (Verbindlichkeiten<br />
und Rückstellungen) weicht zum Teil in Handels- und Steuerbilanz erheblich<br />
voneinander ab. Die sich hieraus ergebenden Unterschiede in den Wertansätzen in<br />
der Handelsbilanz zu den Wertansätzen der Steuerbilanz werden mit dem Steuersatz bei<br />
Umkehrung der Differenzen multipliziert. Ist der Steuersatz bei Umkehrung der Differenzen<br />
nicht bekannt, ist der aktuelle Steuersatz zum Bilanzstichtag zu verwenden. Für die<br />
Frage, ob der Unterschied zu einer aktiven oder passiven latenten Steuer führt, sind die<br />
Werte in der Handelsbilanz mit denen der Steuerbilanz zu vergleichen:<br />
Vermögensgegenstand/Wirtschaftsgut<br />
Handelsbilanz Steuerbilanz<br />
Wert höher als in der<br />
Steuerbilanz<br />
(Bsp.: Deckungsvermögen<br />
mit dem Zeitwert<br />
bewertet, wenn dieser<br />
höher ist als die Anschaffungskosten)<br />
Vermögensgegenstand<br />
aktiviert<br />
Wert niedriger als in<br />
der Steuerbilanz<br />
kein Vermögensgegenstand<br />
aktiviert<br />
Schuld Wert höher als in der<br />
Steuerbilanz<br />
(Bsp.: Pensionsrückstellung<br />
nach BilMoG)<br />
Wert niedriger als<br />
in der Handelsbilanz<br />
(Bsp.: Deckungsvermögen<br />
mit Anschaffungskosten<br />
bewertet, wenn<br />
diese niedriger sind als<br />
der Zeitwert)<br />
kein Wirtschaftsgut<br />
aktiviert<br />
Unterschied x<br />
Steuersatz =<br />
passive<br />
latente Steuer<br />
Wert höher als in der<br />
Handelsbilanz aktive<br />
Wirtschaftsgut aktiviert latente Steuer<br />
Wert niedriger als in<br />
der Handelsbilanz<br />
Schuld passiviert keine Schuld passiviert<br />
Wert niedriger als in<br />
der Steuerbilanz<br />
Wert höher als in der<br />
Handelsbilanz<br />
keine Schuld passiviert Schuld passiviert<br />
aktive<br />
latente Steuer<br />
passive<br />
latente Steuer<br />
Steuerliche Verlustvorträge sind in Höhe der innerhalb der nächsten fünf Jahre zu erwartenden<br />
Verlustverrechnung zu berücksichtigen (§ 274 Abs. 1 Satz 4 HGB).<br />
33
5 Weitere Rechnungslegungsvorschriften nach BilMoG<br />
Bei den steuerlichen Verlustvorträgen handelt es sich zwar nicht um Wert- oder Ansatzdifferenzen<br />
im eigentlichen Sinn. Aber nur, wenn auch die Verlustvorträge durch Ansatz<br />
aktiver latenter Steuern berücksichtigt werden, ist nach Auffassung des Gesetzgebers<br />
eine den tatsächlichen Verhältnissen entsprechende Darstellung der Vermögens-,<br />
Finanz- und Ertragslage im handelsrechtlichen Jahresabschluss zu erreichen.<br />
Durch die geänderten Bewertungsmethoden von Pensionsverpfl ichtungen und saldierungsfähigem<br />
Deckungsvermögen werden die latenten Steuern zunehmen. Im Bereich<br />
betriebliche Altersversorgung werden durch BilMoG typischerweise folgende latente<br />
Steuern entstehen:<br />
34<br />
Die in der Regel nach BilMoG höheren Pensionsverpfl ichtungen gegenüber der<br />
Pensionsverpfl ichtungen nach § 6a EStG werden zu aktiven latenten Steuern<br />
führen, da in der Steuerbilanz keine Trends berücksichtigt werden dürfen und ein<br />
fester Zins von 6 % – der höher ist als der nach handelsrechtlichen Grundsätzen<br />
zu verwendende Zins – anzusetzen ist.<br />
Die Bewertung des saldierungsfähigen Deckungsvermögens zum Zeitwert kann<br />
zum Ansatz von passiven latenten Steuern führen, wenn der Zeitwert des<br />
Deckungsvermögens die Anschaffungskosten übersteigt – da das Deckungsvermögen<br />
steuerrechtlich maximal bis zu den Anschaffungskosten bilanziert werden<br />
darf.<br />
Die Bildung von latenten Steuern wird in Zukunft den Veränderungen der Pensionsverpfl<br />
ichtungen und des Deckungsvermögens nach BilMoG in der Gewinn- und Verlustrechnung<br />
entgegenwirken. Damit werden bspw. die ergebniswirksamen Auswirkungen<br />
aus einer Erhöhung der Pensionsverpfl ichtungen durch die neue Bewertung mit<br />
dem Erfüllungsbetrag teilweise kompensiert. Allerdings gilt das nicht für Zuführungen<br />
und Aufl ösungen von latenten Steuern, die aus der erstmaligen Anwendung der neuen<br />
BilMoG-Vorschriften resultieren. Diese müssen nach Art. 67 Abs. 6 EGHGB mit den<br />
Gewinnrücklagen unmittelbar verrechnet werden.<br />
5.2 Ausschüttungssperre<br />
Bei Kapitalgesellschaften und KapCo-Gesellschaften fallen bestimmte Gewinne handelsrechtlich<br />
unter eine Ausschüttungssperre. Es handelt sich um Gewinne aus:<br />
(1) der Aktivierung selbst geschaffener immaterieller Vermögensgegenstände des<br />
Anlagevermögens (wenn das Aktivierungswahlrecht ausgeübt worden ist),<br />
(2) aktivierten latenten Steuern (wenn vom Aktivierungswahlrecht Gebrauch<br />
gemacht worden ist),<br />
(3) Vermögensgegenständen (Deckungsvermögen i. S. v. § 246 Abs. 2 Satz 2 HGB)<br />
zum beizulegenden Zeitwert.
5 Weitere Rechnungslegungsvorschriften nach BilMoG<br />
Gewinne aus (1) dürfen nur ausgeschüttet werden, wenn die nach der Ausschüttung<br />
verbleibenden frei verfügbaren Rücklagen zuzüglich eines Gewinnvortrags und abzüglich<br />
eines Verlustvortrags mindestens den insgesamt angesetzten Beträgen abzüglich der<br />
hierfür gebildeten passiven latenten Steuern entsprechen (§ 268 Abs. 8 Satz 1 HGB).<br />
Das gilt für Gewinne aus (2) für den Betrag, um den die aktiven latenten Steuern die<br />
passiven latenten Steuern übersteigen (§ 268 Abs. 8 Satz 2 HGB).<br />
Bei Gewinnen aus (3) gilt das für den Betrag abzüglich der hierfür gebildeten passiven<br />
latenten Steuern, der die Anschaffungskosten übersteigt (§ 268 Abs. 8 Satz 3 HGB).<br />
Der Gesamtbetrag der von der Ausschüttungssperre betroffenen Erträge ist im Anhang<br />
anzugeben. Er ist in die Erträge (1), (2), und (3) aufzugliedern (§ 285 Nr. 28 HGB). Das soll<br />
die Prüfung erleichtern, ob die Abschlusssperre beachtet worden ist. Aktiengesellschaften<br />
sind gehindert, ausschüttungsgesperrte Erträge abzuführen (§ 301 Satz 1 AktG).<br />
Im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung haben die unter (3) aufgeführte Ausschüttungssperre<br />
für zum Zeitwert bewertete Vermögensgegenstände, die dem Zugriff<br />
aller übrigen Gläubiger entzogen sind und ausschließlich der Erfüllung von Schulden aus<br />
Altersversorgungsverpfl ichtungen oder vergleichbaren langfristig fälligen Verpfl ichtungen<br />
dienen (§ 246 Abs. 2 Satz 2 HGB), sowie der unter (2) aufgeführte Überhang der<br />
aktiven latenten Steuern Bedeutung.<br />
Die Ausschüttungssperre betrifft nur Kapitalgesellschaften und KapCo-Gesellschaften.<br />
Würde sie auch für Einzelkaufl eute und Gesellschafter von Personengesellschaften<br />
gelten, müssten diese unter Missachtung der Ausschüttungssperre ausgeschütteten<br />
Gewinne wegen ihrer unbeschränkten Haftung zurückgewähren. Eine Ausschüttungssperre<br />
hätte daher für Einzelunternehmen und Personengesellschaften ohnehin keine<br />
praktischen Folgen.<br />
Bei Kommanditgesellschaften ist die Haftung des Kommanditisten auf seine Einlage<br />
beschränkt. Soweit der Kommanditist diese geleistet hat, ist seine Haftung gegenüber<br />
den Gläubigern der Gesellschaft ausgeschlossen (§ 171 Abs. 1 HGB). Entnimmt ein<br />
Kommanditist Gewinnanteile, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag<br />
der geleisteten Einlage herabgemindert ist oder soweit durch die Entnahme der<br />
Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird, lebt die Haftung des<br />
Kommanditisten den Gläubigern der Gesellschaft gegenüber wieder auf (§ 172 Abs. 4<br />
Satz 2 HGB). Hierbei müssen nach § 268 Abs. 8 HGB ausschüttungs- und nach § 301<br />
AktG abführungsgesperrte Beträge außer Acht bleiben.<br />
35
5 Weitere Rechnungslegungsvorschriften nach BilMoG<br />
5.3 Anhangangaben im Zusammenhang mit Rückstellungen für<br />
Pensionen und ähnliche Verpfl ichtungen<br />
5.3.1 Erläuterung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden<br />
Gemäß § 284 Abs. 2 Nr. 1 HGB mussten Kapitalgesellschaften bereits bisher für die<br />
Posten der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung die angewandten Bilanzierungs-<br />
und Bewertungsmethoden angeben.<br />
Nach BilMoG werden diese Angaben nun konkretisiert. Im Anhang soll das Unternehmen<br />
nunmehr die Grundlagen, auf denen es seine Pensionsrückstellung berechnet hat,<br />
bekannt geben (§ 285 HGB). Im Gesetz sind explizit die folgenden Angaben gefordert:<br />
36<br />
das angewandte versicherungsmathematische Verfahren,<br />
der verwendete Rechnungszins,<br />
erwartete Lohn- und Gehaltssteigerungen,<br />
verwendete Sterbetafeln.<br />
Darüber hinaus dürften auch Angaben zur erwarteten Änderung des Verbraucherpreisindexes<br />
aufgeführt werden müssen, wenn z. B. die Anpassungsprüfungspfl icht nach<br />
§ 16 BetrAVG berücksichtigt wird.<br />
Für die in der Konzernbilanz ausgewiesenen Rückstellungen für Pensionen und ähnliche<br />
Verpfl ichtungen sind vergleichbare Anhangangaben nach § 314 Abs. 1 Nr. 16 HGB zu<br />
machen.<br />
5.3.2 Mittelbare Versorgungsverpfl ichtungen und Altzusagen<br />
Kapitalgesellschaften sind wie bisher verpfl ichtet, sofern die mittelbaren Versorgungsverpfl<br />
ichtungen und die unmittelbaren Versorgungsverpfl ichtungen für Altzusagen nicht<br />
schon in der Bilanz erfasst wurden, die nicht ausgewiesenen Rückstellungen im Anhang<br />
anzugeben. Für Personengesellschaften und Einzelkaufl eute kann dagegen für diese<br />
Versorgungsverpfl ichtungen ein Ausweis im handelsrechtlichen Jahresabschluss unterbleiben<br />
(Art. 28 EGHGB).<br />
5.3.3 Angaben zur Verrechnung nach § 246 Abs. 2 Satz 2 HGB<br />
Bezüglich des Saldierungsgebotes von Schulden aus Altersversorgungsverpfl ichtungen<br />
oder vergleichbaren langfristig fälligen Verpfl ichtungen und zugehörigem Deckungsvermögen<br />
sind im Anhang folgende Werte anzugeben (§ 285 Satz 1 Nr. 25 HGB):<br />
die Anschaffungskosten der verrechneten Vermögensgegenstände,<br />
der beizulegende Zeitwert der verrechneten Vermögensgegenstände,<br />
der Erfüllungsbetrag der verrechneten Schulden und<br />
die verrechneten Aufwendungen und Erträge.
5 Weitere Rechnungslegungsvorschriften nach BilMoG<br />
Hierdurch soll deutlich gemacht werden, welche Aktiv- und Passivposten der Bilanz in<br />
welcher Höhe miteinander verrechnet worden sind. Bisher waren diese Angaben in der<br />
Bilanz zu fi nden. Das Gleiche gilt für die Angabe der in der Gewinn- und Verlustrechnung<br />
verrechneten Aufwendungen und Erträge, die aus den verrechneten Vermögensgegenständen<br />
und Schulden resultieren.<br />
Im Konzernanhang sind entsprechende Angaben zu machen (§ 314 Abs. 1 Nr. 17 HGB).<br />
5.3.4 Angabe des nicht ausgewiesenen Rückstellungsbetrages<br />
nach Art. 67 Abs. 2 EGHGB<br />
Nimmt das bilanzierende Unternehmen das Wahlrecht gemäß Art. 67 Abs. 1 EGHGB<br />
in Anspruch und verteilt den Zuführungsbetrag zu den Pensionsrückstellungen aus der<br />
Änderung der Bewertung nach BilMoG über maximal 15 Jahre, muss der nicht ausgewiesene<br />
Rückstellungsbetrag im Anhang angegeben werden.<br />
Das Gleiche gilt bei einem Aufl ösungsbedarf der Pensionsverpfl ichtung nach BilMoG<br />
und einer Inanspruchnahme des Wahlrechts gemäß Art. 67 Abs. 1 Satz 2 EGHGB, die<br />
Pensionsverpfl ichtungen in bisheriger Höhe beizubehalten, weil das Unternehmen erwartet,<br />
dass der notwendige Erfüllungsbetrag bis spätestens 31.12.2024 wieder erreicht<br />
wird. In diesem Fall ist eine bestehende Überdeckung im Anhang nach Art. 67<br />
Abs. 1 Satz 4 EGHGB anzugeben.<br />
5.3.5 Angaben zum Gesamtbetrag der Erträge i. S. d. § 268 Abs. 8 HGB<br />
Der Gesamtbetrag der Erträge i. S. d. § 268 Abs. 8 HGB ist nach § 285 Satz 1 Nr. 28 HGB<br />
im Anhang anzugeben und hierbei aufzugliedern in die Erträge aus<br />
der Aktivierung selbst geschaffener immaterieller Vermögensgegenstände des<br />
Anlagevermögens,<br />
der Aktivierung latenter Steuern (bspw. aus dem höheren Ansatz der handelsrechtlichen<br />
Pensionsverpfl ichtungen gegenüber der Steuerbilanz) und<br />
der Bewertung von Finanzinstrumenten oder Vermögensgegenständen zum beizulegenden<br />
Zeitwert. Im Bereich der betrieblichen Altersversorgung bzw. Wertkonten<br />
können bei der Bewertung des Deckungsvermögens nach § 246 Abs. 2<br />
HGB in Höhe der Differenz zwischen dem Zeitwert und den Anschaffungskosten<br />
des Deckungsvermögens ausschüttungsgesperrte Erträge entstehen.<br />
Hierdurch soll transparent werden, in welchem Umfang im Jahresergebnis Erträge enthalten<br />
sind, die nicht ausgeschüttet werden können, soweit nicht in zumindest derselben<br />
Höhe jederzeit aufl ösbare Gewinnrücklagen zuzüglich eines Gewinnvortrags und<br />
abzüglich eines Verlustvortrags im Unternehmen vorhanden sind.<br />
37
6 Auswirkungen des BilMoG auf Pensionsverpfl ichtungen in der Steuerbilanz<br />
6 Auswirkungen des BilMoG auf Pensionsverpfl<br />
ichtungen in der Steuerbilanz<br />
6.1 Bilanzierung dem Grunde nach<br />
Die steuerrechtliche Bilanzierungspfl icht leitet sich aus dem Grundsatz der Maßgeblichkeit<br />
der Handelsbilanz für die Steuerbilanz ab (§ 5 Abs. 1 Satz 1 EStG). Durch das<br />
BilMoG hat sich bezogen auf die Ansatzvorschriften handelsrechtlich und somit auch<br />
steuerrechtlich nichts geändert.<br />
Pensionsrückstellungen in der Steuerbilanz dürfen nur dann gebildet werden, wenn und<br />
soweit die weiteren in § 6a Abs. 1 EStG genannten Voraussetzungen erfüllt sind:<br />
38<br />
Der Pensionsberechtigte hat einen Rechtsanspruch auf einmalige oder laufende<br />
Pensionsleistungen.<br />
Die Pensionszusage sieht keine Pensionsleistungen in Abhängigkeit von<br />
künftigen gewinnabhängigen Bezügen vor.<br />
Die Pensionszusage enthält keinen Vorbehalt, dass die Pensionsanwartschaft<br />
oder die Pensionsleistung gemindert oder entzogen werden kann; ein solcher<br />
Vorbehalt darf sich auch nicht nur auf Tatbestände erstrecken, bei deren Vorliegen<br />
nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen unter Beachtung billigen Ermessens<br />
eine Minderung oder ein Entzug der Pensionsanwartschaft oder der Pensionsleistung<br />
zulässig ist.<br />
Die Pensionszusage ist schriftlich erteilt.<br />
Die Pensionszusage enthält eindeutige Angaben zu Art, Form, Voraussetzungen<br />
und Höhe der in Aussicht gestellten künftigen Leistungen.<br />
Zu beachten ist, dass aufgrund des Maßgeblichkeitsgrundsatzes der Handelsbilanz<br />
für die Steuerbilanz die Pensionsrückstellungen in der Steuerbilanz den Ansatz in der<br />
Handelsbilanz gemäß R 6a Abs. 20 EStR nicht übersteigen dürfen.<br />
6.1.1 Steuerrechtliche Bilanzierung bei handelsrechtlichem Bilanzierungsgebot<br />
Gewerbetreibende, die gesetzlich zur Buchführung verpfl ichtet sind oder freiwillig Bücher<br />
führen, müssen grundsätzlich für den Schluss des Wirtschaftsjahres in ihrer Steuerbilanz<br />
das Betriebsv ermögen ansetzen, das nach den handelsrechtlichen Grundsätzen<br />
ordnungsmäßiger Buchführung auszuweisen ist (§ 5 Abs. 1 Satz 1 EStG). Für die Bilanzierung<br />
in der Steuerbilanz ist also grundsätzlich maßgeblich, was handelsrechtlich<br />
aufgrund der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung geboten ist. Besteht daher für
6 Auswirkungen des BilMoG auf Pensionsverpfl ichtungen in der Steuerbilanz<br />
den Ansatz von Pensionsrückstellungen handelsrechtlich ein Passivierungsgebot, ergibt<br />
sich hieraus auch für die Steuerbilanz ein Passivierungsgebot, allerdings im Rahmen der<br />
für die Steuerbilanz geltenden Spezialvorschrift von § 6a EStG.<br />
Wie in Kapitel 2.2 ausgeführt wurde, besteht handelsrechtlich nur für unmittelbare<br />
Pensionsverpfl ichtungen ein Bilanzierungsgebot, und das auch nur dann, wenn diese<br />
nach dem 31.12.1986 begründet worden sind. Aufgrund des Maßgeblichkeitsgrundsatzes<br />
gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG sind auch in der Steuerbilanz für diese Pensionsverpfl<br />
ichtungen Rückstellungen zu bilden.<br />
6.1.2 Steuerrechtliche Bilanzierung bei handelsrechtlichem<br />
Bilanzierungswahlrecht<br />
Nach der Rechtsprechung des Bundesfi nanzhofs 15 ergibt sich grundsätzlich aus einem<br />
handelsrechtlichen Passivierungswahlrecht für die Steuerbilanz ein Passivierungsverbot.<br />
Das trifft aber nur dann zu, wenn nur für die Handelsbi lanz ein Passivierungswahlrecht<br />
besteht, für die Steuerbilanz aber weder ein Passivierungswahlrecht noch ein Passivierungsgebot<br />
geregelt ist.<br />
Besteht sowohl für die Handelsbilanz als auch für die Steuerbilanz ein Passivierungswahlrecht,<br />
kommt es für den Ansatz in der Steuerbilanz darauf an, wie das Passivierungswahlrecht<br />
in der Handelsbilanz ausgeübt worden ist. Wurde dort die Passivierung<br />
gewählt oder nicht ausgeübt, ist diese Passivierung oder Nicht-Passivierung für die Steuerbilanz<br />
maßgebend. Es sind aber auch hier die besonderen steuerrechtlichen Voraussetzungen<br />
von § 6a EStG für die Bilanzierung einer Pensionsrückstellung zu beachten.<br />
Hinweis:<br />
Bei einer unmittelbaren Altzusage (vgl. Kapitel 2.2) hat der Pensionsberechtigte<br />
einen direkten Anspruch gegenüber seinem Arbeitgeber. Damit ist die Voraussetzung<br />
von § 6a Abs. 1 Nr. 1 EStG erfüllt. Liegen auch die weiteren Voraussetzungen<br />
von § 6a Abs. 1 EStG vor, darf in der Steuerbilanz eine Pensionsrückstellung bilanziert<br />
werden. In diesem Fall führt die Bilanzierung in der Handelsbilanz zur Bilanzierung<br />
einer Pensionsrückstellung in der Steuerbilanz.<br />
Bei einer mittelbaren Altzusage (vgl. Kapitel 2.3) besteht zwar handelsrechtlich<br />
ein Bilanzierungswahlrecht. Pensionsberechtigte haben jedoch keinen Rechtsanspruch<br />
gegenüber dem Unternehmen. Die Voraussetzung von § 6a Abs. 1 Nr. 1<br />
EStG ist somit nicht erfüllt, sodass steuerrechtlich eine Pensionsrückstellung nicht<br />
bilanziert werden darf.<br />
Bei einer unmittelbaren Neuzusage (vgl. Kapitel 2.2) besteht bereits handelsrechtlich<br />
ein Bilanzierungsgebot, das über den Maßgeblichkeitsgrundsatz auch in der<br />
Steuerbilanz eine Passivierungspfl icht bewirkt (vgl. Kapitel 6.1.1).<br />
15 BFH, 03.02.1969, GrS 2/68, BStBl II 1969, 291.<br />
39
6 Auswirkungen des BilMoG auf Pensionsverpfl ichtungen in der Steuerbilanz<br />
Bei einer mittelbaren Neuzusage besteht handelsrechtlich ein Bilanzierungswahlrecht<br />
(vgl. Kapitel 2.3). Da aber der Pensionsberechtigte keinen (direkten) Rechtsanspruch<br />
auf Pensionsleistungen gegenüber dem Unternehmen hat, darf die Pensionsrückstellung<br />
in der Steuerbilanz nicht bilanziert werden (§ 6a Abs. 1 Nr. 1 EStG).<br />
Bei mittelbaren Pensionsverpfl ichtungen besteht daher allgemein ein steuerrechtliches<br />
Passivierungsverbot 16 .<br />
6.1.3 Bilanzierungsgebote und Bilanzierungswahlrechte<br />
Die Bilanzierung von Pensionsrückstellungen ist handelsrechtlich und steuerrechtlich<br />
wie folgt geregelt:<br />
Bilanzierung von Pensionsrückstellungen:<br />
Altzusagen<br />
vor dem 01.01.1987<br />
erteilte Zusagen und<br />
deren Erhöhungen in<br />
Folgejahren (auch nach<br />
dem 31.12.1986)<br />
Handelsbilanz:<br />
Passivierungswahlrecht<br />
Steuerbilanz:<br />
Unmittelbare Altzusage:<br />
Wenn die Voraussetzungen<br />
von § 6a Abs. 1 EStG<br />
erfüllt sind: Passivierungswahlrecht.<br />
Dann<br />
führt eine Bilanzierung<br />
in der Handelsbilanz zur<br />
Bilanzierung in der Steuerbilanz.<br />
Mittelbare Altzusage:<br />
Passivierungsverbot (vgl.<br />
Kapitel 6.1.2)<br />
6.2 Verr echnung<br />
40<br />
Neuzusagen<br />
am 01.01.1987 oder später erteilte Zusagen<br />
Unmittelbare Pensionsverpfl<br />
ichtungen<br />
Handelsbilanz:<br />
Passivierungsgebot<br />
Steuerbilanz:<br />
Passivierungsgebot<br />
(vgl. Kapitel 6.1.1)<br />
Mittelbare Pensionsverpfl<br />
ichtungen und ähnliche<br />
Verpfl ichtungen<br />
Handelsbilanz:<br />
Passivierungswahlrecht<br />
Steuerbilanz:<br />
Passivierungsverbot<br />
(vgl. Kapitel 6.1.2)<br />
Nach § 5 Abs. 1a Satz 1 EStG dürfen Posten der Aktivseite nicht mit Posten der Passivseite<br />
verrechnet werden.<br />
16 Schmidt/Weber-Grellet EStG § 6a Rn. 5.
6 Auswirkungen des BilMoG auf Pensionsverpfl ichtungen in der Steuerbilanz<br />
Hierdurch wird klargestellt, dass Wirtschaftsgüter, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten<br />
und sonstige Bilanzposten auch dann einzeln auszuweisen sind, wenn sie nach<br />
§ 246 Abs. 2 HGB (vgl. Kapitel 2.6) zu verrechnen sind 17 .<br />
Im Gegensatz zur Handelsbilanz dürfen damit Vermögensgegenstände, die ausschließlich<br />
der Erfüllung von Schulden aus Altersversorgungsverpfl ichtungen oder vergleichbaren<br />
langfristig fälligen Verpfl ichtungen gegenüber Arbeitnehmern dienen, nicht verrechnet<br />
werden (vgl. Kapitel 4.7).<br />
6.3 Bewertung<br />
Aufgrund des steuerlichen Bewertungsvorbehalts gemäß § 5 Abs. 6 EStG in Verbindung<br />
mit § 6a EStG ist grundsätzlich in der Steuerbilanz unabhängig von den handelsrechtlichen<br />
Bewertungsmaßstäben (vgl. Kapitel 4) zu bewerten. Allerdings ist über die Maßgeblichkeit<br />
der Handelsbilanz für die Steuerbilanz zu berücksichtigen, dass die Pensionsverpfl<br />
ichtungen in der Steuerbilanz diejenigen in der Handelsbilanz nicht überschreiten<br />
dürfen (R 6a Abs. 20 EStR).<br />
Im Gegensatz zur handelsrechtlichen Bewertung der Pensionsverpfl ichtungen und<br />
Wertkonten mit dem Erfüllungsbetrag (vgl. Kapitel 4.1) ist für die Bewertung in der Steuerbilanz<br />
der Wert zum jeweiligen Bilanzstichtag maßgebend. Zukünftige Preis- und<br />
Kostensteigerungen dürfen daher nicht wie nach Handelsrecht in die Bemessung der<br />
Rückstellung eingehen (§ 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. f EStG) 18 .<br />
Eine Pensionsrückstellung darf höchstens mit dem Teilwert der Pensionsverpfl ichtung<br />
angesetzt werden (§ 6a Abs. 3 Satz 1 EStG). Bei dessen Ermittlung sind ein Rechnungszinsfuß<br />
von 6 % und die anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik anzuwenden<br />
(§ 6a Abs. 3 Satz 3 EStG).<br />
Handelsrechtlich saldierungsfähiges, zweckgebundenes Deckungsvermögen darf in<br />
der Steuerbilanz höchstens mit den Anschaffungskosten bilanziert werden. Rückdeckungsversicherungen<br />
werden mit dem Aktivwert (geschäftsplanmäßiges Deckungskapital<br />
beim Versicherungsunternehmen) bilanziert.<br />
Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass durch BilMoG die steuerrechtlichen Bewertungs-<br />
und Ansatzvorschriften für Pensionsverpfl ichtungen unverändert geblieben sind.<br />
Bezüglich der Ansatzvorschriften ergeben sich durch BilMoG weder handels- noch steuerrechtlich<br />
Änderungen. Was die Bewertung betrifft, dürfen die neuen handelsrechtlichen<br />
Vorschriften nicht in der Steuerbilanz angewandt werden. Steuerrechtlich sind<br />
Direktzusagen wie bisher nach den Vorschriften des § 6a EStG zu bewerten.<br />
17 Begründung zum Regierungsentwurf, BT-Drucksache 16/10067, S. 99.<br />
18 Begründung zum Regierungsentwurf, BT-Drucksache 16/10067, S. 100.<br />
41
7 Auslagerung/Ausfi nanzierung von unmittelbaren Pensions verpfl ichtungen<br />
7 Auslagerung/Ausfi nanzierung von unmittelbaren<br />
Pensions verpfl ichtungen<br />
7.1 Grundsätzliches<br />
Das BilMoG bringt für die Bilanzierung der betrieblichen Altersversorgung substanzielle<br />
Änderungen mit sich. Insbesondere werden Pensionsverpfl ichtungen durch die neuen<br />
Regelungen im Handelsrecht deutlich realistischer bewertet.<br />
In der Praxis werden die neuen Bewertungsregeln für Pensionsverpfl ichtungen im Regelfall<br />
dazu führen, dass sich die Pensionsrückstellungen in der Handelsbilanz spürbar<br />
erhöhen werden, woraus bei ansonsten unveränderter Passivseite eine Verringerung<br />
des Eigenkapitals folgt. Dies wiederum hat negative Auswirkungen auf die Kapitalstruktur<br />
eines Unternehmens und kann zu einer Verschlechterung der Kennzahlen (z. B.<br />
Eigenkapitalquote) führen, die in ein etwaiges Kreditrating einfl ießen.<br />
Es ist davon auszugehen, dass der größte Teil der nach HGB bilanzierenden Unternehmen<br />
durch Nutzung des Verteilungswahlrechts in Art. 67 Abs. 1 EGHGB eine außerordentliche<br />
einmalige Ergebnisbelastung mit entsprechender Eigenkapitalwirkung<br />
vermeiden und eine Verteilung über einen Zeitraum von 15 Jahren wählen wird. Dennoch<br />
werden sich durch die Erhöhung der Pensionsrückstellungen Auswirkungen auf<br />
die Jahresergebnisse ergeben. Da selbst bei Nutzung des Verteilungswahlrechts ab der<br />
erstmaligen Anwendung der BilMoG-Vorschriften die Höhe des Erfüllungsbetrages bei<br />
den in Art. 67 Abs. 2 EGHGB genannten Rechtsformen (insb. Kapitalgesellschaften) zumindest<br />
im Anhang angegeben werden muss, ist jedem Bilanzleser eine Information zur<br />
realistischen Höhe der Pensionsverpfl ichtung zugänglich.<br />
Darüber hinaus resultiert aus den Bewertungsvorschriften für Pensionsverpfl ichtungen<br />
nach BilMoG eine bisher nicht vorhandene Volatilität der Pensionsrückstellungen.<br />
Bei der Bewertung nach § 6a EStG kann zumindest bei größeren Kollektiven von einem<br />
stetigen, kontinuierlichen und vorhersehbarem Verlauf ausgegangen werden. Bei der<br />
Bewertung nach BilMoG spielt dagegen neben den Bewertungsannahmen zu Trends<br />
(Einkommens- und Rententrend), zur Fluktuation und dem Bewertungsverfahren vor<br />
allem der zugrunde liegende Rechungszins eine große Rolle für die Höhe der Pensionsrückstellung.<br />
Während der Ansatz von Trends und Fluktuation vom Unternehmen zu<br />
einem großen Teil selbst vorgegeben wird und der Bewertungsansatz außerdem langfristig<br />
orientiert ist, ist der Rechnungszins von der Kapitalmarktsituation abhängig, wird<br />
also extern vorgegeben.<br />
Die Veränderung des Rechnungszinses – wie auch die Änderung anderer Bewertungsannahmen<br />
– hat im Gegensatz zu den internationalen Rechnungslegungsvorschriften<br />
grundsätzlich immer eine unmittelbare Ergebnis auswirkung zur Folge. Als Glättungsmechanismus<br />
steht hier nur die Berücksichtigung des 7-Jahresdurchschnitts bei der<br />
42
7 Auslagerung/Ausfi nanzierung von unmittelbaren Pensions verpfl ichtungen<br />
Ermittlung des Rechnungszinses zur Verfügung – die Methoden der IFRS (Korridorverfahren,<br />
erfolgsneutrale Erfassung im Eigenkapital (other comprehensive income, OCI))<br />
kommen in der Bilanzierung nach deutschem Handelsrecht nicht zur Anwendung.<br />
Da der handelsrechtliche Gewinn grundsätzlich die Ausschüttungsbemessungsgrundlage<br />
darstellt, hat die Bewertung von unmittelbaren Pensionsverpfl ichtungen nach BilMoG<br />
damit auch unmittelbare Auswirkungen auf das zur Verfügung stehende Ausschüttungsvolumen<br />
in der Zukunft – zum einen resultierend aus der einmaligen Umstellung auf die<br />
neue Bewertung, zum anderen durch die künftigen Zuführungen zur Pensionsrückstellung,<br />
die ebenfalls nach BilMoG-Maßstäben bewertet werden müssen.<br />
Das BilMoG wird dazu führen, dass sich viele Unternehmen eingehend und grundsätzlich<br />
mit dem Thema betriebliche Altersversorgung auseinandersetzen werden. Neben<br />
einer Analyse der unmittelbaren Auswirkungen des BilMoG auf eine bestehende Versorgung<br />
gehört dazu auch eine Abwägung, wie in Zukunft mit betrieblichen Versorgungswerken<br />
verfahren werden soll. Welche Möglichkeiten und Optionen sich dabei bieten,<br />
soll im Folgenden im Rahmen eines Kurzüberblicks erläutert werden.<br />
Grundsätzlich stellt sich vor dem Hintergrund der unternehmensindividuellen Zielsetzungen<br />
die Frage, ob unter Berücksichtigung des BilMoG ein über Pensionsrückstellungen<br />
innenfi nanziertes System auch weiterhin zur Zielerreichung geeignet ist, oder ob<br />
es Möglichkeiten gibt, mit denen die Ziele des Unternehmens besser erreicht werden<br />
können.<br />
Eine Übersicht der Handlungsoptionen lässt sich wie folgt darstellen:<br />
Risiko<br />
Liquidität<br />
Änderung der<br />
Vorsorge<br />
Aufbau einer<br />
Deckungsvorsorge<br />
Innenfinanzierung<br />
Kapitalmarktorientierte Lösungen<br />
z. B. Contractual Trust Arrangement (CTA),<br />
Pensionsfonds mit Feststellungsverfahren<br />
Versicherungsgebundene Lösungen<br />
z. B. Rückdeckungsversicherung, Unterstützungskasse,<br />
versicherungsförmiger Pensionsfonds<br />
Restrukturierung/<br />
Neukonzeption der Versorgung<br />
Risiken<br />
selbst tragen<br />
Risiken<br />
vermindern<br />
Risiken<br />
transferieren<br />
43
7 Auslagerung/Ausfi nanzierung von unmittelbaren Pensions verpfl ichtungen<br />
Der mögliche Umgang mit bestehenden Versorgungsverpfl ichtungen unterscheidet sich<br />
im Wesentlichen durch einen unterschiedlichen Grad des Risikotransfers auf einen externen<br />
Träger und die damit verbundene unterschiedlich hohe Bindung von Liquidität.<br />
Hierbei liegt stets die Fragestellung zugrunde, wie mit bestehenden Pensionsverpfl ichtungen<br />
künftig umgegangen werden soll.<br />
Der erste Schritt besteht nun aber nicht darin, Vor- und Nachteile verschiedener Finanzierungsmöglichkeiten<br />
für bestehende Pensionsverpfl ichtungen gegeneinander abzuwägen.<br />
In einer systematischen Vorgehensweise muss dieser Erörterung vielmehr die<br />
Frage vorausgehen, wie mit damit verbundenen Risiken künftig umgegangen werden<br />
soll bzw. wie die betriebliche Altersversorgung zukünftig strukturiert sein soll.<br />
Die Beantwortung dieser Frage wiederum ist von den unternehmensindividuellen Zielen<br />
und Anforderungen an ein modernes Versorgungswerk abhängig. Folgende beispielhaften<br />
Zielsetzungen können dabei Gegenstand der Überlegungen sein:<br />
44<br />
Personalpolitik (Mitarbeiterbindung/Motivation/Fürsorge),<br />
Auslagerung von Pensionsrisiken,<br />
Bilanzoptik/Bilanzpolitik,<br />
Internationale Vergleichbarkeit,<br />
Verwaltungskosten (Outsourcing versus Inhouse-Lösung),<br />
Vorsorge für die Zukunft treffen (Kapital periodengerecht für Versorgung<br />
aufbauen),<br />
Konzentration auf das Kerngeschäft (kein Lebensversicherungsgeschäft<br />
betreiben).<br />
7.2 Neukonzeption der Versorgung<br />
Betriebliche Altersversorgung wurde in der Regel eingerichtet, um den Mitarbeitern<br />
zusätzlich zum Barlohn auch einen Vorsorge-Vergütungsbestandteil zu gewähren. Klassische<br />
Zielsetzungen, die mit einer arbeitgeberfi nanzierten betrieblichen Altersversorgung<br />
erreicht werden sollen, sind Mitarbeiterbindung und Motivation – aber auch der<br />
Für- und Vorsorgegedanke bzw. der Wille, soziale Verantwortung zu übernehmen. Die<br />
betriebliche Altersversorgung stellt nicht zuletzt eine Möglichkeit dar, sich gegenüber<br />
Konkurrenzunternehmen als attraktiver Arbeitgeber zu positionieren. Änderungen in der<br />
Durchführung der betrieblichen Altersversorgung wollen daher wohlüberlegt sein.<br />
Bei einer Neukonzeption der Versorgung kann grundsätzlich daran gedacht werden,<br />
die bestehende Versorgung für alle noch aktiven Mitarbeiter so zu ändern, dass diese<br />
den unternehmensindividuellen Zielsetzungen entspricht.<br />
Dieses Vorgehen beinhaltet allerdings einen Eingriff in bestehende Versorgungszusagen<br />
und kann daher nur unter Beachtung der arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen und
7 Auslagerung/Ausfi nanzierung von unmittelbaren Pensions verpfl ichtungen<br />
auf Basis der arbeitsrechtlichen Versorgungsgrundlage erfolgen (z. B. Vertrauensschutz<br />
bzw. Zustimmung der betroffenen Mitarbeiter). In der Regel sind mit einer solchen Maßnahme<br />
umfangreiche arbeitsrechtliche Prüfungen verbunden, die eine Betrachtung des<br />
konkret vorliegenden Einzelfalles erforderlich macht.<br />
Eine wesentlich einfachere Lösung besteht darin, das bestehende Versorgungswerk<br />
nur für neu eintretende Mitarbeiter zu schließen, für diese Mitarbeiter eine neue Versorgung<br />
einzurichten und diese auf die veränderten Unternehmensziele auszurichten.<br />
Die Wirkungen einer solchen Lösung stellen sich zwar nur sukzessive ein, dafür ist sie<br />
aus arbeitsrechtlicher Sicht in der Implementierung verhältnismäßig unproblematisch.<br />
Die neue Versorgung kann dabei vollkommen unabhängig von der Versorgung von Bestandsmitarbeitern<br />
gestaltet werden. Dies hat den Vorteil, dass die neue Versorgung mit<br />
Fokus auf die veränderten Unternehmensziele eingerichtet werden kann und nicht an<br />
den Maßstäben der alten Versorgung bemessen werden muss.<br />
7.2.1 Beibehaltung der leistungsorientierten Versorgung über<br />
Pensionszusagen<br />
Der große Vorteil leistungsorientierter Zusagen besteht aus Arbeitnehmersicht in der<br />
Transparenz der künftigen Leistung, die sich aus der konkreten Zusage der Versorgungsleistung<br />
ergibt. Aus Arbeitgebersicht resultieren aus diesen leistungsorientierten Zusagen<br />
aber die typischen Pensionsrisiken. Dabei ist in erster Linie an biometrische Risiken<br />
(u. a. Langlebigkeit, Tod, Invalidität) und Anlagerisiken zu denken.<br />
Durch Umstellung der Versorgung auf eine beitragsorientierte Zusage lassen sich Pensionsrisiken<br />
zu einem Großteil vermeiden. Allerdings bestehen durchaus auch Möglichkeiten,<br />
unter Beibehaltung einer leistungsorientierten Zusage im Rahmen einer Neukonzeption<br />
einzelne Risken zu vermindern, zu transferieren oder gar zu vermeiden. Unter<br />
Risikomanagementgesichtspunkten ist hierbei zunächst an die Gestaltung der neuen<br />
Versorgungszusage zu denken. Wird die neue Versorgung beispielsweise als Kapitalzusage<br />
anstelle einer Rentenzusage eingerichtet, kann so nicht nur das Langlebigkeitsrisiko<br />
reduziert bzw. vermieden werden, sondern auch die Belastung, die sich ab Altersrentenübergang<br />
aus regelmäßigen Rentenerhöhungen aufgrund der gesetzlichen<br />
Verpfl ichtung zur Anpassungsprüfung ergibt. Eine Kapitalzusage hat darüber hinaus den<br />
Vorteil, dass die Rentenanpassung auch bilanziell nicht berücksichtigt werden muss –<br />
die Pensionsrückstellung also entsprechend geringer ausfällt.<br />
Durch die neuen Bewertungsvorschriften des BilMoG wird bei gehaltsabhängigen Zusagen<br />
die bilanzielle Berücksichtigung der künftigen Entgeltdynamik erforderlich. Dies<br />
führt bei Anwärtern zu deutlich höheren Pensionsrückstellungen als bisher. Die Gestaltung<br />
einer neuen Zusage als Festbetragszusage würde diesem Effekt entgegenwirken.<br />
Außerdem besteht bei leistungsorientierten Zusagen die Möglichkeit, die künftigen<br />
Leistungen durch ein entsprechendes Funding vorzufi nanzieren. Durch den Einsatz von<br />
45
7 Auslagerung/Ausfi nanzierung von unmittelbaren Pensions verpfl ichtungen<br />
Versicherungs- und Fondslösungen können dabei einzelne Risiken bewusst auf eigene<br />
Rechnung getragen werden, wohingegen andere Risiken auf einen externen Träger<br />
übertragen werden können. Mit dem Ziel, möglichst viele Risiken zu übertragen, kann<br />
auch eine kongruente Rückdeckung der Versorgung erfolgen. Insgesamt dürften hier in<br />
erster Linie Finanzierungsformen in Betracht kommen, mit denen sichergestellt werden<br />
kann, dass das übertragene Vermögen ein Deckungsvermögen i. S. d. § 246 Abs. 2 HGB<br />
darstellt und damit auch eine entsprechende bilanzielle Wirkung erzielt wird (Treuhand-<br />
oder Verpfändungslösungen).<br />
Darüber hinaus sei darauf hingewiesen, dass Leistungszusagen natürlich auch über mittelbare<br />
Durchführungswege – insbesondere über Unterstützungskassen – dargestellt<br />
werden können.<br />
7.2.2 Umstellung auf beitragsorientierte Zusagen<br />
Mit der Umstellung der betrieblichen Altersversorgung von einem leistungsorientierten<br />
System auf Beitragsorientierung verbinden Unternehmen in der Regel den Wunsch, ein<br />
zukunftsfähiges Versorgungswerk einzurichten, bei dem sich der Aufwand für die betriebliche<br />
Altersversorgung im Wesentlichen durch einen Beitrag defi niert. Der Aufwand<br />
für die betriebliche Altersversorgung kann dadurch planbar gemacht werden. Außerdem<br />
kann die Versorgung dabei periodengerecht vorfi nanziert werden. Darüber hinaus besteht<br />
die Möglichkeit, Pensionsrisiken komplett auf externe Träger auszulagern.<br />
7.2.2.1 Mittelbare Durchführungswege<br />
Als beitragsorientierte Lösung kommt in erster Linie die Durchführung der betrieblichen<br />
Altersversorgung über mittelbare Durchführungswege in Betracht. Dabei werden in der<br />
Regel tatsächliche Beitragsleistungen an einen externen Versorgungsträger erbracht,<br />
der dafür die Erfüllung der Versorgungsleistungen übernimmt.<br />
Über Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds können Versorgungsmaßnahmen<br />
effi zient, fl exibel und ohne Zusatzkosten umgesetzt werden. Die<br />
Beitragsleistungen sind im Rahmen der Grenzen des § 3 Nr. 63 EStG (4 % der Beitragsbemessungsgrenze<br />
der Deutschen Rentenversicherung, das sind derzeit 2.592 EUR,<br />
zzgl. 1.800 EUR p. a.) steuerfrei. Darüber hinaus ist die Vereinbarung fl exibler Beitragszahlung<br />
möglich – dies kann beispielsweise bei einer ergebnisabhängigen Dotierung der<br />
Versorgung vorteilhaft sein.<br />
Außerdem bietet sich zur Durchführung einer beitragsorientierten Versorgung eine kongruent<br />
rückgedeckte Unterstützungskasse an. Diese bietet im Vergleich zu den oben<br />
genannten Durchführungswegen den Vorteil, dass die steuerbegünstigte Dotierung<br />
nicht durch die Grenzen des § 3 Nr. 63 EStG limitiert ist. Über die Unterstützungskasse<br />
können also vor allem Versorgungen mit höheren Beiträgen eingerichtet werden, wie<br />
dies beispielsweise oftmals bei der Versorgung leitender Angestellter der Fall ist. Vor-<br />
46
7 Auslagerung/Ausfi nanzierung von unmittelbaren Pensions verpfl ichtungen<br />
aussetzung für die Steuerbegünstigung der Unterstützungskasse ist allerdings, dass laufende<br />
Beiträge für Anwärter gezahlt werden, die entweder der Höhe nach unverändert<br />
bleiben oder von Jahr zu Jahr steigen.<br />
Die weiteren Vorteile einer beitragsorientierten Zusage über mittelbare Durchführungswege<br />
liegen auf der Hand: In der Regel übernimmt der eingeschaltete Versorgungsträger<br />
die komplette Verwaltung und alle biometrischen Risiken. Die Versorgung hat<br />
darüber hinaus regelmäßig keine bilanziellen Auswirkungen.<br />
Bei einer Umsetzung der betrieblichen Altersversorgung über ein beitragsorientiertes<br />
System besteht darüber hinaus die Möglichkeit der Anspruchsbegrenzung im Falle des<br />
vorzeitigen Ausscheidens. Außerdem kann das Risiko, das sich aus der Anpassung laufender<br />
Versorgungsleistungen nach § 16 BetrAVG ergibt, weitestgehend reduziert bzw.<br />
ausgeschlossen werden.<br />
Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass durch die Einrichtung beitragsorientierter Zusagen<br />
im Rahmen von mittelbaren Durchführungswegen die typischen Pensionsrisiken – in<br />
erster Linie biometrische Risiken, vorzeitiges Ausscheiden und Anlagerisiken – bestens<br />
gemanagt werden können. Außerdem ist bei mittelbaren Durchführungswegen in der<br />
Regel kein Bilanzausweis erforderlich.<br />
7.2.2.2 Unmittelbare Versorgungszusage<br />
Im Rahmen unmittelbarer Versorgungszusagen sind außerdem auch beitragsorientierte<br />
Leistungszusagen möglich. Dabei werden tatsächlich oder rein rechnerisch bestimmte<br />
Beiträge in Versorgungsanwartschaften umgewandelt. Erfolgt dies rein rechnerisch,<br />
kann der Versorgung ein Funding zugrunde liegen – allerdings muss dies nicht zwangsläufi<br />
g der Fall sein. In der Regel werden bei beitragsorientierten Leistungszusagen die<br />
defi nierten Beiträge aber auch zur Finanzierung der betrieblichen Altersversorgung verwendet.<br />
Zur Rückdeckung beitragsorientierter unmittelbarer Versorgungszusagen kommen sowohl<br />
Rückdeckungs versicherungen als auch Fondsprodukte infrage.<br />
Bei Rückdeckungen mit Versicherungslösungen steht in der Regel eine möglichst genaue<br />
Abbildung der Versorgungszusage im Vordergrund. Deshalb hat sich in der Vergangenheit<br />
hier auch die sogenannte „Bezugnahme auf eine Rückdeckungsversicherung“<br />
als Gestaltungsalternative empfohlen. Dabei nimmt die Pensionszusage hinsichtlich<br />
Leistungshöhe und Leistungsgrund Bezug auf die Rückdeckungsversicherung. Die<br />
Rückdeckung von Pensionszusagen kann natürlich auch mit Fondsprodukten erfolgen.<br />
In der Regel wird damit das Ziel verfolgt, den Mitarbeitern durch die Renditeerwartungen<br />
eine attraktivere Variante der betrieblichen Altersversorgung zu bieten.<br />
47
7 Auslagerung/Ausfi nanzierung von unmittelbaren Pensions verpfl ichtungen<br />
Der große Vorteil beitragsorientierter Leistungszusagen im Rahmen von unmittelbaren<br />
Versorgungszusagen ist, dass keine Dotierungsgrenzen für die steuerliche Begünstigung<br />
bestehen. Außerdem sind neben laufenden Beiträgen auch variable Zahlungen<br />
– z. B. bei ergebnisabhängigen Dotierungen – oder Einmalbeiträge ohne Einschränkung<br />
möglich. Bei der betrieblichen Altersversorgung im Rahmen von Pensionszusagen sind<br />
für diese Verpfl ichtungen Pensionsrückstellungen zu bilden. Erfolgt eine Rückdeckung<br />
der Versorgungszusage und stellt dieses Deckungsvermögen i. S. d. § 246 Abs. 2 HGB<br />
dar, kann das Vermögen mit der Pensionsverpfl ichtung saldiert werden. Im Idealfall saldieren<br />
sich Verpfl ichtung und Vermögen zu null. In der Steuerbilanz sind allerdings Pensionsrückstellungen<br />
zu bilden; die Vermögensgegenstände sind entsprechend auf der<br />
Aktivseite auszuweisen.<br />
Die durch das BilMoG eingeführte Regelung in § 253 Abs. 1 Satz 3 HGB vereinfacht<br />
darüber hinaus die Einrichtung beitragsorientierter Zusagen im Durchführungsweg Pensionszusage<br />
(siehe dazu auch Kapitel 7.2.2). Bestimmt sich die Höhe von Altersversorgungsverpfl<br />
ichtungen nämlich ausschließlich nach dem beizulegenden Zeitwert eines<br />
zugrunde liegenden Vermögensgegenstandes, so sind die Rückstellungen hierfür mit<br />
dem Zeitwert dieses Vermögensgegenstandes anzusetzen, wenn ein garantierter Mindestbetrag<br />
überschritten wird.<br />
Unabhängig davon, dass im Gesetzeswortlaut explizit nur Wertpapiere als zugrunde liegende<br />
Anlage genannt werden, ist in der Zwischenzeit herrschende Meinung, dass auch<br />
Rückdeckungsversicherungen als Anlage i. S. d. § 253 Abs. 1 Satz 3 HGB angesehen<br />
werden können 19 . Pensionszusagen, deren Leistungen sich aus Rückdeckungsversicherungen<br />
oder Fonds ergeben, sind durchaus praxisübliche Lösungen. Ein weiterer Vorteil<br />
einer wertpapier- oder versicherungsgebundenen Zusage: Wenn der Zeitwert den<br />
garantierten Mindestbetrag übersteigt, ist ein handelsrechtliches Gutachten über die<br />
Pensionsverpfl ichtungen entbehrlich. Wenn die Vermögensgegenstände, in die die Beiträge<br />
investiert werden, darüber hinaus die Anforderungen an ein Deckungsvermögen<br />
erfüllen, ist eine vollständige Saldierung möglich. Ein steuerliches Gutachten ist allerdings<br />
weiterhin erforderlich.<br />
7.3 Finanzierung bestehender Versorgungsverpfl ichtungen<br />
Zur Finanzierung und Ablösung bestehender unmittelbarer Pensionsverpfl ichtungen<br />
existieren zahlreiche Lösungen in der Praxis. Wie in der Abbildung auf S. 43 dargestellt,<br />
unterscheiden sich diese Lösungen im Wesentlichen durch das Ausmaß des Risikotransfers<br />
in Verbindung mit einer jeweils unterschiedlichen Bindung an Liquidität.<br />
Neben diesen beiden zentralen Fragen ist die unternehmensindividuell beste Lösung<br />
aber auch von weiteren Zielen abhängig, die mit den jeweiligen Lösungen in unterschiedlichem<br />
Maße erreicht werden können. Die Entscheidung, welche Lösung für wel-<br />
19 Vgl. Ernst/Seidler in BB 2009, 767.<br />
48
7 Auslagerung/Ausfi nanzierung von unmittelbaren Pensions verpfl ichtungen<br />
ches Unternehmen in welcher Situation die richtige ist, hängt entscheidend davon ab,<br />
welche individuellen Ziele das Unternehmen mit der Lösung verfolgt.<br />
Infrage kommende typische unternehmensindividuelle Zielsetzungen bei der Ausfi nanzierung<br />
von Pensionsverpfl ichtungen sind:<br />
Auslagerung von Pensionsrisiken<br />
(Risiken vermindern/transferieren/zukünftig vermeiden),<br />
Bilanzoptik/Bilanzpolitik<br />
(Bilanzverkürzung/Verbesserung von Kennzahlen/positive Außenwirkung),<br />
internationale Vergleichbarkeit der Kennzahlen von<br />
Unternehmen/Unternehmensteilen,<br />
Steueroptimierung<br />
(Vorziehen von Betriebsausgaben),<br />
Erhöhung der Insolvenzsicherheit<br />
(Absicherung von Spitzenrisiken),<br />
Verringerung der Verwaltungskosten<br />
(Outsourcing versus Inhouse-Lösung),<br />
Vorsorge für die Zukunft treffen<br />
(Kapital periodengerecht für Versorgung aufbauen),<br />
Konzentration auf das Kerngeschäft<br />
(kein Lebensversicherungsgeschäft betreiben).<br />
Je nach unternehmensindividueller Zielsetzung kommen – neben der Fortführung der<br />
internen Finanzierung – folgende Lösungen zur Ausfi nanzierung der bestehenden<br />
Versorgungsverpfl ichtungen in Betracht:<br />
Unmittelbare Versorgungsverpflichtung/Direktzusage<br />
Beibehaltung der Pensionszusage Wechsel des Durchführungsweges<br />
(verpfändete)<br />
Rückdeckungsversicherung<br />
oder<br />
Fondsprodukte<br />
Treuhandgestaltung<br />
(CTA)<br />
Pensionsfonds<br />
RückgedeckteUnterstüzungs-<br />
Kasse<br />
Pensionskasse<br />
Direktversicherung<br />
49
7 Auslagerung/Ausfi nanzierung von unmittelbaren Pensions verpfl ichtungen<br />
7.3.1 Beibehaltung der Pensionszusage<br />
7.3.1.1 Interne Finanzierung<br />
Der Vorteil der Innenfi nanzierung über Pensionsrückstellungen besteht in erster Linie<br />
darin, dass die für die Versorgung erforderliche Liquidität frei verfügbar im Unternehmen<br />
verbleibt. Dieser grundsätzliche Vorteil innenfi nanzierter Systeme bleibt auch nach<br />
der Bilanzrechtsmodernisierung erhalten.<br />
Das Problem vieler innenfi nanzierter Systeme resultiert aus der Tatsache, dass sie in<br />
personellen Wachstumsphasen eingerichtet worden sind. So konnte der Liquiditätsabfl<br />
uss durch Rentenzahlungen kompensiert werden. Dieses Argument entfällt allerdings,<br />
wenn das Unternehmen sich nicht mehr in einer personellen Wachstumsphase befi ndet<br />
oder wenn die Pensionssysteme bereits für Neuzugänge geschlossen sind.<br />
Die interne Finanzierung der Pensionsverpfl ichtungen stellt letztlich ein Darlehen des<br />
Arbeitnehmers gegenüber seinem Arbeitgeber dar, welches bei Fälligkeit auch rückgezahlt<br />
werden muss. Damit riskiert das Unternehmen künftige kerngeschäftsfremde<br />
Belastungen des Cashfl ows. Früher oder später stellt sich die Frage, wie die Liquidität<br />
generiert wird, die zur Zahlung der fälligen Versorgungsleistungen erforderlich ist.<br />
Wenn die Entscheidung für die interne Finanzierung bewusst und zur Nutzung eben dieser<br />
Vorteile getroffen wird, kann sie unter entsprechenden Rahmenbedingungen nach<br />
wie vor eine geeignete Lösung sein. Bei der Entscheidung muss aber bedacht werden,<br />
dass sich die Situation eines Unternehmens im Zeitablauf ändern kann. Vorhandene und<br />
nicht zweckgebundene Liquidität kann bei börsennotierten Gesellschaften auch dazu<br />
führen, dass ungebetene Investoren angezogen werden. Gerade in Phasen, in denen<br />
Geschäfte gut laufen und Liquidität vorhanden ist oder sogar aufgebaut wird, sollte insbesondere<br />
auch die externe Finanzierung der Pensionsverpfl ichtungen in die unternehmensindividuellen<br />
Überlegungen einbezogen werden.<br />
7.3.1.2 Ausfi nanzierung über (verpfändete) Rückdeckungsversicherungen<br />
oder Fondsprodukte<br />
Rückdeckungsversicherungen und Fondsprodukte stellen fl exible Instrumente zur<br />
Finanzierung bestehender Versorgungsverpfl ichtungen dar. Die Finanzierung von<br />
Versorgungsverpfl ichtungen mit Rückdeckungsversicherungen oder Fondsprodukten<br />
hat keine Auswirkungen auf die zugrunde liegende Pensionszusage. Bei Pensionszusage<br />
und Rückdeckung handelt es sich um zwei getrennte Rechtsgeschäfte.<br />
Deshalb muss der Arbeitgeber grundsätzlich weiterhin Pensionsrückstellungen für die<br />
Pensionszusage ausweisen. Die Fondsprodukte und die Rückdeckungs versicherung<br />
werden dafür aktiviert.<br />
50
7 Auslagerung/Ausfi nanzierung von unmittelbaren Pensions verpfl ichtungen<br />
Erfüllen die aktivierten Vermögensgegenstände die Anforderungen an das Deckungsvermögen<br />
– dies kann durch Verpfändung oder durch Einbringung in ein CTA erreicht<br />
werden – so können diese nach § 246 Abs. 2 HGB mit der Pensionsrückstellung verrechnet<br />
werden. Der Ansatz der Vermögensgegenstände hat dabei nach § 253 Abs. 1<br />
HGB mit dem Zeitwert zu erfolgen. Durch diese Verrechnung kommt es zu einer Bilanzverkürzung,<br />
die wiederum zu einer Verbesserung der Bilanzoptik und der Kennzahlen zur<br />
Kapitalstruktur (wie z. B. der Eigenkapitalquote) führen kann.<br />
Zusätzlich zum Anlagerisiko können bei einer Lösung über Rückdeckungsversicherungen<br />
biometrische Risiken ausgelagert werden. Welche biometrischen Risiken (Langlebigkeit,<br />
Tod, Invalidität) dabei transferiert werden sollen, bleibt dabei der Entscheidung<br />
des Arbeitgebers überlassen. Hier sind in beliebigem Maße auch Teilrückdeckungen<br />
oder liquiditätsschonende Modelle unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Überschussbeteiligung<br />
möglich.<br />
Bei Rückdeckungsversicherungen und Fondsprodukten ist die Dotierung frei gestaltbar<br />
(z. B. in laufenden Beiträgen in variabler Höhe oder in Einmalbeiträgen).<br />
7.3.1.3 Ausfi nanzierung über Treuhandgestaltungen (CTA)<br />
Vor allem international tätige Unternehmen waren in der Vergangenheit immer stärker<br />
zur Rechnungslegung nach international akzeptierten Standards (z. B. IFRS) gezwungen,<br />
um ihre Wettbewerbsfähigkeit in globalen Märkten aufrechterhalten und gleichberechtigt<br />
am internationalen Geschäftsverkehr teilnehmen zu können.<br />
Contractual Trust Arrangements (CTAs) sind bereits seit geraumer Zeit in aller Munde.<br />
Eine ganze Reihe von deutschen Großunternehmen hat in den vergangenen Jahren<br />
CTAs gegründet, vorwiegend um auf diesem Weg Pensionsverpfl ichtungen auszufi nanzieren.<br />
Die innenfi nanzierten Pensionsverpfl ichtungen deutscher Unternehmen wurden<br />
von internationalen Bilanzlesern als „ungedeckt“ angesehen. Die Einbringung von Vermögensmitteln<br />
in ein CTA – und die damit verbundene Zweckbindung – ermöglichte<br />
es in der internationalen Bilanz, dieses Vermögen auf der Aktivseite mit den Pensionsverpfl<br />
ichtungen auf der Passivseite zu saldieren. Dadurch konnten sich wichtige Bilanzkennzahlen<br />
verbessern. Mittlerweile fi nanziert ein Großteil der DAX-30-Unternehmen<br />
die Pensionsverpfl ichtungen über CTAs.<br />
Mit dem BilMoG werden CTA-Lösungen nun auch Einzug in die deutsche HGB-Rechnungslegung<br />
halten. CTAs erfüllen die Voraussetzungen für das Deckungsvermögen<br />
nach § 246 Abs. 2 HGB – damit wird das Vermögen, das auf ein CTA übertragen wird,<br />
mit den Pensionsverpfl ichtungen saldiert. Dadurch wird das Thema auch für kleine und<br />
mittelgroße Unternehmen zunehmend relevant.<br />
51
7 Auslagerung/Ausfi nanzierung von unmittelbaren Pensions verpfl ichtungen<br />
In der Praxis besteht die Möglichkeit, entweder ein unternehmenseigenes CTA einzurichten<br />
oder auf eine überbetriebliche Lösung bzw. Gruppentreuhandlösung zurückzugreifen.<br />
Ein überbetriebliches CTA kann die Vorteile einer fl exiblen, leistungsfähigen und modernen<br />
Treuhandlösung zur Ausfi nanzierung und Sicherung von Mitarbeiteransprüchen aus<br />
Pensionszusagen, Wertkonten und Altersteilzeitvereinbarungen bieten, ohne dass der<br />
Arbeitgeber den fi nanziellen Aufwand der Gründung und Administration einer unternehmenseigenen<br />
Treuhandlösung auf sich nehmen muss.<br />
Die Vermögensanlage im Rahmen eines CTA unterliegt grundsätzlich keinen Anlagebeschränkungen.<br />
Dieser Gestaltungsspielraum kann gezielt für eine auf die individuellen<br />
Bedürfnisse des Unternehmens ausgerichtete Kapitalanlage genutzt werden, bei der<br />
unter Berücksichtigung der jeweiligen Verpfl ichtungsstruktur sowohl Versicherungs-,<br />
Fonds- oder Kombinationslösungen eingesetzt werden.<br />
Erfüllt das in ein CTA eingebrachte Vermögen die Anforderungen an ein Deckungsvermögen<br />
gemäß § 246 Abs. 2 HGB, erfolgt die Bewertung nach BilMoG mit dem beizulegenden<br />
Zeitwert.<br />
7.3.2 Wechsel des Durchführungsweges<br />
Ein Wechsel des Durchführungsweges auf eine Direktversicherung oder eine Pensionskasse<br />
kommt regelmäßig nicht in Betracht, da die Grenzen für die steuerlich geförderte<br />
Beitragszahlung (§ 3 Nr. 63 EStG: 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der Deutschen<br />
Rentenversicherung zzgl. ggf. 1.800 EUR p. a.) nicht ausreichen, um bestehende Versorgungsverpfl<br />
ichtungen auszufi nanzieren. Somit werden diese Alternativen im Folgenden<br />
nicht weiter beleuchtet.<br />
7.3.2.1 Ausfi nanzierung über einen Pensionsfonds<br />
Bei der Ausfi nanzierung über einen Pensionsfonds ist zwischen versicherungsförmigen<br />
und nicht-versicherungsförmigen Pensionsfonds zu unterscheiden. Während bei<br />
einem versicherungsförmigen Pensionsfonds der Pensionsfonds gegen Zahlung eines<br />
Beitrages garantierte Leistungen erbringt und die Kapitalanlage ausschließlich in Versicherungsprodukte<br />
erfolgt, stellt die Ausfi nanzierung über einen nicht-versicherungsförmigen<br />
Pensionsfonds eine liquiditätsschonende Lösung über einen mittelbaren Durchführungsweg<br />
dar.<br />
Hinweis:<br />
Der Pensionsfonds wurde im Rahmen der Novelle des Betriebsrentengesetzes<br />
(BetrAVG) im Jahr 2001 als fünfter Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung<br />
eingeführt. Zielsetzung des Gesetzgebers war es, eine liberalere Kapital-<br />
52
7 Auslagerung/Ausfi nanzierung von unmittelbaren Pensions verpfl ichtungen<br />
anlage als bei den klassischen mittelbaren Durchführungswegen anzubieten und<br />
trotzdem eine steuerrechtliche Förderung zu gewähren.<br />
Wenn die Versorgungsverpfl ichtungen von einem Pensionsfonds übernommen werden,<br />
müssen die in der Handelsbilanz gebildeten Pensionsrückstellungen in entsprechender<br />
Höhe ergebniswirksam aufgelöst werden. Der Einmalbeitrag, der an den Pensionsfonds<br />
gezahlt wird, steht diesem Ertrag jedoch im Jahr der Ausfi nanzierung sofort in vollem<br />
Umfang als Aufwand gegenüber.<br />
In der Steuerbilanz müssen die Pensionsrückstellungen ebenfalls aufgelöst werden. Der<br />
Einmalbeitrag ist bis zur Höhe der Pensionsrückstellungen sofortige Betriebsausgabe.<br />
Der Betrag des Einmalbeitrages, der die Pensionsrückstellung übersteigt, wird als Betriebsausgabe<br />
auf die nächsten zehn Jahre verteilt.<br />
Nach einer vollständigen Übertragung der Versorgungsverpfl ichtungen auf einen Pensionsfonds<br />
müssen also Pensionsrückstellungen nicht mehr gebildet werden; die<br />
Versorgung wird – ausreichende Bedeckung des Pensionsfonds mit Deckungsmitteln<br />
vorausgesetzt – nicht mehr bilanziell abgebildet.<br />
Nicht-versicherungsförmige Pensionsfonds dürfen als Rechnungsgrundlagen anstatt<br />
des für Lebensversicherungs unternehmen gesetzlich vorgeschriebenen maximalen<br />
Rechnungszinssatzes von derzeit 2,25 % höhere kapitalmarktorientierte Zinssätze verwenden.<br />
Außerdem dürfen biometrische Rechungsgrundlagen (i. w. Sterbetafeln) nach<br />
bester Schätzung verwendet werden. Insgesamt resultiert daraus ein deutlich niedrigerer<br />
einmaliger Liquiditätsbedarf für die Trägerunternehmen als beispielsweise bei<br />
einer Ausfi nanzierung über eine klassische versicherungsförmige Lösung.<br />
Bei einem nicht-versicherungsförmigen Pensionsfonds kann es aufgrund schlechter<br />
Performance der Kapitalanlagen oder aufgrund der biometrischen Entwicklung des<br />
Personenbestandes zu Unterdeckungen kommen. Diese Unterdeckungen müssen<br />
durch Nachschusszahlungen des Arbeitgebers ausgeglichen werden.<br />
7.3.2.2 Ausfi nanzierung über Unterstützungskassen<br />
Über kongruent rückgedeckte Unterstützungskassen können bestehende Pensionsverpfl<br />
ichtungen auf garantierter Versicherungsbasis mit vollständigem Risikotransfer ausfi -<br />
nanziert werden.<br />
Aus steuerrechtlichen Gründen (§ 4d EStG) können in der Unterstützungskasse nur die<br />
Verpfl ichtungen gegenüber Rentenempfängern gegen Einmalbeitrag ausfi nanziert werden.<br />
Die Verpfl ichtungen gegenüber Anwärtern werden nur mit laufender Beitragszahlung<br />
sukzessive ausfi nanziert.<br />
53
7 Auslagerung/Ausfi nanzierung von unmittelbaren Pensions verpfl ichtungen<br />
Handelsrechtlich erfolgt zunächst eine ergebniswirksame Aufl ösung der Pensionsrückstellung<br />
in dem Umfang, in dem tatsächlich Kassenvermögen bei der Unterstützungskasse<br />
gebildet wurde. Bei Rentenempfängern wird demnach die gesamte Pensionsrückstellung<br />
aufgelöst, bei Anwärtern nur bis zur Höhe des Kassenvermögens, das auf<br />
Basis der laufenden Beitragszahlung bereits gebildet wurde.<br />
In der Steuerbilanz muss für alle Versorgungsberechtigten die gesamte Pensionsrückstellung<br />
aufgelöst werden. Der Einmalbeitrag für die Rentenempfänger sowie die laufenden<br />
Beiträge sind sofort und in voller Höhe Betriebsausgaben.<br />
Bei den Rentenempfängern bietet die Unterstützungskasse damit den Vorteil, dass die<br />
Verpfl ichtungen vollständig auf einen externen Träger transferiert werden können und<br />
der daraus resultierende Aufwand (Einmalbeitrag abzgl. Aufl ösung der Pensionsrückstellung)<br />
gleichzeitig als Betriebsausgabe steuerlich voll abzugsfähig ist. Bei Anwärtern ist<br />
die vollständige Ausfi nanzierung aus steuerlicher Sicht weniger attraktiv. Der vollständigen<br />
Aufl ösung der Pensionsrückstellung in der Steuerbilanz steht als Betriebsausgabe<br />
lediglich der laufende Jahresbeitrag gegenüber.<br />
7.4 Fazit<br />
Die eigentliche Pensionsverpfl ichtung, die darin besteht, bei Fälligkeit auch die zugesagten<br />
Leistungen zu erbringen, ist nicht abhängig davon, nach welcher Bilanzierungsnorm<br />
oder nach welchem Bilanzierungsverfahren sie bemessen wird. Die je nach Bilanzierungsnorm<br />
unterschiedlichen Bewertungsverfahren sind Methoden, um der Verpfl ichtung<br />
einen Wert zu einem bestimmten Stichtag zuzuweisen. Wie bei der Einführung der<br />
internationalen Rechnungslegung bei kapitalmarktorientierten Unternehmen wird durch<br />
das BilMoG die Aufmerksamkeit auch auf Pensionsverpfl ichtungen gelenkt, da eine realistischere<br />
Bewertung auf den wahren Wert der Verpfl ichtung aufmerksam macht. Diese<br />
Verpfl ichtung wird nun bilanziell anders (i. d. R. höher) als bisher bewertet, ohne dass<br />
sich die eigentliche Verpfl ichtung geändert hat.<br />
Die Beantwortung der Frage, wie Verpfl ichtungen aus der betrieblichen Altersversorgung<br />
am besten „gemanagt“ werden, ist komplex. Durch eine Ausfi nanzierung kann<br />
sichergestellt werden, dass der Cashfl ow in der Zukunft nicht durch kerngeschäftsfremden<br />
Aufwand belastet wird. Je nach Gestaltung kann eine Ausfi nanzierung außerdem<br />
unter nationalen als auch internationalen Bilanzierungsstandards Kennzahlenvorteile mit<br />
sich bringen. Dafür wird die erforderliche Liquidität zweckgebunden. Eine Neukonzeption,<br />
bei der zunächst nur die Versorgung für neu eintretende Mitarbeiter geregelt wird,<br />
stellt hier eine Alternative dar, die keinen einmaligen Liquiditätsbedarf zur Folge hat.<br />
Damit ist die Neukonzeption auch der logische erste Schritt des Liquiditäts-, Kosten- und<br />
Risikomanagements in der betrieblichen Altersversorgung. Die Entscheidung über die<br />
Finanzierung der betrieblichen Altersversorgung ist von Fall zu Fall unterschiedlich und<br />
in höchstem Maße davon abhängig, welche individuellen Zielsetzungen das jeweilige<br />
Unternehmen verfolgt.<br />
54
Herzlichen Dank für Ihre Wahl<br />
zu Deutschlands Nummer 1.<br />
Zum vierten Mal in Folge die Nummer 1!<br />
Die betriebliche Altersversorgung der Allianz: Deutschlands Nummer 1.<br />
Die Allianz hat sich erneut den Gesamtsieg beim AssCompact Award für<br />
die betriebliche Altersversorgung gesichert. Die Nummer 1 in allen bewerteten<br />
Durchführungswegen ist der Lohn für umfassende und innovative<br />
Lösungen, von denen Vermittler, Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichermaßen<br />
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