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Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz - ralph ehmann

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<strong>Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz</strong><br />

Auswirkungen auf die betriebliche Altersversorgung<br />

in Zusammenarbeit mit<br />

PRAXISLÖSUNGEN FÜR ENTSCHEIDER<br />

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Impressum<br />

© 2009<br />

LexisNexis Deutschland GmbH<br />

Feldstiege 100<br />

48161 Münster/Westfalen<br />

Art.-Nr. 9462<br />

Text: Marc Braun, Andre Brunner, Goran Divkovic, Dr. Matthias Falk,<br />

Dr. Peter Hermann, Thomas Lieb, Dr. Harald Schmidt, Elisabeth Smetaniuk<br />

Redaktion: Yvonne Becker<br />

Layout: Mike Klotschkewitz<br />

Druck: Fromm<br />

Breiter Gang 10 - 16<br />

49074 Osnabrück<br />

Rechtsstand: Dezember 2009<br />

Alle Rechte vorbehalten. Abdruck, Nachdruck, datentechnische Vervielfältigung und<br />

Wiedergabe (auch auszugsweise) oder Veränderung über den vertragsgemäßen<br />

Gebrauch hinaus bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Verlags.<br />

Hinweis:<br />

Die in dem Werk enthaltenen Informationen wurden sorgfältig recherchiert und geprüft.<br />

Für die Richtigkeit der Angaben sowie die Befolgung von Ratschlägen und Empfehlungen<br />

kann der Verlag dennoch keine Haftung übernehmen.<br />

ISBN 978-3-89699-381-6


<strong>Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz</strong><br />

Auswirkungen auf die<br />

betriebliche Altersversorgung<br />

3


Inhaltsverzeichnis<br />

Inhaltsverzeichnis<br />

1 Einführung .....................................................................................................6<br />

1.1 Ziele und Motive des Gesetzgebers ...............................................................6<br />

1.2 Geltungsbereich .............................................................................................6<br />

1.2.1 Einzelabschluss ..............................................................................................6<br />

1.2.2 Konzernabschluss ...........................................................................................7<br />

1.3 Tabellarische Übersicht über die Neuregelungen ...........................................7<br />

2 Bilanzierung von Versorgungsverpfl ichtungen dem Grunde nach ........10<br />

2.1 Überblick .......................................................................................................10<br />

2.2 Unmittelbare Verpfl ichtungen .......................................................................10<br />

2.3 Mittelbare Verpfl ichtungen ...........................................................................11<br />

2.4 Änderung durch BilMoG ...............................................................................12<br />

2.5 Exkurs Wertkonten .......................................................................................13<br />

3 Bewertung von Pensionsverpfl ichtungen vor BilMoG............................14<br />

3.1 Grundsatz .....................................................................................................14<br />

3.2 Versicherungsmathematische Verfahren ......................................................14<br />

3.3 Rechnungsgrundlagen ..................................................................................18<br />

3.3.1 Biometrische Wahrscheinlichkeiten .............................................................18<br />

3.3.2 Fluktuation ....................................................................................................18<br />

3.3.3 Verheiratungswahrscheinlichkeit ..................................................................18<br />

3.3.4 Altersgrenze .................................................................................................18<br />

3.3.5 Rechnungszins .............................................................................................19<br />

4 Bewertung von Pensionsverpfl ichtungen nach BilMoG .........................20<br />

4.1 Bewertung mit dem Erfüllungsbetrag ..........................................................20<br />

4.2 Abzinsungspfl icht und Rechnungszins .........................................................21<br />

4.3 Versicherungsmathematische Verfahren ......................................................24<br />

4.4 Beispiel für die Auswirkungen der geänderten Vorschriften auf<br />

die Bewertung von Pensionsverpfl ichtungen ...............................................24<br />

4.5 Exkurs Wertkonten .......................................................................................25<br />

4.6 Bewertung von Pensionsverpfl ichtungen und Verpfl ichtungen<br />

aus Wertkonten nach § 253 Abs. 1 Satz 3 HGB ...........................................26<br />

4.7 Saldierungsgebot ..........................................................................................27<br />

4.8 Übergangsregelung ......................................................................................29<br />

5 Weitere Rechnungslegungsvorschriften mit<br />

Aus wirkungen auf Pensionsverpfl ichtungen nach BilMoG ....................30<br />

5.1 Latente Steuern ............................................................................................30<br />

5.1.1 Konzept zur Bildung latenter Steuern nach BilMoG......................................30<br />

4


Inhaltsverzeichnis<br />

5.1.2 Geltungsbereich ...........................................................................................30<br />

5.1.3 Ermittlung der Steuerabgrenzung .................................................................31<br />

5.2 Ausschüttungssperre ...................................................................................34<br />

5.3 Anhangangaben im Zusammenhang mit Rückstellungen für<br />

Pensionen und ähnliche Verpfl ichtungen ......................................................36<br />

5.3.1 Erläuterung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden ..........................36<br />

5.3.2 Mittelbare Versorgungsverpfl ichtungen und Altzusagen ..............................36<br />

5.3.3 Angaben zur Verrechnung nach § 246 Abs. 2 Satz 2 HGB ...........................36<br />

5.3.4 Angabe des nicht ausgewiesenen Rückstellungsbetrages<br />

nach Art. 67 Abs. 2 EGHGB ..........................................................................37<br />

5.3.5 Angaben zum Gesamtbetrag der Erträge i. S. d. § 268 Abs. 8 HGB ............37<br />

6 Auswirkungen des BilMoG auf<br />

Pensionsverpfl ichtungen in der Steuerbilanz ..........................................38<br />

6.1 Bilanzierung dem Grunde nach .....................................................................38<br />

6.1.1 Steuerrechtliche Bilanzierung bei handelsrechtlichem<br />

Bilanzierungsgebot .......................................................................................38<br />

6.1.2 Steuerrechtliche Bilanzierung bei handelsrechtlichem<br />

Bilanzierungswahlrecht .................................................................................39<br />

6.1.3 Bilanzierungsgebote und Bilanzierungswahlrechte ......................................40<br />

6.2 Verrechnung .................................................................................................40<br />

6.3 Bewertung ...................................................................................................41<br />

7 Auslagerung/Ausfi nanzierung von unmittelbaren<br />

Pensions verpfl ichtungen ...........................................................................42<br />

7.1 Grundsätzliches ............................................................................................42<br />

7.2 Neukonzeption der Versorgung ....................................................................44<br />

7.2.1 Beibehaltung der leistungsorientierten Versorgung über<br />

Pensionszusagen ..........................................................................................45<br />

7.2.2 Umstellung auf beitragsorientierte Zusagen.................................................46<br />

7.2.2.1 Mittelbare Durchführungswege....................................................................46<br />

7.2.2.2 Unmittelbare Versorgungszusage .................................................................47<br />

7.3 Finanzierung bestehender Versorgungsverpfl ichtungen...............................48<br />

7.3.1 Beibehaltung der Pensionszusage ................................................................50<br />

7.3.1.1 Interne Finanzierung .....................................................................................50<br />

7.3.1.2 Ausfi nanzierung über (verpfändete) Rückdeckungsversicherungen<br />

oder Fondsprodukte .....................................................................................50<br />

7.3.1.3 Ausfi nanzierung über Treuhandgestaltungen (CTA) ......................................51<br />

7.3.2 Wechsel des Durchführungsweges .............................................................52<br />

7.3.2.1 Ausfi nanzierung über einen Pensionsfonds..................................................52<br />

7.3.2.2 Ausfi nanzierung über Unterstützungskassen ...............................................53<br />

7.4 Fazit ..............................................................................................................54<br />

5


1 Einführung<br />

1 Einführung<br />

1.1 Ziele und Motive des Gesetzgebers<br />

Mit der Veröffentlichung des <strong>Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz</strong>es (BilMoG) 1 ist die<br />

größte Reform des deutschen Handelsrechts seit über 20 Jahren zum 29.05.2009<br />

in Kraft getreten. Mit den neuen Regelungen des Handelsgesetzbuches (HGB) nach<br />

BilMoG soll den Unternehmen eine gleichwertige, aber einfachere und kostengünstigere<br />

Alternative zu den International Financial Reporting Standards (IFRS) geboten<br />

werden. Der HGB-Jahresabschluss stellt weiterhin die Grundlage für die Gewinnausschüttung<br />

dar, die Maßgeblichkeit des handelsrechtlichen Jahresabschlusses für die<br />

steuerliche Gewinnermittlung bleibt erhalten. Eckpfeiler der handelsrechtlichen Gewinnermittlung<br />

bleiben die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB). Das Gesetz ist<br />

grundsätzlich auf Steuerneutralität ausgelegt. Die Änderungen in der handelsrechtlichen<br />

Bilanzierung sollen daher keine steuerliche Wirkung entfalten. Kleinen und mittelgroßen<br />

Unternehmen soll es ermöglicht werden, mit einer den IFRS gleichwertigen Rechnungslegung<br />

am internationalen Wettbewerb teilzunehmen.<br />

1.2 Geltungsbereich<br />

1.2.1 Einzelabschluss<br />

Gemäß § 242 Abs. 1 Satz 1 HGB ist jeder Kaufmann zur Aufstellung eines Jahresabschlusses<br />

verpfl ichtet, wenn er nicht aufgrund der in § 241a HGB geregelten Größenkriterien<br />

von dieser Verpfl ichtung befreit ist. Einzelkaufl eute, die an zwei aufeinanderfolgenden<br />

Abschlussstichtagen nicht mehr als 500.000 EUR Umsatzerlöse und 50.000<br />

EUR Jahresüberschuss erzielen, sind danach nicht buchführungspfl ichtig. Diese Unternehmer<br />

müssen für die steuerrechtliche Gewinnermittlung lediglich eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung<br />

nach § 4 Abs. 3 EStG durchführen.<br />

Für die Anwendung der IFRS auf die Einzelabschlüsse wurde den EU-Mitgliedstaaten<br />

durch die EU-Verordnung vom 19.07.2002 2 ein Wahlrecht eingeräumt. Nach dem deutschen<br />

Handelsrecht können die Unternehmen zwar freiwillig einen Einzelabschluss nach<br />

IFRS aufstellen. Das hat aber nur befreiende Wirkung hinsichtlich der Offenlegung (§ 325<br />

Abs. 2a HGB). Ein nach IFRS freiwillig aufgestellter Einzelabschluss befreit aber nicht<br />

von der Aufstellungspfl icht nach dem HGB, auch nicht Kapitalgesellschaften, wie es<br />

noch nach dem Referentenentwurf des BilMoG möglich sein sollte.<br />

1 BGBl Teil I vom 28.05.2009, S. 1102 ff.<br />

2 IAS-Verordnung der Europäischen Union betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsgrundsätze vom<br />

19.07.2002 (Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates).<br />

6


1 Einführung<br />

Durch das BilMoG wird der handelsrechtliche Einzelabschluss an IFRS angenähert.<br />

Die nach dem HGB in der Fassung des BilMoG aufgestellten Einzelabschlüsse werden<br />

dadurch vergleichbarer mit Abschlüssen nach den internationalen Rechnungslegungsnormen.<br />

1.2.2 Konzernabschluss<br />

Nach der EU-Verordnung vom 19.07.2002 soll in Europa eine vergleichbare und transparente<br />

Rechnungslegung geschaffen werden. Ferner sollen der Anlegerschutz verbessert,<br />

der Kapitalverkehr gestärkt und die Kapitalbeschaffung innerhalb der EU erleichtert<br />

werden.<br />

Unmittelbar gilt die Verordnung für kapitalmarktorientierte Unternehmen (§ 315a Abs. 2<br />

HGB). Für deren Konzernabschlüsse schreibt sie die Anwendung der internationalen<br />

Rechnungslegungsstandards IFRS vor.<br />

Nicht kapitalmarktorientierte Unternehmen können wählen, ob sie einen Konzernabschluss<br />

nach HGB oder IFRS aufstellen (§ 315a Abs. 3 HGB).<br />

1.3 Tabellarische Übersicht über die Neuregelungen<br />

Vor allem im Bereich der betrieblichen Altersversorgung sorgt das BilMoG für gravierende<br />

Änderungen in der Bilanzierung. Die entsprechenden gesetzlichen Neuerungen<br />

werden in der folgenden Tabelle zusammengefasst:<br />

Vorschrift Inhalt<br />

§ 246 Abs. 2 Satz 2<br />

und Satz 3 HGB<br />

Saldierungsgebot der Vermögensgegenstände, die der<br />

Verfügung des Kaufmanns und dem Zugriff aller übrigen<br />

Gläubiger entzogen sind und ausschließlich der Erfüllung<br />

von Schulden aus Altersversorgungs- oder vergleichbaren<br />

langfristig fälligen Verpfl ichtungen dienen, mit<br />

Schulden aus Altersversorgungsverpfl ichtungen (im<br />

Wesentlichen unmittelbare Pensionsverpfl ichtungen)<br />

und<br />

vergleichbaren langfristig fälligen Schulden (z. B. aus<br />

Altersteilzeitverpfl ichtungen und Verpfl ichtungen aus<br />

Lebens arbeitszeitmodellen).<br />

Aktivierungsgebot des die Schulden übersteigenden<br />

beizulegenden Zeitwerts der Vermögensgegenstände<br />

unter einem gesonderten Posten.<br />

Saldierungsgebot der Aufwendungen und Erträge aus<br />

der Abzinsung und aus dem zu verrechnenden Vermögen.<br />

7


1 Einführung<br />

Vorschrift Inhalt<br />

§ 253 Abs. 1 Satz 2<br />

HGB<br />

§ 253 Abs. 1 Satz 3<br />

HGB<br />

§ 253 Abs. 2 Satz 1<br />

HGB<br />

§ 253 Abs. 2 Satz 2<br />

HGB<br />

§ 253 Abs. 2 Satz 4<br />

HGB<br />

§ 255 Abs. 2 Satz 3<br />

HGB<br />

8<br />

Ansatz der Rückstellungen in Höhe des nach vernünftiger<br />

kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrages.<br />

Ansatz der Rückstellungen mit dem Zeitwert der zugrunde<br />

liegenden Vermögensgegenstände, soweit sich die<br />

Höhe von Altersversorgungsverpfl ichtungen ausschließlich<br />

nach dem Zeitwert der unterlegten Wertpapiere oder<br />

Rückdeckungsversicherungen bemisst (wertpapier- oder<br />

versicherungsgebundene Versorgungszusagen).<br />

Abzinsung der Rückstellungen mit einer Laufzeit von<br />

mehr als einem Jahr mit dem ihrer Laufzeit entsprechenden<br />

durchschnittlichen Marktzinssatz der vergangenen<br />

sieben Geschäftsjahre.<br />

Abzinsung der Rückstellungen für laufende Pensionen<br />

oder Anwartschaften auf Pensionen pauschal mit dem<br />

durchschnittlichen Marktzinssatz, der sich bei einer angenommenen<br />

Laufzeit von 15 Jahren ergibt (Wahlrecht).<br />

Ermittlung und monatliche Bekanntgabe der Abzinsungszinssätze<br />

durch die Deutsche Bundesbank auf Basis<br />

einer Rechtsverordnung des Bundesministeriums der<br />

Justiz.<br />

Einbeziehung von angemessenen Aufwendungen für<br />

die betriebliche Altersversorgung bei der Berechnung<br />

der Herstellungskosten, soweit sie auf den Zeitraum der<br />

Herstellung entfallen (Wahlrecht).<br />

§ 268 Abs. 8 HGB Ausschüttungssperre für Erträge aus der<br />

Aktivierung von selbst erstellten immateriellen Vermögensgegenständen,<br />

Zuschreibung von Anschaffungskosten auf den<br />

Zeitwert bei Deckungsvermögen i. S. d. § 246 Abs. 2<br />

Satz 2 HGB (abzüglich der hierfür gebildeten passiven<br />

latenten Steuern),<br />

Aktivierung latenter Steuern (netto),<br />

wenn diese die nach Ausschüttung verbleibenden frei<br />

verfügbaren Rücklagen übersteigen.<br />

§ 274 HGB Passivierungspfl icht und Aktivierungswahlrecht<br />

für latente Steuern bleibt erhalten. Die Ermittlung der<br />

latenten Steuern erfolgt nach dem Temporary-Konzept.<br />

Es besteht ein Wahlrecht für den Bruttoausweis der<br />

latenten Steuern.<br />

§ 277 Abs. 5 HGB Ausweis des Zinsanteils der Rückstellungsveränderung<br />

im Finanz-/Zinsergebnis.


Vorschrift Inhalt<br />

1 Einführung<br />

§ 285 Nr. 24 HGB Anhangangabe zu den angewandten versicherungsmathematischen<br />

Berechnungsverfahren für Rückstellungen<br />

für Pensionen und ähnliche Verpfl ichtungen sowie zu den<br />

zugrunde gelegten Annahmen wie Zinssatz, erwartete<br />

Lohn- und Gehaltssteigerungen und Sterbetafeln.<br />

§ 285 Nr. 25 HGB Angabe der Anschaffungskosten und des beizulegenden<br />

Zeitwerts der verrechneten Vermögensgegenstände, des<br />

Erfüllungsbetrages der verrechneten Schulden sowie die<br />

dazugehörigen verrechneten Aufwendungen und Erträge.<br />

§ 285 Nr. 28 HGB Angabe der ausschüttungsgesperrten Erträge.<br />

Art. 28 EGHGB Durch BilMoG unverändert:<br />

vor 1987 begründete Pensionszusagen (Altzusagen):<br />

Dauerhaftes Passivierungswahlrecht,<br />

1987 und später begründete Pensionszusagen:<br />

– Unmittelbare Zusage: Passivierungsgebot,<br />

– Mittelbare Zusage: Passivierungswahlrecht,<br />

– Fehlbetragsangabe für mittelbare Pensionsverpfl<br />

ichtungen.<br />

Art. 67 Abs. 1 EGHGB 1. Ansammlung des Zuführungsbetrages aufgrund der<br />

neuen Bewertung in Jahresraten (Mindestansammlung<br />

jährlich: 1/15 des Zuführungsbetrages) bis spätestens<br />

zum 31.12.2024, soweit aufgrund der geänderten Rückstellungsbewertung<br />

nach BilMoG eine Zuführung zu den<br />

Rückstellungen für laufende Pensionen oder Anwartschaften<br />

auf Pensionen erforderlich ist (Wahlrecht).<br />

Liegt Deckungsvermögen i. S. d. § 246 Abs. 2 Satz 2<br />

HGB vor, ist der Zuführungsbetrag aufgrund der geänderten<br />

Rückstellungsbewertung zunächst um aufgedeckte<br />

stille Reserven zu mindern.<br />

2. Beibehaltung der Rückstellungen für laufende Pensionen<br />

oder Anwartschaften auf Pensionen, soweit der<br />

aufzulösende Betrag bis spätestens zum 31.12.2024<br />

wieder zugeführt werden müsste (Wahlrecht).<br />

3. Einstellung der aus der Aufl ösung resultierenden<br />

Beträge unmittelbar in die Gewinnrücklagen, wenn bspw.<br />

von dem Wahlrecht nach Nr. 2 kein Gebrauch gemacht<br />

wird und die Rückstellungen aufgelöst werden.<br />

Art. 67 Abs. 2 EGHGB Angabe des nicht in der Bilanz ausgewiesenen Rückstellungsbetrages<br />

im Anhang und im Konzernanhang.<br />

9


2 Bilanzierung von Versorgungsverpfl ichtungen dem Grunde nach<br />

2 Bilanzierung von Versorgungsverpfl ichtungen dem<br />

Grunde nach<br />

2.1 Überblick<br />

Grundsätzlich hat ein Unternehmen die eingegangenen Verpfl ichtungen im handelsrechtlichen<br />

Jahresabschluss zu erfassen. Zu diesen Verpfl ichtungen gehören auch die sich<br />

ergebenden Verpfl ichtungen aus einer Versorgungszusage. Zu beachten ist, dass im Unterschied<br />

zur Steuerbilanz alle eingegangenen Versorgungsverpfl ichtungen hinsichtlich<br />

einer direkten fi nanziellen Einstandspfl icht seitens des zusagenden Unternehmens geprüft<br />

werden müssen und nicht nur die Verpfl ichtungen aus einer Direktzusage. Grundsätzlich<br />

ist eine solche Einstandspfl icht in allen fünf Durchführungswegen denkbar:<br />

10<br />

Direktzusage,<br />

Unterstützungskasse,<br />

Direktversicherung,<br />

Pensionskasse,<br />

Pensionsfonds.<br />

2.2 Unmittelbare Verpfl ichtungen<br />

Eine unmittelbare Verpfl ichtung zur Erfüllung einer gegebenen Versorgungszusage ergibt<br />

sich aus der Direktzusage (Pensionszusage). Bei diesem Durchführungsweg hat<br />

das Unternehmen einem Versorgungsberechtigten eine Versorgungszusage erteilt und<br />

erfüllt diese ohne Einschaltung eines Dritten.<br />

Das Unternehmen kann die hierfür erforderlichen fi nanziellen Mittel schon während der<br />

Anwartschaft ansparen. Dazu besteht allerdings keine Verpfl ichtung. Eine Möglichkeit<br />

stellt in diesem Zusammenhang beispielsweise der Abschluss einer Rückdeckungsversicherung<br />

dar.<br />

Typische Zusageform in der Vergangenheit war die sogenannte „Leistungszusage“.<br />

Hierbei wird dem Versorgungsberechtigten eine feste Leistung versprochen, unabhängig<br />

vom Aufwand für das Unternehmen.<br />

Beispiele:<br />

Der Versorgungsberechtigte erhält ab Beginn seines Ruhestands nach dem<br />

voll endeten 65. Lebensjahr eine lebenslang laufende Altersrente in Höhe von<br />

monatlich 1.000 EUR.<br />

Der Versorgungsberechtigte erhält eine lebenslang laufende Altersrente ab der<br />

Vollendung seines 65. Lebensjahres. Die Höhe der monatlichen Rente ergibt sich<br />

aus der Anzahl der vollendeten Dienstjahre multipliziert mit 10 EUR.


2 Bilanzierung von Versorgungsverpfl ichtungen dem Grunde nach<br />

Die Witwe des Versorgungsberechtigten erhält nach dem Tod des Versorgungsberechtigten<br />

eine einmalige Kapitalleistung in Höhe von 100.000 EUR.<br />

Neuere Zusagen sehen zumeist eine sogenannte „beitragsorientierte Leistungszusage“<br />

vor. Bei dieser Zusageform defi niert das Unternehmen in der Regel den Aufwand,<br />

den es für die Versorgung des Versorgungsberechtigten leisten will, und errechnet hieraus<br />

anhand einer „Tabelle“ die sich ergebende Leistung. Diese „Tabelle“ kann z. B. ein<br />

Versicherungstarif oder eine nach sonstigen fi nanz- oder versicherungsmathematischen<br />

Grundsätzen erstellte Tabelle sein.<br />

Unabhängig von der gewählten Zusageform löst eine Direktzusage grundsätzlich eine<br />

Verpfl ichtung zur Erfassung im handelsrechtlichen Jahresabschluss aus (§ 253<br />

Abs. 1 HGB). Für Altzusagen, d. h., die Zusage wurde vor dem 01.01.1987 erteilt, besteht<br />

allerdings ein Wahlrecht zur Erfassung in der Bilanz des Unternehmens. Wird die<br />

Versorgungsverpfl ichtung nicht bilanziert, müssen Kapitalgesellschaften deren Höhe im<br />

Anhang ihres Jahresabschlusses angeben (Art. 28 EGHGB).<br />

2.3 Mittelbare Verpfl ichtungen<br />

Von mittelbaren Verpfl ichtungen spricht man, wenn das Unternehmen die Zusage erteilt,<br />

jedoch einen Dritten mit der Durchführung beauftragt. Als Dritte kommen nach dem<br />

Betriebsrentengesetz (BetrAVG) in Betracht:<br />

eine Lebensversicherungsgesellschaft (Direktversicherung),<br />

eine Pensionskasse,<br />

ein Pensionsfonds oder<br />

eine Unterstützungskasse.<br />

Trotz der unmittelbaren Erfüllung der Verpfl ichtungen durch einen anderen Rechtsträger<br />

besteht eine Einstandspfl icht für das Trägerunternehmen nach § 1 Abs. 1 Satz 3<br />

BetrAVG (sog. Subsidiärhaftung des Arbeitgebers).<br />

Gemäß Art. 28 Abs. 1 Satz 2 EGHGB besteht für mittelbare Pensionsverpfl ichtungen<br />

ein Passivierungswahlrecht. In der Regel werden diese Verpfl ichtungen daher nicht<br />

bilanziell erfasst.<br />

Sofern sich aus einer mittelbaren Verpfl ichtung eine absehbare direkte Einstandspfl icht<br />

für das Unternehmen ergibt, ist diese zu bewerten und in der Handelsbilanz zu erfassen.<br />

Wird die Einstandspfl icht nicht in der Handelsbilanz erfasst, so müssen Kapitalgesellschaften<br />

diese im Anhang ausweisen.<br />

11


2 Bilanzierung von Versorgungsverpfl ichtungen dem Grunde nach<br />

Beispiel Unterstützungskasse:<br />

Die Grundform der Unterstützungskasse, die sogenannte pauschaldotierte<br />

oder auch reservepolsterfi nanzierte Unterstützungskasse, führt in der Praxis<br />

regelmäßig zu Unterdeckungen. Der Gesetzgeber hat in § 4d EStG festgelegt, dass<br />

Zuwendungen zu dieser Form der Unterstützungskasse nur in begrenzter Höhe<br />

betriebsausgabenwirksam erfolgen kann. Sobald das tatsächliche Kassenvermögen<br />

in der Unterstützungskasse das sogenannte zulässige Kassenvermögen überschreitet,<br />

ist die weitere betriebsausgabenwirksame Zuwendung des Trägerunternehmens<br />

ausgeschlossen. In der Praxis wird diese Begrenzung oft schon nach wenigen<br />

Jahren erreicht. Die Trägerunternehmen stellen die Zuwendungen zu diesem<br />

Zeitpunkt regelmäßig ein, und es kommt spätestens ab diesem Zeitpunkt zu einer<br />

Unterdeckung, welche im handelsrechtlichen Jahresabschluss zu erfassen ist. In<br />

der Regel erfolgt hier in der Praxis kein bilanzieller Ausweis der Unterdeckung; die<br />

Unterdeckung wird vielmehr im Anhang angegeben.<br />

Bei kongruent rückgedeckten Unterstützungskassen erfolgt die Dotierung über<br />

Zuwendungen an die Unterstützungskasse, die diese Zuwendungen als Beiträge<br />

in eine entsprechende Rückdeckungsversicherung einbringt (entsprechend des<br />

hinterlegten Rückdeckungstarifs). Damit ist eine Unterdeckung grundsätzlich ausgeschlossen.<br />

2.4 Änderung durch BilMoG<br />

Zur Bildung von Rückstellungen für Pensionsverpfl ichtungen aus unmittelbaren Versorgungszusagen<br />

hat sich durch das BilMoG keine wesentliche Änderung ergeben. Um<br />

eine Annäherung der Bewertung von Pensionsverpfl ichtungen an die Rechnungslegung<br />

nach IFRS zu erreichen, sah der Referentenentwurf des BilMoG die Aufhebung des<br />

Art. 28 Abs. 1 Satz 2 EGHGB vor 3 . Durch den Wegfall des dort geregelten Passivierungswahlrechts<br />

für mittelbare Verpfl ichtungen wären diese grundsätzlich passivierungspfl ichtig<br />

geworden. Die Streichung des Satzes 2 sieht das verabschiedete BilMoG nicht mehr<br />

vor. Das Passivierungswahlrecht für mittelbare Zusagen bleibt damit erhalten.<br />

Die neuen Regelungen des BilMoG zur Bewertung von Pensionsverpfl ichtungen können<br />

allerdings Auswirkungen auf die Höhe eines auszuweisenden Fehlbetrages bei Unterdeckung<br />

haben 4 . Gegebenenfalls muss ein Fehlbetrag auch erstmals ausgewiesen<br />

werden.<br />

Aufgrund der begrenzten steuerwirksamen Dotierungsmöglichkeiten liegen bei pauschal<br />

dotierten Unterstützungskassen in der Regel bereits vor BilMoG Unterdeckungen<br />

vor. Der Fehlbetrag wird als Differenz zwischen dem auf der Basis von Zeitwerten<br />

3 Vgl. Referentenentwurf zum BilMoG, S. 203.<br />

4 Vgl. Rhiel, Der Betrieb 28/29, S. 1512 f.<br />

12


2 Bilanzierung von Versorgungsverpfl ichtungen dem Grunde nach<br />

ermittelten Kassenvermögen und der nach handelsrechtlichen Grundsätzen ermittelten<br />

Pensionsrückstellung ermittelt. 5<br />

Bei den übrigen mittelbaren Durchführungswegen entsteht i. d. R. keine Unterdeckung,<br />

sodass das BilMoG hier keine Auswirkungen hat.<br />

2.5 Exkurs Wertkonten<br />

Bei Wertkonten entsteht beim Arbeitgeber ein Erfüllungsrückstand in Höhe des noch<br />

nicht entlohnten Anteils der Arbeitsleistung, wenn der Arbeitnehmer bereits die volle<br />

Arbeitsleistung erbracht hat.<br />

Für diesen Erfüllungsrückstand muss der Arbeitgeber eine Rückstellung für ungewisse<br />

Verbindlichkeiten nach § 249 Abs. 1 HGB bilden.<br />

5 Vgl. HFA Stellungnahme 2/1988 Nr. 5; Beck´scher Bilanzkommentar § 249, Tz 283.<br />

13


3 Bewertung von Pensionsverpfl ichtungen vor BilMoG<br />

3 Bewertung von Pensionsverpfl ichtungen vor BilMoG<br />

3.1 Grundsatz<br />

Das HGB a. F. unterscheidet für die Bewertung von Zusagen zwischen aktiven Anwärtern<br />

einerseits und ausgeschiedenen Anwärtern bzw. Leistungsempfängern andererseits.<br />

Versorgungsberechtigte Bewertungsvorschrift<br />

Aktiv im Unternehmen Tätige Nach vernünftiger kaufmännischer<br />

Beurteilung notwendiger Betrag<br />

Aus dem Unternehmen ausgeschie- Barwert der Versorgungsleistung<br />

dene Mitarbeiter mit unverfallbaren<br />

Ansprüchen<br />

14<br />

Empfänger laufender Leistungen Barwert der Versorgungsleistung<br />

Die Bewertungsvorschriften waren im Gesetz sehr allgemein gehalten. Eine Konkretisierung<br />

für die handelsrechtliche Bilanzierungspraxis erfolgte durch den Hauptfachausschuss<br />

des Instituts der Wirtschaftsprüfer. 6 Dabei wurde ein Anforderungskatalog für die<br />

der Bewertung von Pensionsverpfl ichtungen zugrunde zu legenden Rechnungsgrundlagen<br />

und -annahmen defi niert. Aus diesen Anforderungen wird abgeleitet, dass die nach<br />

steuerrechtlichen Vorschriften ermittelte Pensionsrückstellung als Untergrenze für die<br />

Bewertung nach HGB anzusehen ist. In den meisten Unternehmen werden daher für<br />

die Handelsbilanz die Werte der Pensionsrückstellung aus dem versicherungsmathematischen<br />

Gutachten für die Steuerbilanz übernommen.<br />

3.2 Versicherungsmathematische Verfahren<br />

Für die Bewertung von laufenden Renten und unverfallbaren Versorgungsanwartschaften<br />

ausgeschiedener Versorgungsanwärter wird der versicherungsmathematische Barwert<br />

ermittelt (§ 253 Abs. 2 HGB a. F.). Der Barwert stellt unter Berücksichtigung von<br />

biometrischen Wahrscheinlichkeiten den auf einen Stichtag festgelegten (abgezinsten)<br />

Wert einer zukünftigen Verpfl ichtung dar. In der betrieblichen Altersversorgung ist die<br />

Leistungserbringung an den Eintritt der Pensionierung, der Invalidität oder des Todes<br />

gebunden; daher ist grundsätzlich die Wahrscheinlichkeit des Eintritts versicherungsmathematisch<br />

zu berücksichtigen.<br />

Für die Bewertung von Versorgungszusagen an aktiv tätige Versorgungsanwärter sind<br />

unterschiedliche Verfahren denkbar. Grundsätzlich berücksichtigen diese Verfahren,<br />

6 HFA Stellungnahme 2/1988.


3 Bewertung von Pensionsverpfl ichtungen vor BilMoG<br />

dass der Versorgungsanwärter seine volle Leistung noch erdienen muss. Die hierfür<br />

angewandten Verfahren zur Berechnung der Pensionsrückstellung sind:<br />

das Teilwertverfahren,<br />

das Gegenwartswertverfahren,<br />

das Anwartschaftsbarwertverfahren,<br />

die Projected Unit Credit Methode.<br />

Das Teilwertverfahren sieht vor, dass das Unternehmen für den Aufbau seiner späteren<br />

Versorgungsleistung des Versorgungsberechtigten Prämien – die fi ktiven Jahresnettoprämien<br />

– leistet. Bei diesen Prämien handelt es sich um gleichbleibende Jahresprämien<br />

im Zeitraum vom Diensteintritt bis zum planmäßigen Renteneintritt 7 . Für jede<br />

Erhöhung der Zusage wird erneut fi ktiv angenommen, dass diese seit dem Diensteintritt<br />

erteilt worden ist. Für diese Prämie erhält das Unternehmen eine Gegenleistung: die<br />

zukünftige Arbeitskraft des Versorgungsanwärters. Daher ist für die Ermittlung des Teilwerts<br />

(= Pensionsrückstellung) vom „Barwert der Versorgungsleistung“ der „Barwert<br />

der zukünftig zu erbringenden fi ktiven Jahresnettoprämie“ abzuziehen.<br />

Für die Ermittlung der Pensionsrückstellung in der Steuerbilanz ist das Teilwertverfahren<br />

gemäß § 6a EStG vorgeschrieben. Dieses enthält bestimmte Restriktionen. So wird z. B.<br />

die mögliche Fluktuation von Versorgungsberechtigten aus dem Unternehmen dadurch<br />

berücksichtigt, dass für die Ermittlung des Teilwerts ein Mindestalter von 27 Jahren 8 zu<br />

beachten ist. Für den handelsrechtlichen Jahresabschluss gelten diese Restriktionen<br />

nicht, daher kann hier ein anderes Verfahren, z. B. ein modifi ziertes Teilwertverfahren,<br />

zum Einsatz kommen.<br />

7 Analog für Kapitalzusagen: Zeitpunkt der Kapitalzahlung.<br />

8 Für Zusagen ab 01.01.2009; für Zusagen vor 01.01.2001: Mindestalter 30; für Zusagen zwischen 01.01.2001 und 31.12.2008:<br />

Mindestalter 28.<br />

15


3 Bewertung von Pensionsverpfl ichtungen vor BilMoG<br />

Beispiel für den Verlauf von Pensionsrückstellung, Barwert der zukünftigen Versorgungsleistung und Barwert<br />

der zukünftig zu zahlenden Teilwertprämie (Mann geboren am 01.01.1970, Diensteintritt 01.01.2000, Zusagebeginn<br />

01.01.2000, Zusage auf 100.000 EUR Einmalkapital bei Ruhestandsbeginn nach vollendetem 67. Lebensjahr);<br />

berechnet unter Verwendung der Richttafeln 2005 G von Klaus Heubeck Richttafeln GmbH, Köln,<br />

mit 6 % Rechnungszins.<br />

Beim Gegenwartswertverfahren wird im Unterschied zum Teilwertverfahren die fi ktive<br />

Jahresnettoprämie so berechnet, dass sich gleichbleibende Werte für die Zeit vom<br />

Zusagebeginn bis zum planmäßigen Rentenbeginn ergeben. Der Aufwand für eine Erhöhung<br />

wird auf den Zeitraum ab der Erhöhung bis zum planmäßigen Rentenbeginn<br />

verteilt. Somit ist der „Barwert der zukünftigen fi ktiven Jahresnettoprämie“ wegen des<br />

geringeren Verteilungszeitraums regelmäßig höher und der Gegenwartswert somit geringer<br />

als der Teilwert.<br />

Eine Berechnung nach dem Gegenwarts- oder dem Teilwertverfahren kommt während<br />

der Anwartschaftsphase nur dann zum gleichen Ergebnis, wenn Zusagezeitpunkt und<br />

Diensteintritt gleich sind.<br />

Bei der Anwartschaftsbarwertmethode wird üblicherweise der zum Stichtag erworbene<br />

zeitanteilige Anspruch bestimmt und dessen Barwert berechnet. Die Ermittlung<br />

des zeitanteiligen Anspruchs erfolgt im Verhältnis der zurückgelegten Dienstzeit zur ins-<br />

16<br />

100.000<br />

90.000<br />

80.000<br />

70.000<br />

60.000<br />

50.000<br />

40.000<br />

30.000<br />

20.000<br />

10.000<br />

0<br />

30 32 34 36 38 40 42 44 46 48 50 52 54 56 58 60 62 64 66<br />

Teilwert = Pensionsrückstellung<br />

Barwert der zukünftigen Versorgungsleistung<br />

Barwert der zukünftig zu erbringenden fiktiven Jahresnettoprämie


3 Bewertung von Pensionsverpfl ichtungen vor BilMoG<br />

gesamt möglichen Dienstzeit bis Rentenbeginn. In Abhängigkeit von Alter und Dienstzeit<br />

kann der Anwartschaftsbarwert auch unterhalb des Teilwerts liegen; hier muss der<br />

oben beschriebene Mindestwert für den Ansatz der Pensionsrückstellung in der Handelsbilanz<br />

beachtet werden (Teilwert nach § 6a EStG).<br />

Bei der Projected Unit Credit Methode (PUC-Methode) handelt es sich um ein Anwartschaftsbarwertverfahren.<br />

Diese Methode wird von den wesentlichen internationalen<br />

Rechnungslegungsstandards 9 einheitlich zur Bewertung von Pensionsverpfl ichtungen<br />

vorgeschrieben. Bei der PUC-Methode wird der Barwert der gesamten künftigen<br />

Versorgungsleistungen inkl. Trends bestimmt, die am Bewertungsstichtag den bereits<br />

zurückgelegten Dienstzeiten zugeordnet werden können. Die Ermittlung von künftigen<br />

Leistungen aufgrund bereits zurückgelegter Dienstzeit erfolgt regelmäßig durch eine<br />

degressive Quotierung.<br />

In der folgenden Grafi k ist der Verlauf einer Pensionsrückstellung einer Standard-<br />

Pensionszusage an einen 30-jährigen Mann auf Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenrente<br />

(feste Euro-Beträge) bei Anwendung des Teilwertverfahrens nach § 6a EStG und<br />

unter Verwendung der PUC-Methode dargestellt. Man kann dabei erkennen, dass – aufgrund<br />

der Struktur des Verfahrens – die PUC-Methode gegenüber dem Teilwertverfahren<br />

zu niedrigeren Werten führt.<br />

EUR 70.000<br />

60.000<br />

50.000<br />

40.000<br />

30.000<br />

20.000<br />

10.000<br />

9 IAS 19, FAS 87, FRS 17.<br />

Festrentenzusage an einen 30-jährigen Mann<br />

0<br />

30 35 40 45 50 55 60<br />

Rückstellung nach PUC-Methode: RZ = 6 %, keine Trends<br />

Rückstellung nach Teilwertverfahren: RZ = 6 %, keine Trends<br />

65<br />

Alter<br />

17


3 Bewertung von Pensionsverpfl ichtungen vor BilMoG<br />

3.3 Rechnungsgrundlagen<br />

3.3.1 Biometrische Wahrscheinlichkeiten<br />

Die Frage nach der Wahrscheinlichkeit, mit der ein Unternehmen für eine zugesagte<br />

Leistung in Anspruch genommen wird und wie lange diese Leistung voraussichtlich<br />

gezahlt werden muss, lässt sich nur aus der statistischen Auswertung einer hinreichend<br />

großen Menge von Daten beantworten. In Deutschland werden für diese biometrischen<br />

Annahmen im Umfeld der Pensionsverpfl ichtungen üblicherweise die Richttafeln von<br />

Klaus Heubeck verwendet. Diese sind auch durch den BFH anerkannt.<br />

In diesen Tafeln sind u. a. die Sterbe-, Invalidisierungs- und Verheiratungswahrscheinlichkeit<br />

in Abhängigkeit von Geschlecht und Alter berücksichtigt. Die aktuellen Tafeln,<br />

die Richttafeln 2005 G, berücksichtigen zudem, dass die Sterbewahrscheinlichkeiten<br />

nicht nur vom Alter als absolutem Wert abhängen, sondern auch vom Geburtsjahr. Man<br />

spricht daher von einer Generationentafel.<br />

3.3.2 Fluktuation<br />

Das Ausscheiden von Mitarbeitern (Fluktuation) kann dazu führen, dass Versorgungsanwartschaften<br />

verfallen. In der Berechnung des steuerlichen Teilwerts nach § 6a EStG<br />

wird dies pauschal berücksichtigt, indem ein Mindestalter von 27 Jahren zu beachten<br />

ist. 10<br />

Diese pauschale Berücksichtigung der Fluktuation kann jedoch u. U. bei größeren Betrieben<br />

nicht sachgerecht sein. Daher können handelsrechtlich auch betriebseigene Fluktuationsraten<br />

berücksichtigt werden.<br />

3.3.3 Verheiratungswahrscheinlichkeit<br />

Pensionszusagen oder Versorgungsordnungen können Leistungen an Hinterbliebene<br />

enthalten. Diese können in der Zusage kollektiv formuliert sein oder der Berechtigte<br />

wird explizit benannt 11. Entsprechend fl ießt in die Bewertung entweder die Verheiratungswahrscheinlichkeit<br />

nach der kollektiven Methode (ohne Berücksichtigung des individuellen<br />

Familienstands und des Geburtsdatums des Berechtigten) ein oder es werden<br />

die individuellen Daten des Versorgungsberechtigten berücksichtigt.<br />

3.3.4 Altersgrenze<br />

Grundsätzlich wird man von einer Pensionierung zum gesetzlichen Pensionierungsalter<br />

ausgehen können. Die Anhebung dieses Pensionierungsalters in der gesetzlichen Ren-<br />

10 Für Zusagen ab 01.01.2009; für Zusagen vor 01.01.2001: Mindestalter 30; für Zusagen zwischen 01.01.2001 und 31.12.2008:<br />

Mindestalter 28 (R 6a Abs. 10 EStR).<br />

11 Die Versorgungsleistungen für den Fall des Todes sind aus steuerlicher Sicht auf einen engen und genau defi nierten<br />

Begünstigtenkreis begrenzt.<br />

18


3 Bewertung von Pensionsverpfl ichtungen vor BilMoG<br />

tenversicherung sollte daher auch in der handelsrechtlichen Bewertung Berücksichtigung<br />

fi nden.<br />

Das Unternehmen ist allerdings nicht gehindert, die betriebsindividuell beobachteten<br />

Pensionierungsgewohnheiten zu berücksichtigen. Insbesondere bei Versorgungsberechtigten<br />

mit hoher Belastung ist ein früheres Pensionierungsalter wahrscheinlich.<br />

Durch die frühere Pensionierung kann es zu einer Verringerung der vom Unternehmen<br />

zu erbringenden Versorgungsleistung kommen; die Pensionsrückstellung würde dann<br />

auch niedriger ausfallen. Aus dem Vorsichtsprinzip heraus spricht jedoch nichts dagegen,<br />

in diesem Fall den höheren Ansatz beizubehalten.<br />

3.3.5 Rechnungszins<br />

Für die Abzinsung musste ein angemessener Rechnungszins festgelegt werden. Der<br />

für die Steuerbilanz vorgeschriebene Rechnungszins von 6 % war vereinfachend als<br />

höchstmöglicher handelsrechtlicher Zins anzusehen. Aus Vorsichtsgründen konnte ein<br />

niedrigerer Rechnungszins angesetzt werden, mindestens aber 3 %. Die Verwendung<br />

eines niedrigeren Rechnungszinses führt zu einer höheren Pensionsrückstellung 12 .<br />

12 IDW RS HFA 2/1988.<br />

19


4 Bewertung von Pensionsverpfl ichtungen nach BilMoG<br />

4 Bewertung von Pensionsverpfl ichtungen nach BilMoG<br />

4.1 Bewertung mit dem Erfüllungsbetrag<br />

Grundlage der Bewertung einer Pensionsverpfl ichtung ist nunmehr der nach vernünftiger<br />

kaufmännischer Beurteilung notwendige Erfüllungsbetrag (§ 253 Abs. 1 Satz 2<br />

HGB).<br />

Mit diesem Begriff will der Gesetzgeber Klarheit darüber schaffen, dass hier tatsächlich<br />

auch zukünftige Entwicklungen berücksichtigt werden sollen. In der Gesetzesbegründung<br />

wird explizit auf die erforderliche Berücksichtigung künftiger Preis- und Kostensteigerungen<br />

hingewiesen. Insofern wird seitens des Gesetzgebers das frühere handelsrechtliche<br />

Wahlrecht zur Berücksichtigung künftiger Trends in ein Gebot umgewandelt.<br />

Die Berücksichtigung eines Preistrends betrifft Versorgungszusagen, deren Leistungen<br />

als laufende Rentenzahlungen erbracht werden. Das Betriebsrentengesetz sieht für<br />

Rentenverpfl ichtungen eine Anpassungsprüfung vor (§ 16 BetrAVG).<br />

Das Unternehmen muss alle drei Jahre unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen<br />

Lage des Unternehmens eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen<br />

Altersversorgung überprüfen. Diese Prüfung gilt als erfüllt, wenn sich die Anpassung<br />

zumindest an der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes oder der Nettolohnentwicklung<br />

vergleichbarer Arbeitnehmergruppen im Unternehmen orientiert. Die Prüfung<br />

entfällt, wenn sich der Arbeitgeber verpfl ichtet, die laufenden Leistungen jährlich um<br />

mindestens 1 % anzupassen. Außerdem müssen laufende Leistungen aus Direktversicherungen<br />

oder Pensionskassen nicht überprüft werden, wenn alle Überschussanteile<br />

zur Erhöhung der Leistung verwendet werden.<br />

In der Vergangenheit wurde die Anpassungsprüfungspfl icht bei der Bewertung von<br />

Pensionsverpfl ichtungen nach HGB selten berücksichtigt, da diese grundsätzlich auch<br />

steuerrechtlich nicht berücksichtigt werden darf. Durch das BilMoG ist die Berücksichtigung<br />

der Anpassungsverpfl ichtung bei der handelsrechtlichen Bewertung von Pensionsverpfl<br />

ichtungen künftig jedoch explizit gefordert. Dies führt bei anpassungspfl ichtigen<br />

Zusagen zu einer Erhöhung der Pensionsrückstellungen.<br />

Die Höhe des zu berücksichtigenden Preistrends ist gesetzlich nicht geregelt. Dem<br />

Stetigkeitsprinzip folgend, wird man das einmal gewählte Verfahren zur Findung des<br />

entsprechenden Trends beibehalten müssen. Hier bietet sich somit ein dynamisches<br />

Verfahren an (z. B. erwartete zukünftige Entwicklung des Verbraucherpreisindexes oder<br />

Nettolohnentwicklung des Unternehmens, unter Berücksichtigung vergangenheitsbezogener<br />

Erfahrungswerte: jeweiliger Durchschnitt der Preissteigerungen der letzten<br />

15 Jahre); hierdurch können mittelfristige Trends sachgerecht abgebildet werden, ohne<br />

20


4 Bewertung von Pensionsverpfl ichtungen nach BilMoG<br />

dass kurzfristige Effekte zu Schwankungen im Ausweis der Pensionsrückstellungen<br />

führen.<br />

Praxistipp:<br />

Die zusagenden Unternehmen sollten prüfen, ob eine Änderung der Versorgungsordnung<br />

hin zu einer fest vereinbarten Anpassung der betroffenen laufenden<br />

Betriebsrenten möglich ist. Die Zusagen und somit die Rückstellungen werden<br />

besser kalkulierbar. Eine fest vereinbarte Rentendynamik kann zudem auch bei der<br />

steuerrechtlichen Bewertung der Pensionsrückstellung berücksichtigt werden.<br />

Für Zusagen, die nicht der Anpassungsprüfungspfl icht nach § 16 BetrAVG unterliegen,<br />

muss weiterhin keine Berücksichtigung eines Preistrends erfolgen. Zu diesen Zusagen<br />

gehören z. B. Kapitalzusagen oder Zusagen an Personen, die nicht dem Betriebsrentengesetz<br />

unterliegen (z. B. beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH)<br />

und für die nicht explizit eine Anpassung vereinbart ist.<br />

Die Berücksichtigung eines Kostentrends beinhaltet z. B. die zukünftige Gehaltsentwicklung<br />

bei gehaltsabhängigen Zusagen. Dies kann Anwendung fi nden bei:<br />

Gesamtversorgungszusagen,<br />

endgehaltsabhängigen Zusagen,<br />

beitragsorientierten Leistungszusagen, deren Aufwand sich an der Vergütungshöhe<br />

orientiert.<br />

Festbetragszusagen oder beitragsorientierte Zusagen mit einem festen Betrag sind dagegen<br />

nicht von der Berücksichtigung eines Gehaltstrends betroffen. Die Versorgungsleistung<br />

aus diesen Zusagen ist von der Höhe des Gehalts und dessen Entwicklung<br />

unabhängig.<br />

Als weitere Trends kommen z. B. in Betracht:<br />

die Entwicklung der Beitragsbemessungsgrenze in der Deutschen Rentenversicherung,<br />

soweit eine Pensionszusage darauf Bezug nimmt, oder<br />

die weitere Entwicklung eines vorgegeben Indexes.<br />

4.2 Abzinsungspfl icht und Rechnungszins<br />

Die Abzinsungspfl icht für Rückstellungen ist nunmehr im Gesetz geregelt (§ 253 Abs. 2<br />

HGB). Diese Änderung ist in der Praxis kaum relevant, da die Pensionsrückstellungen<br />

bereits in der Vergangenheit abgezinst wurden. 13<br />

13 HFA Stellungnahme 2/1988, S. 165.<br />

21


4 Bewertung von Pensionsverpfl ichtungen nach BilMoG<br />

Das BilMoG regelt allerdings den Rechnungszins für die Bewertung der Versorgungsverpfl<br />

ichtungen für Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger eindeutig und lässt diesen<br />

durch die Deutsche Bundesbank verpfl ichtend festlegen. Dieses Verfahren dürfte<br />

die zukünftige Vergleichbarkeit von Pensionsrückstellungen erheblich vereinfachen.<br />

Für die Bewertung von Pensionsverpfl ichtungen ist die Berücksichtigung eines durchschnittlichen<br />

Marktzinssatzes der vergangenen sieben Jahre vorgesehen. Dieser muss<br />

grundsätzlich für jede einzelne Zusage unter Berücksichtigung der jeweiligen Restlaufzeit<br />

ermittelt werden.<br />

Zu Vereinfachungszwecken kann alternativ dazu pauschal ein einheitlicher Rechnungszins<br />

für alle Zusagen verwendet werden. Dabei wird eine Restlaufzeit von 15 Jahren<br />

zugrunde gelegt.<br />

Grundsatz für die Abzinsung<br />

von Rückstellungen:<br />

Wahlrecht für Pensionsverpfl<br />

ichtungen und andere langfristige<br />

Verpfl ichtungen:<br />

22<br />

Abzinsung mit dem durchschnittlichen Marktzins<br />

der letzten 7 Jahre entsprechend der<br />

prognostizierten Restlaufzeit der Verpfl ichtung<br />

Abzinsung mit dem durchschnittlichen Marktzins<br />

der letzten 7 Jahre entsprechend einer<br />

Restlaufzeit von 15 Jahren<br />

Der Rechnungszins wird von der Deutschen Bundesbank aufgrund einer Rechtsverordnung<br />

des Bundesministeriums der Justiz, der Rückstellungsabzinsungsverordnung<br />

(RückAbzinsV), monatlich ermittelt und veröffentlicht. Die Ermittlung des Rechnungszinses<br />

erfolgt auf Basis einer Null-Kupon-Euro-Festzinsswapkurve, die um einen Aufschlag<br />

erhöht wird. 14 Da das Volumen deutscher und europäischer Unternehmensanleihen<br />

derzeit – insbesondere für lange Laufzeiten – nicht ausreichend ist, hat sich der<br />

Gesetzgeber dazu entschieden, den Rechnungszins auf der Grundlage einer Null-Kupon-<br />

Euro-Festzinsswapkurve zu berechnen. Die Null-Kupon-Euro-Festzinsswapkurve wird<br />

aus Null-Kupon-Euro-Zinsswapsätzen mit den Laufzeiten ein bis zehn, zwölf, 15, 20, 25,<br />

30, 40 und 50 Jahre abgeleitet. Um dennoch auf das Niveau von hochklassigen auf Euro<br />

lautenden Unternehmensanleihen (Rating von AA oder Aa) zu gelangen, wird die Null-<br />

Kupon-Euro-Festzinsswapkurve über die gesamte Laufzeit um einen einheitlichen Aufschlag<br />

erhöht. Die sich hieraus ergebende Zinsstrukturkurve weist mehr Stabilität auf als<br />

eine, die ausschließlich auf Basis von Unternehmensanleihen ermittelt wird.<br />

Mit der Anwendung eines durchschnittlichen Marktzinses verfolgt der Gesetzgeber das<br />

Ziel, kurzfristige Schwankungen im Zinsniveau zu glätten und nur langfristige Änderungen<br />

zu berücksichtigen.<br />

Der durchschnittliche Marktzins der letzten sieben Jahre für eine 15-jährige Restlaufzeit<br />

lag zum Monatsende Oktober 2009 bei 5,26 %.<br />

14 RückAbzinsV, B. Besonderer Teil – Zu § 1.


4 Bewertung von Pensionsverpfl ichtungen nach BilMoG<br />

Durch die Absenkung des Rechnungszinses, die Berücksichtigung von Trends u. a. kann<br />

sich insbesondere für Unternehmen, die bisher die nach steuerrechtlichen Grundsätzen<br />

ermittelte Pensionsrückstellung in die Handelsbilanz übernommen haben, eine erhebliche<br />

Erhöhung der handelsrechtlichen Pensionsrückstellung ergeben. Die nachfolgende<br />

Abbildung zeigt die Auswirkungen aufgrund der Absenkung des Rechnungszinses; die<br />

relative Erhöhung ist u. a. altersabhängig.<br />

60,0%<br />

50,0%<br />

40,0%<br />

30,0%<br />

20,0%<br />

10,0%<br />

0,0%<br />

31 34 37 40 43 46 49 52 55 58 61 64 67 70 73 76 79 82 85 88<br />

■ Änderung der Pensionsrückstellung<br />

Beispiel für die Erhöhung der Pensionsrückstellung durch die Berücksichtigung der Absenkung des Rechnungszinses<br />

von 6 % auf 4,5 %. (Mann geboren am 01.01.1970, Diensteintritt 01.01.2000, Zusagebeginn 01.01.2000,<br />

Zusage auf 1.000 EUR mtl. Altersrente ab vollendetem 67. Lebensjahr, einer Invalidenrente in gleicher Höhe<br />

und mit einer 60 %igen Witwenrente (kollektiv bewertet)); berechnet unter Verwendung der Richttafeln 2005 G<br />

von Klaus Heubeck Richttafeln GmbH, Köln<br />

Die Abbildung zeigt, dass der niedrigere Rechnungszins insbesondere bei jungen Anwärtern<br />

starke Auswirkungen auf die Höhe der Pensionsrückstellung hat. Je älter die<br />

Versorgungsberechtigten sind, desto geringer fällt die Zinswirkung auf die Pensionsrückstellung<br />

aus.<br />

Pensionsgutachten werden in der Praxis in der Regel zwei bis drei Monate vor dem<br />

Bilanzstichtag erstellt. Die Gesetzesbegründung zum BilMoG weist hierbei darauf hin,<br />

dass bereits zu diesem Zeitpunkt eine Bewertung mit dem dann vorliegenden Rechnungszins<br />

erstellt werden kann. Eine Neuberechnung ist nur notwendig, wenn sich bis<br />

zum Bilanzstichtag wesentliche Änderungen der Parameter ergeben.<br />

23


4 Bewertung von Pensionsverpfl ichtungen nach BilMoG<br />

4.3 Versicherungsmathematische Verfahren<br />

Wie auch schon vor der Verabschiedung des BilMoG wird das versicherungsmathematische<br />

Verfahren für die Bewertung nicht explizit festgelegt. Es muss jedoch derart gewählt<br />

sein, dass die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens so dargestellt<br />

wird, wie es den tatsächlichen Verhältnissen im Unternehmen entspricht.<br />

Somit stehen grundsätzlich die unter Kapitel 3.2 beschriebenen Verfahren zur Verfügung.<br />

Für eine sachgerechte Anwendung eines versicherungsmathematischen Verfahrens<br />

muss jedoch eine genaue Betrachtung des zugrunde liegenden Leistungsplans<br />

bzw. der Pensionszusage erfolgen. So erscheint das Teilwertverfahren mit Modifi kationen<br />

für die Bewertung von Festbetragszusagen sachgerecht. Für dienstjahres-/endgehaltsabhängige<br />

Zusagen oder auch beitragsorientierte Zusagen, bei denen die bereits<br />

erdienten Anteile von der vereinbarten Beitragszahlung abhängen, ist dagegen ein Anwartschaftsbarwertverfahren<br />

wie die PUC-Methode der geeignetere Ansatz.<br />

Es wird erwartet, dass das Institut der Wirtschaftsprüfer in einer Stellungnahme weitere<br />

Details zur handelsrechtlichen Bilanzierung von Pensionsverpfl ichtungen regelt (Ablösung<br />

der Stellungnahme HFA IDW 2/1988).<br />

4.4 Beispiel für die Auswirkungen der geänderten Vorschriften auf<br />

die Bewertung von Pensionsverpfl ichtungen<br />

In diesem Beispiel werden nun einige der bisher dargestellten Effekte zusammengefasst.<br />

Zugrunde liegt eine dienstjahres- und endgehaltsabhängige Pensionszusage an<br />

einen 35-jährigen Mann auf Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenrente. Gestartet wird<br />

mit dem Teilwertverlauf, wie er für die Steuerbilanz anzusetzen ist und bisher auch als<br />

Mindestwert in der Handelsbilanz anerkannt war (schwarz gestrichelte Kurve). Dabei<br />

bleibt das Ausgangsgehalt im Beispiel zu jedem Stichtag unverändert. Im zweiten Schritt<br />

(schwarze Kurve) wird ebenfalls der steuerliche Teilwert ermittelt. Dabei wird in jedem<br />

Jahr ein tatsächlich um 3 % gestiegenes Gehalt berücksichtigt. In Schritt drei (orange<br />

gestrichelte Kurve) wird auf die PUC-Methode umgestellt und der niedrigere Rechnungszins<br />

nach BilMoG berücksichtigt. Zudem wird eine Trendannahme für das Gehalt in Höhe<br />

von 3 % angesetzt. Im letzten Schritt (orange Kurve) wird nun noch ein Rententrend in<br />

die Berechnung des Erfüllungsbetrages mit einbezogen.<br />

24


EUR 450.000<br />

400.000<br />

350.000<br />

300.000<br />

250.000<br />

200.000<br />

150.000<br />

100.000<br />

50.000<br />

0<br />

4 Bewertung von Pensionsverpfl ichtungen nach BilMoG<br />

Die hier gezeigten Erhöhungen fallen je nach Zusage und Zusammensetzung des Personenbestands<br />

unterschiedlich aus. In besonderen Fällen (z. B. bei Kapitalzusagen) kann<br />

es zunächst auch zu einem Absinken der Pensionsrückstellung nach BilMoG kommen.<br />

4.5 Exkurs Wertkonten<br />

Teilwert: RZ = 6 %, keine Trends<br />

Teilwert mit dyn. Gehalt: RZ = 6 %, keine Trends<br />

Erfüllungsbetrag mit dyn. Gehalt: RZ 5,26 %,<br />

Gehaltstrend 3 %<br />

Erfüllungsbetrag mit dyn. Gehalt: RZ 5,26 %,<br />

Gehaltstrend 3 %, Rententrend 2 %<br />

34 39 44 49 54 59 64<br />

Alter<br />

Nach BilMoG sind Rückstellungen für Wertkonten analog zu Pensionsverpfl ichtungen<br />

mit dem nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrag<br />

zu bewerten. Zukünftige Trends wie Gehaltssteigerungen sind zwingend zu berücksichtigen.<br />

Auch bei Wertkonten ist die Rückstellung unter Verwendung eines durchschnittlichen<br />

Marktzinses (laufzeitkongruent bzw. 15-Jahres-Vereinfachungsregelung<br />

dürfte hier grundsätzlich immer in Betracht kommen) der vergangenen sieben Jahre zu<br />

ermitteln.<br />

Bei „in Zeit“ geführten Wertkonten und bei „in Geld“ geführten Wertkonten mit fester<br />

Zinsgarantie (z. B. 4 % Festzins) ergibt sich die Rückstellung aus dem mit dem durchschnittlichen<br />

Marktzins bewerteten erwarteten Erfüllungsbetrag (d. h. bei „in Zeit“ geführten<br />

Modellen inkl. Gehaltstrend und bei Festzinsmodellen inkl. Festzins).<br />

Bei „in Geld“ geführten versicherungs- bzw. wertpapiergebundenen Wertkonten greift<br />

eine Sonderregelung, die in Kapitel 4.6 näher erläutert wird.<br />

25


4 Bewertung von Pensionsverpfl ichtungen nach BilMoG<br />

4.6 Bewertung von Pensionsverpfl ichtungen und Verpfl ichtungen<br />

aus Wertkonten nach § 253 Abs. 1 Satz 3 HGB<br />

In der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses vom 18.03.2009 wurde eine neue<br />

Regelung in § 253 Abs. 1 Satz 3 HGB zur Bewertung von wertpapiergebundenen<br />

Zusagen aufgenommen. Dabei handelt es sich um in der Praxis übliche Zusagen, bei<br />

denen sich der Umfang der Verpfl ichtung nach dem beizulegenden Zeitwert bestimmter<br />

Vermögensgegenstände richtet.<br />

Demnach sind für Altersversorgungs- oder vergleichbare langfristig fällige Verpfl ichtungen,<br />

deren Höhe sich ausschließlich nach dem Zeitwert von Wertpapieren i. S. d.<br />

§ 266 Abs. 2 A. III. 5 HGB bestimmt, die Rückstellungen in Höhe des Zeitwerts dieser<br />

Wertpapiere anzusetzen, soweit der Zeitwert dieser Wertpapiere den Mindestbetrag<br />

der Verpfl ichtung übersteigt.<br />

In der Praxis weitverbreitet fi nden sich auch Pensionszusagen, deren Wert sich aus<br />

zugrunde liegenden Rückdeckungsversicherungen ergibt. Dabei handelt es sich zwar<br />

nicht um Wertpapiere i. S. d. § 266 Abs. 2 A. III. 5 HGB, bei einer unmittelbaren Bindung<br />

der Zusage an die Rückdeckungsversicherung ist die Gestaltung aber durchaus<br />

mit der wertpapiergebundenen Zusage vergleichbar. Nach herrschender Meinung ist<br />

daher davon auszugehen, dass die Regelung neben Wertpapieren auch Rückdeckungsversicherungen<br />

als zugrunde liegende Anlage erfasst. In der Regel werden die versicherungsgebundenen<br />

Zusagen so gestaltet, dass im Zusagentext auf die Rückdeckungsversicherung<br />

verwiesen wird. In der Regel wird die Rückdeckungsversicherung sogar<br />

direkt in Bezug genommen (z. B. beitragsorientierte Leistungszusage mit Bezugnahme<br />

auf Rückdeckungsversicherung). Die Verpfl ichtung ist in diesem Fall mit dem Wert der<br />

Rückdeckungsversicherung zum Stichtag zu bewerten.<br />

Liegt lediglich eine kongruente Absicherung von Leistungszusagen durch bspw. eine<br />

Rückdeckungsversicherung vor, fehlt es an der oben beschriebenen Bezugnahme. In<br />

diesem Fall kommt § 253 Abs. 1 Satz 3 HGB nicht zur Anwendung.<br />

Bei „in Geld“ geführten versicherungs- bzw. wertpapiergebundenen Wertkonten<br />

greift ebenfalls diese Sonderregelung. Danach sind die Verpfl ichtungen in Höhe des<br />

Zeitwerts des Referenzvermögensgegenstandes (Versicherung oder Wertpapier) zu bilanzieren.<br />

Da das Deckungsvermögen mit dem Zeitwert bewertet werden muss, kommt<br />

es zu einer kongruenten Abbildung von Verpfl ichtungen und Deckungsvermögen in der<br />

Bilanz bzw. Gewinn- und Verlustrechnung.<br />

Bei Anwendung des § 253 Abs. 1 Satz 3 HGB muss kein versicherungsmathematisches<br />

Gutachten erstellt werden, wenn der Zeitwert der zugrunde liegenden Vermögensgegenstände<br />

den Wert der Mindestleistung übersteigt. Wenn das Vermögen<br />

zudem die Voraussetzungen für ein Deckungsvermögen i. S. d. § 246 Abs. 2 HGB erfüllt,<br />

kann eine vollständige Saldierung erfolgen (vgl. Kapitel 4.7). In diesem Fall werden<br />

26


4 Bewertung von Pensionsverpfl ichtungen nach BilMoG<br />

Pensionsverpfl ichtungen/Verpfl ichtungen aus Wertkonten und aktivierte Vermögensgegenstände<br />

(Rückdeckungsversicherung bzw. Wertpapier) in der Bilanz in gleicher Höhe<br />

abgebildet und führen in der Gewinn- und Verlustrechnung zur gleichen Ergebniswirkung.<br />

4.7 Saldierungsgebot<br />

Grundsätzlich gilt im Handelsrecht ein Saldierungsverbot von Posten der Aktivseite mit<br />

Posten der Passivseite. Dieses w urde nun für Altersversorgungs- und andere vergleichbare<br />

langfristige Verpfl ichtungen durchbrochen. Hierunter fallen laut Gesetzesbegründung:<br />

Pensionsverpfl ichtungen,<br />

Altersteilzeitverpfl ichtungen,<br />

Verpfl ichtungen aus Lebensarbeitszeitmodellen,<br />

vergleichbare langfristig fällige Verpfl ichtungen.<br />

Mit dem Saldierungsgebot soll eine Angleichung an die internationale Bilanzierung<br />

erreicht werden. Künftig dürfen Vermögensgegenstände zur Saldierung herangezogen<br />

werden, die dem Zugriff aller übrigen Gläubiger entzogen sind und ausschließlich zur<br />

Erfüllung der Schulden aus Altersversorgungsverpfl ichtungen oder vergleichbaren langfristig<br />

fälligen Verpfl ichtungen dienen. Ebenso ist mit den zugehörigen Aufwendungen<br />

und Erträgen zu verfahren (§ 246 Abs. 2 HGB).<br />

Für die Qualifi zierung als saldierungsfähiges Deckungsvermögen müssen die folgenden<br />

Voraussetzungen erfüllt sein:<br />

jederzeitige Verwertbarkeit,<br />

keine Belastung der Vermögensgegenstände (z. B. Hypothek, Grundschuld),<br />

kein betriebsnotwendiges Anlagevermögen (z. B. selbst genutzte Grund stücke).<br />

Die Vermögensgegenstände müssen zudem dem Zugriff anderer Gläubiger entzogen<br />

sein. Hierfür kommen üblicherweise die nachfolgenden Sicherungsinstrumente in Betracht:<br />

Verpfändung,<br />

Treuhandlösungen (CTA – „contractual trust arrangement“).<br />

Sowohl die Verpfändung als auch die Treuhandvereinbarungen gelten als insolvenzsichere<br />

Lösungen. Insbesondere die Insolvenzfestigkeit von Verpfändungen an Gesellschafter-Geschäftsführer<br />

wurde höchstrichterlich bestätigt.<br />

27


4 Bewertung von Pensionsverpfl ichtungen nach BilMoG<br />

Gerade für Einzelzusagen (z. B. an Geschäftsführer und Vorstände) bietet sich eine Verpfändung<br />

der ausgewiesenen Rückdeckungsinstrumente an. Für größere Bestände ist<br />

in der Regel ein Treuhandmodell (CTA) praktikabler.<br />

Bei Lösungen über ein CTA – sei es ein Einzel-CTA oder eine überbetriebliche Treuhandlösung<br />

– fi ndet regelmäßig das Prinzip der doppelseitigen Treuhand Anwendung: Im<br />

Rahmen einer Verwaltungstreuhand organisiert der Treuhänder die Anlage und Verwaltung<br />

des ihm übertragenen Vermögens. Die Sicherungstreuhand ist als echter Vertrag<br />

zugunsten Dritter gestaltet. Im Sicherungsfall ist jeder vom Sicherungsumfang erfasste<br />

Berechtigte befugt, unmittelbar vom Treuhänder die Erfüllung seiner Ansprüche zu verlangen.<br />

Hinsichtlich der Einführung und Verwaltung eines CTA ist zu beachten, dass keine arbeitsrechtliche<br />

Änderung der bestehenden Versorgung und keine Einzelzustimmung der<br />

Arbeitnehmer notwendig sind.<br />

Durch ein CTA sollen die Ansprüche der Arbeitnehmer aus betrieblicher Altersversorgung<br />

und Wertkonten bei Insolvenz des Arbeitgebers geschützt werden. Der über den<br />

Pensionssicherungsverein a. G. garantierte gesetzliche Insolvenzschutz bleibt unberührt<br />

und besteht unverändert fort.<br />

Bei einem CTA übernimmt eine vom Trägerunternehmen rechtlich unabhängige Einheit,<br />

die meist in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins errichtet wird, die Aufgabe des<br />

Treuhänders.<br />

Die Vermögensmittel zur Erfüllung der Verpfl ichtungen gegenüber den Mitarbeitern werden<br />

vom Betriebsvermögen des Unternehmens separiert, indem sie auf den Treuhänder<br />

übertragen werden. Der Treuhänder wird rechtlicher Eigentümer des Treuhandvermögens.<br />

Wirtschaftlich Berechtigter der Vermögensmittel bleibt weiterhin das Unternehmen.<br />

Bei der Auswahl der zu übertragenden Vermögensmitteln besteht bei Lösungen<br />

über ein CTA eine hohe Gestaltungsfreiheit. So ist beispielsweise auch die Übertragung<br />

von Beteiligungen, Forderungen und Immobilien denkbar.<br />

Zusätzlich kann durch eine CTA-Lösung im Rahmen der internationalen Bilanzierung<br />

nach IFRS oder US-GAAP eine Saldierung von Versorgungsverpfl ichtungen mit den im<br />

CTA gehaltenen Vermögensmitteln erfolgen.<br />

Die Bewertung der saldierungsfähigen Vermögensgegenstände (Deckungsvermögen)<br />

hat mit dem Zeitwert (§ 253 Abs. 1 Satz 4 HGB) und nicht mehr mit den Anschaffungskosten<br />

zu erfolgen. Übersteigt der Zeitwert des Deckungsvermögens die Pensionsverpfl<br />

ichtung, ist der übersteigende Betrag in einem gesonderten Posten „Aktiver Unterschiedsbetrag<br />

aus der Vermögensverrechnung“ auszuweisen. Bei der Umwidmung von<br />

bisher zu Anschaffungskosten bewerteten Vermögensgegenständen zu Deckungsver-<br />

28


4 Bewertung von Pensionsverpfl ichtungen nach BilMoG<br />

mögen kommt es bei vorhandenen stillen Reserven zu einer ergebniswirksamen Zuschreibung<br />

des Deckungsvermögens auf den Zeitwert.<br />

Das Saldierungsgebot führt bei den betroffenen Unternehmen zu einer Verringerung<br />

der auszuweisenden Pensionsrückstellungen.<br />

Unternehmen mit einer ausreichenden Rückdeckung werden also zukünftig mit einer<br />

Verbesserung ihres Bilanzbildes und bestimmter Kennzahlen (bspw. Eigenkapitalquote)<br />

belohnt.<br />

4.8 Übergangsregelung<br />

Die neuen Regelungen werden in zahlreichen Unternehmen zu einer deutlichen Erhöhung<br />

der handelsrechtlichen Pensionsrückstellung führen. Dies kann für einzelne<br />

Unternehmen eine hohe Belastung darstellen. Zur Milderung dieses Effekts kann das<br />

Unternehmen diesen Betrag bis zum 31.12.2024 in Jahresraten ansammeln (Art. 67<br />

Abs. 1 EGHGB). Der Gesetzgeber schreibt eine Mindestansammlung von 1/15 pro<br />

Jahr vor. Eine höhere Zuführung ist möglich und führt zu einer Verkürzung des Verteilungszeitraums.<br />

Werden im Rahmen der Umstellung der Bewertungsmethoden stille<br />

Reserven beim Deckungsvermögen aufgedeckt, sind diese zunächst mit dem Zuführungsbetrag<br />

zur neubewerteten Pensionsverpfl ichtung zu verrechnen. Lediglich ein verbleibender<br />

Restbetrag kann gemäß Art. 67 Abs. 1 EGHGB über 15 Jahre verteilt werden.<br />

Der nicht ausgewiesene Rückstellungsbetrag ist im Anhang anzugeben (Art. 67 Abs. 2<br />

EGHGB).<br />

Sollte das Wahlrecht der Verteilung nicht genutzt werden, so ist der Aufl ösungsbetrag<br />

sofort erfolgswirksam zu verbuchen.<br />

In seltenen Fällen kann es wegen der geänderten Rechnungsgrundlagen zu einer Auflösung<br />

von Pensionsrückstellungen kommen. Eine Aufl ösung der Pensionsrückstellung<br />

muss nicht erfolgen, wenn das bilanzierende Unternehmen bis zum 31.12.2024<br />

mit einer Zuführung zur Pensionsrückstellung in entsprechender Höhe rechnet. Nimmt<br />

das Unternehmen das Wahlrecht, die bestehende Pensionsverpfl ichtung beizubehalten,<br />

nicht in Anspruch, dann erfolgt die Aufl ösung der Pensionsverpfl ichtung durch eine erfolgsneutrale<br />

Verrechnung mit den Gewinnrücklagen.<br />

29


5 Weitere Rechnungslegungsvorschriften nach BilMoG<br />

5 Weitere Rechnungslegungsvorschriften mit Auswirkungen<br />

auf Pensionsverpfl ichtungen nach BilMoG<br />

5.1 Latente Steuern<br />

5.1.1 Konzept zur Bildung latenter Steuern nach BilMoG<br />

Durch die Bildung von latenten Steuern nach BilMoG gemäß § 274 HGB auf Basis des<br />

bilanzorientierten „temporary concept“ sollen zukünftige Steuerbe- und -entlastungen,<br />

die aus der unterschiedlichen Bilanzierung von Vermögensgegenständen und Schulden<br />

zwischen Handels- und Steuerbilanz entstehen, bereits zum aktuellen Bilanzstichtag<br />

berücksichtigt werden. Ziel des bilanzorientierten „temporary concept“ ist es, die Vermögenslage<br />

der bilanzierenden Gesellschaft zutreffender darzustellen. Dabei sind auch<br />

steuerliche Verlustvorträge, die innerhalb der folgenden fünf Jahre verrechnet werden,<br />

als aktive latente Steuern zu berücksichtigen.<br />

Nach dem bisherigen handelsrechtlichen „timing concept“ zur Bildung der latenten<br />

Steuern stand die periodengerechte Gewinnermittlung im Vordergrund. Die Belastung<br />

durch Ertragsteuern wurde nach dem steuerrechtlichen Ergebnis bemessen. Der<br />

sich hierbei ergebende Betrag, also nicht der Betrag, der sich aufgrund des handelsrechtlich<br />

ermittelten Gewinns ergab, wurde in der Handelsbilanz ausgewiesen. Wichen<br />

die Jahresergebnisse in der Handels- und der Steuerbilanz voneinander ab, so entsprach<br />

die im handelsrechtlichen Jahresabschluss ausgewiesene Steuerbelastung nicht dem<br />

handelsrechtlichen Ergebnis. War der steuerrechtliche Geschäftserfolg höher als der<br />

handelsrechtliche, war die im handelsrechtlichen Jahresabschluss ausgewiesene Steuerbelastung,<br />

bezogen auf das handelsrechtliche Ergebnis, zu hoch. War umgekehrt der<br />

steuerrechtliche Geschäftserfolg niedriger als der handelsrechtliche, so war die im handelsrechtlichen<br />

Jahresabschluss ausgewiesene Steuerbelastung, bezogen auf das handelsrechtliche<br />

Ergebnis, zu niedrig. Durch die Bildung von latenten Steuern auf Basis<br />

dieser temporären Differenzen in der Gewinn- und Verlustrechnung sollte die handelsrechtliche<br />

Steuerbelastung auch dem handelsrechtlichen Ergebnis entsprechen – mit<br />

der Einschränkung, dass lediglich latente Steuern aus temporären Differenzen, die sich<br />

in Zukunft umkehren werden, gebildet wurden.<br />

Erträge und Aufwendungen aus der erstmaligen Anwendung der neuen Vorschriften<br />

des § 274 HGB sind gemäß Art. 67 Abs. 6 HGB nicht erfolgswirksam in der Gewinn-<br />

und Verlustrechnung zu erfassen, sondern erfolgsneutral mit den Gewinnrücklagen zu<br />

verrechnen.<br />

5.1.2 Geltungsbereich<br />

Die Regelungen zur Bildung von latenten Steuern gemäß § 274 HGB fallen unter die<br />

für Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des HGB. Damit sind grundsätzlich nur<br />

30


5 Weitere Rechnungslegungsvorschriften nach BilMoG<br />

Kapitalgesellschaften – sowie Personengesellschaften im Sinne des § 264a HGB, bei<br />

denen eine Kapitalgesellschaft voll haftet (sog. KapCo-Gesellschaften) – verpfl ichtet, latente<br />

Steuern nach § 274 HGB zu bilden.<br />

Kleine Kapitalgesellschaften (§ 267 HGB: Bilanzsumme ≤ 4.840 TEUR; Umsatzerlöse<br />

≤ 9.680 TEUR; Arbeitnehmeranzahl ≤ 50 ➜ zwei der drei Kriterien müssen an zwei aufeinanderfolgenden<br />

Bilanzstichtagen erfüllt sein) sind von der Bildung latenter Steuern<br />

nach § 274a Nr. 5 HGB befreit.<br />

Zudem ist zu beachten, dass sämtliche Gesellschaftsformen gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2<br />

PublG verpfl ichtet sind, § 274 HGB anzuwenden, sobald die Größenkriterien des § 1<br />

PublG überschritten sind (Bilanzsumme > 65 Mio. EUR, Umsatz > 130 Mio. EUR, durchschnittliche<br />

Mitarbeiterzahl > 5.000 ➜ zwei der drei Kriterien müssen an zwei aufeinanderfolgenden<br />

Bilanzstichtagen erfüllt sein).<br />

Kapitalmarktorientierte Unternehmen müssen unabhängig von der Gesellschaftsform<br />

und Größenkriterien § 274 HGB anwenden.<br />

5.1.3 Ermittlung der Steuerabgrenzung<br />

Die unterschiedliche Steuerbelastung beruht auf unterschiedlichen Wertansätzen der<br />

Vermögensgegenstände und Schulden in der Handels- und der Steuerbilanz. Ist der Wert<br />

eines Vermögensgegenstandes in der Handelsbilanz höher als in der Steuerbilanz, ist der<br />

Gewinn in der Handelsbilanz bezogen auf diesen Vermögensgegens tand höher als in der<br />

Steuerbilanz. Da in der Handelsbilanz die Steuerbelastung auf dem Ergebnis der Steuerbilanz<br />

beruht, dieses niedriger als der Handelsbilanzgewinn ist, ist die auf diesen Vermögensgegenstand<br />

bezogene in der Handelsbilanz ausgewiesene Ertragsteuerbelastung<br />

zu niedrig. Wird der Vermögensgegenstand veräußert, werden in der Steuerbilanz höhere<br />

stille Reserven aufgelöst und hierbei versteuert, als es dem Veräußerungsgewinn<br />

in der Handelsbilanz entspricht. In dem Vermögensgegenstand schlummert also latent,<br />

bezogen auf das Ergebnis der Handelsbilanz, eine Ertragsteuerbelastung. Das gilt auch<br />

umgekehrt für die Schulden.<br />

Durch die Bilanzierung latenter Steuern soll die Vermögenslage in der Handelsbilanz<br />

zutreffend dargestellt werden. Ihr Zweck besteht darin, über die dem Unternehmen in<br />

Zukunft entstehenden Steuermehr- oder -minderzahlungen zu informieren.<br />

Nach § 274 HGB in der Fassung des BilMoG wird die Steuerabgrenzung wie folgt<br />

geregelt:<br />

31


5 Weitere Rechnungslegungsvorschriften nach BilMoG<br />

Gesetzliche Regelung der Steuerabgrenzung:<br />

(1) Voraussetzungen<br />

32<br />

1. Differenz zwischen den<br />

➜ handelsrechtlichen Wertansätzen der<br />

Vermögensgegenstände und Schulden<br />

und<br />

➜ steuerlichen Wertansätzen der entsprechenden<br />

Wirtschaftsgüter und Schulden. § 274<br />

2. Die Differenz baut sich voraussichtlich in<br />

späteren Geschäftsjahren ab.<br />

(2) Bilanzierung Ergibt sich eine<br />

➜ Steuerbelastung: Passivierungsgebot für den<br />

Ausweis als „passive latente Steuern”.<br />

➜ Steuerentlastung: Aktivierungswahlrecht für<br />

den Ausweis als „aktive latente Steuern”.<br />

(3) Bewertung Die (einzelnen) Beträge der sich ergebenden<br />

künftigen Steuerbe- und -entlastung sind<br />

mit den unternehmensindividuellen Steuersätzen,<br />

die sie im Zeitpunkt des Abbaus der<br />

Differenzen (voraussichtlich) haben (werden),<br />

zu bewerten<br />

und nicht abzuzinsen.<br />

(4) Anhang Die (einzelnen) Posten sind im Anhang zu<br />

erläutern.<br />

(5) Aufl ösung Die Posten sind aufzulösen, sobald die Steuerbe-<br />

oder -entlastung eintritt oder mit ihr nicht mehr<br />

zu rechnen ist.<br />

(6) Ausweis in<br />

der Bilanz<br />

Grundsatz: Nettoausweis<br />

(nur Überhang von<br />

aktiven oder passiven<br />

latenten Steuern)<br />

Wahlrecht:<br />

Bruttoausweis<br />

Aktive latente<br />

Steuern:<br />

letzter Posten des<br />

Umlaufvermögens<br />

oder gesonderter<br />

Posten unter den<br />

„Rechnungsabgrenzungsposten“<br />

Passive latente<br />

Steuern:<br />

gesonderten Ausweis<br />

unter „Steuerrückstellungen“<br />

Abs. 1<br />

Satz 1<br />

HGB<br />

§ 274<br />

Abs. 2<br />

Satz 1<br />

HGB<br />

§ 274<br />

Abs. 2<br />

Satz 2<br />

HGB<br />

§ 274<br />

Abs. 2<br />

Satz 3<br />

HGB<br />

§ 274<br />

Abs. 1<br />

Satz 3<br />

HGB


(7) Ausweis in<br />

der GuV<br />

5 Weitere Rechnungslegungsvorschriften nach BilMoG<br />

Aufwendungen aus der<br />

Passivierung<br />

Erträge aus der Aktivierung<br />

gesonderter Ausweis unter dem Posten<br />

„Steuern vom Einkommen und vom Ertrag”<br />

§ 274<br />

Abs. 2<br />

Satz 4<br />

HGB<br />

Die Bewertung der Vermögensgegenstände/Wirtschaftsgüter und der Schulden (Verbindlichkeiten<br />

und Rückstellungen) weicht zum Teil in Handels- und Steuerbilanz erheblich<br />

voneinander ab. Die sich hieraus ergebenden Unterschiede in den Wertansätzen in<br />

der Handelsbilanz zu den Wertansätzen der Steuerbilanz werden mit dem Steuersatz bei<br />

Umkehrung der Differenzen multipliziert. Ist der Steuersatz bei Umkehrung der Differenzen<br />

nicht bekannt, ist der aktuelle Steuersatz zum Bilanzstichtag zu verwenden. Für die<br />

Frage, ob der Unterschied zu einer aktiven oder passiven latenten Steuer führt, sind die<br />

Werte in der Handelsbilanz mit denen der Steuerbilanz zu vergleichen:<br />

Vermögensgegenstand/Wirtschaftsgut<br />

Handelsbilanz Steuerbilanz<br />

Wert höher als in der<br />

Steuerbilanz<br />

(Bsp.: Deckungsvermögen<br />

mit dem Zeitwert<br />

bewertet, wenn dieser<br />

höher ist als die Anschaffungskosten)<br />

Vermögensgegenstand<br />

aktiviert<br />

Wert niedriger als in<br />

der Steuerbilanz<br />

kein Vermögensgegenstand<br />

aktiviert<br />

Schuld Wert höher als in der<br />

Steuerbilanz<br />

(Bsp.: Pensionsrückstellung<br />

nach BilMoG)<br />

Wert niedriger als<br />

in der Handelsbilanz<br />

(Bsp.: Deckungsvermögen<br />

mit Anschaffungskosten<br />

bewertet, wenn<br />

diese niedriger sind als<br />

der Zeitwert)<br />

kein Wirtschaftsgut<br />

aktiviert<br />

Unterschied x<br />

Steuersatz =<br />

passive<br />

latente Steuer<br />

Wert höher als in der<br />

Handelsbilanz aktive<br />

Wirtschaftsgut aktiviert latente Steuer<br />

Wert niedriger als in<br />

der Handelsbilanz<br />

Schuld passiviert keine Schuld passiviert<br />

Wert niedriger als in<br />

der Steuerbilanz<br />

Wert höher als in der<br />

Handelsbilanz<br />

keine Schuld passiviert Schuld passiviert<br />

aktive<br />

latente Steuer<br />

passive<br />

latente Steuer<br />

Steuerliche Verlustvorträge sind in Höhe der innerhalb der nächsten fünf Jahre zu erwartenden<br />

Verlustverrechnung zu berücksichtigen (§ 274 Abs. 1 Satz 4 HGB).<br />

33


5 Weitere Rechnungslegungsvorschriften nach BilMoG<br />

Bei den steuerlichen Verlustvorträgen handelt es sich zwar nicht um Wert- oder Ansatzdifferenzen<br />

im eigentlichen Sinn. Aber nur, wenn auch die Verlustvorträge durch Ansatz<br />

aktiver latenter Steuern berücksichtigt werden, ist nach Auffassung des Gesetzgebers<br />

eine den tatsächlichen Verhältnissen entsprechende Darstellung der Vermögens-,<br />

Finanz- und Ertragslage im handelsrechtlichen Jahresabschluss zu erreichen.<br />

Durch die geänderten Bewertungsmethoden von Pensionsverpfl ichtungen und saldierungsfähigem<br />

Deckungsvermögen werden die latenten Steuern zunehmen. Im Bereich<br />

betriebliche Altersversorgung werden durch BilMoG typischerweise folgende latente<br />

Steuern entstehen:<br />

34<br />

Die in der Regel nach BilMoG höheren Pensionsverpfl ichtungen gegenüber der<br />

Pensionsverpfl ichtungen nach § 6a EStG werden zu aktiven latenten Steuern<br />

führen, da in der Steuerbilanz keine Trends berücksichtigt werden dürfen und ein<br />

fester Zins von 6 % – der höher ist als der nach handelsrechtlichen Grundsätzen<br />

zu verwendende Zins – anzusetzen ist.<br />

Die Bewertung des saldierungsfähigen Deckungsvermögens zum Zeitwert kann<br />

zum Ansatz von passiven latenten Steuern führen, wenn der Zeitwert des<br />

Deckungsvermögens die Anschaffungskosten übersteigt – da das Deckungsvermögen<br />

steuerrechtlich maximal bis zu den Anschaffungskosten bilanziert werden<br />

darf.<br />

Die Bildung von latenten Steuern wird in Zukunft den Veränderungen der Pensionsverpfl<br />

ichtungen und des Deckungsvermögens nach BilMoG in der Gewinn- und Verlustrechnung<br />

entgegenwirken. Damit werden bspw. die ergebniswirksamen Auswirkungen<br />

aus einer Erhöhung der Pensionsverpfl ichtungen durch die neue Bewertung mit<br />

dem Erfüllungsbetrag teilweise kompensiert. Allerdings gilt das nicht für Zuführungen<br />

und Aufl ösungen von latenten Steuern, die aus der erstmaligen Anwendung der neuen<br />

BilMoG-Vorschriften resultieren. Diese müssen nach Art. 67 Abs. 6 EGHGB mit den<br />

Gewinnrücklagen unmittelbar verrechnet werden.<br />

5.2 Ausschüttungssperre<br />

Bei Kapitalgesellschaften und KapCo-Gesellschaften fallen bestimmte Gewinne handelsrechtlich<br />

unter eine Ausschüttungssperre. Es handelt sich um Gewinne aus:<br />

(1) der Aktivierung selbst geschaffener immaterieller Vermögensgegenstände des<br />

Anlagevermögens (wenn das Aktivierungswahlrecht ausgeübt worden ist),<br />

(2) aktivierten latenten Steuern (wenn vom Aktivierungswahlrecht Gebrauch<br />

gemacht worden ist),<br />

(3) Vermögensgegenständen (Deckungsvermögen i. S. v. § 246 Abs. 2 Satz 2 HGB)<br />

zum beizulegenden Zeitwert.


5 Weitere Rechnungslegungsvorschriften nach BilMoG<br />

Gewinne aus (1) dürfen nur ausgeschüttet werden, wenn die nach der Ausschüttung<br />

verbleibenden frei verfügbaren Rücklagen zuzüglich eines Gewinnvortrags und abzüglich<br />

eines Verlustvortrags mindestens den insgesamt angesetzten Beträgen abzüglich der<br />

hierfür gebildeten passiven latenten Steuern entsprechen (§ 268 Abs. 8 Satz 1 HGB).<br />

Das gilt für Gewinne aus (2) für den Betrag, um den die aktiven latenten Steuern die<br />

passiven latenten Steuern übersteigen (§ 268 Abs. 8 Satz 2 HGB).<br />

Bei Gewinnen aus (3) gilt das für den Betrag abzüglich der hierfür gebildeten passiven<br />

latenten Steuern, der die Anschaffungskosten übersteigt (§ 268 Abs. 8 Satz 3 HGB).<br />

Der Gesamtbetrag der von der Ausschüttungssperre betroffenen Erträge ist im Anhang<br />

anzugeben. Er ist in die Erträge (1), (2), und (3) aufzugliedern (§ 285 Nr. 28 HGB). Das soll<br />

die Prüfung erleichtern, ob die Abschlusssperre beachtet worden ist. Aktiengesellschaften<br />

sind gehindert, ausschüttungsgesperrte Erträge abzuführen (§ 301 Satz 1 AktG).<br />

Im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung haben die unter (3) aufgeführte Ausschüttungssperre<br />

für zum Zeitwert bewertete Vermögensgegenstände, die dem Zugriff<br />

aller übrigen Gläubiger entzogen sind und ausschließlich der Erfüllung von Schulden aus<br />

Altersversorgungsverpfl ichtungen oder vergleichbaren langfristig fälligen Verpfl ichtungen<br />

dienen (§ 246 Abs. 2 Satz 2 HGB), sowie der unter (2) aufgeführte Überhang der<br />

aktiven latenten Steuern Bedeutung.<br />

Die Ausschüttungssperre betrifft nur Kapitalgesellschaften und KapCo-Gesellschaften.<br />

Würde sie auch für Einzelkaufl eute und Gesellschafter von Personengesellschaften<br />

gelten, müssten diese unter Missachtung der Ausschüttungssperre ausgeschütteten<br />

Gewinne wegen ihrer unbeschränkten Haftung zurückgewähren. Eine Ausschüttungssperre<br />

hätte daher für Einzelunternehmen und Personengesellschaften ohnehin keine<br />

praktischen Folgen.<br />

Bei Kommanditgesellschaften ist die Haftung des Kommanditisten auf seine Einlage<br />

beschränkt. Soweit der Kommanditist diese geleistet hat, ist seine Haftung gegenüber<br />

den Gläubigern der Gesellschaft ausgeschlossen (§ 171 Abs. 1 HGB). Entnimmt ein<br />

Kommanditist Gewinnanteile, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag<br />

der geleisteten Einlage herabgemindert ist oder soweit durch die Entnahme der<br />

Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird, lebt die Haftung des<br />

Kommanditisten den Gläubigern der Gesellschaft gegenüber wieder auf (§ 172 Abs. 4<br />

Satz 2 HGB). Hierbei müssen nach § 268 Abs. 8 HGB ausschüttungs- und nach § 301<br />

AktG abführungsgesperrte Beträge außer Acht bleiben.<br />

35


5 Weitere Rechnungslegungsvorschriften nach BilMoG<br />

5.3 Anhangangaben im Zusammenhang mit Rückstellungen für<br />

Pensionen und ähnliche Verpfl ichtungen<br />

5.3.1 Erläuterung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden<br />

Gemäß § 284 Abs. 2 Nr. 1 HGB mussten Kapitalgesellschaften bereits bisher für die<br />

Posten der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung die angewandten Bilanzierungs-<br />

und Bewertungsmethoden angeben.<br />

Nach BilMoG werden diese Angaben nun konkretisiert. Im Anhang soll das Unternehmen<br />

nunmehr die Grundlagen, auf denen es seine Pensionsrückstellung berechnet hat,<br />

bekannt geben (§ 285 HGB). Im Gesetz sind explizit die folgenden Angaben gefordert:<br />

36<br />

das angewandte versicherungsmathematische Verfahren,<br />

der verwendete Rechnungszins,<br />

erwartete Lohn- und Gehaltssteigerungen,<br />

verwendete Sterbetafeln.<br />

Darüber hinaus dürften auch Angaben zur erwarteten Änderung des Verbraucherpreisindexes<br />

aufgeführt werden müssen, wenn z. B. die Anpassungsprüfungspfl icht nach<br />

§ 16 BetrAVG berücksichtigt wird.<br />

Für die in der Konzernbilanz ausgewiesenen Rückstellungen für Pensionen und ähnliche<br />

Verpfl ichtungen sind vergleichbare Anhangangaben nach § 314 Abs. 1 Nr. 16 HGB zu<br />

machen.<br />

5.3.2 Mittelbare Versorgungsverpfl ichtungen und Altzusagen<br />

Kapitalgesellschaften sind wie bisher verpfl ichtet, sofern die mittelbaren Versorgungsverpfl<br />

ichtungen und die unmittelbaren Versorgungsverpfl ichtungen für Altzusagen nicht<br />

schon in der Bilanz erfasst wurden, die nicht ausgewiesenen Rückstellungen im Anhang<br />

anzugeben. Für Personengesellschaften und Einzelkaufl eute kann dagegen für diese<br />

Versorgungsverpfl ichtungen ein Ausweis im handelsrechtlichen Jahresabschluss unterbleiben<br />

(Art. 28 EGHGB).<br />

5.3.3 Angaben zur Verrechnung nach § 246 Abs. 2 Satz 2 HGB<br />

Bezüglich des Saldierungsgebotes von Schulden aus Altersversorgungsverpfl ichtungen<br />

oder vergleichbaren langfristig fälligen Verpfl ichtungen und zugehörigem Deckungsvermögen<br />

sind im Anhang folgende Werte anzugeben (§ 285 Satz 1 Nr. 25 HGB):<br />

die Anschaffungskosten der verrechneten Vermögensgegenstände,<br />

der beizulegende Zeitwert der verrechneten Vermögensgegenstände,<br />

der Erfüllungsbetrag der verrechneten Schulden und<br />

die verrechneten Aufwendungen und Erträge.


5 Weitere Rechnungslegungsvorschriften nach BilMoG<br />

Hierdurch soll deutlich gemacht werden, welche Aktiv- und Passivposten der Bilanz in<br />

welcher Höhe miteinander verrechnet worden sind. Bisher waren diese Angaben in der<br />

Bilanz zu fi nden. Das Gleiche gilt für die Angabe der in der Gewinn- und Verlustrechnung<br />

verrechneten Aufwendungen und Erträge, die aus den verrechneten Vermögensgegenständen<br />

und Schulden resultieren.<br />

Im Konzernanhang sind entsprechende Angaben zu machen (§ 314 Abs. 1 Nr. 17 HGB).<br />

5.3.4 Angabe des nicht ausgewiesenen Rückstellungsbetrages<br />

nach Art. 67 Abs. 2 EGHGB<br />

Nimmt das bilanzierende Unternehmen das Wahlrecht gemäß Art. 67 Abs. 1 EGHGB<br />

in Anspruch und verteilt den Zuführungsbetrag zu den Pensionsrückstellungen aus der<br />

Änderung der Bewertung nach BilMoG über maximal 15 Jahre, muss der nicht ausgewiesene<br />

Rückstellungsbetrag im Anhang angegeben werden.<br />

Das Gleiche gilt bei einem Aufl ösungsbedarf der Pensionsverpfl ichtung nach BilMoG<br />

und einer Inanspruchnahme des Wahlrechts gemäß Art. 67 Abs. 1 Satz 2 EGHGB, die<br />

Pensionsverpfl ichtungen in bisheriger Höhe beizubehalten, weil das Unternehmen erwartet,<br />

dass der notwendige Erfüllungsbetrag bis spätestens 31.12.2024 wieder erreicht<br />

wird. In diesem Fall ist eine bestehende Überdeckung im Anhang nach Art. 67<br />

Abs. 1 Satz 4 EGHGB anzugeben.<br />

5.3.5 Angaben zum Gesamtbetrag der Erträge i. S. d. § 268 Abs. 8 HGB<br />

Der Gesamtbetrag der Erträge i. S. d. § 268 Abs. 8 HGB ist nach § 285 Satz 1 Nr. 28 HGB<br />

im Anhang anzugeben und hierbei aufzugliedern in die Erträge aus<br />

der Aktivierung selbst geschaffener immaterieller Vermögensgegenstände des<br />

Anlagevermögens,<br />

der Aktivierung latenter Steuern (bspw. aus dem höheren Ansatz der handelsrechtlichen<br />

Pensionsverpfl ichtungen gegenüber der Steuerbilanz) und<br />

der Bewertung von Finanzinstrumenten oder Vermögensgegenständen zum beizulegenden<br />

Zeitwert. Im Bereich der betrieblichen Altersversorgung bzw. Wertkonten<br />

können bei der Bewertung des Deckungsvermögens nach § 246 Abs. 2<br />

HGB in Höhe der Differenz zwischen dem Zeitwert und den Anschaffungskosten<br />

des Deckungsvermögens ausschüttungsgesperrte Erträge entstehen.<br />

Hierdurch soll transparent werden, in welchem Umfang im Jahresergebnis Erträge enthalten<br />

sind, die nicht ausgeschüttet werden können, soweit nicht in zumindest derselben<br />

Höhe jederzeit aufl ösbare Gewinnrücklagen zuzüglich eines Gewinnvortrags und<br />

abzüglich eines Verlustvortrags im Unternehmen vorhanden sind.<br />

37


6 Auswirkungen des BilMoG auf Pensionsverpfl ichtungen in der Steuerbilanz<br />

6 Auswirkungen des BilMoG auf Pensionsverpfl<br />

ichtungen in der Steuerbilanz<br />

6.1 Bilanzierung dem Grunde nach<br />

Die steuerrechtliche Bilanzierungspfl icht leitet sich aus dem Grundsatz der Maßgeblichkeit<br />

der Handelsbilanz für die Steuerbilanz ab (§ 5 Abs. 1 Satz 1 EStG). Durch das<br />

BilMoG hat sich bezogen auf die Ansatzvorschriften handelsrechtlich und somit auch<br />

steuerrechtlich nichts geändert.<br />

Pensionsrückstellungen in der Steuerbilanz dürfen nur dann gebildet werden, wenn und<br />

soweit die weiteren in § 6a Abs. 1 EStG genannten Voraussetzungen erfüllt sind:<br />

38<br />

Der Pensionsberechtigte hat einen Rechtsanspruch auf einmalige oder laufende<br />

Pensionsleistungen.<br />

Die Pensionszusage sieht keine Pensionsleistungen in Abhängigkeit von<br />

künftigen gewinnabhängigen Bezügen vor.<br />

Die Pensionszusage enthält keinen Vorbehalt, dass die Pensionsanwartschaft<br />

oder die Pensionsleistung gemindert oder entzogen werden kann; ein solcher<br />

Vorbehalt darf sich auch nicht nur auf Tatbestände erstrecken, bei deren Vorliegen<br />

nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen unter Beachtung billigen Ermessens<br />

eine Minderung oder ein Entzug der Pensionsanwartschaft oder der Pensionsleistung<br />

zulässig ist.<br />

Die Pensionszusage ist schriftlich erteilt.<br />

Die Pensionszusage enthält eindeutige Angaben zu Art, Form, Voraussetzungen<br />

und Höhe der in Aussicht gestellten künftigen Leistungen.<br />

Zu beachten ist, dass aufgrund des Maßgeblichkeitsgrundsatzes der Handelsbilanz<br />

für die Steuerbilanz die Pensionsrückstellungen in der Steuerbilanz den Ansatz in der<br />

Handelsbilanz gemäß R 6a Abs. 20 EStR nicht übersteigen dürfen.<br />

6.1.1 Steuerrechtliche Bilanzierung bei handelsrechtlichem Bilanzierungsgebot<br />

Gewerbetreibende, die gesetzlich zur Buchführung verpfl ichtet sind oder freiwillig Bücher<br />

führen, müssen grundsätzlich für den Schluss des Wirtschaftsjahres in ihrer Steuerbilanz<br />

das Betriebsv ermögen ansetzen, das nach den handelsrechtlichen Grundsätzen<br />

ordnungsmäßiger Buchführung auszuweisen ist (§ 5 Abs. 1 Satz 1 EStG). Für die Bilanzierung<br />

in der Steuerbilanz ist also grundsätzlich maßgeblich, was handelsrechtlich<br />

aufgrund der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung geboten ist. Besteht daher für


6 Auswirkungen des BilMoG auf Pensionsverpfl ichtungen in der Steuerbilanz<br />

den Ansatz von Pensionsrückstellungen handelsrechtlich ein Passivierungsgebot, ergibt<br />

sich hieraus auch für die Steuerbilanz ein Passivierungsgebot, allerdings im Rahmen der<br />

für die Steuerbilanz geltenden Spezialvorschrift von § 6a EStG.<br />

Wie in Kapitel 2.2 ausgeführt wurde, besteht handelsrechtlich nur für unmittelbare<br />

Pensionsverpfl ichtungen ein Bilanzierungsgebot, und das auch nur dann, wenn diese<br />

nach dem 31.12.1986 begründet worden sind. Aufgrund des Maßgeblichkeitsgrundsatzes<br />

gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG sind auch in der Steuerbilanz für diese Pensionsverpfl<br />

ichtungen Rückstellungen zu bilden.<br />

6.1.2 Steuerrechtliche Bilanzierung bei handelsrechtlichem<br />

Bilanzierungswahlrecht<br />

Nach der Rechtsprechung des Bundesfi nanzhofs 15 ergibt sich grundsätzlich aus einem<br />

handelsrechtlichen Passivierungswahlrecht für die Steuerbilanz ein Passivierungsverbot.<br />

Das trifft aber nur dann zu, wenn nur für die Handelsbi lanz ein Passivierungswahlrecht<br />

besteht, für die Steuerbilanz aber weder ein Passivierungswahlrecht noch ein Passivierungsgebot<br />

geregelt ist.<br />

Besteht sowohl für die Handelsbilanz als auch für die Steuerbilanz ein Passivierungswahlrecht,<br />

kommt es für den Ansatz in der Steuerbilanz darauf an, wie das Passivierungswahlrecht<br />

in der Handelsbilanz ausgeübt worden ist. Wurde dort die Passivierung<br />

gewählt oder nicht ausgeübt, ist diese Passivierung oder Nicht-Passivierung für die Steuerbilanz<br />

maßgebend. Es sind aber auch hier die besonderen steuerrechtlichen Voraussetzungen<br />

von § 6a EStG für die Bilanzierung einer Pensionsrückstellung zu beachten.<br />

Hinweis:<br />

Bei einer unmittelbaren Altzusage (vgl. Kapitel 2.2) hat der Pensionsberechtigte<br />

einen direkten Anspruch gegenüber seinem Arbeitgeber. Damit ist die Voraussetzung<br />

von § 6a Abs. 1 Nr. 1 EStG erfüllt. Liegen auch die weiteren Voraussetzungen<br />

von § 6a Abs. 1 EStG vor, darf in der Steuerbilanz eine Pensionsrückstellung bilanziert<br />

werden. In diesem Fall führt die Bilanzierung in der Handelsbilanz zur Bilanzierung<br />

einer Pensionsrückstellung in der Steuerbilanz.<br />

Bei einer mittelbaren Altzusage (vgl. Kapitel 2.3) besteht zwar handelsrechtlich<br />

ein Bilanzierungswahlrecht. Pensionsberechtigte haben jedoch keinen Rechtsanspruch<br />

gegenüber dem Unternehmen. Die Voraussetzung von § 6a Abs. 1 Nr. 1<br />

EStG ist somit nicht erfüllt, sodass steuerrechtlich eine Pensionsrückstellung nicht<br />

bilanziert werden darf.<br />

Bei einer unmittelbaren Neuzusage (vgl. Kapitel 2.2) besteht bereits handelsrechtlich<br />

ein Bilanzierungsgebot, das über den Maßgeblichkeitsgrundsatz auch in der<br />

Steuerbilanz eine Passivierungspfl icht bewirkt (vgl. Kapitel 6.1.1).<br />

15 BFH, 03.02.1969, GrS 2/68, BStBl II 1969, 291.<br />

39


6 Auswirkungen des BilMoG auf Pensionsverpfl ichtungen in der Steuerbilanz<br />

Bei einer mittelbaren Neuzusage besteht handelsrechtlich ein Bilanzierungswahlrecht<br />

(vgl. Kapitel 2.3). Da aber der Pensionsberechtigte keinen (direkten) Rechtsanspruch<br />

auf Pensionsleistungen gegenüber dem Unternehmen hat, darf die Pensionsrückstellung<br />

in der Steuerbilanz nicht bilanziert werden (§ 6a Abs. 1 Nr. 1 EStG).<br />

Bei mittelbaren Pensionsverpfl ichtungen besteht daher allgemein ein steuerrechtliches<br />

Passivierungsverbot 16 .<br />

6.1.3 Bilanzierungsgebote und Bilanzierungswahlrechte<br />

Die Bilanzierung von Pensionsrückstellungen ist handelsrechtlich und steuerrechtlich<br />

wie folgt geregelt:<br />

Bilanzierung von Pensionsrückstellungen:<br />

Altzusagen<br />

vor dem 01.01.1987<br />

erteilte Zusagen und<br />

deren Erhöhungen in<br />

Folgejahren (auch nach<br />

dem 31.12.1986)<br />

Handelsbilanz:<br />

Passivierungswahlrecht<br />

Steuerbilanz:<br />

Unmittelbare Altzusage:<br />

Wenn die Voraussetzungen<br />

von § 6a Abs. 1 EStG<br />

erfüllt sind: Passivierungswahlrecht.<br />

Dann<br />

führt eine Bilanzierung<br />

in der Handelsbilanz zur<br />

Bilanzierung in der Steuerbilanz.<br />

Mittelbare Altzusage:<br />

Passivierungsverbot (vgl.<br />

Kapitel 6.1.2)<br />

6.2 Verr echnung<br />

40<br />

Neuzusagen<br />

am 01.01.1987 oder später erteilte Zusagen<br />

Unmittelbare Pensionsverpfl<br />

ichtungen<br />

Handelsbilanz:<br />

Passivierungsgebot<br />

Steuerbilanz:<br />

Passivierungsgebot<br />

(vgl. Kapitel 6.1.1)<br />

Mittelbare Pensionsverpfl<br />

ichtungen und ähnliche<br />

Verpfl ichtungen<br />

Handelsbilanz:<br />

Passivierungswahlrecht<br />

Steuerbilanz:<br />

Passivierungsverbot<br />

(vgl. Kapitel 6.1.2)<br />

Nach § 5 Abs. 1a Satz 1 EStG dürfen Posten der Aktivseite nicht mit Posten der Passivseite<br />

verrechnet werden.<br />

16 Schmidt/Weber-Grellet EStG § 6a Rn. 5.


6 Auswirkungen des BilMoG auf Pensionsverpfl ichtungen in der Steuerbilanz<br />

Hierdurch wird klargestellt, dass Wirtschaftsgüter, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten<br />

und sonstige Bilanzposten auch dann einzeln auszuweisen sind, wenn sie nach<br />

§ 246 Abs. 2 HGB (vgl. Kapitel 2.6) zu verrechnen sind 17 .<br />

Im Gegensatz zur Handelsbilanz dürfen damit Vermögensgegenstände, die ausschließlich<br />

der Erfüllung von Schulden aus Altersversorgungsverpfl ichtungen oder vergleichbaren<br />

langfristig fälligen Verpfl ichtungen gegenüber Arbeitnehmern dienen, nicht verrechnet<br />

werden (vgl. Kapitel 4.7).<br />

6.3 Bewertung<br />

Aufgrund des steuerlichen Bewertungsvorbehalts gemäß § 5 Abs. 6 EStG in Verbindung<br />

mit § 6a EStG ist grundsätzlich in der Steuerbilanz unabhängig von den handelsrechtlichen<br />

Bewertungsmaßstäben (vgl. Kapitel 4) zu bewerten. Allerdings ist über die Maßgeblichkeit<br />

der Handelsbilanz für die Steuerbilanz zu berücksichtigen, dass die Pensionsverpfl<br />

ichtungen in der Steuerbilanz diejenigen in der Handelsbilanz nicht überschreiten<br />

dürfen (R 6a Abs. 20 EStR).<br />

Im Gegensatz zur handelsrechtlichen Bewertung der Pensionsverpfl ichtungen und<br />

Wertkonten mit dem Erfüllungsbetrag (vgl. Kapitel 4.1) ist für die Bewertung in der Steuerbilanz<br />

der Wert zum jeweiligen Bilanzstichtag maßgebend. Zukünftige Preis- und<br />

Kostensteigerungen dürfen daher nicht wie nach Handelsrecht in die Bemessung der<br />

Rückstellung eingehen (§ 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. f EStG) 18 .<br />

Eine Pensionsrückstellung darf höchstens mit dem Teilwert der Pensionsverpfl ichtung<br />

angesetzt werden (§ 6a Abs. 3 Satz 1 EStG). Bei dessen Ermittlung sind ein Rechnungszinsfuß<br />

von 6 % und die anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik anzuwenden<br />

(§ 6a Abs. 3 Satz 3 EStG).<br />

Handelsrechtlich saldierungsfähiges, zweckgebundenes Deckungsvermögen darf in<br />

der Steuerbilanz höchstens mit den Anschaffungskosten bilanziert werden. Rückdeckungsversicherungen<br />

werden mit dem Aktivwert (geschäftsplanmäßiges Deckungskapital<br />

beim Versicherungsunternehmen) bilanziert.<br />

Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass durch BilMoG die steuerrechtlichen Bewertungs-<br />

und Ansatzvorschriften für Pensionsverpfl ichtungen unverändert geblieben sind.<br />

Bezüglich der Ansatzvorschriften ergeben sich durch BilMoG weder handels- noch steuerrechtlich<br />

Änderungen. Was die Bewertung betrifft, dürfen die neuen handelsrechtlichen<br />

Vorschriften nicht in der Steuerbilanz angewandt werden. Steuerrechtlich sind<br />

Direktzusagen wie bisher nach den Vorschriften des § 6a EStG zu bewerten.<br />

17 Begründung zum Regierungsentwurf, BT-Drucksache 16/10067, S. 99.<br />

18 Begründung zum Regierungsentwurf, BT-Drucksache 16/10067, S. 100.<br />

41


7 Auslagerung/Ausfi nanzierung von unmittelbaren Pensions verpfl ichtungen<br />

7 Auslagerung/Ausfi nanzierung von unmittelbaren<br />

Pensions verpfl ichtungen<br />

7.1 Grundsätzliches<br />

Das BilMoG bringt für die Bilanzierung der betrieblichen Altersversorgung substanzielle<br />

Änderungen mit sich. Insbesondere werden Pensionsverpfl ichtungen durch die neuen<br />

Regelungen im Handelsrecht deutlich realistischer bewertet.<br />

In der Praxis werden die neuen Bewertungsregeln für Pensionsverpfl ichtungen im Regelfall<br />

dazu führen, dass sich die Pensionsrückstellungen in der Handelsbilanz spürbar<br />

erhöhen werden, woraus bei ansonsten unveränderter Passivseite eine Verringerung<br />

des Eigenkapitals folgt. Dies wiederum hat negative Auswirkungen auf die Kapitalstruktur<br />

eines Unternehmens und kann zu einer Verschlechterung der Kennzahlen (z. B.<br />

Eigenkapitalquote) führen, die in ein etwaiges Kreditrating einfl ießen.<br />

Es ist davon auszugehen, dass der größte Teil der nach HGB bilanzierenden Unternehmen<br />

durch Nutzung des Verteilungswahlrechts in Art. 67 Abs. 1 EGHGB eine außerordentliche<br />

einmalige Ergebnisbelastung mit entsprechender Eigenkapitalwirkung<br />

vermeiden und eine Verteilung über einen Zeitraum von 15 Jahren wählen wird. Dennoch<br />

werden sich durch die Erhöhung der Pensionsrückstellungen Auswirkungen auf<br />

die Jahresergebnisse ergeben. Da selbst bei Nutzung des Verteilungswahlrechts ab der<br />

erstmaligen Anwendung der BilMoG-Vorschriften die Höhe des Erfüllungsbetrages bei<br />

den in Art. 67 Abs. 2 EGHGB genannten Rechtsformen (insb. Kapitalgesellschaften) zumindest<br />

im Anhang angegeben werden muss, ist jedem Bilanzleser eine Information zur<br />

realistischen Höhe der Pensionsverpfl ichtung zugänglich.<br />

Darüber hinaus resultiert aus den Bewertungsvorschriften für Pensionsverpfl ichtungen<br />

nach BilMoG eine bisher nicht vorhandene Volatilität der Pensionsrückstellungen.<br />

Bei der Bewertung nach § 6a EStG kann zumindest bei größeren Kollektiven von einem<br />

stetigen, kontinuierlichen und vorhersehbarem Verlauf ausgegangen werden. Bei der<br />

Bewertung nach BilMoG spielt dagegen neben den Bewertungsannahmen zu Trends<br />

(Einkommens- und Rententrend), zur Fluktuation und dem Bewertungsverfahren vor<br />

allem der zugrunde liegende Rechungszins eine große Rolle für die Höhe der Pensionsrückstellung.<br />

Während der Ansatz von Trends und Fluktuation vom Unternehmen zu<br />

einem großen Teil selbst vorgegeben wird und der Bewertungsansatz außerdem langfristig<br />

orientiert ist, ist der Rechnungszins von der Kapitalmarktsituation abhängig, wird<br />

also extern vorgegeben.<br />

Die Veränderung des Rechnungszinses – wie auch die Änderung anderer Bewertungsannahmen<br />

– hat im Gegensatz zu den internationalen Rechnungslegungsvorschriften<br />

grundsätzlich immer eine unmittelbare Ergebnis auswirkung zur Folge. Als Glättungsmechanismus<br />

steht hier nur die Berücksichtigung des 7-Jahresdurchschnitts bei der<br />

42


7 Auslagerung/Ausfi nanzierung von unmittelbaren Pensions verpfl ichtungen<br />

Ermittlung des Rechnungszinses zur Verfügung – die Methoden der IFRS (Korridorverfahren,<br />

erfolgsneutrale Erfassung im Eigenkapital (other comprehensive income, OCI))<br />

kommen in der Bilanzierung nach deutschem Handelsrecht nicht zur Anwendung.<br />

Da der handelsrechtliche Gewinn grundsätzlich die Ausschüttungsbemessungsgrundlage<br />

darstellt, hat die Bewertung von unmittelbaren Pensionsverpfl ichtungen nach BilMoG<br />

damit auch unmittelbare Auswirkungen auf das zur Verfügung stehende Ausschüttungsvolumen<br />

in der Zukunft – zum einen resultierend aus der einmaligen Umstellung auf die<br />

neue Bewertung, zum anderen durch die künftigen Zuführungen zur Pensionsrückstellung,<br />

die ebenfalls nach BilMoG-Maßstäben bewertet werden müssen.<br />

Das BilMoG wird dazu führen, dass sich viele Unternehmen eingehend und grundsätzlich<br />

mit dem Thema betriebliche Altersversorgung auseinandersetzen werden. Neben<br />

einer Analyse der unmittelbaren Auswirkungen des BilMoG auf eine bestehende Versorgung<br />

gehört dazu auch eine Abwägung, wie in Zukunft mit betrieblichen Versorgungswerken<br />

verfahren werden soll. Welche Möglichkeiten und Optionen sich dabei bieten,<br />

soll im Folgenden im Rahmen eines Kurzüberblicks erläutert werden.<br />

Grundsätzlich stellt sich vor dem Hintergrund der unternehmensindividuellen Zielsetzungen<br />

die Frage, ob unter Berücksichtigung des BilMoG ein über Pensionsrückstellungen<br />

innenfi nanziertes System auch weiterhin zur Zielerreichung geeignet ist, oder ob<br />

es Möglichkeiten gibt, mit denen die Ziele des Unternehmens besser erreicht werden<br />

können.<br />

Eine Übersicht der Handlungsoptionen lässt sich wie folgt darstellen:<br />

Risiko<br />

Liquidität<br />

Änderung der<br />

Vorsorge<br />

Aufbau einer<br />

Deckungsvorsorge<br />

Innenfinanzierung<br />

Kapitalmarktorientierte Lösungen<br />

z. B. Contractual Trust Arrangement (CTA),<br />

Pensionsfonds mit Feststellungsverfahren<br />

Versicherungsgebundene Lösungen<br />

z. B. Rückdeckungsversicherung, Unterstützungskasse,<br />

versicherungsförmiger Pensionsfonds<br />

Restrukturierung/<br />

Neukonzeption der Versorgung<br />

Risiken<br />

selbst tragen<br />

Risiken<br />

vermindern<br />

Risiken<br />

transferieren<br />

43


7 Auslagerung/Ausfi nanzierung von unmittelbaren Pensions verpfl ichtungen<br />

Der mögliche Umgang mit bestehenden Versorgungsverpfl ichtungen unterscheidet sich<br />

im Wesentlichen durch einen unterschiedlichen Grad des Risikotransfers auf einen externen<br />

Träger und die damit verbundene unterschiedlich hohe Bindung von Liquidität.<br />

Hierbei liegt stets die Fragestellung zugrunde, wie mit bestehenden Pensionsverpfl ichtungen<br />

künftig umgegangen werden soll.<br />

Der erste Schritt besteht nun aber nicht darin, Vor- und Nachteile verschiedener Finanzierungsmöglichkeiten<br />

für bestehende Pensionsverpfl ichtungen gegeneinander abzuwägen.<br />

In einer systematischen Vorgehensweise muss dieser Erörterung vielmehr die<br />

Frage vorausgehen, wie mit damit verbundenen Risiken künftig umgegangen werden<br />

soll bzw. wie die betriebliche Altersversorgung zukünftig strukturiert sein soll.<br />

Die Beantwortung dieser Frage wiederum ist von den unternehmensindividuellen Zielen<br />

und Anforderungen an ein modernes Versorgungswerk abhängig. Folgende beispielhaften<br />

Zielsetzungen können dabei Gegenstand der Überlegungen sein:<br />

44<br />

Personalpolitik (Mitarbeiterbindung/Motivation/Fürsorge),<br />

Auslagerung von Pensionsrisiken,<br />

Bilanzoptik/Bilanzpolitik,<br />

Internationale Vergleichbarkeit,<br />

Verwaltungskosten (Outsourcing versus Inhouse-Lösung),<br />

Vorsorge für die Zukunft treffen (Kapital periodengerecht für Versorgung<br />

aufbauen),<br />

Konzentration auf das Kerngeschäft (kein Lebensversicherungsgeschäft<br />

betreiben).<br />

7.2 Neukonzeption der Versorgung<br />

Betriebliche Altersversorgung wurde in der Regel eingerichtet, um den Mitarbeitern<br />

zusätzlich zum Barlohn auch einen Vorsorge-Vergütungsbestandteil zu gewähren. Klassische<br />

Zielsetzungen, die mit einer arbeitgeberfi nanzierten betrieblichen Altersversorgung<br />

erreicht werden sollen, sind Mitarbeiterbindung und Motivation – aber auch der<br />

Für- und Vorsorgegedanke bzw. der Wille, soziale Verantwortung zu übernehmen. Die<br />

betriebliche Altersversorgung stellt nicht zuletzt eine Möglichkeit dar, sich gegenüber<br />

Konkurrenzunternehmen als attraktiver Arbeitgeber zu positionieren. Änderungen in der<br />

Durchführung der betrieblichen Altersversorgung wollen daher wohlüberlegt sein.<br />

Bei einer Neukonzeption der Versorgung kann grundsätzlich daran gedacht werden,<br />

die bestehende Versorgung für alle noch aktiven Mitarbeiter so zu ändern, dass diese<br />

den unternehmensindividuellen Zielsetzungen entspricht.<br />

Dieses Vorgehen beinhaltet allerdings einen Eingriff in bestehende Versorgungszusagen<br />

und kann daher nur unter Beachtung der arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen und


7 Auslagerung/Ausfi nanzierung von unmittelbaren Pensions verpfl ichtungen<br />

auf Basis der arbeitsrechtlichen Versorgungsgrundlage erfolgen (z. B. Vertrauensschutz<br />

bzw. Zustimmung der betroffenen Mitarbeiter). In der Regel sind mit einer solchen Maßnahme<br />

umfangreiche arbeitsrechtliche Prüfungen verbunden, die eine Betrachtung des<br />

konkret vorliegenden Einzelfalles erforderlich macht.<br />

Eine wesentlich einfachere Lösung besteht darin, das bestehende Versorgungswerk<br />

nur für neu eintretende Mitarbeiter zu schließen, für diese Mitarbeiter eine neue Versorgung<br />

einzurichten und diese auf die veränderten Unternehmensziele auszurichten.<br />

Die Wirkungen einer solchen Lösung stellen sich zwar nur sukzessive ein, dafür ist sie<br />

aus arbeitsrechtlicher Sicht in der Implementierung verhältnismäßig unproblematisch.<br />

Die neue Versorgung kann dabei vollkommen unabhängig von der Versorgung von Bestandsmitarbeitern<br />

gestaltet werden. Dies hat den Vorteil, dass die neue Versorgung mit<br />

Fokus auf die veränderten Unternehmensziele eingerichtet werden kann und nicht an<br />

den Maßstäben der alten Versorgung bemessen werden muss.<br />

7.2.1 Beibehaltung der leistungsorientierten Versorgung über<br />

Pensionszusagen<br />

Der große Vorteil leistungsorientierter Zusagen besteht aus Arbeitnehmersicht in der<br />

Transparenz der künftigen Leistung, die sich aus der konkreten Zusage der Versorgungsleistung<br />

ergibt. Aus Arbeitgebersicht resultieren aus diesen leistungsorientierten Zusagen<br />

aber die typischen Pensionsrisiken. Dabei ist in erster Linie an biometrische Risiken<br />

(u. a. Langlebigkeit, Tod, Invalidität) und Anlagerisiken zu denken.<br />

Durch Umstellung der Versorgung auf eine beitragsorientierte Zusage lassen sich Pensionsrisiken<br />

zu einem Großteil vermeiden. Allerdings bestehen durchaus auch Möglichkeiten,<br />

unter Beibehaltung einer leistungsorientierten Zusage im Rahmen einer Neukonzeption<br />

einzelne Risken zu vermindern, zu transferieren oder gar zu vermeiden. Unter<br />

Risikomanagementgesichtspunkten ist hierbei zunächst an die Gestaltung der neuen<br />

Versorgungszusage zu denken. Wird die neue Versorgung beispielsweise als Kapitalzusage<br />

anstelle einer Rentenzusage eingerichtet, kann so nicht nur das Langlebigkeitsrisiko<br />

reduziert bzw. vermieden werden, sondern auch die Belastung, die sich ab Altersrentenübergang<br />

aus regelmäßigen Rentenerhöhungen aufgrund der gesetzlichen<br />

Verpfl ichtung zur Anpassungsprüfung ergibt. Eine Kapitalzusage hat darüber hinaus den<br />

Vorteil, dass die Rentenanpassung auch bilanziell nicht berücksichtigt werden muss –<br />

die Pensionsrückstellung also entsprechend geringer ausfällt.<br />

Durch die neuen Bewertungsvorschriften des BilMoG wird bei gehaltsabhängigen Zusagen<br />

die bilanzielle Berücksichtigung der künftigen Entgeltdynamik erforderlich. Dies<br />

führt bei Anwärtern zu deutlich höheren Pensionsrückstellungen als bisher. Die Gestaltung<br />

einer neuen Zusage als Festbetragszusage würde diesem Effekt entgegenwirken.<br />

Außerdem besteht bei leistungsorientierten Zusagen die Möglichkeit, die künftigen<br />

Leistungen durch ein entsprechendes Funding vorzufi nanzieren. Durch den Einsatz von<br />

45


7 Auslagerung/Ausfi nanzierung von unmittelbaren Pensions verpfl ichtungen<br />

Versicherungs- und Fondslösungen können dabei einzelne Risiken bewusst auf eigene<br />

Rechnung getragen werden, wohingegen andere Risiken auf einen externen Träger<br />

übertragen werden können. Mit dem Ziel, möglichst viele Risiken zu übertragen, kann<br />

auch eine kongruente Rückdeckung der Versorgung erfolgen. Insgesamt dürften hier in<br />

erster Linie Finanzierungsformen in Betracht kommen, mit denen sichergestellt werden<br />

kann, dass das übertragene Vermögen ein Deckungsvermögen i. S. d. § 246 Abs. 2 HGB<br />

darstellt und damit auch eine entsprechende bilanzielle Wirkung erzielt wird (Treuhand-<br />

oder Verpfändungslösungen).<br />

Darüber hinaus sei darauf hingewiesen, dass Leistungszusagen natürlich auch über mittelbare<br />

Durchführungswege – insbesondere über Unterstützungskassen – dargestellt<br />

werden können.<br />

7.2.2 Umstellung auf beitragsorientierte Zusagen<br />

Mit der Umstellung der betrieblichen Altersversorgung von einem leistungsorientierten<br />

System auf Beitragsorientierung verbinden Unternehmen in der Regel den Wunsch, ein<br />

zukunftsfähiges Versorgungswerk einzurichten, bei dem sich der Aufwand für die betriebliche<br />

Altersversorgung im Wesentlichen durch einen Beitrag defi niert. Der Aufwand<br />

für die betriebliche Altersversorgung kann dadurch planbar gemacht werden. Außerdem<br />

kann die Versorgung dabei periodengerecht vorfi nanziert werden. Darüber hinaus besteht<br />

die Möglichkeit, Pensionsrisiken komplett auf externe Träger auszulagern.<br />

7.2.2.1 Mittelbare Durchführungswege<br />

Als beitragsorientierte Lösung kommt in erster Linie die Durchführung der betrieblichen<br />

Altersversorgung über mittelbare Durchführungswege in Betracht. Dabei werden in der<br />

Regel tatsächliche Beitragsleistungen an einen externen Versorgungsträger erbracht,<br />

der dafür die Erfüllung der Versorgungsleistungen übernimmt.<br />

Über Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds können Versorgungsmaßnahmen<br />

effi zient, fl exibel und ohne Zusatzkosten umgesetzt werden. Die<br />

Beitragsleistungen sind im Rahmen der Grenzen des § 3 Nr. 63 EStG (4 % der Beitragsbemessungsgrenze<br />

der Deutschen Rentenversicherung, das sind derzeit 2.592 EUR,<br />

zzgl. 1.800 EUR p. a.) steuerfrei. Darüber hinaus ist die Vereinbarung fl exibler Beitragszahlung<br />

möglich – dies kann beispielsweise bei einer ergebnisabhängigen Dotierung der<br />

Versorgung vorteilhaft sein.<br />

Außerdem bietet sich zur Durchführung einer beitragsorientierten Versorgung eine kongruent<br />

rückgedeckte Unterstützungskasse an. Diese bietet im Vergleich zu den oben<br />

genannten Durchführungswegen den Vorteil, dass die steuerbegünstigte Dotierung<br />

nicht durch die Grenzen des § 3 Nr. 63 EStG limitiert ist. Über die Unterstützungskasse<br />

können also vor allem Versorgungen mit höheren Beiträgen eingerichtet werden, wie<br />

dies beispielsweise oftmals bei der Versorgung leitender Angestellter der Fall ist. Vor-<br />

46


7 Auslagerung/Ausfi nanzierung von unmittelbaren Pensions verpfl ichtungen<br />

aussetzung für die Steuerbegünstigung der Unterstützungskasse ist allerdings, dass laufende<br />

Beiträge für Anwärter gezahlt werden, die entweder der Höhe nach unverändert<br />

bleiben oder von Jahr zu Jahr steigen.<br />

Die weiteren Vorteile einer beitragsorientierten Zusage über mittelbare Durchführungswege<br />

liegen auf der Hand: In der Regel übernimmt der eingeschaltete Versorgungsträger<br />

die komplette Verwaltung und alle biometrischen Risiken. Die Versorgung hat<br />

darüber hinaus regelmäßig keine bilanziellen Auswirkungen.<br />

Bei einer Umsetzung der betrieblichen Altersversorgung über ein beitragsorientiertes<br />

System besteht darüber hinaus die Möglichkeit der Anspruchsbegrenzung im Falle des<br />

vorzeitigen Ausscheidens. Außerdem kann das Risiko, das sich aus der Anpassung laufender<br />

Versorgungsleistungen nach § 16 BetrAVG ergibt, weitestgehend reduziert bzw.<br />

ausgeschlossen werden.<br />

Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass durch die Einrichtung beitragsorientierter Zusagen<br />

im Rahmen von mittelbaren Durchführungswegen die typischen Pensionsrisiken – in<br />

erster Linie biometrische Risiken, vorzeitiges Ausscheiden und Anlagerisiken – bestens<br />

gemanagt werden können. Außerdem ist bei mittelbaren Durchführungswegen in der<br />

Regel kein Bilanzausweis erforderlich.<br />

7.2.2.2 Unmittelbare Versorgungszusage<br />

Im Rahmen unmittelbarer Versorgungszusagen sind außerdem auch beitragsorientierte<br />

Leistungszusagen möglich. Dabei werden tatsächlich oder rein rechnerisch bestimmte<br />

Beiträge in Versorgungsanwartschaften umgewandelt. Erfolgt dies rein rechnerisch,<br />

kann der Versorgung ein Funding zugrunde liegen – allerdings muss dies nicht zwangsläufi<br />

g der Fall sein. In der Regel werden bei beitragsorientierten Leistungszusagen die<br />

defi nierten Beiträge aber auch zur Finanzierung der betrieblichen Altersversorgung verwendet.<br />

Zur Rückdeckung beitragsorientierter unmittelbarer Versorgungszusagen kommen sowohl<br />

Rückdeckungs versicherungen als auch Fondsprodukte infrage.<br />

Bei Rückdeckungen mit Versicherungslösungen steht in der Regel eine möglichst genaue<br />

Abbildung der Versorgungszusage im Vordergrund. Deshalb hat sich in der Vergangenheit<br />

hier auch die sogenannte „Bezugnahme auf eine Rückdeckungsversicherung“<br />

als Gestaltungsalternative empfohlen. Dabei nimmt die Pensionszusage hinsichtlich<br />

Leistungshöhe und Leistungsgrund Bezug auf die Rückdeckungsversicherung. Die<br />

Rückdeckung von Pensionszusagen kann natürlich auch mit Fondsprodukten erfolgen.<br />

In der Regel wird damit das Ziel verfolgt, den Mitarbeitern durch die Renditeerwartungen<br />

eine attraktivere Variante der betrieblichen Altersversorgung zu bieten.<br />

47


7 Auslagerung/Ausfi nanzierung von unmittelbaren Pensions verpfl ichtungen<br />

Der große Vorteil beitragsorientierter Leistungszusagen im Rahmen von unmittelbaren<br />

Versorgungszusagen ist, dass keine Dotierungsgrenzen für die steuerliche Begünstigung<br />

bestehen. Außerdem sind neben laufenden Beiträgen auch variable Zahlungen<br />

– z. B. bei ergebnisabhängigen Dotierungen – oder Einmalbeiträge ohne Einschränkung<br />

möglich. Bei der betrieblichen Altersversorgung im Rahmen von Pensionszusagen sind<br />

für diese Verpfl ichtungen Pensionsrückstellungen zu bilden. Erfolgt eine Rückdeckung<br />

der Versorgungszusage und stellt dieses Deckungsvermögen i. S. d. § 246 Abs. 2 HGB<br />

dar, kann das Vermögen mit der Pensionsverpfl ichtung saldiert werden. Im Idealfall saldieren<br />

sich Verpfl ichtung und Vermögen zu null. In der Steuerbilanz sind allerdings Pensionsrückstellungen<br />

zu bilden; die Vermögensgegenstände sind entsprechend auf der<br />

Aktivseite auszuweisen.<br />

Die durch das BilMoG eingeführte Regelung in § 253 Abs. 1 Satz 3 HGB vereinfacht<br />

darüber hinaus die Einrichtung beitragsorientierter Zusagen im Durchführungsweg Pensionszusage<br />

(siehe dazu auch Kapitel 7.2.2). Bestimmt sich die Höhe von Altersversorgungsverpfl<br />

ichtungen nämlich ausschließlich nach dem beizulegenden Zeitwert eines<br />

zugrunde liegenden Vermögensgegenstandes, so sind die Rückstellungen hierfür mit<br />

dem Zeitwert dieses Vermögensgegenstandes anzusetzen, wenn ein garantierter Mindestbetrag<br />

überschritten wird.<br />

Unabhängig davon, dass im Gesetzeswortlaut explizit nur Wertpapiere als zugrunde liegende<br />

Anlage genannt werden, ist in der Zwischenzeit herrschende Meinung, dass auch<br />

Rückdeckungsversicherungen als Anlage i. S. d. § 253 Abs. 1 Satz 3 HGB angesehen<br />

werden können 19 . Pensionszusagen, deren Leistungen sich aus Rückdeckungsversicherungen<br />

oder Fonds ergeben, sind durchaus praxisübliche Lösungen. Ein weiterer Vorteil<br />

einer wertpapier- oder versicherungsgebundenen Zusage: Wenn der Zeitwert den<br />

garantierten Mindestbetrag übersteigt, ist ein handelsrechtliches Gutachten über die<br />

Pensionsverpfl ichtungen entbehrlich. Wenn die Vermögensgegenstände, in die die Beiträge<br />

investiert werden, darüber hinaus die Anforderungen an ein Deckungsvermögen<br />

erfüllen, ist eine vollständige Saldierung möglich. Ein steuerliches Gutachten ist allerdings<br />

weiterhin erforderlich.<br />

7.3 Finanzierung bestehender Versorgungsverpfl ichtungen<br />

Zur Finanzierung und Ablösung bestehender unmittelbarer Pensionsverpfl ichtungen<br />

existieren zahlreiche Lösungen in der Praxis. Wie in der Abbildung auf S. 43 dargestellt,<br />

unterscheiden sich diese Lösungen im Wesentlichen durch das Ausmaß des Risikotransfers<br />

in Verbindung mit einer jeweils unterschiedlichen Bindung an Liquidität.<br />

Neben diesen beiden zentralen Fragen ist die unternehmensindividuell beste Lösung<br />

aber auch von weiteren Zielen abhängig, die mit den jeweiligen Lösungen in unterschiedlichem<br />

Maße erreicht werden können. Die Entscheidung, welche Lösung für wel-<br />

19 Vgl. Ernst/Seidler in BB 2009, 767.<br />

48


7 Auslagerung/Ausfi nanzierung von unmittelbaren Pensions verpfl ichtungen<br />

ches Unternehmen in welcher Situation die richtige ist, hängt entscheidend davon ab,<br />

welche individuellen Ziele das Unternehmen mit der Lösung verfolgt.<br />

Infrage kommende typische unternehmensindividuelle Zielsetzungen bei der Ausfi nanzierung<br />

von Pensionsverpfl ichtungen sind:<br />

Auslagerung von Pensionsrisiken<br />

(Risiken vermindern/transferieren/zukünftig vermeiden),<br />

Bilanzoptik/Bilanzpolitik<br />

(Bilanzverkürzung/Verbesserung von Kennzahlen/positive Außenwirkung),<br />

internationale Vergleichbarkeit der Kennzahlen von<br />

Unternehmen/Unternehmensteilen,<br />

Steueroptimierung<br />

(Vorziehen von Betriebsausgaben),<br />

Erhöhung der Insolvenzsicherheit<br />

(Absicherung von Spitzenrisiken),<br />

Verringerung der Verwaltungskosten<br />

(Outsourcing versus Inhouse-Lösung),<br />

Vorsorge für die Zukunft treffen<br />

(Kapital periodengerecht für Versorgung aufbauen),<br />

Konzentration auf das Kerngeschäft<br />

(kein Lebensversicherungsgeschäft betreiben).<br />

Je nach unternehmensindividueller Zielsetzung kommen – neben der Fortführung der<br />

internen Finanzierung – folgende Lösungen zur Ausfi nanzierung der bestehenden<br />

Versorgungsverpfl ichtungen in Betracht:<br />

Unmittelbare Versorgungsverpflichtung/Direktzusage<br />

Beibehaltung der Pensionszusage Wechsel des Durchführungsweges<br />

(verpfändete)<br />

Rückdeckungsversicherung<br />

oder<br />

Fondsprodukte<br />

Treuhandgestaltung<br />

(CTA)<br />

Pensionsfonds<br />

RückgedeckteUnterstüzungs-<br />

Kasse<br />

Pensionskasse<br />

Direktversicherung<br />

49


7 Auslagerung/Ausfi nanzierung von unmittelbaren Pensions verpfl ichtungen<br />

7.3.1 Beibehaltung der Pensionszusage<br />

7.3.1.1 Interne Finanzierung<br />

Der Vorteil der Innenfi nanzierung über Pensionsrückstellungen besteht in erster Linie<br />

darin, dass die für die Versorgung erforderliche Liquidität frei verfügbar im Unternehmen<br />

verbleibt. Dieser grundsätzliche Vorteil innenfi nanzierter Systeme bleibt auch nach<br />

der Bilanzrechtsmodernisierung erhalten.<br />

Das Problem vieler innenfi nanzierter Systeme resultiert aus der Tatsache, dass sie in<br />

personellen Wachstumsphasen eingerichtet worden sind. So konnte der Liquiditätsabfl<br />

uss durch Rentenzahlungen kompensiert werden. Dieses Argument entfällt allerdings,<br />

wenn das Unternehmen sich nicht mehr in einer personellen Wachstumsphase befi ndet<br />

oder wenn die Pensionssysteme bereits für Neuzugänge geschlossen sind.<br />

Die interne Finanzierung der Pensionsverpfl ichtungen stellt letztlich ein Darlehen des<br />

Arbeitnehmers gegenüber seinem Arbeitgeber dar, welches bei Fälligkeit auch rückgezahlt<br />

werden muss. Damit riskiert das Unternehmen künftige kerngeschäftsfremde<br />

Belastungen des Cashfl ows. Früher oder später stellt sich die Frage, wie die Liquidität<br />

generiert wird, die zur Zahlung der fälligen Versorgungsleistungen erforderlich ist.<br />

Wenn die Entscheidung für die interne Finanzierung bewusst und zur Nutzung eben dieser<br />

Vorteile getroffen wird, kann sie unter entsprechenden Rahmenbedingungen nach<br />

wie vor eine geeignete Lösung sein. Bei der Entscheidung muss aber bedacht werden,<br />

dass sich die Situation eines Unternehmens im Zeitablauf ändern kann. Vorhandene und<br />

nicht zweckgebundene Liquidität kann bei börsennotierten Gesellschaften auch dazu<br />

führen, dass ungebetene Investoren angezogen werden. Gerade in Phasen, in denen<br />

Geschäfte gut laufen und Liquidität vorhanden ist oder sogar aufgebaut wird, sollte insbesondere<br />

auch die externe Finanzierung der Pensionsverpfl ichtungen in die unternehmensindividuellen<br />

Überlegungen einbezogen werden.<br />

7.3.1.2 Ausfi nanzierung über (verpfändete) Rückdeckungsversicherungen<br />

oder Fondsprodukte<br />

Rückdeckungsversicherungen und Fondsprodukte stellen fl exible Instrumente zur<br />

Finanzierung bestehender Versorgungsverpfl ichtungen dar. Die Finanzierung von<br />

Versorgungsverpfl ichtungen mit Rückdeckungsversicherungen oder Fondsprodukten<br />

hat keine Auswirkungen auf die zugrunde liegende Pensionszusage. Bei Pensionszusage<br />

und Rückdeckung handelt es sich um zwei getrennte Rechtsgeschäfte.<br />

Deshalb muss der Arbeitgeber grundsätzlich weiterhin Pensionsrückstellungen für die<br />

Pensionszusage ausweisen. Die Fondsprodukte und die Rückdeckungs versicherung<br />

werden dafür aktiviert.<br />

50


7 Auslagerung/Ausfi nanzierung von unmittelbaren Pensions verpfl ichtungen<br />

Erfüllen die aktivierten Vermögensgegenstände die Anforderungen an das Deckungsvermögen<br />

– dies kann durch Verpfändung oder durch Einbringung in ein CTA erreicht<br />

werden – so können diese nach § 246 Abs. 2 HGB mit der Pensionsrückstellung verrechnet<br />

werden. Der Ansatz der Vermögensgegenstände hat dabei nach § 253 Abs. 1<br />

HGB mit dem Zeitwert zu erfolgen. Durch diese Verrechnung kommt es zu einer Bilanzverkürzung,<br />

die wiederum zu einer Verbesserung der Bilanzoptik und der Kennzahlen zur<br />

Kapitalstruktur (wie z. B. der Eigenkapitalquote) führen kann.<br />

Zusätzlich zum Anlagerisiko können bei einer Lösung über Rückdeckungsversicherungen<br />

biometrische Risiken ausgelagert werden. Welche biometrischen Risiken (Langlebigkeit,<br />

Tod, Invalidität) dabei transferiert werden sollen, bleibt dabei der Entscheidung<br />

des Arbeitgebers überlassen. Hier sind in beliebigem Maße auch Teilrückdeckungen<br />

oder liquiditätsschonende Modelle unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Überschussbeteiligung<br />

möglich.<br />

Bei Rückdeckungsversicherungen und Fondsprodukten ist die Dotierung frei gestaltbar<br />

(z. B. in laufenden Beiträgen in variabler Höhe oder in Einmalbeiträgen).<br />

7.3.1.3 Ausfi nanzierung über Treuhandgestaltungen (CTA)<br />

Vor allem international tätige Unternehmen waren in der Vergangenheit immer stärker<br />

zur Rechnungslegung nach international akzeptierten Standards (z. B. IFRS) gezwungen,<br />

um ihre Wettbewerbsfähigkeit in globalen Märkten aufrechterhalten und gleichberechtigt<br />

am internationalen Geschäftsverkehr teilnehmen zu können.<br />

Contractual Trust Arrangements (CTAs) sind bereits seit geraumer Zeit in aller Munde.<br />

Eine ganze Reihe von deutschen Großunternehmen hat in den vergangenen Jahren<br />

CTAs gegründet, vorwiegend um auf diesem Weg Pensionsverpfl ichtungen auszufi nanzieren.<br />

Die innenfi nanzierten Pensionsverpfl ichtungen deutscher Unternehmen wurden<br />

von internationalen Bilanzlesern als „ungedeckt“ angesehen. Die Einbringung von Vermögensmitteln<br />

in ein CTA – und die damit verbundene Zweckbindung – ermöglichte<br />

es in der internationalen Bilanz, dieses Vermögen auf der Aktivseite mit den Pensionsverpfl<br />

ichtungen auf der Passivseite zu saldieren. Dadurch konnten sich wichtige Bilanzkennzahlen<br />

verbessern. Mittlerweile fi nanziert ein Großteil der DAX-30-Unternehmen<br />

die Pensionsverpfl ichtungen über CTAs.<br />

Mit dem BilMoG werden CTA-Lösungen nun auch Einzug in die deutsche HGB-Rechnungslegung<br />

halten. CTAs erfüllen die Voraussetzungen für das Deckungsvermögen<br />

nach § 246 Abs. 2 HGB – damit wird das Vermögen, das auf ein CTA übertragen wird,<br />

mit den Pensionsverpfl ichtungen saldiert. Dadurch wird das Thema auch für kleine und<br />

mittelgroße Unternehmen zunehmend relevant.<br />

51


7 Auslagerung/Ausfi nanzierung von unmittelbaren Pensions verpfl ichtungen<br />

In der Praxis besteht die Möglichkeit, entweder ein unternehmenseigenes CTA einzurichten<br />

oder auf eine überbetriebliche Lösung bzw. Gruppentreuhandlösung zurückzugreifen.<br />

Ein überbetriebliches CTA kann die Vorteile einer fl exiblen, leistungsfähigen und modernen<br />

Treuhandlösung zur Ausfi nanzierung und Sicherung von Mitarbeiteransprüchen aus<br />

Pensionszusagen, Wertkonten und Altersteilzeitvereinbarungen bieten, ohne dass der<br />

Arbeitgeber den fi nanziellen Aufwand der Gründung und Administration einer unternehmenseigenen<br />

Treuhandlösung auf sich nehmen muss.<br />

Die Vermögensanlage im Rahmen eines CTA unterliegt grundsätzlich keinen Anlagebeschränkungen.<br />

Dieser Gestaltungsspielraum kann gezielt für eine auf die individuellen<br />

Bedürfnisse des Unternehmens ausgerichtete Kapitalanlage genutzt werden, bei der<br />

unter Berücksichtigung der jeweiligen Verpfl ichtungsstruktur sowohl Versicherungs-,<br />

Fonds- oder Kombinationslösungen eingesetzt werden.<br />

Erfüllt das in ein CTA eingebrachte Vermögen die Anforderungen an ein Deckungsvermögen<br />

gemäß § 246 Abs. 2 HGB, erfolgt die Bewertung nach BilMoG mit dem beizulegenden<br />

Zeitwert.<br />

7.3.2 Wechsel des Durchführungsweges<br />

Ein Wechsel des Durchführungsweges auf eine Direktversicherung oder eine Pensionskasse<br />

kommt regelmäßig nicht in Betracht, da die Grenzen für die steuerlich geförderte<br />

Beitragszahlung (§ 3 Nr. 63 EStG: 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der Deutschen<br />

Rentenversicherung zzgl. ggf. 1.800 EUR p. a.) nicht ausreichen, um bestehende Versorgungsverpfl<br />

ichtungen auszufi nanzieren. Somit werden diese Alternativen im Folgenden<br />

nicht weiter beleuchtet.<br />

7.3.2.1 Ausfi nanzierung über einen Pensionsfonds<br />

Bei der Ausfi nanzierung über einen Pensionsfonds ist zwischen versicherungsförmigen<br />

und nicht-versicherungsförmigen Pensionsfonds zu unterscheiden. Während bei<br />

einem versicherungsförmigen Pensionsfonds der Pensionsfonds gegen Zahlung eines<br />

Beitrages garantierte Leistungen erbringt und die Kapitalanlage ausschließlich in Versicherungsprodukte<br />

erfolgt, stellt die Ausfi nanzierung über einen nicht-versicherungsförmigen<br />

Pensionsfonds eine liquiditätsschonende Lösung über einen mittelbaren Durchführungsweg<br />

dar.<br />

Hinweis:<br />

Der Pensionsfonds wurde im Rahmen der Novelle des Betriebsrentengesetzes<br />

(BetrAVG) im Jahr 2001 als fünfter Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung<br />

eingeführt. Zielsetzung des Gesetzgebers war es, eine liberalere Kapital-<br />

52


7 Auslagerung/Ausfi nanzierung von unmittelbaren Pensions verpfl ichtungen<br />

anlage als bei den klassischen mittelbaren Durchführungswegen anzubieten und<br />

trotzdem eine steuerrechtliche Förderung zu gewähren.<br />

Wenn die Versorgungsverpfl ichtungen von einem Pensionsfonds übernommen werden,<br />

müssen die in der Handelsbilanz gebildeten Pensionsrückstellungen in entsprechender<br />

Höhe ergebniswirksam aufgelöst werden. Der Einmalbeitrag, der an den Pensionsfonds<br />

gezahlt wird, steht diesem Ertrag jedoch im Jahr der Ausfi nanzierung sofort in vollem<br />

Umfang als Aufwand gegenüber.<br />

In der Steuerbilanz müssen die Pensionsrückstellungen ebenfalls aufgelöst werden. Der<br />

Einmalbeitrag ist bis zur Höhe der Pensionsrückstellungen sofortige Betriebsausgabe.<br />

Der Betrag des Einmalbeitrages, der die Pensionsrückstellung übersteigt, wird als Betriebsausgabe<br />

auf die nächsten zehn Jahre verteilt.<br />

Nach einer vollständigen Übertragung der Versorgungsverpfl ichtungen auf einen Pensionsfonds<br />

müssen also Pensionsrückstellungen nicht mehr gebildet werden; die<br />

Versorgung wird – ausreichende Bedeckung des Pensionsfonds mit Deckungsmitteln<br />

vorausgesetzt – nicht mehr bilanziell abgebildet.<br />

Nicht-versicherungsförmige Pensionsfonds dürfen als Rechnungsgrundlagen anstatt<br />

des für Lebensversicherungs unternehmen gesetzlich vorgeschriebenen maximalen<br />

Rechnungszinssatzes von derzeit 2,25 % höhere kapitalmarktorientierte Zinssätze verwenden.<br />

Außerdem dürfen biometrische Rechungsgrundlagen (i. w. Sterbetafeln) nach<br />

bester Schätzung verwendet werden. Insgesamt resultiert daraus ein deutlich niedrigerer<br />

einmaliger Liquiditätsbedarf für die Trägerunternehmen als beispielsweise bei<br />

einer Ausfi nanzierung über eine klassische versicherungsförmige Lösung.<br />

Bei einem nicht-versicherungsförmigen Pensionsfonds kann es aufgrund schlechter<br />

Performance der Kapitalanlagen oder aufgrund der biometrischen Entwicklung des<br />

Personenbestandes zu Unterdeckungen kommen. Diese Unterdeckungen müssen<br />

durch Nachschusszahlungen des Arbeitgebers ausgeglichen werden.<br />

7.3.2.2 Ausfi nanzierung über Unterstützungskassen<br />

Über kongruent rückgedeckte Unterstützungskassen können bestehende Pensionsverpfl<br />

ichtungen auf garantierter Versicherungsbasis mit vollständigem Risikotransfer ausfi -<br />

nanziert werden.<br />

Aus steuerrechtlichen Gründen (§ 4d EStG) können in der Unterstützungskasse nur die<br />

Verpfl ichtungen gegenüber Rentenempfängern gegen Einmalbeitrag ausfi nanziert werden.<br />

Die Verpfl ichtungen gegenüber Anwärtern werden nur mit laufender Beitragszahlung<br />

sukzessive ausfi nanziert.<br />

53


7 Auslagerung/Ausfi nanzierung von unmittelbaren Pensions verpfl ichtungen<br />

Handelsrechtlich erfolgt zunächst eine ergebniswirksame Aufl ösung der Pensionsrückstellung<br />

in dem Umfang, in dem tatsächlich Kassenvermögen bei der Unterstützungskasse<br />

gebildet wurde. Bei Rentenempfängern wird demnach die gesamte Pensionsrückstellung<br />

aufgelöst, bei Anwärtern nur bis zur Höhe des Kassenvermögens, das auf<br />

Basis der laufenden Beitragszahlung bereits gebildet wurde.<br />

In der Steuerbilanz muss für alle Versorgungsberechtigten die gesamte Pensionsrückstellung<br />

aufgelöst werden. Der Einmalbeitrag für die Rentenempfänger sowie die laufenden<br />

Beiträge sind sofort und in voller Höhe Betriebsausgaben.<br />

Bei den Rentenempfängern bietet die Unterstützungskasse damit den Vorteil, dass die<br />

Verpfl ichtungen vollständig auf einen externen Träger transferiert werden können und<br />

der daraus resultierende Aufwand (Einmalbeitrag abzgl. Aufl ösung der Pensionsrückstellung)<br />

gleichzeitig als Betriebsausgabe steuerlich voll abzugsfähig ist. Bei Anwärtern ist<br />

die vollständige Ausfi nanzierung aus steuerlicher Sicht weniger attraktiv. Der vollständigen<br />

Aufl ösung der Pensionsrückstellung in der Steuerbilanz steht als Betriebsausgabe<br />

lediglich der laufende Jahresbeitrag gegenüber.<br />

7.4 Fazit<br />

Die eigentliche Pensionsverpfl ichtung, die darin besteht, bei Fälligkeit auch die zugesagten<br />

Leistungen zu erbringen, ist nicht abhängig davon, nach welcher Bilanzierungsnorm<br />

oder nach welchem Bilanzierungsverfahren sie bemessen wird. Die je nach Bilanzierungsnorm<br />

unterschiedlichen Bewertungsverfahren sind Methoden, um der Verpfl ichtung<br />

einen Wert zu einem bestimmten Stichtag zuzuweisen. Wie bei der Einführung der<br />

internationalen Rechnungslegung bei kapitalmarktorientierten Unternehmen wird durch<br />

das BilMoG die Aufmerksamkeit auch auf Pensionsverpfl ichtungen gelenkt, da eine realistischere<br />

Bewertung auf den wahren Wert der Verpfl ichtung aufmerksam macht. Diese<br />

Verpfl ichtung wird nun bilanziell anders (i. d. R. höher) als bisher bewertet, ohne dass<br />

sich die eigentliche Verpfl ichtung geändert hat.<br />

Die Beantwortung der Frage, wie Verpfl ichtungen aus der betrieblichen Altersversorgung<br />

am besten „gemanagt“ werden, ist komplex. Durch eine Ausfi nanzierung kann<br />

sichergestellt werden, dass der Cashfl ow in der Zukunft nicht durch kerngeschäftsfremden<br />

Aufwand belastet wird. Je nach Gestaltung kann eine Ausfi nanzierung außerdem<br />

unter nationalen als auch internationalen Bilanzierungsstandards Kennzahlenvorteile mit<br />

sich bringen. Dafür wird die erforderliche Liquidität zweckgebunden. Eine Neukonzeption,<br />

bei der zunächst nur die Versorgung für neu eintretende Mitarbeiter geregelt wird,<br />

stellt hier eine Alternative dar, die keinen einmaligen Liquiditätsbedarf zur Folge hat.<br />

Damit ist die Neukonzeption auch der logische erste Schritt des Liquiditäts-, Kosten- und<br />

Risikomanagements in der betrieblichen Altersversorgung. Die Entscheidung über die<br />

Finanzierung der betrieblichen Altersversorgung ist von Fall zu Fall unterschiedlich und<br />

in höchstem Maße davon abhängig, welche individuellen Zielsetzungen das jeweilige<br />

Unternehmen verfolgt.<br />

54


Herzlichen Dank für Ihre Wahl<br />

zu Deutschlands Nummer 1.<br />

Zum vierten Mal in Folge die Nummer 1!<br />

Die betriebliche Altersversorgung der Allianz: Deutschlands Nummer 1.<br />

Die Allianz hat sich erneut den Gesamtsieg beim AssCompact Award für<br />

die betriebliche Altersversorgung gesichert. Die Nummer 1 in allen bewerteten<br />

Durchführungswegen ist der Lohn für umfassende und innovative<br />

Lösungen, von denen Vermittler, Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichermaßen<br />

profi tieren. Mehr unter www.business.allianz.de.<br />

Hoffentlich Allianz.


20.12.09<br />

(00)<br />

LexisNexis Deutschland GmbH<br />

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