UNTERFLUR-INSTALLATIONSTECHNIK
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2006<br />
Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen<br />
Die vorstehenden Absätze gelten entsprechend für solche Ansprüche des Bestellers auf Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Schadenersatz,<br />
die durch im Rahmen des Vertrages erfolgende Vorschläge oder Beratungen oder durch Verletzung vertraglicher Nebenpflichten<br />
entstanden sind. Sonstige Schadenersatzansprüche des Bestellers aus positiver Vertragsverletzung, aus der Verletzung von Pflichten bei<br />
den Vertragsverhandlungen oder aus unerlaubter Handlung werden ausgeschlossen. Das gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder<br />
grober Fahrlässigkeit des Lieferers, eines gesetzlichen Vertreters oder seiner Erfüllungsgehilfen zwingend gehaftet wird. Diese Haftungsbegrenzung<br />
gilt für den Besteller entsprechend. Ersatzlieferungen in oder Ersatzleistungen an von uns gelieferten Bauteilen oder Baugruppen<br />
mit nicht von uns bezogenen Gegenständen oder Leistungen, ausgenommen Kleinmaterial, dürfen durch den Besteller oder Dritte nicht ohne<br />
unsere ausdrückliche Zustimmung vorgenommen werden.<br />
Handelt es sich bei den gelieferten Waren um Handelsprodukte, die nicht aus eigener Herstellung stammen, können Gewährleistungsansprüche<br />
nur an den jeweiligen Hersteller mit unserer Vermittlung geltend gemacht werden. In diesen Fällen üben wir nur die Funktion eines<br />
Handelsvertreters aus.<br />
5. Sonderanfertigung<br />
Sonderanfertigungen und nicht lagermäßig geführte Artikel sind grundsätzlich von der Rücknahme ausgeschlossen.<br />
6. Zahlung<br />
Die Zahlung hat innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum rein netto ohne jeden Abzug zu erfolgen. Die Aufrechnung wegen<br />
irgendwelcher Gegenansprüche des Käufers ist ausgeschlossen, es sei denn, daß es sich um unbestrittene oder rechtskräftig gestellte<br />
Forderungen handelt. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist und Mahnung mit Nachfristsetzung werden die Zinsen berechnet, die von den<br />
Großbanken für ungedeckte Kredite in Ansatz gebracht werden. In jedem Fall können wir bei nicht genügender Sicherheit des Käufers<br />
Sicherstellung des Kaufpreises oder Vorauszahlung verlangen.<br />
Wird diesem Verlangen nicht entsprochen, sind wir berechtigt, unter Setzung einer Nachfrist vom Vertrage zurückzutreten oder<br />
Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Ist die Ware schon geliefert und erfolgt auf unser Verlangen keine Sicherstellung des<br />
Kaufpreises, oder sofortige Bezahlung, muß die Ware sofort im Orignalzustand auf Kosten des Käufers zurückgegeben werden. Neben der<br />
Rückgabe können wir Schadenersatz wegen Nichterfüllung fordern. Bei erfolgten Teillieferungen von Bauteilen oder Baugruppen, die durch<br />
Lieferstop wegen Nichtbezahlung fälliger Rechnungen nicht funktionsfähig fertiggestellt werden können, dürfen Ersatzlieferungen in oder<br />
Ersatzleistungen an diesen mit nicht von uns bezogenen Gegenständen oder Leistungen durch den Besteller oder Dritte nicht ohne unsere<br />
ausdrückliche Zustimmung vorgenommen werden.<br />
7. Eigentumsvorbehalt<br />
Unsere Lieferungen bleiben bis zur Bezahlung unserer sämtlichen Forderungen, gleich aus welchen Rechtsgründen, unser Eigentum, auch<br />
wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Waren bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für<br />
unsere Saldoforderung. Wir haben das Recht, wenn der Käufer in Verzug ist oder unsere Interessen durch die Lage oder durch das Verhalten<br />
des Käufers gefährdet sind, das unter unserem Eignentumsvorbehalt stehende Material ganz oder teilweise von unserem Käufer oder<br />
dessen Abnehmer herauszuholen und darüber zu verfügen. Die Rücksendung der Ware hat frachtfrei zum Erfüllungsort auf Kosten und<br />
Gefahr des Bestellers zu erfolgen. Mit der Ausübung des Rückholrechtes bzw. Geltendmachnung des Eigentumsvorbehaltes gilt das<br />
Vertragsverhältnis nur als aufgelöst, wenn wir dies ausdrücklich erklären. Der Käufer hat den uns durch die Nichterfüllung des Vertrages<br />
entstandenen Schaden zu ersetzen. Von einer Pfändung oder einer sonstigen Beeinträchtigung durch Dritte muß uns der Käufer unverzüglich<br />
benachrichtigen.<br />
Be- und Verarbeitung erfolgen für uns unter Ausschluß des Eigentumserwerbs nach § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete<br />
Ware dient zu unserer Sicherung in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht uns gehörenden<br />
Waren durch den Käufer, steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen<br />
verarbeiteten Waren z.Z. der Verarbeitung. Entsprechendes gilt auch für die Verbindung der Vorbehaltsware mit Grundstücken und<br />
Gebäuden. Für die aus der Verarbeitung entstehende neue Sache gilt sonst das gleiche wie bei der Vorbehaltsware, sie gilt als<br />
Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.<br />
Der Käufer darf unser Eigentum nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr und nur, solange er nicht im Verzuge ist, verarbeiten und veräußern;<br />
eine Verpfändung, Sicherheitsübereignung oder sonstige Verfügung ist ausgeschlossen. Der Käufer ist zum Weiterverkauf und zur<br />
Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ferner nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, daß die Kaufpreisforderung aus dem<br />
Weiterverkauf gemäß folgender Bestimmungen auf uns übergeht.<br />
Die Forderung des Käufers aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware wird bereits jetzt an uns abgetreten, und zwar gleichgültig, ob die<br />
Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung und ob sie an einen oder mehrere Abnehmer weiterverkauft wird. Die abgetretene Forderung<br />
dient zu unserer Sicherung in Höhe des Wertes der jeweils verkauften Vorbehaltsware. Für den Fall, daß die Vorbehaltsware vom Verkäufer<br />
mit anderen, nicht uns gehörenden Waren, sei es ohne, sei es nach Verarbeitung, verkauft wird, gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung nur<br />
in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware, die mit anderen Waren Gegenstand dieses Kaufvertrages oder Teil des Kaufgegenstandes ist. Auf<br />
unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, die Abtretung dem Drittkäufer zur Zahlung an uns bekanntzugeben. Übersteigt der Wert der für<br />
uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderung insgesamt um mehr als 10%, so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe<br />
von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.<br />
8. Datenschutz<br />
Wir sind berechtigt, die die Geschäftsbeziehungen betreffenden oder im Zusammenhang damit erhaltenen Daten über unsere Kunden im<br />
Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten und zu speichern, gleichgültig ob diese Angaben vom Kunden selbst oder von<br />
Dritten stammen. Dieser Hinweis gilt als Unterrichtung von der ersten Speicherung nach § 26 des Bundesdatenschutzgesetzes.<br />
9. Forderungsabtretung<br />
Eine Abtretung oder Verpfändung der dem Auftragnehmer aus unseren Aufträgen erwachsenden Forderungen an Dritte bedarf zu ihrer<br />
Wirksamkeit unserer vorherigen Zustimmung.<br />
10. Erfüllungsort und Gerichtsstand<br />
Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung sowie alle anderen aus dem Vertragsverhältnis sich ergebenden Ansprüche ist Schenefeld. Alleiniger<br />
Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Vollkaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar sich ergebenen<br />
Streitigkeiten nach unserer Wahl je nach dem Streitwert das Amtsgericht Pinneberg oder das Landgericht Itzehoe. Für alle vertraglichen<br />
Beziehungen auch bei Verträgen mit Auslandsberührung, gilt deutsches Recht.<br />
11. Verbindlichkeit des Vertrages<br />
Verträge bleiben auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in ihren übrigen Teilen verbindlich. Wir sind in diesem Fall<br />
berechtigt, die unwirksame Klausel entsprechend §315 BGB der Rechtsordnung anzupassen.<br />
Stand: 01-2006<br />
Seite 111<br />
AGB