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Ausgabe 03 / 2010 - BankPraktiker

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PRAXISTIPPS<br />

Beitrag<br />

Wird ein neuer (Forward-)Darlehensvertrag abgeschlossen, so stellt sich die Problematik der Koppelung von mehreren<br />

Krediten und die damit verbundene Umgehenung der 10-Jahresfrist nach § 489 Abs. 1 Nr. 3 BGB. § 489 Abs. 1 Nr 3 zweiter<br />

Halbsatz BGB ist auf diesen Sachverhalt nicht anzuwenden, sondern bezieht sich auf die Vereinbarung einer neuen<br />

Zinsvereinbarung eines bereits bestehenden Vertrags.<br />

Die Berechnung der Nichtabnahmeentschädigung (ebenso Vorfälligkeitsentschädigung) erfolgt nach den üblichen<br />

Grundsätzen. Bei einer Nichtabnahme ist auf das Datum abzuzinsen, an dem die Nichtabnahme erklärt wird. Die Cash-<br />

Flows sind jeweils auf das Datum zu legen, das laut Forwardvereinbarung als Zahlungstermin vorgesehen war.<br />

Umschuldung bei derselben Bank oder Abschluss eines Forwarddarlehens wird für den Kunden im Ergebnis unter idealtypischen<br />

Bedingungen und der Margenanrechnung dasselbe Ergebnis zeigen. Bei der Umschuldung zu einer anderen<br />

Bank fällt dagegen die Marge doppelt an für die Restlaufzeit. Auch die Transaktionskosten (insbes. Grundschuldübertragung)<br />

werden diese Variante verteuern.<br />

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Dr. Christan rausCher<br />

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