Ausgabe 03 / 2010 - BankPraktiker
Ausgabe 03 / 2010 - BankPraktiker
Ausgabe 03 / 2010 - BankPraktiker
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
86<br />
Beitrag<br />
<strong>03</strong> / <strong>2010</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />
hat dies erkennbar weitreichende Folgen, da<br />
zum einen der Zeitraum der Festzinsbindung<br />
tangiert wird und zum anderen der Zeitraum<br />
der Schadensberechnung bei der Nichtabnahme-/Vorfälligkeitsentschädigungbetroffen<br />
ist (siehe Abb. 1).<br />
Aufgrund der aus vertraglicher Sicht vorgenommenen<br />
Umschuldung durch Abschluss<br />
eines neuen Kreditvertrages kann das Forward-Darlehen<br />
jedoch nicht als Anwendungsfall<br />
von § 489 Abs. 1 Nr. 3 zweiter Halbsatz BGB<br />
eingestuft werden. Diese Norm erfasst nur Fälle,<br />
bei denen sich Darlehensnehmer und Bank vor<br />
Ablauf der Zinsfestschreibung über eine neue<br />
Zinsfestschreibung – in aller Regel mit einem<br />
geänderten Zinssatz – für das bereits bestehende<br />
Darlehen einigen. Ein neuer Darlehensvertrag<br />
wie beim Forward-Darlehen wird in<br />
diesen Fällen gerade nicht geschlossen. Also ist<br />
in jedem Fall abzugrenzen, ob ein neuer Darlehensvertrag<br />
abgeschlossen wurde und damit<br />
ein vom Anwendungsbereich dieser Norm ausgeschlossener<br />
Forwardkredit vorliegt oder ob<br />
Bank und Kunde lediglich zum bestehenden<br />
Darlehensvertrag eine neue Zinsvereinbarung<br />
geschlossen haben, der Vertrag aber ansonsten<br />
unverändert fortlaufen soll. In Abb. 1 ist damit<br />
ausgehend von der Erklärung der Nichtabnahme<br />
des prolongierten Darlehens im Jahr 9<br />
das Jahr 18 für das Ende der rechtlich geschützen<br />
Zinswartung maßgeblich, wenn eine neue<br />
Zinsvereinbarung geschlossen wird, hingegen<br />
das Jahr 20, wenn ein neuer (Forward-)Kredit<br />
abgeschlossen wird.<br />
Abbildung 1: Zinserwartungszeitraum bei Forwarddarlehen<br />
Kreditver -<br />
trag neu<br />
Jahr 8<br />
Zins -<br />
prolongation<br />
Neuer<br />
Zinssatz<br />
verein -<br />
bart<br />
Jahr 9<br />
NA des<br />
prolongierten<br />
Darle -<br />
hens<br />
Jahr 10<br />
III. Berechnung der<br />
Nichtabnahme-/Vorfälligkeitsentschädigung<br />
bei Forwarddarlehen<br />
Im obigen Beispiel 1 ist aus juristischer und aus<br />
ökonomischer Sicht davon auszugehen, dass<br />
der Schaden gerechnet auf den geschützten<br />
Zinserwartungszeitraum zu erfolgen hat. Bei<br />
einer Forwardvereinbarung heute mit einer<br />
Vorlaufzeit von 2 Jahren und einer Zinsbindung<br />
von 10 Jahren ab Auszahlung wird der Schaden<br />
bei einer angenommenen Nichtabnahme am<br />
Tag des Darlehensvertragsschlusses zum Zeitpunkt<br />
der Auszahlung in 2 Jahren auf 10 Jahre<br />
(Ablauf der Zinsbindung) gerechnet, womit<br />
der künftige Cash-Flow bei der Berechnung in<br />
zwei Jahren startet. Die „weit“ in der Zukunft liegenden<br />
Cash-Flows sind dementsprechend auf<br />
den „heutigen“ Tag abzuzinsen. Würde fälschlicherweise<br />
eine Sofortauszahlung „heute“ bei<br />
der Schadensbetrachtung angenommen, so<br />
würde der Schaden deutlich überzeichnet, da<br />
die Cash-Flows zu gering abgezinst würden.<br />
Um diesen Sachverhalt zu verdeutlichen, wird<br />
angenommen, dass der Bankkunde ursprünglich<br />
zum Zeitpunkt 0 einen Kredit über 100 T€<br />
zu 5% p. a. bei einem Tilgungssatz von 2% abgeschlossen<br />
hat. Bei einer angenommen normal<br />
verlaufenden Zinsstrukturkurve (1 Jahr 3%,<br />
vereinfachend wiederum pro Jahr um linear<br />
0,25%-Punkte ansteigend) ergibt sich der in<br />
Abb. 2 dargestellte Cash-Flow und der damit<br />
verbundene Margenbarwert.<br />
Zins -<br />
prolongation<br />
Beginn<br />
neue<br />
Zinsbin -<br />
dung<br />
Schadensberechnung bis Jahr 18 oder 20?<br />
Jahr 20