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Ausgabe 03 / 2010 - BankPraktiker

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86<br />

Beitrag<br />

<strong>03</strong> / <strong>2010</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

hat dies erkennbar weitreichende Folgen, da<br />

zum einen der Zeitraum der Festzinsbindung<br />

tangiert wird und zum anderen der Zeitraum<br />

der Schadensberechnung bei der Nichtabnahme-/Vorfälligkeitsentschädigungbetroffen<br />

ist (siehe Abb. 1).<br />

Aufgrund der aus vertraglicher Sicht vorgenommenen<br />

Umschuldung durch Abschluss<br />

eines neuen Kreditvertrages kann das Forward-Darlehen<br />

jedoch nicht als Anwendungsfall<br />

von § 489 Abs. 1 Nr. 3 zweiter Halbsatz BGB<br />

eingestuft werden. Diese Norm erfasst nur Fälle,<br />

bei denen sich Darlehensnehmer und Bank vor<br />

Ablauf der Zinsfestschreibung über eine neue<br />

Zinsfestschreibung – in aller Regel mit einem<br />

geänderten Zinssatz – für das bereits bestehende<br />

Darlehen einigen. Ein neuer Darlehensvertrag<br />

wie beim Forward-Darlehen wird in<br />

diesen Fällen gerade nicht geschlossen. Also ist<br />

in jedem Fall abzugrenzen, ob ein neuer Darlehensvertrag<br />

abgeschlossen wurde und damit<br />

ein vom Anwendungsbereich dieser Norm ausgeschlossener<br />

Forwardkredit vorliegt oder ob<br />

Bank und Kunde lediglich zum bestehenden<br />

Darlehensvertrag eine neue Zinsvereinbarung<br />

geschlossen haben, der Vertrag aber ansonsten<br />

unverändert fortlaufen soll. In Abb. 1 ist damit<br />

ausgehend von der Erklärung der Nichtabnahme<br />

des prolongierten Darlehens im Jahr 9<br />

das Jahr 18 für das Ende der rechtlich geschützen<br />

Zinswartung maßgeblich, wenn eine neue<br />

Zinsvereinbarung geschlossen wird, hingegen<br />

das Jahr 20, wenn ein neuer (Forward-)Kredit<br />

abgeschlossen wird.<br />

Abbildung 1: Zinserwartungszeitraum bei Forwarddarlehen<br />

Kreditver -<br />

trag neu<br />

Jahr 8<br />

Zins -<br />

prolongation<br />

Neuer<br />

Zinssatz<br />

verein -<br />

bart<br />

Jahr 9<br />

NA des<br />

prolongierten<br />

Darle -<br />

hens<br />

Jahr 10<br />

III. Berechnung der<br />

Nichtabnahme-/Vorfälligkeitsentschädigung<br />

bei Forwarddarlehen<br />

Im obigen Beispiel 1 ist aus juristischer und aus<br />

ökonomischer Sicht davon auszugehen, dass<br />

der Schaden gerechnet auf den geschützten<br />

Zinserwartungszeitraum zu erfolgen hat. Bei<br />

einer Forwardvereinbarung heute mit einer<br />

Vorlaufzeit von 2 Jahren und einer Zinsbindung<br />

von 10 Jahren ab Auszahlung wird der Schaden<br />

bei einer angenommenen Nichtabnahme am<br />

Tag des Darlehensvertragsschlusses zum Zeitpunkt<br />

der Auszahlung in 2 Jahren auf 10 Jahre<br />

(Ablauf der Zinsbindung) gerechnet, womit<br />

der künftige Cash-Flow bei der Berechnung in<br />

zwei Jahren startet. Die „weit“ in der Zukunft liegenden<br />

Cash-Flows sind dementsprechend auf<br />

den „heutigen“ Tag abzuzinsen. Würde fälschlicherweise<br />

eine Sofortauszahlung „heute“ bei<br />

der Schadensbetrachtung angenommen, so<br />

würde der Schaden deutlich überzeichnet, da<br />

die Cash-Flows zu gering abgezinst würden.<br />

Um diesen Sachverhalt zu verdeutlichen, wird<br />

angenommen, dass der Bankkunde ursprünglich<br />

zum Zeitpunkt 0 einen Kredit über 100 T€<br />

zu 5% p. a. bei einem Tilgungssatz von 2% abgeschlossen<br />

hat. Bei einer angenommen normal<br />

verlaufenden Zinsstrukturkurve (1 Jahr 3%,<br />

vereinfachend wiederum pro Jahr um linear<br />

0,25%-Punkte ansteigend) ergibt sich der in<br />

Abb. 2 dargestellte Cash-Flow und der damit<br />

verbundene Margenbarwert.<br />

Zins -<br />

prolongation<br />

Beginn<br />

neue<br />

Zinsbin -<br />

dung<br />

Schadensberechnung bis Jahr 18 oder 20?<br />

Jahr 20

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