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Ausgabe 03 / 2010 - BankPraktiker

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ein und dasselbe Darlehen für 20 Jahre gesichert<br />

(Doppeldarlehen).<br />

Zweck des § 489 BGB ist, dem Kreditnehmer<br />

seine wirtschaftliche Bewegungsfreiheit zu<br />

erhalten und ihn nicht übermäßig lange an Kreditverträge<br />

zu binden, um unter dem Druck des<br />

Kündigungsrechts marktgerechte Zinsen zu<br />

vereinbaren und Umschuldungen zu erleichtern.<br />

Die Kündigungsrechte des Darlehensnehmers<br />

dürfen nach § 489 Abs. 4 BGB durch<br />

Vertrag weder ausgeschlossen noch erschwert<br />

werden.<br />

Aus diesem Grund wird die durch obige Konstruktion<br />

des Doppeldarlehens erzielte, faktisch<br />

20-jährige Zinsbindung gegen § 489<br />

BGB verstoßen. Der Darlehensnehmer wäre<br />

20 Jahre wirtschaftlich an dieselbe Finanzierung<br />

gebunden. Dies würde z. B. im Falle der<br />

Nichtabnahme des Darlehens wenige Wochen<br />

nach Abschluss der beiden Darlehensverträge<br />

bedeuten, dass der Darlehensnehmer für das<br />

zuerst zur Auszahlung gelangende Darlehen<br />

für die rechtlich geschützte Zinserwartung der<br />

Bank Nichtabnahmeentschädigung bezahlen<br />

muss 4 . Die rechtlich geschützte Zinserwartung<br />

der Bank beträgt in diesem Fall 10 Jahre und<br />

6 Monate, d. h. der Darlehensnehmer kann das<br />

Darlehen frühestens 10 Jahre nach Auszahlung<br />

kündigen, muss aber eine Kündigungsfrist<br />

von 6 Monaten einhalten. Gleiches gilt für das<br />

Anschlussdarlehen, die Bank könnte nach dem<br />

Wortlaut des Gesetzes darauf vertrauen, dass<br />

dieses Darlehen nach Auszahlung in 10 Jahren<br />

nochmals für 10 Jahre Zinsfestschreibung läuft<br />

und insgesamt für über 20 Jahre Nichtabnahmeentschädigung<br />

für das zweite Darlehen<br />

verlangen. In der Gesamtbetrachtung würde<br />

die Bank grob betrachtet also für wirtschaftlich<br />

ein und dasselbe Darlehen für die ersten<br />

10 Jahre doppelt und außerdem für die Jahre<br />

10–20 eine Entschädigung für eine Nichtabnahme<br />

verlangen können. Weniger extrem<br />

aber prinzipiell ähnlich ist die Schadensbetrachtung,<br />

wenn der Kreditnehmer ein ihm<br />

zustehendes vorzeitiges Tilgungsrecht während<br />

der Laufzeit des ersten Darlehens ausübt<br />

und die Bank dann Vorfälligkeitsentschädigung<br />

für das erste Darlehen und Nichtabnahmeentschädigung<br />

für das zweite Darlehen verlangt.<br />

Aus diesem Grund wird eine überzogene<br />

Konstruktion des Forward-Darlehens insbesondere<br />

bei Doppeldarlehen als Umgehung des<br />

§ 489 BGB nicht möglich sein. Dem Darlehensnehmer<br />

wird dennoch ein Kündigungsrecht<br />

zustehen.<br />

Unter Abwägung des erheblichen Kundeninteresses<br />

am Produkt Forward-Darlehen, insbesondere<br />

in Zeiten einer Niedrigzinsphase<br />

wie derzeit, der normalen Auszahlungsfristen<br />

über Monate oder Jahre bei Baufinanzierungen<br />

(vgl. z. B. Ratenmodell nach § 3 MaBV) und des<br />

eindeutigen Gesetzeswortlauts erscheint es<br />

zulässig, eine Forward-Zeit bis zur Hälfte der<br />

gesetzlich zulässigen Bindung, also 5 Jahre, zu<br />

vereinbaren. Mit dieser Begrenzung dürften<br />

auch Anschlußdarlehen, die nach Ablauf der<br />

ersten 5 Jahre des bestehenden Darlehensvertrages<br />

bei Zinsfestschreibung von 10 Jahren<br />

geschlossen werden oder Doppeldarlehen mit<br />

gleichzeitigem Abschluß und einer Beschränkung<br />

auf 5 Jahre Zinsfestschreibung und<br />

5 Jahre Forward-Zeit, zulässig sein. Darüber<br />

hinaus dürfte eine weitere Ausdehnung der<br />

Forward-Zeit (auch unter besonderer Aufklärung<br />

des Kunden) rechtlich nicht möglich sein<br />

- vom wirtschaftlichen Aspekt der in Abhängigkeit<br />

von der Zinsstrukturkurve möglicherweise<br />

sehr hoch ausfallenden Forwardprämie ganz<br />

abgesehen. Im Ergebnis kann sich die Vorfälligkeitsentschädigung/Nichtabnahmeentschädigung<br />

im beschriebenen Fall des Doppeldarlehens<br />

(„2*10 Jahre“) maximal auf die Restlaufzeit<br />

des Erstdarlehens mit 5 Jahren, das ist zugleich<br />

der Vorlauf des Forwarddarlehens, und einer<br />

Nichtabnahmeentschädigung eines Forwarddarlehens<br />

mit einer Zinsbindung von 10 Jahren<br />

zusammensetzen.<br />

2. Neue Zinsvereinbarung<br />

Beispiel 2:<br />

Die Bank schließt mit einem Kunden bei einem<br />

bereits bestehenden Festzinskredit mit einer<br />

zehnjährigen Zinsbindung z. B. 2 Jahre vor<br />

Ablauf eine Prolongationsvereinbarung wiederum<br />

für 10 Jahre (ab Ablauf der alten Zinsbindung),<br />

da der Kunde sich schon jetzt das<br />

aktuelle Zinsniveau sichern will. Dabei stellt<br />

sich die Frage, ob der Wortlaut § 489 Abs. 1<br />

Ziffer 3 1. HS BGB greift, wonach die 10-Jahresfrist<br />

ab dem Zeitpunkt der Vereinbarung<br />

läuft (in der Abbildung unten also ab dem Jahr<br />

8) oder ob die 10-Jahresfrist erst ab Geltung<br />

der neuen Kondition läuft 5 . Für den Kunden<br />

<strong>03</strong> / <strong>2010</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

Beitrag<br />

» Aus diesem Grund<br />

wird eine überzogene<br />

Konstruktion<br />

des Forward­Darlehens<br />

– insbesondere<br />

bei Doppeldarlehen<br />

– als Umgehung<br />

des § 489 BGB nicht<br />

möglich sein. «<br />

4 BGH WM 1991, 760, dazu WuB I E 4. – 7.91<br />

Beckers; Rösler/Wimmer, WM 2000, 164.<br />

5 So Bruchner/Krepold in: Schimansyk/Bunte/<br />

Lwowski, Bankrechtshandbuch, 3. Aufl., 2007,<br />

S. 2170, RdNr. 22b.<br />

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