25.02.2013 Aufrufe

Ausgabe 03 / 2010 - BankPraktiker

Ausgabe 03 / 2010 - BankPraktiker

Ausgabe 03 / 2010 - BankPraktiker

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

84<br />

Beitrag<br />

<strong>03</strong> / <strong>2010</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

Vorstand Kredit Konto Anlage Recht Handel Controlling Revision IT<br />

Vorfälligkeitsentschädigung bei<br />

Forwarddarlehen<br />

Autoren:<br />

Prof. Dr. Konrad Wimmer,<br />

Geschäftsbereichsleiter Bankinnovation<br />

msgGillardon AG Ismaning.<br />

Dr. Patrick Rösler,<br />

Rechtsanwalt, Geschäftsführer<br />

Finanz Colloquium Heidelberg GmbH.<br />

Diskutieren Sie zum Thema<br />

dieses Beitrags mit anderen<br />

<strong>BankPraktiker</strong>n in unserer Gruppe<br />

bei .<br />

Spezialfragen zur Berechnung von Nichtabnahme- und Vorfälligkeitsentschädigung<br />

bei vorzeitiger Beendigung von Forwarddarlehen.<br />

Diesen Beitrag finden Sie<br />

dort unter der Rubrik:<br />

Kredit.<br />

» Letztlich stellt<br />

sich in der Praxis<br />

häufig die Frage,<br />

ob ein Forwarddarlehen<br />

oder eine<br />

sofortige Umschuldung<br />

für den Kunden<br />

günstiger ist. «<br />

1 BGH vom 07.11.2000, NJW 2001, 509 = WM 2001,<br />

20 = ZIP 2001, 20, dazu von Heymann/Rösler ZIP<br />

2001, 441.<br />

2 Dazu ausführlich Lübbersmann in: Münscher/<br />

Grziwotz/Lang/Krepold, Praktikerhandbuch Baufi<br />

nanzierung, 2. Aufl ., 2007, Rdnr. 73 ff .; Rösler,<br />

WM 2000, 1930.<br />

3 Vgl. Bruchner/Krepold in: Schimansyk/Bunte/<br />

Lwowski, Bankrechtshandbuch, 3. Aufl ., 2007, S.<br />

2170, RdNr. 22a.<br />

I. Einleitung<br />

w Die Vorfälligkeitsentschädigung soll die<br />

Bank oder Sparkasse so stellen, als ob der Darlehensvertrag<br />

bis zum Ende des geschützten<br />

Zinserwartungszeitraums vereinbarungsgemäß<br />

durchgeführt worden wäre. Damit sollen<br />

ihr grob umrissen einerseits die vertraglich<br />

vereinbarten Zahlungen zufl ießen, andererseits<br />

muss sie sich den Vorteil der sofortigen<br />

Verfügbarkeit der Mittel bei der Schadensbetrachtung<br />

anrechnen lassen. Die Schadensberechnung<br />

basiert auf der an anderer Stelle<br />

ausführlich diskutierten Barwertmethode<br />

(Kurswertmethode), die vom BGH 1 anerkannt<br />

ist.<br />

In der Praxis besteht häufi g Unsicherheit, wie<br />

dieses Konzept bei Forwarddarlehen anzuwenden<br />

ist. Bei Forward-Darlehen 2 schließt die<br />

Bank mit dem Kunden einen Darlehensvertrag<br />

ab, der in der Praxis regelmäßig erst in etwa<br />

ein bis drei Jahren (Forward-Zeit) zur Auszahlung<br />

kommen soll. Bereitstellungszinsen fallen<br />

für diese Darlehen während der Forward-Zeit<br />

regelmäßig nicht an. Durch diese Konstruktion<br />

will sich der Kreditnehmer das zum Zeitpunkt<br />

des Vertragsschlusses (niedrige) Zinsniveau<br />

zum Fordwardzinssatz sichern. Dabei treten<br />

mehrere Fragestellungen auf, denen im Folgenden<br />

nachzugehen ist. Zum einen spielt<br />

aus juristischer Sicht eine Rolle, wie unter Auslegung<br />

von § 489 Abs. 1 Ziff er 3 2. HS BGB (nach<br />

Inkrafttreten des Umsetzungsgesetzes Verbraucherkreditrichtline<br />

§ 489 Abs. 1 Ziff er 2 2. HS<br />

BGB) der rechtlich geschützte Zinserwartungszeitraum<br />

bei Forwarddarlehen zu defi nieren ist.<br />

Außerdem ist häufi g unklar, wie aus fi nanzmathematischer<br />

und juristischer Sicht die konkrete<br />

Berechnung der Nichtabnahme- und Vorfälligkeitsentschädigung<br />

bei vorzeitiger Rückführung<br />

bzw. Nichtabnahme von Forwarddarlehen<br />

zu erfolgen hat. Letztlich stellt sich in der<br />

Praxis häufi g die Frage, ob ein Forwarddarle-<br />

hen oder eine sofortige Umschuldung für den<br />

Kunden günstiger ist.<br />

II. Rechtlich geschützter<br />

Zinserwartungszeitraum<br />

bei Forwarddarlehen<br />

1. Neuer (Forward-)Kreditvertrag<br />

Beispiel 1:<br />

Die Bank schließt mit einem Kunden einen<br />

neuen Forward-Kreditvertrag mit einer zehnjährigen<br />

Zinsbindung ab, da der Kunde a) erst<br />

in der Zukunft (z. B. in 2 Jahren) den Kredit für<br />

einen Umbau o. ä. benötigt, aber sich schon<br />

jetzt das vermeintlich niedrige Zinsniveau<br />

sichern will oder b) eine bei einer anderen Bank<br />

noch (z. B. 2 Jahre) laufende Festzinsfi nanzierung<br />

ablösen will und sich wiederum das aktuelle<br />

Zinsniveau sichern will.<br />

In beiden Konstellationen liegt der Fall des<br />

§ 489 Abs. 1 Ziff er 3 2. HS BGB vor, d. h. die<br />

10-Jahresfrist läuft nach dem Wortlaut des<br />

Gesetzes ab dem vollständigen Erhalt der Darlehensvaluta<br />

3 . Problematisch ist hier allerdings<br />

die Koppelung von Forwardvereinbarungen<br />

mit einem normalen Festzinskredit.<br />

Bezogen auf den Wortlaut der Norm kann die<br />

Forward-Zeit beliebig lang sein, theoretisch<br />

kommen 5, 10 und auch 15 Jahre Forward-<br />

Zeit in Betracht. In Übereinstimmung mit dem<br />

Wortlaut der Vorschrift könnte dies bedeuten,<br />

dass der Darlehensnehmer heute einen Kreditvertrag<br />

zur sofortigen Auszahlung mit einer<br />

10-jährigen Zinsfestschreibungszeit abschließt<br />

und einen zweiten Kreditvertrag wiederum mit<br />

10-jähriger Zinsfestschreibung und Auszahlung<br />

in 10 Jahren, wenn die Zinsfestschreibung des<br />

ersten Darlehens abgelaufen ist. Damit hätte er<br />

sich die heutige Zinskondition für wirtschaftlich

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!