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Niederschrift - Stadt Kaiserslautern

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Info-Blatt in Mölschbach verteilt werden, in welchem man dann auch solche<br />

Informationen für die Bürger veröffentlichen werde.<br />

Herr Ott erkundigt sich weiterhin, ob die webside www.moelschbach.de weitergeführt<br />

werden könne.<br />

Ortsvorsteher Walter erklärt, es werde zur Zeit geprüft, ob man diese Internetseite<br />

vom ausgeschiedenen Ortsbeiratsmitglied Gawehn übernehmen und weiterführen<br />

könne.<br />

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3. Gutachten zur Hochwassersituation<br />

Herr Zimmermann (<strong>Stadt</strong>entwässerung <strong>Kaiserslautern</strong>) informiert den Ortsbeirat über<br />

den Sachstand zur Erstellung des Gutachtens zur Hochwasserproblematik.<br />

Momentan würden hierzu wichtige Daten (z. B. Regenwassermenge,<br />

Topographiedaten, Schadensbild durch Hochwasser, etc.) erfasst. Das Gutachten<br />

solle voraussichtlich bis Ende April 2009 abgeschlossen und im Ortsbeirat vorgestellt<br />

werden. Im Januar werde eine Ortsbegehung stattfinden, an der auch interessierte<br />

Ortskundige teilnehmen können.<br />

Der Ortsbeirat weist daraufhin, dass der <strong>Stadt</strong> die Gesamthöhe der entstandenen<br />

Schäden nicht bekannt sei, da die meisten Privathaushalte dies mit ihrer<br />

Versicherung geregelt haben.<br />

Dient zur Information!<br />

Seite 4 von 7<br />

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4. Baumaßnahmen Standort ehem. Kläranlage<br />

Herr Zimmermann (<strong>Stadt</strong>entwässerung <strong>Kaiserslautern</strong>) erläutert, aufgrund von<br />

wasserrechtlichen Bestimmungen soll für die Mischwasserkalkulation Mölschbach<br />

ein Regenüberlaufbecken in Rundbauweise auf dem Grundstück der ehemaligen<br />

Kläranlage errichtet werden. Das Becken habe ein Rückhaltevolumen von ca. 330<br />

m³. Die alten Anlageteile der ehemaligen Kläranlage würden vor dem Neubau<br />

beseitigt. Durch die Errichtung des Pufferbeckens werde die Belastung des<br />

Rambachs durch mit Regenwasser vermischtem häuslichem Abwasser vermindert.<br />

Gemäß § 36 des Baugesetzbuches ist unabhängig von der Erteilung der<br />

wasserrechtlichen Erlaubnis nach § 54 des Landeswassergesetzes das<br />

Einvernehmen von der Gemeinde zu dem Bauvorhaben einzuholen. Nachdem das

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