Niederschrift - Stadt Kaiserslautern
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Info-Blatt in Mölschbach verteilt werden, in welchem man dann auch solche<br />
Informationen für die Bürger veröffentlichen werde.<br />
Herr Ott erkundigt sich weiterhin, ob die webside www.moelschbach.de weitergeführt<br />
werden könne.<br />
Ortsvorsteher Walter erklärt, es werde zur Zeit geprüft, ob man diese Internetseite<br />
vom ausgeschiedenen Ortsbeiratsmitglied Gawehn übernehmen und weiterführen<br />
könne.<br />
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3. Gutachten zur Hochwassersituation<br />
Herr Zimmermann (<strong>Stadt</strong>entwässerung <strong>Kaiserslautern</strong>) informiert den Ortsbeirat über<br />
den Sachstand zur Erstellung des Gutachtens zur Hochwasserproblematik.<br />
Momentan würden hierzu wichtige Daten (z. B. Regenwassermenge,<br />
Topographiedaten, Schadensbild durch Hochwasser, etc.) erfasst. Das Gutachten<br />
solle voraussichtlich bis Ende April 2009 abgeschlossen und im Ortsbeirat vorgestellt<br />
werden. Im Januar werde eine Ortsbegehung stattfinden, an der auch interessierte<br />
Ortskundige teilnehmen können.<br />
Der Ortsbeirat weist daraufhin, dass der <strong>Stadt</strong> die Gesamthöhe der entstandenen<br />
Schäden nicht bekannt sei, da die meisten Privathaushalte dies mit ihrer<br />
Versicherung geregelt haben.<br />
Dient zur Information!<br />
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4. Baumaßnahmen Standort ehem. Kläranlage<br />
Herr Zimmermann (<strong>Stadt</strong>entwässerung <strong>Kaiserslautern</strong>) erläutert, aufgrund von<br />
wasserrechtlichen Bestimmungen soll für die Mischwasserkalkulation Mölschbach<br />
ein Regenüberlaufbecken in Rundbauweise auf dem Grundstück der ehemaligen<br />
Kläranlage errichtet werden. Das Becken habe ein Rückhaltevolumen von ca. 330<br />
m³. Die alten Anlageteile der ehemaligen Kläranlage würden vor dem Neubau<br />
beseitigt. Durch die Errichtung des Pufferbeckens werde die Belastung des<br />
Rambachs durch mit Regenwasser vermischtem häuslichem Abwasser vermindert.<br />
Gemäß § 36 des Baugesetzbuches ist unabhängig von der Erteilung der<br />
wasserrechtlichen Erlaubnis nach § 54 des Landeswassergesetzes das<br />
Einvernehmen von der Gemeinde zu dem Bauvorhaben einzuholen. Nachdem das