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III.4.11Die durch den Schienenverkehr auf der Projektstrecke in Aufenthaltsräumen von Wohnobjekten<br />

auftretenden Erschütterungsimmissionen sind durch geeignete Maßnahmen möglichst<br />

niedrig zu halten. Als Zielwert gilt die Einhaltung der Kriterien für „guten Erschütterungsschutz“<br />

nach ÖNORM S 9012. Die Kriterien der Norm für „ausreichenden Erschütterungsschutz“<br />

dürfen keinesfalls überschritten werden.<br />

II.4.12 Der im Bereich des Objekts des Nachbarobjekts Rosiwalgasse 86 bei den Gleisen 303 und<br />

305 von km 6,320 bis km 6,382 durch Einbau einer bituminösen Tragschicht und Einsatz<br />

von Unterschottermatten vorgesehene bahnseitige Erschütterungsschutz ist durch entsprechende<br />

Untersuchungen der Übertragungsfunktion nach Fertigstellung des Unterbaus zu<br />

dimensionieren.<br />

III.4.13 Zur Kontrolle der Einhaltung der im Punkt III.4.5 der zwingend erforderlichen Maßnahmen<br />

für Lärmschutz angeführten Baulärm-Immissionsgrenzwerte sind während der Bauphase<br />

punktuelle Überprüfungen wie folgt vorzunehmen:<br />

Die Untersuchungen der Baulärmauswirkungen haben jedenfalls an repräsentativen Punkten<br />

für die nächsten, jeweils durch Baulärm exponiert betroffenen Wohnnachbarschaftslagen<br />

während der jeweils voraussichtlich lautesten Bauphasen zu erfolgen. Im Falle von auftretenden<br />

Beschwerden über Baulärm sind zusätzlich beim Wohnbereich der Beschwerdeführer<br />

im Freien entsprechende Lärm-Kontrollmessungen vorzunehmen.<br />

Die Messungen des „reinen“ Baulärms sind grundsätzlich jeweils kurzzeitig, in einer für den<br />

vorliegenden Baubetriebslärm ausreichenden Dauer, unter Beobachtung eines Messtechnikers<br />

zur Erkennung und Registrierung der maßgeblichen Baulärmquellen in Pausen oder<br />

unter Ausschaltung von sonstigen Störgeräuschen (sonstiger Straßenverkehrslärm, Bahnlärm,<br />

Fluglärm usw.) vorzunehmen.<br />

III.4.14 Im Fall von Überschreitungen des Grenzwertes für Baulärmimmissionen sind für maßgebliche<br />

Baulärmquellen, gegebenenfalls mit Kontrolle der Schallemissionen, gemeinsam mit<br />

der Bau-Kontaktperson geeignete Lärmminderungsmaßnahmen festzulegen. Die Überschreitungen<br />

und die Maßnahmen sind zu protokollieren, aufzubewahren und auf Verlangen<br />

der UVP-Behörde vorzulegen.<br />

III.4.15 Über die Ergebnisse der Untersuchungen mit Angaben der Messergebnisse nach ÖNORM<br />

S 5004 und der daraus abgeleiteten spezifischen Baulärmimmissionen, der Betriebszustände<br />

(Bautätigkeit und Geräteeinsatz) und die daraus abgeleiteten Maßnahmen sind kurze<br />

Protokolle zu erstellen, aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzulegen.<br />

III.4.16 Nach Fertigstellung des Projektes und Fertigstellung sämtlicher bahnseitiger Schallschutzmaßnahmen<br />

sind Kontrollmessungen zur Ermittlung der tatsächlichen Schienenverkehrslärmimmissionen<br />

im folgenden Umfang vorzunehmen:<br />

Messung der durch Zugfahrten von Schnellzügen, Eil- und Regionalzügen, Ferngüterzügen<br />

sowie Nahgüterzügen und Dienstzügen auf den Gleisstrecken an repräsentativen Punkten<br />

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