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Bescheid

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erstatteten Vorbringen im Verfahren, insbesondere während der öffentlichen Auflage und in der<br />

öffentlichen mündlichen Verhandlung die im Spruch angeführte Genehmigung unter<br />

Mitanwendung der im Spruch angeführten materiellen Genehmigungsbestimmungen erteilt werden<br />

konnten. Hiebei ist auch zu berücksichtigen, dass die im Zuge des Verfahrens durchgeführte Umweltverträglichkeitsprüfung<br />

die Umweltverträglichkeit des Vorhabens ergeben hat und unter Einhaltung<br />

der im Umweltverträglichkeitsgutachten enthaltenen zwingenden Maßnahmen die zusätzlichen<br />

Genehmigungsvoraussetzungen des § 24 f Abs 1 UVP-G 2000 erfüllt werden. Die vorgelegte<br />

Trasse entspricht den Erfordernissen einer leistungsfähigen und wirtschaftlichen Eisenbahn gemäß<br />

§ 3 HlG und standen die Ergebnisse der Anhörung der Erteilung der Genehmigung nicht entgegen.<br />

Hinsichtlich der Mitanwendung der materiellrechtlichen Genehmigungsbestimmungen des<br />

Eisenbahngesetzes ergibt sich aus dem Gutachten gemäß § 31a EisbG, dass die<br />

Projektserstellung dem Stand der Technik zum Antragszeitpunkt unter Berücksichtigung der Sicherheit<br />

und Ordnung des Betriebes der Eisenbahn, des Betriebes von Schienenbahnen auf Eisenbahnen<br />

und des Verkehrs auf Eisenbahnen unter Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes<br />

entspricht. Hiebei wurde auf die im Spruch zitierten gesetzlichen Bestimmungen<br />

abgestellt und sind die solcher Art beschriebenen gesetzlichen Anforderungen bei der Erlassung<br />

des <strong>Bescheid</strong>es erfüllt worden. Dies ergibt sich jedenfalls aus dem im Rahmen dieses <strong>Bescheid</strong>es<br />

festzustellenden Sachverhaltes samt den zugrunde liegenden Projektunterlagen, insbesondere<br />

dem Umweltverträglichkeitsgutachten, dem Gutachten gemäß § 31a EisbG sowie den sonstigen<br />

Vorbringen im Zuge des Verfahrens.<br />

Die Plausibilität, Nachvollziehbarkeit und Vollständigkeit des Umwelverträglichkeitsgutachtens ist<br />

im Verfahren nicht widerlegt worden. Ebenso ist die gesetzlich vermutete inhaltliche Richtigkeit des<br />

Gutachtens gemäß § 31a EisbG im Zuge des Ermittlungsverfahrens nicht widerlegt worden.<br />

Aufgrund der Ergebnisse des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere der vorliegenden<br />

Gutachten sowie aufgrund der erfolgten Beweiswürdigung konnte das Vorliegen der Umweltverträglichkeit<br />

und der Genehmigungsvoraussetzungen der anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen<br />

festgestellt werden und das gegenständliche Vorhaben in dem im Spruch zitierten<br />

Umfang genehmigt werden.<br />

Rechtsmittelbelehrung<br />

Gegen diesen <strong>Bescheid</strong> ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.<br />

H i n w e i s<br />

Gegen diesen <strong>Bescheid</strong> kann innerhalb von sechs Wochen nach seiner Zustellung Beschwerde an<br />

den Verwaltungsgerichtshof und ebenso an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie<br />

muss von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein, sofern sie nicht von einem in § 24 Abs 2 Verwaltungsgerichtshofgesetz<br />

1985 oder in § 17 Abs 2 in Verbindung mit § 24 Abs 1 Verfassungsgerichtshofgesetz<br />

1953 genannten Beschwerdeführer eingebracht wird. Bei der Einbringung einer<br />

solchen Beschwerde ist eine Gebühr von € 220,-- zu entrichten.<br />

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