Bescheid
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erstatteten Vorbringen im Verfahren, insbesondere während der öffentlichen Auflage und in der<br />
öffentlichen mündlichen Verhandlung die im Spruch angeführte Genehmigung unter<br />
Mitanwendung der im Spruch angeführten materiellen Genehmigungsbestimmungen erteilt werden<br />
konnten. Hiebei ist auch zu berücksichtigen, dass die im Zuge des Verfahrens durchgeführte Umweltverträglichkeitsprüfung<br />
die Umweltverträglichkeit des Vorhabens ergeben hat und unter Einhaltung<br />
der im Umweltverträglichkeitsgutachten enthaltenen zwingenden Maßnahmen die zusätzlichen<br />
Genehmigungsvoraussetzungen des § 24 f Abs 1 UVP-G 2000 erfüllt werden. Die vorgelegte<br />
Trasse entspricht den Erfordernissen einer leistungsfähigen und wirtschaftlichen Eisenbahn gemäß<br />
§ 3 HlG und standen die Ergebnisse der Anhörung der Erteilung der Genehmigung nicht entgegen.<br />
Hinsichtlich der Mitanwendung der materiellrechtlichen Genehmigungsbestimmungen des<br />
Eisenbahngesetzes ergibt sich aus dem Gutachten gemäß § 31a EisbG, dass die<br />
Projektserstellung dem Stand der Technik zum Antragszeitpunkt unter Berücksichtigung der Sicherheit<br />
und Ordnung des Betriebes der Eisenbahn, des Betriebes von Schienenbahnen auf Eisenbahnen<br />
und des Verkehrs auf Eisenbahnen unter Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes<br />
entspricht. Hiebei wurde auf die im Spruch zitierten gesetzlichen Bestimmungen<br />
abgestellt und sind die solcher Art beschriebenen gesetzlichen Anforderungen bei der Erlassung<br />
des <strong>Bescheid</strong>es erfüllt worden. Dies ergibt sich jedenfalls aus dem im Rahmen dieses <strong>Bescheid</strong>es<br />
festzustellenden Sachverhaltes samt den zugrunde liegenden Projektunterlagen, insbesondere<br />
dem Umweltverträglichkeitsgutachten, dem Gutachten gemäß § 31a EisbG sowie den sonstigen<br />
Vorbringen im Zuge des Verfahrens.<br />
Die Plausibilität, Nachvollziehbarkeit und Vollständigkeit des Umwelverträglichkeitsgutachtens ist<br />
im Verfahren nicht widerlegt worden. Ebenso ist die gesetzlich vermutete inhaltliche Richtigkeit des<br />
Gutachtens gemäß § 31a EisbG im Zuge des Ermittlungsverfahrens nicht widerlegt worden.<br />
Aufgrund der Ergebnisse des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere der vorliegenden<br />
Gutachten sowie aufgrund der erfolgten Beweiswürdigung konnte das Vorliegen der Umweltverträglichkeit<br />
und der Genehmigungsvoraussetzungen der anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen<br />
festgestellt werden und das gegenständliche Vorhaben in dem im Spruch zitierten<br />
Umfang genehmigt werden.<br />
Rechtsmittelbelehrung<br />
Gegen diesen <strong>Bescheid</strong> ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.<br />
H i n w e i s<br />
Gegen diesen <strong>Bescheid</strong> kann innerhalb von sechs Wochen nach seiner Zustellung Beschwerde an<br />
den Verwaltungsgerichtshof und ebenso an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie<br />
muss von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein, sofern sie nicht von einem in § 24 Abs 2 Verwaltungsgerichtshofgesetz<br />
1985 oder in § 17 Abs 2 in Verbindung mit § 24 Abs 1 Verfassungsgerichtshofgesetz<br />
1953 genannten Beschwerdeführer eingebracht wird. Bei der Einbringung einer<br />
solchen Beschwerde ist eine Gebühr von € 220,-- zu entrichten.<br />
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