18.05.2012 Aufrufe

Bescheid

Bescheid

Bescheid

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Inhaltlich wird auf die der Verhandlungsschrift zu entnehmenden Stellungnahmen der Projektwerberin<br />

und der Sachverständigen verwiesen.<br />

Zu der von der Projektwerberin angeregten Überprüfung der Parteistellung ist auf die diesbezügliche<br />

Divergenz in der Literatur hinzuweisen. ein Teil der Literatur vertritt die Meinung, dass der<br />

Umweltanwalt und die Gemeinden im UVP-Genehmigungsverfahren verpflichtet seien, Einwendungen<br />

zu erheben, um eine Präklusion zu vermeiden (B. Raschauer, UVP-G § 19 Rz 11; Köhler/Schwarzer,<br />

UVP-G § 19 Rz 115 ff; Thallinger, ZfV 2004, 607; Aichlreiter, ZfV 2005, 490; 2.<br />

Durchführungsschreiben des BKA zur Verwaltungsverfahrensnovelle 1998 vom 30. 05. 1999;<br />

Madner in Holoubek/Potacs, Öffentliches Wirtschaftsrecht II2, 881; Baumgartner, ecolex 2005, 277<br />

Fn 13; das Ergebnis offen haltend Baumgartner/Petek, UVP-G 204 f,).<br />

Zu einer Standortgemeinde hat der VfGH ausgesprochen, dass sie im Fall nicht erhobener Einwendungen<br />

nur mehr als Formalpartei auftreten könne (VfGH 12. 12. 2008, B 909/08). Dieser Beschluss<br />

könnte nahelegen, dass nach Auffassung des VfGH Formalparteien hinsichtlich ihrer in §<br />

19 Abs 3 formal eingeräumten „subjektiven“ Rechte nicht präkludiert werden können; allerdings<br />

handelt es sich dabei lediglich um ein obiter dictum. (Schmelz/Schwarzer UVP-G-ON 1.00 § 19 Rz<br />

38 (www.rdb.at).<br />

Seitens der Behörde wird daher im Zweifel von der weiteren Parteistellung der Gemeinde Biedermannsdorf<br />

als Formalpartei nach dem UVP-G 2000 ausgegangen, wobei aber von keinen wesentliche<br />

Auswirkungen des Vorhabens auf die Gemeinde Biedermannsdorf auszugehen ist.<br />

Kosten<br />

Kommissionsgebühren<br />

Die Vorschreibung der Kommissionsgebühren, welche durch die Teilnahme der einzelnen dem<br />

Verfahren hinzugezogenen Amtsorganen an der Ortsverhandlung angefallen sind, stützt sich auf<br />

die im Spruch zitierten gesetzlichen Bestimmungen.<br />

Hinweis:<br />

Auf Grund der abgabenrechtlichen Begünstigung des § 50 Bundesbahngesetz, BGBl. I 825/1992<br />

idgF, sind von der ÖBB-Infrastruktur Bau AG weder Bundesverwaltungsabgaben noch Gebühren<br />

nach dem Gebührengesetz zu entrichten, soweit sich diese Abgaben aus der Erfüllung ihrer Aufgaben<br />

gemäß dem Bundesbahngesetz ergeben.<br />

Zusammenfassung<br />

Beteiligung der Öffentlichkeit:<br />

Begleitend zur Einreichplanung wurde das antragsgegenständliche Vorhaben insbesondere den<br />

Vertreter der Stadt Wien, den Bezirksvertretern von Favoriten und Liesing, den Dienststellen des<br />

Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung , der Bezirkshauptmannschaft Mödling und<br />

den Gemeinden Hennersdorf und Vösendorf sowie im Zuge von Informationsveranstaltungen auch<br />

der breiten Öffentlichkeit vorgestellt.<br />

73

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!