Bescheid
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Inhaltlich wird auf die der Verhandlungsschrift zu entnehmenden Stellungnahmen der Projektwerberin<br />
und der Sachverständigen verwiesen.<br />
Zu der von der Projektwerberin angeregten Überprüfung der Parteistellung ist auf die diesbezügliche<br />
Divergenz in der Literatur hinzuweisen. ein Teil der Literatur vertritt die Meinung, dass der<br />
Umweltanwalt und die Gemeinden im UVP-Genehmigungsverfahren verpflichtet seien, Einwendungen<br />
zu erheben, um eine Präklusion zu vermeiden (B. Raschauer, UVP-G § 19 Rz 11; Köhler/Schwarzer,<br />
UVP-G § 19 Rz 115 ff; Thallinger, ZfV 2004, 607; Aichlreiter, ZfV 2005, 490; 2.<br />
Durchführungsschreiben des BKA zur Verwaltungsverfahrensnovelle 1998 vom 30. 05. 1999;<br />
Madner in Holoubek/Potacs, Öffentliches Wirtschaftsrecht II2, 881; Baumgartner, ecolex 2005, 277<br />
Fn 13; das Ergebnis offen haltend Baumgartner/Petek, UVP-G 204 f,).<br />
Zu einer Standortgemeinde hat der VfGH ausgesprochen, dass sie im Fall nicht erhobener Einwendungen<br />
nur mehr als Formalpartei auftreten könne (VfGH 12. 12. 2008, B 909/08). Dieser Beschluss<br />
könnte nahelegen, dass nach Auffassung des VfGH Formalparteien hinsichtlich ihrer in §<br />
19 Abs 3 formal eingeräumten „subjektiven“ Rechte nicht präkludiert werden können; allerdings<br />
handelt es sich dabei lediglich um ein obiter dictum. (Schmelz/Schwarzer UVP-G-ON 1.00 § 19 Rz<br />
38 (www.rdb.at).<br />
Seitens der Behörde wird daher im Zweifel von der weiteren Parteistellung der Gemeinde Biedermannsdorf<br />
als Formalpartei nach dem UVP-G 2000 ausgegangen, wobei aber von keinen wesentliche<br />
Auswirkungen des Vorhabens auf die Gemeinde Biedermannsdorf auszugehen ist.<br />
Kosten<br />
Kommissionsgebühren<br />
Die Vorschreibung der Kommissionsgebühren, welche durch die Teilnahme der einzelnen dem<br />
Verfahren hinzugezogenen Amtsorganen an der Ortsverhandlung angefallen sind, stützt sich auf<br />
die im Spruch zitierten gesetzlichen Bestimmungen.<br />
Hinweis:<br />
Auf Grund der abgabenrechtlichen Begünstigung des § 50 Bundesbahngesetz, BGBl. I 825/1992<br />
idgF, sind von der ÖBB-Infrastruktur Bau AG weder Bundesverwaltungsabgaben noch Gebühren<br />
nach dem Gebührengesetz zu entrichten, soweit sich diese Abgaben aus der Erfüllung ihrer Aufgaben<br />
gemäß dem Bundesbahngesetz ergeben.<br />
Zusammenfassung<br />
Beteiligung der Öffentlichkeit:<br />
Begleitend zur Einreichplanung wurde das antragsgegenständliche Vorhaben insbesondere den<br />
Vertreter der Stadt Wien, den Bezirksvertretern von Favoriten und Liesing, den Dienststellen des<br />
Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung , der Bezirkshauptmannschaft Mödling und<br />
den Gemeinden Hennersdorf und Vösendorf sowie im Zuge von Informationsveranstaltungen auch<br />
der breiten Öffentlichkeit vorgestellt.<br />
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